ebook img

Die chemische Untersuchung und Beurtheilung des Weines: Unter Zugrundelegung der amtlichen, vom Bundesrathe erlassenen „Anweisung zur chemischen Untersuchung des Weines“ PDF

368 Pages·1896·14.74 MB·German
Save to my drive
Quick download
Download
Most books are stored in the elastic cloud where traffic is expensive. For this reason, we have a limit on daily download.

Preview Die chemische Untersuchung und Beurtheilung des Weines: Unter Zugrundelegung der amtlichen, vom Bundesrathe erlassenen „Anweisung zur chemischen Untersuchung des Weines“

Die chemische Untersuchung und Beurtheilung des Weines. Unter Zugrundelegung der amtlichen, vom Bundesrathe erlassenen "Anweisung zur chemischen Untersuchung des Weiues" bcarbeitet von .Dr. Karl Windisch, Standigem Hiilfsarbeiter im Kaiserlichen Gesundheitsamte, Privatdozenten an der Universitat Berlin. Mit 33 in den Text gedruckten Figuren. Berlin. V e rIa g von J u 1 ius S p r i n g e r. 1896. Vorwort. Nur wenige Kapitel der Nahrungsmittel-Chemie haben sieh bis in die Neuzeit einer so umfangreiehen und eingehenden Bearbeitung zu erfreuen gehabt wie die Chemie des Weines; iiberaus zahlreich sind die Abhandlungen, die sich mit der Bestimmung oder dem Nachweise einzelner Weinbestandtheile und mit der Beurtheilung der Untersuchungsergebnisse be fassen. Verhaltnissmllssig friih brach sich die Ueberzeugung Bahn, dass es nothwendig sei, beziiglich der bei der Unter suchung des Weines anzuwendenden Verfahren gewisse Verein barungen zu treffen. Es ergab sich namlich, dass zahlreiche bei der Weinuntersuchung iibliche Verfahren nicht zu absolut genauen Ergebnissen fiihrten, dass man aber zu relativ, ge wissermassen konventionell richtigen Ergebnissen gelangte, wenn man diese Verfahren stets peinlich genau in gleicher Weise ausfiihrte. Ais bekanntestes Beispiel hierfiir kann die Bestimmung des Extraktes in ausgegohrenen Weinen angefiihrt werden. Aehnlich Hegen die Verhaltnisse auch bei anderen Verfahren der Untersuchung, nicht allein des Weines, sondern fast aIler iibrigen Nahrungsmitteln; in den Fallen, wo wirklieh exakte Verfahren fehlen, muss man sich mit solchen behelfen, die konventionell brauchbare Ergebnisse Hefern. Da gesetz liehe Vorschrii'ten, die fiir die Untersuehung der Nahrungs mittel u. s. w. massgebend waren, bis vor Kurzem nur fiir einzelne Gegenstande (Untersuchung des Petroleums und Be stimmung des Arsens in Farben) bestanden, konnten die Nah rungsmittel-Chemiker die ihnen entgegenstehenden Schwierig keiten nur auf dem Wege der freien Vereinbarung iiberwinden. Dieser Weg wurde auch bei der Untersuchung des Weines eingeschlagen. Hier sind die Vereinbarungen der bayerischen 1* IV Vorwort. Cbemiker vom Jabre 1885 zu nennen, die sieb eingebend mit der Weinuntersuebung befassten. 1m folgenden Jabre (1886) stellte eine gelegentlieh des III. osterreiehisehen Weinbau kongresses in Bozen stattgehabte Versammlung osterreiehi seber Oenochemiker und im Jabre 1887 der Verein schwei zerischer analytiscber Ohemiker Grundsatze fiir die Unter sucbung des Weines auf. Das gleiche Ziel batten die im J abre 1890 beim internationalen land- und forstwirtbschaftlichen Kongresse in Wien gefassten Beschliisse. In einigen Landern wurden durch Ministerialerlasse wenigstens fiir einzelne Unter suchungsverfahren amtliche Vorscbriften erlassen, so z. B. in Italien, Frankreich und Ungarn. Fiir die deutscben VerhaItnisse am wicbtigsten und allein massgebend wurden die Bescbliisse, die eine im Jahre 1884 von dem Kaiserlienen Gesundheitsamte einberufene Kommission bervorragender deutscher Weinchemiker in Betreff der Unter suchung und Beurtbeilung des Weines fasste. Die iibrigen vorher erwabnten Vereinbarungen und amtlichen Vorschriften stimmen mit den Bescbliissen der Kommission des Gesund heitsamtes vom Jabre 1884 fast voIlkommen iiberein. Die "Reicbsvereinbarungen" bedeuten den ersten wicbtigen Ab schnitt in der Weinchemie. Die vor dem Jabre 1884 ausge fiihrten Weinuntersuchungen sind fiir die Erkenntniss dieses Kapitels der Nabrungsmittel-Obemie theilweise nur von ge ringer Bedeutung, da die damals iiblicben Verfahren von den heute angewandten vielfacb wesentlich verscbieden waren j jeden Werth verlieren diese alteren Untersuchungen, wenn die dabei angewandten Verfahren nicht angegeben sind. Seit dem Jahre 1884 bedienten sich aIle deutschen Ohemiker der von der Kommission des Gesundheitsamtes festgesetzten Ver fahren und auch die auslandischen Ohemiker richteten sich im Wesentlichen nach ihnen. Eine gesetzlich bindende Kraft kam diesen Vereinbarungen indessen nieht zu. Von einschneidender Bedeutung fiir die Weinchemie wurde das Gesetz vom 20. April 1892, betreffend den Verkebr mit Wein, weinhaltigen und weinahnlichen Getranken: es bildet den zweiten bedeutsamen Abschnitt in der Weinchemie. Durch das Weingesetz wurde die Beurtheilung der Weine, die vorher in manchen Punkten auf einem sehwankenden, unsicheren Boden stand, in bindender, massgebender Weise geregelt. Durch das Gesetz wird klar und deutlich festgestellt, was als erlaubte Behandlung des Weines und was als Verfalschung Vorwort. v desselben anzusehen ist. Diese Wirkung des Gesetzes ist all seits mit Genugthuung anerkannt worden. Aber auch fUr die Untersuchung des Weines ist das Wein!;Lesetz yom 20. April 1892 von nicht zu unterschatzender Bedeutung. Durch Ji. 12 dieses Gesetzes ist der Bundesrath ermachtig:.t worden, Grundsatze aufzustellen, nach welchen die zur AusfUhrung dieses Gesetzes, sowie des Gesetzes yom 14. Mai 1879, betrelIeIid den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln und G"ebrauchsgezenstanden, in BezuE auf Wein, weinhaltige und wemannliche tietranke ert'orderlichen Unter suchungen vorzunehmen sind, 1m Verfolg dieser· Ermach tigung berief der Direktor des Kaiserlichen Gesundheitsamtes eine Kommission von Vertretern der W einchemie, des Wein baues und des Weinhandels, die bereits im Juni 1892 zu sammentrat, urn die Verfahren der Weinuntersuchung festzu stellen. Das Ergebniss dieser Berathung, das im Gesundheits amte weiter verarbeitet wurde, bildet die Grundlage der am 11. Juni 1896 yom Bundesrathe festgestellten und unter dem 25. Juni 1896 vom Reichskanzler verofi'entlichten amtlichen ·"Anweisung zur chemlschen Untersuchung des "\yeines". Die amtliche "Anweisung" unterscheidet sich von der "Reichsvereinbarung" vom Jahre 1884 wesentlich dadurch, dass die Untersuchungsverfahren genau bis in die kleinsten Einzelheiten beschrieben worden sind. Dies muss als ein Vor zug der neuen V orschriften bezeichnet werden. Die Verein barungen yom Jahre 1884, auf die im Einzelnen hier nicht eingegangen werden soIl, waren vielfach nur skizzenhaft, oft auch nicht ganz korrekt und vollstandig, und lies sen den Nahrungsmittel-Chemikern in vielen Punkten mehr freien Spiel mum, als im Interesse der iiberall gleichmassigen Untersuchung des Weines als wiinschenswerth erscheinen muss. Die neuen Verschriften zeigen diesen Mangel nicht; aIle Verfahren sind so genau beschrieben, dass ein Zweifel iiber die AusfUhrungs weise nicht auftreten kann. Da die amtliche "Anweisung zur chemischen Untersuchung des Weines" bindende Kraft hat und die Nahrungsmittel-Chemiker jetzt verpflichtet sind, die Weinuntersuchungen nach den vorgeschriebenen Verfahren auszufiihren, bedarf die exakte Fassung der V orschriften kaum del' Begriindung. Dass bei del' Feststellung der einzelnen Untersuchungs verfahren die Fortschritte der analytischen Weinchemie bis in aie neueste Zeit in sorgfaltigster Weise Beriicksichtigung ge- VI Vorwort. funden haben, bedarf kaum del' Erwahnung; die in die "An weisung" aufgenommenen Verfahren zur Bestimmung del' Ge sammtsaure, del' Gesammtweinsteinsaure u. s. w., ferner del' gesammten schwefligen Saure und del' aldehydschwefligen Saure lehren, dass auch die neuesten Erl'ungenschaften del' Weinchemie fiir die amtlichen Vorschriften nutzbar ge macht worden sind. Es darf mit Recht behauptet werden, dass nicht eines del' neueren Verfahren del' Weinanalyse bei del' Ausarbeitung del' amtlichen "Anweisung" ausser Acht gelassen worden ist; wenn trotzdem, wie z. B. bei del' Glycerinbestimmung, von den neueren Verfahren Abstand genommen wurde, so waren dafiir besondere Erwagungen massgebend. Bei del' Aufnahme neuer Verfahren in amtliche Untersuchungsvorschriften muss selbstverstandlich mit grosster Vorsicht vorgegangen werden; nur solche Verfahren konnen dabei ernstlich in Frage kommen, die wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit fUr sich haben, dass sie sich bewahren werden. Wo abel' noch eine so geringe Uebereinstimmung unter den Fachgenossen herrscht und so geringe Erfahrungen vorliegen, wie z. B. bei den neueren Verfahren del' Glycerin bestimmung, ist es bessel' und fiir eine amtliche Anweisung sogar durchaus nothwendig, an dem bisher iiblichen Verfahren festzuhalten, bis sich die Ansichten iiber die neueren Verfahrell geklart haben. Riel' ist del' 'Ort, einen Einwand zu entkraften, welcher del' Feststellung amtlicher Untersuchungsvorschriften iiberhaupt gemacht werden konnte. Mancher Fachgenosse konllte die Befiirchtung hegen, dass dadurch del' Fortschritt del' Wissen schaft, soweit er sich auf die Weinchemie bezieht, gehemmt werde, dass gewissermassen eine Erstarrung del' vorgeschrie benen Verfahren eintreten werde. Diese Befiirchtung kann als gegenstandslos und unbegriindet bezeichllet werden. Durch die Festsetzung amtlicher Untersuchungsverfahren wird del' weitel'en Entwickelung del' Weinchemie keineswegs Stillstand geboten. 1m Gegentheil, gerade hierdurch werden die zahl reichen Liicken, die sich in dem Gebaude del' Weinanalyse in unliebsamer Weise fiihlbar machen, in ein besonders helles Licht geriickt. Fiir zahlreiche Bestimmungen, die fiir die Beurtheilung del' Weine mitunter von Bedeutung sind, konnten amtliche Vorschriften nicht gegeben werden, weil es zur Zeit an geeigneten, bewahrten Verfahl'en mangelt. Es ist zu hofi'en, dass gerade die Liicken, die in del' "Anweisung'.' Vorwort. VII an vielen Stellen zu Tage treten, die Fachgenossen dazu an spornen werden, den Versuch zu machen, sie durch Auffinden geeigneter Untersuchungsverfahren auszufiillen. Man wird daher in der Annahme nicht fehigehen, dass die Festsetzung amtlicher Vorschriften der Weiterentwickelung der Weinchemie nur forderlich sein wird. Es braucht kaum besonders hervorgehoben zu werden, dass auch die in die "Anweisung" aufgenommenen Unter suchungsverfahren keineswegs als einer Verbesserung nicht mehr fithig anzusehen sind. W ohl muss fiir sie der Anspruch erhoben werden, dass sie dem derzeitigen Stan de der chemi schen Wissellschaft vollauf entsprechen, sie sollen aber durch aus nicht iiber jede Kritik erhaben sein. Die Fachgenossen sollen und werden sich nicht abhalten lassen, auch diese Ver fahren zu priifen, weiter zu entwickeln oder auch an ihrer Stelle neue, bessere auszuarbeiten. Die amtlichen Verfahren stehen nicht fiir ewige Zeiten fest; sie werden vielmehr von Zeit zu Zeit einer Revision unterzogen werden, so dass sie voraussichtlich stets auf der Rohe der Wissenschaft stehen werden. Auch hier ist die weitere Forschung nicht nur zu lassig, sondern sogar in hohem Maasse erwiinscht. Das vorliegende Biichiein schliesst sich eng an die amt liche "Anweisung zur chemischen Untersuchung des Weines", wie sie durch BekanntmachunK.. des Reichskanzlers Yom 25. Juni 1896 vorgeschrieben wurde, an. Den Untersuchungs und Beurtheilungsverfahren wurde eine kurze Besprechung der Darstellung, der Behandlung, der Krankheiten, der Zu sammensetzung u. s. w. des Weines vorangeschickt. Diese Verhaltnisse miissen Demjenigen, der einen Wein mit Ver stand untersuchen und namentlich beurtheilen will, voll standig bekannt und vertraut sein. Bei den zahireichen Ver fahrungsweisen, die man unter dem Namen der " KeIler behandlung" des Weines zusammenfasst, wurden vornehm lich diejenigen besprochen, die eine Aenderung in der Zusammensetzung des Weines zur I!'olge haben oder wenig stens haben konnen. Dieser Gesichtspunkt ist bei der Be arbeitung dieses ganzen Theiles massgebend gewesen. Der Verfasser ist sich bewusst, dass er hier nichts Neues bringt und auch nicht bringen konntej er glaubt aber das, was fiir den Nahrungsmittel-Chemiker am wissenswerthesten ist, kurz zusammengefasst zu haben. Wer das Bediirfniss hat, sich liber einzeine Fragen eingehender zu belehren, findet alles VIII Vorwort. Wissenswerthe in den ausgezeichneten umfassenden Hand buchern der Weinbereitung, an denen die Literatur keinen Mangel hat. Die meisten Werke dieser Art hat der Verfasser bei der Bearbeitung des erst en Theiles benutzt und wiederholt in den Fussnoten angefuhrt. Der zweite Theil des vorIiegenden Buchleins beschaftigt sich mit den Verfahren zur Untersuchung des Weines und zwar zunachst mit den amtlichen, yom Bundesrathe vorge schriebenen Verfahren. Die offizielle "Anweisung zur chemi schen Untersuchung des Weines" ist hier wortlich abgedruckt und von dem Verfasser mit ausfUhrlichen Bemerkungen, die in kleiner Schrift gedruckt sind, versehen worden. Manchem Fachgenossen werden vielleicht die Erlauterungen zu umfang reich und zu sehr in die Einzelheiten eingehend erscheinen. Der Verfasser kann diese Ansicht nicht theilen. Kaum in einem Zweige der Nahrungsmittel-Chemie giebt es so viele Spezial-Sachverstandige als auf dem Gebiete der Weinchemie. Es ist dem Verfasser nicht zweifelhaft, dass diesen Spezial SachversUindigen aUes, was in den Bemerkungen erlautert wird, bekannt istj fur diese ist aber das vorliegende Buchlein nicht geschrieben, sie werden uberhaupt nieht viel Neues darin finden. Erfahrungsgemass werden aber aueh zahlreiche Wein analysen von solchen Chemikern ausgefUhrt, die, auf allen Gebieten der Nahrungsmittel-Chemie berufsmassig thatig, mit der Weinchemie nicht so vollstandig vertraut sind, dass sie einer Anleitung entbehren konnten. Ferner ist jetzt, nachdem die Prufung der N ahrungsmittel-Chemiker in allen Bundes staaten des Reiches geregelt ist, auch auf die Chemiker Ruck sicht zu nehmen, die sich als N ahrungsmittel-Chemiker aus bilden und fUr die Priifung vorbereiten woUen. Fur diese soIl das vorliegende Buchlein ein Leitfaden sein, der sie in die Untersuchung des Weines einfiihrt und ihnen spater in ihrer praktischen Thatigkeit als Rathgeber zur Seite steht. Es liegt im Charakter der amtlichen Anweisungen, daBS den vorgeschriebenen Verfahren eine Begrundung nicht beigegeben istj es wird nur angegeben, wie die Bestimmungen auszu fiihren sind, nicht aber, warum sie so und nicht anders aus gefuhrt werden, und welchen Zweck die einzelnen Operation en verfolgen. Der didaktische Werth der amtlichen Anweisung kann hiernach nur gering sein. Urn ihnen einen solchen zu geben, war es nothwendig, ihnen fiir den Anfanger und den weniger Erfahrenen eine ausfUhrliche Begrundung und Er- Vorwort. IX. lauterung beizugeben. Einzelne Vorschriften, wie namentlich die Verfahren zur Bestimmung del' Gesammtweinsteinsaure u. s. w., sind ohne Erlauterung gar nicht verstandlich. Auch die ziem lich umfangreichen Bemerkungcn uber das optische Verhalten del' Weine und die eingehcnde Besehreibung del' Polarisations apparate diirften als gerechtfertigt anerkannt werden. Die letzte Halfte des zweiten Theiles cnthalt die Unter suchungsverfahren, fUr welehe del' Bundcsrath Vorschriften nicht erlassen hat. Darunter befinden sich einzelne Stoffe, deren Nachweis bezw. Bestimmung nach del' Bundesrathsver ordnung entweder in del' Regel odeI' unter besonderen Um standen auszufUhren ist, fUr die abel' entweder Verfahren uberhaupt nicht angegeben (Nachweis fremder Farbstoffe in Rothweinen und Bestimmung des Gerbstoffes) odeI' nur ange deutet sind (Bestimmung des Kupfers). Die ubrigen Weinbe standtheile, auf welche sich die bier mitgetheilten Verfahren des Nachweises und del' Bestimmung beziehen, sind in del' amtlichen "Anweisung" nicht erwahnt. Damit ist indessen nicht ausgedruckt, dass del' Nachweis odeI' die Bestimmung dieser Stoffe ohne Bedeutung fiir die Beurtheilung des Weines sei. 1m Gegentheil, unter den in diesem Theile aufgefiihrten Ver fahren sind nieht wenige, welche von grosstem Werthe fUr die Beurtheilung des Weines sein konnen. Sie sind abel' zum Theil noeh so wenig ausgebildet, dass es nicht angangig er sehien, sie in eine amtliche Anweisung aufzunehmen; die Be stimmung del' wichtigeren Mineralbestandtheile konnte man dagegen auch bei dem Anfanger in der N ahrungsmittel-Chemie voraussetzen. Die Wahl del' Untersuchungsverfahren, fUr welche del' Bundesrath Vorschriften nicht erlassen hat, ist in das freie Ermessen des Cnemikers gestellt: er ist aber nach Nr. 5 del' VorbemerkunK.en verpfiichtet, d-as von ihm anKewandte Ver fahren anzugeben. Del' Verfasser glaubt die Verfahren auf genommen zu haben, die sich bisher am besten bewahrt haben; wo mehrere Verfahren zur Bestimmung desselben Weinbestand theiles vorlagen, die entweder sammtlich thatsachliche An wendung finden oder die ungefahr gleichwerthig erschienen, wurden sie neben einander aufgefiihrt. Die Form del' Dar stellung schlie sst sich der der offiziellen Verfahren an; wenn es nothwendig erschien, wurden die Berechnungen durch Bei spiele erlautert. Als sehr zweckmassig durfen die Verfahren zur Bestimmung der einzelnen Mineralbestandtheile empfohlen x Vorwort. werden, die sich im Kaiserlichen Gesundheitsamte gut be wahrt haben. Der dritte Theil des vorliegenden Buchleins beschiiftigt sich mit der Beurtheilung des Weines, ohne Zweifel dem schwierigsten Theile der Weinanalyse. Die Grundlagen fUr die Beurtheilung des Weines bilden das Weingesetz yom 20. April 1892 und das Nahrungsmittelgesetz yom 17. Mai 1879. Durch das Weingesetz ist genau festgestellt, was als Ver falschung des Weines anzusehen ist. Eine Anzahl von Stoffen (alle im § 1 des Weingesetzes aufgefUhrten) durfen Wein, weinhaltigen und weinahnlichen Getranken uberhaupt nicht zugesetzt werden; andere Stoffe und Mischungen, die im § 4 aufgefuhrt werden, durfen dem Weine zwar zugesetzt werden, das damit versetzte Getrank darf aber nicht als "Wein" schlechthin verkauft werden, sondern es muss eine Bezeichnung tragen, aus der hervorgeht, dass man es mit einem versetzten Weine zu thun hat. Die Schwierigkeit der Beurtheilung des Weines liegt nun darin, zu erkennen, ob der Wein einen der in den §§ 1 und 4 des Weingesetzes aufgezahlten Zusatze erhalten hat oder nicht. Viele von dies en Zusatzen lassen sich leicht und sicher nach weisen, andere aber nur schwierig und oft nicht mit Bestimmt heit. Der Verfasser war bestrebt, aIle Gesichtspunkte nach Moglichkeit darzustellen, die fUr die Erkennung der schwierig nachweisbaren Zusatze massgebend sind oder dabei nutzlich sein konnen. Andererseits legte er aber auch grossen Werth darauf, in jedem FaIle zu prufen, ob die Verfahren zum Nach weise solcher Zusatze immer zuverlassig sind und ob nicht doeh FaIle vorkommen konnen, wo sie versagen. Wie auf anderen Gebieten der angewandten Chemie ist man aueh bei der Beurtheilung des Weines vielfach auf Grenzzahlen ange wiesen. In dem vorliegenden Buehlein wurde als oberster Leitsatz fUr die Beurtheilung aufgestellt, dass die Grenzzahlen nur ein Nothbehelf sind, dass sie nieht schablonenhaft ange wandt werden durfen, da man sonst vielfaeh zu ganz falsehen Sehlussfolgerungen kommen kann. Leider sind wiederholt FaIle vorgekommen, in den en auf Grund des Gutachtens von Chemikern, welehe die Ergebnisse ihrer Untersuchungen un riehtig auslegten, Unsehuldige der NahrungsmittelflUschung bezichtigt wurden. Der Verfasser hielt sich aus diesem Grunde fUr verpfiichtet, die Schwierigkeiten der Beurtheilung des Weines immer wieder hervorzuheben und die Punkte, welehe Vorwort. XI zu irrthiimlichen Beanstandungen fiihren konnen, ganz be sonders zu betonen. In den Fallen, wo der Chemiker zwar den Verdacht aussprechen kann, dass eine Verfalschung des Weines stattgefunden habe, wo er aber nicht in der Lage ist, die Verfalschung durch die chemische Untersuchung zweifellos festzustellen, wird der Richter noch oft im Stande sein, durch den Indizienbeweis die Schuld des Falschers zu erweisen und gebiihrend zu ahnden. Immerhin ist es besser, dass ein Falscher und Betriiger einmal straffrei ausgeht, als dass ein ehrlicher Mann durch ein unrichtiges Sachverstandigen-Urtheil um Ehre und guten Ruf gebracht wird. Moge das Biichlein sich bei den Fachgenossen Freunde erwerben! Berlin, im Juli 1896. Der Verfasser.

See more

The list of books you might like

Most books are stored in the elastic cloud where traffic is expensive. For this reason, we have a limit on daily download.