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Zulässige Fremdstoffe und Zusatzstoffe für Lebensmittel in der Bundesrepublik Deutschland PDF

39 Pages·1967·1.716 MB·German
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Zulässige Fremdstoffe und Zusatzstoffe für Lebensmittel in der Bundesrepublik Deutschland von Dr. A. Petritschek-Schillinger Unter Mitarbeit von U. Hamprecht Deutsche Forschungsanstalt für Lebensmittelchemie, München Prof. Dr. S. W. Souci Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH Sonderabdruck aus Zeitschrift fiir Lebensmittel-Untersuchung und -Forschung Band 135, Heft 1, Beilage "Gesetze und Verordnungen" (1967) ISBN 978-3-8070-0268-2 ISBN 978-3-642-88738-3 (eBook) DOI 10.1007/978-3-642-88738-3 Alle Rechte, insbesondere das der Obersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten Ohne ausdrilckliche Genehmigung des Verlages ist es auch nicht gestattet, diesen Beitrag oder Teile daraus aui photomechanischem Wege (Photokopie, Mikrokopie) zu vervielfăltigen Titel-Nr. 1464 Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warcnbezeichnungcn usw. in diescr Arbeit berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der An nahme, daLl solche Namen im Sinn der Warenzeichen-und Markenschutz-Gesetz gebung als frci zu betrachten wiiren und dahcr von jedermann benutzt werden dilrftcn Zulässige Fremdstoffe und Zusatzstoffe für Lebensmittel in der Bundesrepublik Deutschland A. PETRITSCHEK·SCHILLINGER Unter Mitarbeit von U. HAMPRECHT MiUeilu111J aus der Deut8chen Forschu111Jsanstalt für LebensmiUelchemie, München Mit der Novelle zum Lebensmittelgesetz (LMG) vom 21. Dezember 1958 ll, 2) erfuhr die Regelung des Zusatzes von fremden Stoffen zu Lebensmitteln bekanntlich eine grundsätzliche Änderung. Als Begriffsbestimmung für Fremdstoffe wurde fol. gendes festgelegt(§ 4a Abs. 2 LMG): "Fremde Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe, die nach § 1 zu LebensmiUeln werden und die keinen Gehalt an verdaulichen Kohlenhydraten, verdaulichen Fetten, verdaulichem Eiweiß oder keinen natürlichen Gehalt an Vitaminen, Provitaminen, Geruchs- oder Geschmacksstoffen haben oder bei denen ein solcher Gehalt nicht dafür maßgebend ist, daß sie als Lebensmittel verwendet werden." Nach § 4a Abs. 1 LMG dürfen den Lebensmitteln bei der Gewinnung, Herstellung oder Zubereitung nur solche fremde Stoffe zugefügt werden, die für den fraglichen Zweck ausdrücklich zugelassen sind. Ermächtigt durch § 5a LMG hat der Bundes minister des Innern im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft eine Reihe neuer Rechtsverordnun gen (3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14) erlassen durch die zahlreiche Stoffe ge nehmigt worden sind. Ein Teil dieser Verordnungen erfuhr in den letzten Jahren bereits verschiedentliehe Änderungen. In jüngster Zeit sind besonders durch die Allgleichung an die EWG-Vorschriften bei einigen Verordnungen (3, 4, 13) weitere Einfügungen und Änderungen notwendig geworden. Ferner liegen auf Grund§ 20a, 20 b LMG Ausnahmegenehmigungen für einzelne Fremdstoffe vor, die möglicherweise zu gegebener Zeit in endgültige Genehmigungen umgewandelt werden. Bei der Vielzahl der einschlägigen Bestimmungen ist es kaum mehr möglich, einen Überblick zu gewinnen, welche Stoffe nach der derzeitigen Rechtslage verwendet werden dürfen. Es wurde daher mit der folgenden Liste eine Zusammenstellung über die in der Bundesrepublik Deutschland z. Z. zugelassenen Fremd- und Zusatzstoffe gegeben. Zu diesem Zweck wurden sämtliche Gesetze und Verordnungen sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften in denen fremde oder auch nichtfremde Lebensmittel Zusatzstoffe erwähnt sind, ausgewertet. Die Stoffe sind in der Liste in alphabetischer Folge aufgeführt. Eine Einteilung in Wirkw1gsgruppen erschien unzweckmäßig, da bei einer solchen Aufgliederung zahlreiche Verbindungen wiederholt hätten gebracht werden müssen. Die Liste enthält Angaben über Antioxydantien, KonservierungsstoUe, Essenzen, Emulgatoren, Stabilisatoren, PuUerungsmittel, Überzugsmittel, Schönungsmittel, Trink t Petrltschek·Schlllinger, Zuiäss. Fremdstoffe u. Zusatzstoffe 2 A. PETRITSCHEK-SCHILLINGER: wasseraufbereitungsmittel, Stoffe für diätetische Zwecke, Zusatzstoffe für Kaugummi sowie über Zusatzstoffe für Tabakerzeugnisse. Als nichtfremde Stoffe geltende Verbindungen wurden nur dann in die Liste aufgenommen, wenn sie in Verordnungen über bestimmte Lebensmittel namentlich genannt sind. Zu den nicht fremden Stoffen gehören neben Verbindungen, die nicht unter die Definition für Fremdstoffe (§ 4a Abs. 2 LMG) fallen, auch Trink- und Tafelwasser, Wasserdampf, Luft, Stickstoff, Kohlen säure, Trinkbranntwein sowie solche Vitamine, Provitamine, Geruchs- oder Geschmacksstoffe, die den natürlichen in ihrem Aufbau chemisch gleich sind (§ 4a Abs. 4 LMG). Sofern keine Sonder vorschriften entgegenstehen, dürfen diese nichtfremden Stoffe den Lebensmitteln ohne besondere Erlaubnis zugefügt werden. Der Zusatz von Vitaminen muß jedoch, vorausgesetzt, daß auf den Vitaminzusatz ausdrücklich hingewiesen wird, nach den Bestimmungen der Vitaminierungs-VO (15) vor Inverkehrbringen des Lebensmittels bei den obersten Landesgesundheitsbehörden an gemeldet werden. Die ebenfalls nicht unter das Fremdstoffverbot fallenden technischen Hilfsstoffe (§ 4b Nr. 3 LMG) wurden erwähnt, wenn ihre Anwendung wie z. B. bei der Weinklärung oder bei der Trink wasseraufbereitung in besonderen Verordnungen festgelegt ist. Soweit keine Rechtsvorschriften bestehen, können die technischen Hilfsstoffe zur Gewinnung, Herstellung oder Verarbeitung von Lebensmitteln unbeschränkt verwendet werden. Voraussetzung ist lediglich, daß diese nicht zum Verzehr bestimmten Stoffe im genußfertigen Lebensmittel nicht mehr oder höchstens in tech nisch unvermeidbaren d. h. äußerst geringen Mengen enthalten sind. Von den Kunststoffen wurden nur die in der Käse-VO (7) und in der Kaugummi-VO (11) genannten Polymeren aufgeführt. Weitere spezielle Rechtsvorschriften, die sich auf die direkte Anwendung von Kunststoffen bei Lebensmitteln beziehen, existieren nicht. § 4 b Nr. 5 LMG ver bietet allgemein Bedarfsgegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, "so zu ver wenden, daß von ihnen fremde Stoffe auf Lebensmittel oder ihre Oberfläche übergehen, ausge nommen gesundheitlich, geruchlieh oder geschmacklich unbedenkliche Anteile, die technisch un vermeidbar sind". Empfehlungen für die Beurteilung von Kunststoffen im Rahmen des Lebens mittelgesetzes werden laufend vom Bundesgesundheitsamt (16) veröffentlicht. Diese von der "Kommission für die gesundheitliche Beurteilung von Kunststoffen und anderen Polymeren" erarbeiteten Empfehlungen stellen aber keine Rechtsnormen dar. Auf eine Wiedergabe der nach der Farbstoff-VO zulässigen Lebensmittelfarbstoffe sowie ihrer Trägerstoffe und Lösungsmittel wurde in der vorliegenden Zusammenstellung verzichtet, da diese Stoffe in dieser Zeitschrift (13) nach dem derzeitigen Stand erschöpfend aufgeführt sind. Un berücksichtigt blieben auch die Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Vorratsschutzmittel. Die Verwendung dieser Stoffe, die ebenso wie die technischen Hilfsstoffe an sich nicht dazu be stimmt sind im Lebensmittel bis zum Zeitpunkt des Verzehrs zu verbleiben, wird in Zukunft durch die auf Grund§ 5a Nr. 5 LMG erlassene "Verordnung über Pflanzenschutz-, Schädlings bekämpfungs-und Vorratsschutzmittel in oder auf Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft" (17) ge regelt. In dieser Verordnung - sie wurde am 30. November 1966 veröffentlicht und tritt am I. Januar 1968 in Kraft- sind für eine Reihe von Stoffen, die zulässigen Höchstmengen bei ver schiedenen pflanzlichen Lebensmitteln festgelegt. In Anlage 2 der Verordnung sind diejenigen Stoffe zusammengefaßt, die für die Behandlung pflanzlicher Lebensmittel nicht verwendet werden dürfen. Hinweise auf Antibiotica sowie auf Stoffe mit oestrogener oder thyreostatischer Wirkung finden sich in der Liste nicht. Die Anwendung dieser Stoffe an lebenden Tieren ist nach§ 4b Nr. 1 und 2 LMG ausnahmslos verboten. Bemerkungen zur Benutzung der Liste Die chemischen Bezeichnungen der aufgeführten Stoffe wurden nach Möglichkeit so gewählt, daß sie den Nomenklatur-Richtlinien der "International Union of Pure an Applied Chemistry" (IUPAC) entsprechen. Sofern in den Rechtsvorschriften eine andere Schreibweise verwendet wurde, erfolgten diesbezügliche Hinweise. Steht neben einem Stoff in Klammern der Buchstabe E mit nachfolgender Zahl, so handelt es sich hierbei um die EWG-Nr. der betreffenden Verbindung. Wenn nicht anders vermerkt sind die Salze der anorganischen Säuren unter dem Kation, die Verbindungen der organischen Säuren unter der betreffenden Säure zu finden. Heißt es in der Liste z. B. "Benzoesäure und Natrium-, Kalium-, Calciumverbindungen" so wird damit zum Ausdruck gebracht, daß sowohl die Säure als auch die betreffenden Salze verwendet werden dürfen; heißt es hingegen z. B. "Gluconsäure, Natrium-, Kalium-, Calciumverbindungen" so beziehen sich die Ausführungen lediglich auf die Salze nicht aber auf die Säure. Die in der Liste angegebenen Höchstmengen gelten nur dann, wenn der fragliche Stoff allein angewandt wird. Bei Vermischung verschiedener Stoffe (z. B. Käse-Schmelzsalze, Konsecyierungs- Zulässige Fremdstoffe und Zusatzstoffe für Lebensmittel 3 stoff-Gemische) müssen die zulässigen Höchstmengen den jeweiligen Verordnungen entnommen werden. Reinheitsanforderungen an die Fremdstoffe sind nicht in die Liste aufgenommen worden; so weit solche festgelegt sind, finden sie sich in den betreffenden Verordnungen (bezüglich der Rein heitsanforderungen an konservierende Stoffe vgl. auch die Leitsätze für das Deutsche Lebensmittel buch (18) sowie die Richtlinien für die EWG (18a). Die Formulierung "Allgemein zugelassen" in der Spalte Anwendung bedeutet, daß der Stoff solchen Lebensmitteln bei der Herstellung und Zubereitung zugefügt werden darf, für die der Zusatz von Fremdstoffen nicht durch gesonderte Verordnungen eigens geregelt ist. Der Hinweis "Für diätetische Lebensmittel" bezieht sich, wenn nicht anders vermerkt, auf sämt liche diätetische Lebensmittel, mit Ausnahme von diätetischen Fleischerzeugnissen, Käseproduk ten und sonstigen Milcherzeugnissen. Bestimmungen über die Kennzeichnung des Zusatzes von fremden Stoffen zu Lebensmitteln sind dem Lebensmittelgesetz bzw. den einzelnen Verordnungen zu entnehmen. Zulässige Fremdstoffe und Zusatzstoffe für Lebensmittel in der Bundesrepublik Deutschland1 Stand: 1. September 1967 Zusatzstoff Anwendung Zulässiger Höchstgehalt2 Acetate siehe Essigsäure Acetylierte 1\Ionoglyceride siehe Glyceride Adipinsäure und Kalium-, Kochsalzersatz für diätetische LebensmitteJ3 (5) Calcium-, Magnesiumver bindungen Adipinsäureester des 1,2- Zusatz zu Kaugummi (11) Propylenglykols L-Äpfelsäure Calcium-Doppelsalz mit Zusatz zu Calciumcarbonat, das zur Entsäuerung von n-Weinsäure Traubenmost, Wein und weinähnlichen Getränken ver wendet wird (19) . . . . . . . . . . . . . . . . Natrium-, Kalium-, Weißbrand-und Flottbrandmittel für Kunstumblätter Calcium-, Magnesium und Tabakfolien für Zigarren sowie für Zigaretten verbindungen papier (12) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Äthylalkohol, mindestens Zusatz zu Wein, der in Fässern nach tropischen Gegen- 90 Vol.-% den versandt wird (19) . . . . . . . . . . . . . . 10 mlfl Zusatz zu Obstwein (ausgenommen Apfel-oder Birnen- wein) (19) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 20 gfl Zusatz zu ausländischem Dessertwein, der wieder aus geführt wird (19) . . . . . . . . . . . . . . . . Zusatz zu Grundwein, Weinbrandverschnitt (19), Wer mutwein und aromatisiertem Wein (20) Herstellung von Spirituosen (61) . . . . . . . . . Äthylcellulose siehe Celluloseverbindungen Äthylvanillin Aromastoff für künstliche Heiß- und Kaltgetränke, Brausen, Cremespeisen, Pudding, Geleespeisen, rote Grütze, süße Soßen und Suppen, Backwaren, Teigmas sen und deren Füllungen, Zuckerwaren, Brausepulver, Füllungen für Schokoladenwaren, Kaugummi, Tabak und Tabakerzeugnisse (10), Kakaomasse, Kakaopulver, Kakaoerzeugnisse, Schokolade (10, 21), Kunstspeiseeis (10, 22) ................... . 1 Mit Ausnahme der in der Farbstoff-VO (13) zugelassenen Stoffe. 2 Strich(-) bedeutet: kein Höchstgehalt festgesetzt. 3 Die Magnesiumverbindungen sind nur in Mischung mit anderen nicht-magnesiumhaltigen Kochsalzersatzmitteln zugelassen (Magnesium-Anteil höchstens 20% des Kalium- und Calcium Anteils). 1• 4 A. PETRITSCHEK·SCHILLINGER: Tabelle. Fortsetzung Zusatzstoff .Anwendung Zulässiger Höchstgehalt Agar Allgemein zugelassen als Dickungs-und Getiermittel (3) - Für diätetische Lebensmittel zu technologischen und diätetischen Zwecken (5) . . . . . . . Trägerstoff für Essenzen (5, 10) . . . . . . . . . . Zusatz zu Schmelzkäsezubereitungen1 (7) . . . . . . Zusatz zu Kaugummi (11) . . . . . . . . . . . . Zusatz zu Speiseeis (22) . . . . . . . . . . . . . 1,5 gjkg Klärung von Traubenmost, Wein, weinähnlichen Ge- tränken (19), Wermutwein und aromatisiertem Wein (20) ...................•.. Klebe-, Haft-und Verdickungsmittel für Zigarren und Strangtabak sowie Naht- und Mundstücksleim für Zigaretten (12) . • . • . . . . . . . . . . . . . Akaroidharz, gelb Glasurmittel für gerösteten Kaffee (23). . . . . . . 5,0 gjkg2 Aktivkohle siehe Kohle siehe Undecalacton, Methylphenylglycidsäureäthylester und y-Nonalacton Alginsäure und Natrium-, Allgemein zugelassen als Dickungs-und GeHermittel (3) Calciumverbindungen Für diätetische Lebensmittel zu technologischen und diätetischen Zwecken (5). . . . . . . . Trägerstoff für Essenzen (5, 10) . . . . . . . . . . Zusatz zu Schmelzkäsezubereitungen1 (7). . . . . . Zusatz zu Kaugummi (11) ........... . Zusatz zu Speiseeis (22) . . . . . . . . . . . . . 3,0 gjkg Klebe-, Haft-und Verdickungsmittel für Zigarren und Strangtabak sowie Naht- und Mundstücksleim für Zigaretten (12) . . . . . . . . . . . . . . . . . Alkalicarbonate siehe Carbonate Alkalisalze der Ölsäure siehe Ölsäure Allylcapronat Aromastoff für künstliche Heiß- und Kaltgetränke, Brausen, Cremespeisen, Pudding, Geleespeisen, rote Grütze, süße Soßen und Suppen, Kunstspeiseeis, Backwaren, Teigmassen und deren Füllungen, Zucker waren, Brausepulver, Füllungen für Schokoladen waren, Kaugummi, Tabak und Tabakerzeugnisse (10) Aluminiumverbindungen siehe auch Bentonit, Kaliumaluminiumsulfat, Kiesel säure, Natriumaluminat und Tone Aluminiumchlorid Aufbereitung von Trinkwasser (9) . • . • • • • • . 0,2 mg/1 Al Aluminiumhydroxid Weißbrand-und Flottbrandmittel für Kunstumblätter und Tabakfolien für Zigarren sowie für Zigaretten papier (12) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Aluminiumoxid Zusatz zu Kaugummi (11) ........... . Weißbrand-und Flottbrandmittel für Kunstumblätter und Tabakfolien für Zigarren sowie für Zigaretten papier (12) • . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Nur dann zulässig, wenn neben dem genannten Stoff keine Schmelzsalze verwendet werden. 2 Bezogen auf Rohkaffee. Zulässige Fremdstoffe und Zusatzstoffe für Lebensmittel 5 Tabelle. Fortsetzung Zusatzstoff Anwendung Zulässiger Höchstgehalt Aluminiumsulfat .Aufbereitung von Trinkwasser (9) . . . . . . . . . 0,2 mgflAl Weißbrand-und Flottbrandmittel für Kunstumblätter und Tabakfolien für Zigarren sowie für Zigaretten- papier (12) . . . . . . • • . . . . . . . . . . . Ameisensäure Herstellung von Kunsthonig (24) • • • . • • • • . .Ameisensäure und Na Oberflächenkonservierung von abgefüllten Marmela- trium-, Kalium-, Calcium den, Konfitüren und Obstgelees (4) . . . . . . . . 0,1 gfdm2 2 verbindungen1 Konservierungsstoff für Marinaden aus Fischen oder Muscheln, Fischpasten (Kochsalzgehalt < 10%), Salz heringserzeugnisse, Salzfische in Öl, nicht sterilisierte Krebs- und Krabbenzubereitungen (ausgenommen Pulver für Krebssuppen), Mayonnaise, Fleisch- und Gemüsesalat, .Aspik, geriebene Schale von Citrusfrüch· ten, Gewürz- und Salatsoßen, wasserhaltige .Aromen (.Alkoholgehalt < 12%), Speisesenf (4) . . . • • . 0,3 gfkg2 Konservierungsstoff für Fischwaren aus Rogen (aus- genommen geräucherter Rogen), Anchosen, Sauerkon- serven aus Gurken und Gemüse (ausgenommen Sauer- kraut (4). . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 1,0 gfkg2 Konservierungsstoff für Obstpülpen, Obstmark, Früchte zur Weiterverarbeitung in der Süßwaren-und Getränkewirtschaft, Obstmuttersäfte, Grundstoffe für Fruchtsaftgetränke, Limonaden, Brausen, künstliche Heiß- und Kaltgetränke, Zwiebeln, geriebenen Meer- rettich (4) . . . • . . . . . . . . . . . . • • . 4,0 g/kg2 Natrium-, Kalium-, Cal Weißbrand-und Flottbrandmittel für Kunstumblätter cium-, Magnesiumverbin und Tabakfolien für Zigarren sowie für Zigaretten- dungen papier (12) . . . . . . . . . . . Ammoniak und Salze Behandlung von Kakaomasse (21). _3 .Aufbereitung von Trinkwasser (9) . 0,6 mgflNHt Ammoniumverbindungen Ammoniumverbindungen Backtriebmittel für Dauerbackwaren und flache der Kohlensäure und der Frischbackwaren (3, 25) . . . . . . . 1,0 g/kgNH 3 Carbaminsäure (Hirsch i. Tr. hornsalz) .Ammoniumcarbamat Zusatz zu Schnupftabak (12) . . . . . . .Ammoniumcarbonat Gärzusatz für weinähnliche Getränke (19) 0,4 gfl .Ammoniumchlorid Gärzusatz für weinähnliche Getränke (19) 0,4 g/l Aromastoff für Lakritzwaren (10) . . . . 20 gfkg Zusatz zu Kau-und Schnupftabak (12) . .Ammoniumhydroxid Konservierung von flüssigem Blutplasma (26) . Zusatz zu Schnupftabak (12) . . . . . . Ammoniumphosphat Gärzusatz für weinähnliche Getränke (19) . . 0,4 g/1 .Ammoniumsulfat Gärzusatz für weinähnliche Getränke (19) . . 0,4 g/1 Asbest Klärung von Traubenmost, Wein, weinähnlichen Ge tränken, Weinbrand (19), Wermutwein und aromati siertem Wein (20) . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Zugelassen bis 14. März 1968 (4). 2 Berechnet als .Ameisensäure. 3 Durch den Geruch nicht wahrnehmbare Mengen. 6 A. PETRITSCHER- SCHILLINGE R: Tabelle. Fortsetzung Zusatzstoff Anwendung Zulässiger Höchstgehalt L-Ascorbinsäure Antioxydans für Fruchtsäfte (27), Traubenmost, Wein und weinähnliche Getränke (19). . . . . . . . . . Zusatz zu Getreidemahlerzeugnissen (28) . . . . . . Antioxydans für Milchpulver (A usnahmegenehmigung für Bundeswehr und Bundesgrenzschutz bis 19. Jan. 1968) (29) 0,05 gjkg 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 L-Ascorbinsäure und Pökelhilfsstoff für Fleischerzeugnisse, Antioxydans für Natriumsalz tierische Fette (30) . . . . . . . . . . . . . . . L-Ascorbinsäure in Ver Allgemein zugelassen als Antioxydans (3). . . . . . bindung mit Essigsäure Antioxydans für diätetische Lebensmittel einschließ- und den gesättigten, nu lich Fleischerzeugnisse (5 ), tierische Fette (6) und Kau- verzweigten, aliphatischen gummi (11) .................. . C14-, Cw, C18-Fettsäuren Antioxydans für Carotin-Emulsionen in Speiseöl zur Färbung von Käse (7) . . . . . . . . . . . . . . 40 mgjkg1 L-Ascorbinsäure in Ver Antioxydans für diätetische Lebensmittel (5) . . . . - bindung mit der gesättig Antioxydans für Carotin-Emulsionen in Speiseöl zur ten, unverzweigten, ali Färbung von Käse (7) . . . . . . . . . . . . . . 40 mgjkg1 phatischen C -Fettsäure 12 Ascorbylpalmitat Antioxydans für Milchpulver (A usnahmegenehmigung für Bundeswehr und Bundesgrenzschutz bis 19. Jan. 1968) (29) 0,5 gjkg 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Bentonit Klärung von Fruchtsäften (27), Traubenmost, Wein und weinähnlichen Getränken (19) ....... . Klärung von Wermutwein und aromatisiertem Wein (20) 1,5 gjl 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 . 0 Bierklärmittel (Agluton, Bentonil C, Bentopur, Bleicherden, Clarsol F b/2, Degluton, Disalbumin, Geisenheimer Erde und Silitonit B) (31) . . . . . . Benzoeharz Überzugsmittel für Zuckerwaren und Kakaoerzeug nisse (3) . . . . . . . . . . . . . . Glasurmittel für gerösteten Kaffee (23). 5,0 gjkg2 Zusatz zu Kaugummi (11) . . . . . . . . . . . . Benzoesäure und Konservierungsstoff für: Natrium-, Kalium-, Bratfischmarinaden, Kochfischmarinaden, Kaltmari Calciumverbindungen naden aus Fischen oder Muscheln, einschließlich ihrer [E 210, E 211, E 212, Aufgüsse und Tunken (4). . . . . . . . . . . 2,5 gjkg4 E 213]3 Fischpasten mit weniger als 10% Kochsalz (4) . . . 4,0 gfkg4 Salzheringserzeugnisse, Salzfische in Öl (4) . . • . . 2,5 gjkg4 Seelachserzeugnisse in Öl (4) . . . . . . . . . . . 4,0 gjkg4 Fischwaren aus Rogen, ausgenommen geräucherter Rogen (4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0 gjkg4 Anchosen einschließlich ihrer Aufgüsse und Tunken (4) 4,0 gjkg4 Krebszubereitungen, nicht sterilisiert, mit Ausnahme von Pulver für Krebssuppen (4) ......... 4,0 gjkg4 Garnelen-(Krabben-)erzeugnisse, nicht sterilisiert (4) 4,0 g/kg4 Flüssigei (Eiauslauf), flüssiges Eigelb (4) .10,0 gfkg4 Mayonnaise (4) . . . . . . . . . . . . . 2,5 gjkg4 Fleischsalat, Aspik, Gemüsesalat (4) . . . . . . . . 1,5 gjkg4 1 mgjkg Käse, einschließlich mitverwendeter Gelatine und Stärke. 2 Bezogen auf Rohkafl'ee. 3 E = EWG-Nummer. 4 Berechnet als Benzoesäure. Zulässige Fremdstoffe und Zusatzstoffe für Lebensmittel 7 Tabelle. Fortsetzung Zusatzstoff .Anwendung Zulässiger Höchstgehalt Benzoesäure und Eßbare gelatinehaltige Überzugsmassen für Fleisch Natrium-, Kalium-, erzeugnisse (4) . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0 gfk.gl Calciumverbindungen Obstmuttersäfte, auch konzentriert bis zum spezifi- [E 210, E 211, E 212, schen Gewicht von 1,33, jedoch nicht Obstdicksäfte (4 ) 1,0 gfk.g1 E 213] .Ansätze und Grundstoffe für Fruchtsaftgetränke, Limonaden, Brausen, künstliche Heiß- und Kalt- getränke (4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 gfkg1 Gekochtes Obst sowie Rhabarber und Kürbis, aus genommen durch Erhitzen in verschlossenen Behält- nissen haltbar gemachte Erzeugnisse (4) . . . . . • 1,5 gfkg1 Sauerkonserven aller Art (Gurkenkonserven und Ge- müse in Essig sowie milchsauer vergorene Gurken), ausgenommen Sauerkraut (4) ........... 2,0 gfkg1 Zwiebeln, geriebenen Meerrettich und Paprikamark (4) 2,5 gfkg1 Geriebene Schale von Citrusfrüchten (4) . . . . . . 1,5 g/kg1 Gewürz- und Salatsoßen (4) . . . . . . . . . . . 2,5 gfkg1 Marzipan und marzipanähnliche Erzeugnisse aus ande- ren Ölsamen als Mandeln; Makronen und Makronen ersatzmassen; mit Zusätzen von Milch, Frucht- und anderen Stoffen versehene wasser- oder fetthaltige Massen für Zucker-, Schokoladen- und Dauerback- waren und für Backwaren anderer Art (4) ..... 1,5 gfkg1 Labpräparate (4) . . . . . . . . . . . . . . . .12,0 gfkg1 Trennemulsionen (4 ). . . . . • . . . . . . . . . 1,5 gfk.g1 Wasserhaltige Aromen mit einem Alkoholgehalt unter 12% (4) .................... 1,5 gfkg1 Speisesenf (4). . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5 gfkg1 Marmeladen, Konfitüren, Obstgelee und ähnliche Er zeugnisse, jedoch nur zur Oberflächenbehandlung der abgefüllten Erzeugnisse (4) . . . . . . • . . . . . 0,1 gfdm2 1 Back- und Zwieback-Creme, jedoch nur zur Ober flächenbehandlung (4) . . . . . . . . . . . . . . 0,1 g/dm9 1 Hagebuttenmark zur Weiterverarbeitung, jedoch nicht in Vermischung mit Obsterzeugnissen (4) ••• 1,0 g/kg1 Benzoesäure und Konservierungsstoff für Tabakerzeugnisse (ausge- Natriumverbindung nommen Zigarren und Zigaretten), Zigarettennaht- leim (12) . . . . • . . . . . • . • . . . . . . . 5,0 g/kg i.Tr.1 ßenzoesäuresulfimid Süßstoff zur gewerblichen Herstellung von Kunst- limonaden und deren Grundstoffen, Brauselimonaden- pulvern und -tabletten, Essig und Essigsäure, Eßobla- ten, Kautabak und Kaugummi (32}, obergärigem Ein- fachbier2 (32, 33) . . • . • . . . • . . . . . • . Benzoesäuresulfimid und Süßstoff für diätetische Lebensmittel (ausgenommen Natrium-, Kaliumverbin Fleischerzeugnisse und Käseprodukte) (5) ..... dungen p-Benzoesäuresulfon siehe p-Sulfo-dichloraminobenzoesäure dichloramin Bernsteinsäure Kalium-, Calcium-, Kochsalzersatz für diätetische LebensmitteP (5). Magnesiumverbindungen 1 Berechnet als Benzoesäure. 2 In Bayern und Baden-Württemberg nicht erlaubt (34). 3 Siehe S. 3, .Anmerkung 3.

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