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Zum Begriff der Aussichtslosigkeit einer Entziehungskur nach § 64 Abs. 2 StGB: Zugleich ein Beitrag zur Effizienzkontrolle der strafgerichtlicjen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anhand einer Nachuntersuchung entlassener „Maßregelpatienten“ PDF

121 Pages·1987·3.307 MB·German
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Me dR Schriftenreihe Medizinrecht Bernd-Michael Penners Zum Begriff der Aussichtslosigkeit einer Entziehungskur nach § 64 Abs. 2 StOB Zugleich ein Beitrag zur Effizienzkontrolle der strafgerichtliehen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anhand einer Nach untersuchung entlassener "Maßregelpatienten" Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH Dr. med. Dr.jur. Bemd-Michael Penners Abteilung Rechtsmedizin, Universitatsklinikum 2300 Кiel1 Fortfйhrung der Reihe "RECHT und MEDIZIN" ISBN 978-3-662-40663-2 ISBN 978-3-662-41143-8 (eBook) DOI 10.1007/978-3-662-41143-8 CIP-Kurztite1aufnahme der Deutschen BiЬliothek. Penners, Bemd-Michae1: Zum Begriff der Aussichtslosigkeit einer Entziehungskur nach § 64 Abs.2 StGB: zugl. е. Beitr. zur Effizienzkontrolle d. strafgericht1. Unterbringung in е. Entziehungsanst. anhand е. Nachunters. ent1assener MaBregelpatienten/Bemd-Michael Penners.- Berlin; Heidelberg; New York; London; Paris; Tokyo: Springer, 1987 (MedR, Schriftenreihe Medizinrecht) Dieses Werk ist urheberrechtlich geschiitzt. Die dadurch begriindeten Rechte, insbesondere die der OЬersetzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von AbЬildungen und Tabellen, der Funksendung, der Mikroverfilmung oder der VervieШiltigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, Ьleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine VervieШiltigung dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes der BundesrepuЬlik Deutschland vom 9. September 1965 in der Fassung vom 24.Juni 1985 zuliissig. Sie ist grundsatzlich vergiitungspflichtig. Zuwiderhandlungen unterliegen den StrafЪestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 1987 Urspriinglich erschienen bei Springer-Verlag Berlin Heidelberg New York 1987. Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, daB solche Namen im Sinne der Warenzeichen-und Markenschutz-Gesetzgebung a\s frei zu betrachten wii.ren und daher von jederrnann benutzt werden diirften. Gesamtherstellung: Appl, Wemding 2119/3140-543210 Inhaltsverzeichnis Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 1 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt als strafgerichtliche Maßregel der Besserung und Sicherung 3 1.1 Maßregeln der Besserung und Sicherung im strafrechtlichen Sanktionensystem . . 3 1.1.1 Wesen der Strafe .. 3 1.1.2 Wesen der Maßregel ............ . 5 1.2 Speziell: Die Maßregel des§ 64 ...... . 7 1.2.1 Entstehungsgeschichte . . . . . . . . . . . . 7 1.2.2 Einweisungspraxis und Unterbringungsdauer 9 1.2.3 Zweck und Ziel der Unterbringung . . . . 13 1.2.4 Einzelne Anordnungsvoraussetzungen 17 1.2.5 Die Limitierung durch Absatz 2 . . 21 1.2.6 Nachträgliche Vollstreckungs-bzw. Vollzugsentscheidungen ..... . 27 2 Medizinische Aspekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 2.1 Epidemiologische Gesichtspunkte der Rauschmittelabhängigkeit . . . 39 2.2 Ätiologie der Rauschmittelabhängigkeit 41 2.3 Genese der Rauschmittelabhängigkeit - Drogentypologie und "Drogenkarriere". 42 2.3.1 Morphintyp . . . . . . . 43 2.3.2 Kokaintyp ........ 44 2.3.3 Barbiturat-Alkohol-Typ 45 2.3.4 Speziell: Alkoholismus . 45 2.3.5 Organische Suchtschäden 50 2.4 Drogentherapie . . . . . . 54 2.4.1 Behandlungsziele . . . . . . 55 2.4.2 Die Entziehungskur . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 VI Inhaltsverzeichnis 2.5 Behandlungsergebnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 2.5.1 Anhaltszahlen und Kriterien zur Erfolgsabschätzung 69 2.5.2 Therapieerfolge bei Zwangsunterbringung . . . . . . . . 72 3 Katamnestische Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . 74 3.1 Methodik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 3.2 Struktur der Entziehungsanstalt (Vollzugsklinik) . . . . 74 3.2.1 Patientenkollektiv . 74 3.2.2 Therapieangebote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 3.3 Struktur des Patientenkollektivs 77 3.3.1 Alter ...... . 77 3.3.2 Soziale Herkunft 77 3.3.3 Schulbildung . . . 78 3.3.4 Berufsausbildung . 78 3.3.5 Familienstand . . . 78 3.3.6 Drogenanamnese und Kriminalität 78 3.4 Intramuraler Verlauf ............ . 82 3.4.1 RückHHle .................. . 82 3.4.2 Therapeutisches Programm und Realisation 83 3.4.3 Vollzugsdauer und Aufhebungsgründe 84 3.5 Extramuraler Verlauf ...... . 86 3.5.1 Legalbewährung ........ . 86 3.5.2 Erneute Krankenhausaufenthalte . . . . 86 3.6 Speziell: Die Bewährungsentlassenen . 87 3.6.1 Übersicht ..... . 87 3.6.2 Bewährungsverlauf . 87 3.6.3 Beurteilung . . . . . 88 3.7 Ergebnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 4 Resultate 91 •••••••••• 0 • 0 •••••• • • 0 0 ••• 4.1 "Vordere Grenze" der Maßregelanordnung 91 4.2 "Hintere Grenze" der Maßregelanordnung . 92 4.2.1 Begriff der Entziehungskur . 92 4.2.2 Erfolg einer Entziehungskur 93 .... 4.2.3 Mißerfolgsprognose 94 Inhaltsverzeichnis VII Anhang: Patientendaten . . 98 A: Familienanamnese 98 B: Drogenanamnese/Kriminalität . 101 Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108 Einleitung Von juristischer wie von medizinischer Seite wird seit einigen Jahren zunehmend das interdisziplinäre Gespräch gesucht; zahlreiche Veranstaltungen bieten Gele genheit zum gegenseitigen Meinungsaustausch.1 Dennoch existieren an den Berüh rungspunkten von Medizin und Recht noch immer zahlreiche Probleme und Quel len alltäglicher Konfrontation. Zwar erweisen sie sich vielfach lediglich als Ausdruck eines bestehenden Informationsdefizits und können dann leicht durch ein klärendes Gespräch beseitigt werden. Doch werden in anderen Fällen auch berufsspezifisch immanente Gegensätze deutlich, die nur durch ein vertieftes Ver ständnis der beiderseitigen Positionen überbrückt werden können. Zu diesen Problempunkten gehört auch die Drogensucht Sie hat im Verlauf der letzten Jahre ungeahnte Dimensionen erreicht; ihre Bekämpfung bzw. Behandlung ist ohne multidisziplinäre Kontakte, die insbesondere auch Ärzte und Juristen erfassen, nicht denkbar. Dennoch bestehen hier - bei allem erkennbaren Bemühen um gegenseitiges Verständnis - z. T. beträchtliche Schwierigkeiten der Kommunika tion, insbesondere auch dann, wenn es um die ethisch-moralische Rechtfertigung, den Stellenwert und/ oder die Durchführung repressiver oder therapeutischer Maß nahmen geht. So bildet noch immer - v. a. auf ärztlicher Seite - die praktische Aus gestaltung der hier zu behandelnden Maßregel des§ 64 (bzw. § 42c a. F.) StGB ein ständiges Diskussionsthema, da die betroffenen Ärzte für die "Belastung" des the rapeutischen Milieus durch zwangseingewiesene Süchtige z. T. wenig Verständnis aufzubringen vermögen.2 Ihre Kritik an der maßregelrechtlichen Zuweisung hat bereits 1970 die Bundesarbeitsgemeinschaft der Träger psychiatrischer Kranken häuser zum Ausdruck gebracht. In der damaligen Entschließung wurde festgestellt, daß es nicht die Aufgabe der psychiatrischen Krankenhäuser sein könne, die nach den §§ 42 b und c StGB a. F. untergebrachten Delinquenten "lediglich zum Zwecke der Sicherung auf unbestimmte Zeit zu verwahren"; wenn ein solcher Delinquent nach ärztlichem Urteil weder behandlungsfähig noch resozialisierbar sei, dann könne nur die Justizverwaltung für seine Verwahrung zuständig sein.3 1 Auf die bedeutsame Rolle, die dabei das Fach Rechtsmedizin als Mittler zwischen Medizin und Recht einnimmt, hat Grüner in seinem Festvortrag zum 60.Jahrestag der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin hingewiesen: vgl. Beitr Gericht! Med 1982, S.1-8. 2 Hadamik spricht vom "Mißbrauch der Landeskrankenhäuser", die mit einem "Elend behaftet werden, das sich schon längst als Störfaktor ersten Ranges erwiesen hat": Entwicklungen, S. 103. Von rechtswissenschaftlicher Seite hierzu passend die kritische Anmerkung von Rüping, daß die Rechtsprechung z. B. bei der Entscheidung über den Vollzug der Maßregel oder deren Beendi gung auf die unzulänglichen Möglichkeiten der Entziehungsanstalten keine Rücksicht nehme: vgl. NStZ 1983,13. 3 Zit. nach Ehrhardt, Vollzug, S. 156. 2 Einleitung Als Assistenzarzt auf sog. "Aufnahmestationen" einer großen Berliner Nerven klinik konnte der Verfasser die Probleme, die sich aus der gerichtlichen Zuweisung derartiger Patienten im Rahmen einer psychiatrischen Großklinik ergeben, aus eigener Anschauung studieren.4 Dabei ist zunächst die Sonderstellung der im Maß regelvollzug eingewiesenen Patienten gegenüber dem übrigen, heterogen zusam mengesetzten Patientenkollektiv augenfällig. Das auf geschlossenen psychiatri schen Abteilungen regelmäßig zu beobachtende Spannungsfeld zwischen Siche rungsbedürfnis auf der einen Seite und den pflegerischen und therapeutischen Anforderungen auf der anderen Seite belastet stets die Atmosphäre der Station und die Souveränität der gegenseitigen Beziehungen. Zudem steht bei keinem anderen Patienten die Befürchtung des Pflege-, aber auch des ärztlichen Personals, eine der eingerichteten Sicherungsmaßnahmen könne versagen und der Patient entweichen, so im Vordergrund wie gerade bei den "63ern" und "64ern". Dies macht die derart Zugewiesenen wenig beliebt, verbunden insbesondere auch mit dem allgemeinen Eindruck, daß Therapiebereitschaft und Motivationsfähigkeit in aller Regel stark reduziert sind, die Einordnung in den Stationsbetrieb zumeist problematisch ist und die Möglichkeit zur Verlegung oder Entlassung in viel weiterem Maße der Initiative und Beurteilung durch das therapeutische Personal entzogen ist, als dies bei ande ren Patienten der Fall ist. Das Ansehen des Maßregelvollzugs ist bei den meisten beteiligten Ärzten gering. Wenngleich Katamnesen fast vollständig fehlen, wurde die "Erfolgsaussicht" der nach § 64 Untergebrachten von langjährig erfahrenen Kollegen als verschwindend gering erachtet, die Mißerfolgsquote dagegen sowie die Stationsbelastung infolge renitenten und querulatorischen Verhaltens etc. als exorbitant hoch. Diese Vermutungen schienen sich bereits nach kurzer Zeit an der Klinik zu bestä tigen und standen somit im krassen Gegensatz zu der gelegentlich in der juristi schen Literatur gefundenen Äußerung, die Maßregel "habe sich im ganzen bewährt".5 Suizide, Therapieabbrecher, rückfällig oder erneut delinquent gewor dene Patienten, zumeist ohne tragfähige therapeutische Motivation, schienen dem gegenüber ein desolates Bild vom Zustand des Maßregelvollzugs nach § 64 zu zeichnen und bildeten in der Folge den äußeren Anreiz für eine katamnestische Untersuchung der bereits aus dem Maßregelvollzug Entlassenen; dies insbeson dere, nachdem bei Durchsicht der juristischen, aber auch der medizinischen Litera tur aufgefallen war, daß weder die Effizienz dieses Maßregelvollzugs hinreichend überprüft worden war noch befriedigende Untersuchungen zur Frage der "Aus sichtslosigkeit" vorlagen. Die vorliegende Arbeit unternimmt daher den Versuch, anband der maßregel rechtlichen Grundlagen und der medizinisch-therapeutischen Voraussetzungen einer Entziehungskur die Limitierung durch den Abs.2 des § 64 zu erfassen. Dar über hinaus soll die katamnestische Untersuchung einen Beitrag zur Effizienzab schätzung dieser Maßregel leisten. 4 In überaus sachlicher, fast verkürzt-sachlicher Art sind die damaligen Probleme angesprochen von Weger, Unterbringung, S.48. 5 Diese Äußerung geht zurück auf die Begründung zu§ 87 des Entwurfs 1956; sie findet sich aber auch bei Horn, SK, § 64, Rdnr.1 (1. Aufl. 1975); Lewenstein, Auswirkungen, S.23. 1 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt als strafgerichtliche Maßregel der Besserung und Sicherung 1.1 Maßregeln der Besserung und Sicherung im strafrechtlichen Sanktionensystem Die Maßregel der Einweisung in eine Entziehungsanstalt(§ 64 StGB) ist Bestandteil des "Instrumentariums" strafrechtlicher Sanktionen, mit dem die Gemeinschaft auf unterschiedliche Art und mit unterschiedlicher Zielsetzung auf die Verletzung oder Gefährdung des Rechtsfriedens reagieren kann. Neben der Strafe kommt dabei den Maßregeln eine herausragende Bedeutung zu; Nebenstrafen und Nebenfolgen tre ten demgegenüber bereits quantitativ ganz zurück. Von Intention und konzeptiona ler Ausgestaltung her völlig verschieden, bilden Strafe und Maßregel doch einander sinnvoll ergänzende Reaktionsmöglichkeiten in der Hand des Richters,1 deren unterschiedliche Wesenseigentümlichkeiten den Begriff der "Zweispurigkeit" der Sanktionsformen geprägt haben. Will man das Wesen der Maßregel der Einwei sung in eine Entziehungsanstalt oder auch nur einzelne ihrer Problempunkte sinn voll diskutieren, so ist dies nicht möglich, ohne Kenntnis ihrer Position im Sanktio nensystem. Allerdings würde der Rahmen dieser Arbeit mit der eng begrenzten Fragestellung bei weitem gesprengt, sollte der Meinungsstand zu Strafe und Maßre gel auch nur annähernd dargestellt und kritisch gewürdigt werden; um jedoch zum eigentlichen Anliegen der Arbeit hinzuführen, soll in knappster Form, unter Ver zicht auf eine vertiefte Auseinandersetzung, auf die rechtsdogmatischen Grundla gen hingewiesen werden. 1.1.1 Wesen der Strafe Im Mittelpunkt des Strafrechts steht letztlich immer die Strafe. Die Frage nach ihrem Wesen und Zweck bildet seit jeher einen der Kernpunkte in der juristischen Diskussion.2 Wenn inzwischen vereinzelt davon gesprochen wird, diese Frage sei 1 In bildhaft- plastischer Sprache beschreibt dies schon Exner, Theorie, S. 8: "Wie die Sprossen zweier Zahnräder ineinandergreifen, sollen Strafe und Sicherungsmittel wirksamen Schutz der Gesellschaft verbürgen." 2 Vgl. hierzuz. B.: Jacobs, Schuld und Prävention, 1976; Kaufmann, Schuld und Strafe, 1966; Mül ler-Dietz, Grundfragen des strafrechtlichen Sanktionensystems, 1979; ders., Strafzwecke und Vollzugsziel, 1973; Naucke, Tendenzen in der Strafrechtsentwicklung, 1975; Neumann und Schroth, Neuere Theorien von Kriminalität und Strafe, 1980; Roxin, Sinn und Grenzen staatlicher Strafe, 1973; Schmidhäuser, Vom Sinn der Strafe, 1971.

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