WissenschaftlicheDienste Ausarbeitung Zu den völkerrechtlichen Grundlagen und Grenzen kriegsbedingter Reparationen unter besonderer Berücksichtigung des griechisch-deut- schen Verhältnisses ©2016DeutscherBundestag WD2-3000-041/13 WissenschaftlicheDienste Ausarbeitung Seite2 WD2-3000-041/13 Zu den völkerrechtlichen GrundlagenundGrenzen kriegsbedingter Reparationen unter besonderer Berücksichtigung des griechisch-deutschenVerhältnisses - Vertraulich- Verfasser: Aktenzeichen: WD 2 - 3000 - 041/13 Abschluss der Arbeit: 26. Juni 2013 Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung,Menschenrechte und humanitäre Hilfe Telefon: + AusarbeitungenundandereInformationsangebotederWissenschaftlichenDienstegebennichtdieAuffassungdes DeutschenBundestages,einesseinerOrganeoderderBundestagsverwaltungwieder.Vielmehrliegensieinder fachlichenVerantwortungderVerfasserinnenundVerfassersowiederFachbereichsleitung.DerDeutscheBundestag behältsichdieRechtederVeröffentlichungundVerbreitungvor.BeidesbedarfderZustimmungderLeitung derAbteilungW,PlatzderRepublik1,11011Berlin. WissenschaftlicheDienste Ausarbeitung Seite3 WD2-3000-041/13 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 5 2. Allgemeinemateriell-rechtlicheAspektevon Reparationsansprüchen 6 2.1. Der völkerrechtlicheReparationsbegriff 6 2.2. Der Zeitpunkt der Entstehung völkerrechtlicher Reparationsansprüche 6 3. SpezifischeVertragsregelungenmit Auswirkung auf das griechisch-deutsche Verhältnis 9 3.1. Reparationsansprücheauf der Grundlagefriedensvertraglicher Regelungen 9 3.2. Londoner Abkommen über deutscheAuslandsschulden(1953) 9 3.3. Vertragzwischen der Bundesrepublik Deutschlandund dem Königreich Griechenland (1960) 10 3.4. Vertragüber dieabschließende Regelungin Bezugauf Deutschland (1990) 12 3.4.1. Positionenzur Regelung der Reparationsfrage durch denZwei- plus-Vier Vertrag 12 3.4.2. Zur allgemeinenDrittwirkung völkerrechtlicher Verträge 13 3.4.3. Zur besonderen Drittwirkung des Zwei-plus-Vier-Vertrages 14 3.5. Charta von Paris für einneues Europa (1990) 15 4. Der Verlust von Reparationsansprüchen 16 4.1. Verwirkung undEinrede im Völkerrecht 16 4.2. Ausdrückliche unilaterale Verzichtserklärung 17 4.3. Impliziteunilaterale Verzichtserklärung 18 4.4. StillschweigendeZustimmungim Völkerrecht 18 5. VölkerrechtlichrelevantetatsächlicheUmstände im griechisch-deutschen Reparationsverhältnis 20 5.1.1. Dauer des Stillschweigens 20 5.1.2. Grenzen der Durchsetzbarkeit währenddes Kalten Krieges 20 5.1.3. Briefwechsel von 1960 20 5.1.4. Öffentliche Stellungnahmen griechischer Regierungsmitglieder 21 5.1.5. DeutscheWiedervereinigung undwiederholteKundgabeder Rechtsansicht 21 5.1.6. Einschätzung der VereintenNationen 22 5.1.7. Vertrauensschutz 22 5.1.8. Rechtssicherheit 22 6. AktuelleKonkretisierung weitererAnsprüche 23 6.1. Zwangsanleihe 23 6.2. Öffentliche Diskussiondes Anspruchsumfangs 23 WissenschaftlicheDienste Ausarbeitung Seite4 WD2-3000-041/13 7. ProzessualeAspekte 24 7.1. Internationaler Gerichtshof (IGH) 25 7.2. Internationaleschiedsgerichtliche Verfahren 26 7.3. Gerichtshof der EuropäischenUnion 26 7.4. Innerstaatliche Verfahren in Deutschland 26 7.5. Innerstaatliche Gerichtsbarkeit anderer Staaten 27 8. IndividuelleAnsprüche 27 9. Literatur 30 WissenschaftlicheDienste Ausarbeitung Seite5 WD2-3000-041/13 1. Einführung Die Frage nach offenenReparationsansprüchenGriechenlands gegendie Bundesrepublik Deutschland bedarf einer knappenErläuterungihres geschichtlichen Zusammenhangs:1 Dieam ZweitenWeltkrieg beteiligten Staatentrafen 1945keine umfassende Vereinbarung bezüglich der Reparationspflichtendes Deutschen Reichs. Sowar diebedingungsloseKapitulation der deut- schen Wehrmacht nicht mit einer inhaltlich hinreichendkonkretisierten Anerkennungvon Repa- rationspflichten des DeutschenReichs verbunden. Die Londoner Konferenz über deutscheAus- landsschuldenendete1953mit dem Abschluss eines Abkommens, dasdie Frage der Reparations- pflichtenDeutschlandsgegenüber seinen ehemaligenKriegsgegnerneinem endgültigenFriedens- vertrag vorbehielt. Der Vertragüber dieabschließende Regelungin Bezugauf Deutschlandvom 12. September 1990(„Zwei-plus-Vier-Vertrag“),deranstelle eines Friedensvertrages geschlossen wurde, regelt nachAuffassung der BundesregierungabschließendalleRechtsfragenbezüglichder Kriegsfolgen undReparationspflichten. Soweitaus öffentlich zugänglichen Quellen ersichtlich, hat Griechenlandseit Inkrafttretendes Zwei-plus-Vier-Vertrags auf internationaler Ebenekein rechtsförmiges Verfahren eingeleitet, um Reparationsansprüche gegenDeutschland geltendzu machen. Gleichwohl haltennach Presseberichten verschiedene griechische Politiker die Rechts- folgendes Zweiten Weltkrieges im griechisch-deutschenVerhältnis fürnicht umfassendundab- schließend geregelt. Vor diesem Hintergrund beschreibt die vorliegende Ausarbeitung dieaus völkerrechtlicher Sicht wesentlichen Voraussetzungen und Grenzenetwaiger Reparationsansprüche(Kapitel 2 bis 5) so- wiedieaktuelle öffentliche Diskussioninnerhalb Griechenlands über konkreteAnspruchsgrund- lagen unddenvorstellbarenUmfangmöglicherweise geltend gemachter Ansprüche(Kapitel 6). Ebenfalls kurzumrissenwerden die prozessualen Aspekteder Geltendmachungvon Reparations- ansprüchen,insbesondere die Frage nach gerichtlichen Zuständigkeitenhierfür (Kapitel 7). Da in der aktuellen öffentlichen DiskussiondieFragenach zwischenstaatlichen Reparationszahlungen oft mit der Problematikindividuellen Schadensersatzes für die griechischen Opfer deutscher Wehrmachtsverbrechenverknüpft wird, skizziert dieAusarbeitungauch dieVölkerrechtslagein diesem Bereich(8. Kapitel).2 Die vorliegendeAusarbeitungbehandelt dieReparationsfrageauf der Grundlagevonrechtswis- senschaftlicher Fachliteratur und Presseberichten. EineAnalyseder Akten der nationalenRegie- 1 ZudenhistorischenHintergründenvgl.Pierred’Argent,ReparationsafterWorldWarII,in:RüdigerWolfrum (Hrsg.),MaxPlanckEncyclopediaofPublicInternationalLaw(onlineedition),http://mpepil.com/subscriber_ar- ticle?script=yes&id=/epil/entries/law-9780199231690-e391&recno=1&searchType=Quick&query=Reparati- ons+after+World+War+II(letzterZugriff06.06.2013).SiehehierzuauchSvenFelixKellerhoff,Schuldet DeutschlanddenGriechen70Milliarden,in:DieWelt,17.09.2011,http://www.welt.de/politik/deutschland/ar- ticle13610386/Schuldet-Deutschland-den-Griechen-70-Milliarden.html(letzterZugriff19.06.2013). 2 InnerstaatlichesRechtbleibtimRahmendervorliegendenAusarbeitungweitgehendaußerBetracht:Deutsche GesetzeentfaltenihrerechtlichenWirkungeninnerhalbderdeutschenRechtsordnung;imVölkerrechtbegrün- deteReparationsansprüchehingegenkönnendurchinnerstaatliches,einseitigerlassenesRechtnichtverkürzt werdenoderuntergehen. WissenschaftlicheDienste Ausarbeitung Seite6 WD2-3000-041/13 rungen konnteim Rahmen dieser Ausarbeitungnicht durchgeführt werden. Dies wärejedocher- forderlich, um dentatsächlichenStand der bilateralenRechtsbeziehungen wissenschaftlichum- fassendaufarbeitenzukönnen. Im übrigen geht dienachfolgendeDarstellungfür denvorliegendenZusammenhang voneiner völkerrechtlichenIdentität der BundesrepublikDeutschlandmit dem DeutschenReichaus.3 2. Allgemeinemateriell-rechtlicheAspektevon Reparationsansprüchen 2.1. Der völkerrechtlicheReparationsbegriff Das Völkerrecht der Gegenwart bezeichnetals „Reparationen“jedeZahlung, dieeinStaat leistet, um eine VerletzungdesVölkerrechts wiedergutzumachen.4 Soweit die völkerrechtliche Literatur den Reparationsbegriff auf dieWiedergutmachungvon Kriegsfolgen bezieht, verwendet sieden Begriffnicht einheitlich: (a) Zum Teilwerdenalle Kompensationszahlungen des kriegsverlierenden / reparationsverpflich- tetenStaates anden kriegsgewinnenden/ reparationsberechtigtenStaatals Reparationen bezeich- net. Es wirdalsonicht danachdifferenziert, obder reparationsverpflichteteStaat gegenüber dem reparationsberechtigtenStaat das Völkerrecht verletzt hat. Dieses Verständnis des Reparationsbe- griff scheintallerdings zunehmendaußer Gebrauch zufallen. (b) Zum Teil bezeichnet dievölkerrechtlicheLiteraturauchim Kontextder Kriegsfolgenals Re- parationenalle Zahlungen, die geleistet werden, um eine Völkerrechtsverletzungzu kompensie- ren, sei es eine Verletzung inGestalt eines rechtswidrigenAngriffs oder durcheinVerbrechenim weiterenKriegsverlauf.Die vorliegende Darstellung folgt diesem neueren Reparationsbegriff. 2.2. Der Zeitpunkt der Entstehung völkerrechtlicher Reparationsansprüche Die Frage nach dem Bestehen vonReparationsansprüchenist zunächstuntrennbar verknüpft mit der Problematik, zuwelchem Zeitpunkt undwodurch derartigeAnsprüche rechtlicheExistenz erlangen. Daher soll hier inGrundzügenerläutert werden, wannundwie einvölkerrechtlicher Reparationsanspruchentsteht. 3 Vgl.BVerfGE36,1,15f. 4 DieDarstellungfolgtDinahShelton,Reparations,in:RüdigerWolfrum(Hrsg.),MaxPlanckEncyclopediaof PublicInternationalLaw(onlineedition),http://mpepil.com/subscriber_article?script=yes&id=/epil/ent- ries/law-9780199231690-e392&recno=1&searchType=Quick&query=reparations(letzterZugriff06.06.2013). WissenschaftlicheDienste Ausarbeitung Seite7 WD2-3000-041/13 In bestimmtenRechtsgebietenerwächst diePflicht, Schadensersatzzuleisten, bereits mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses,auchwenn diegenaueHöhe des Schadensersatzes zudie- sem Zeitpunkt noch nicht feststeht.5 Weite Teileder völkerrechtswissenschaftlichenLiteratur vertretendieAuffassung, der Reparati- onsanspruchentstehe„dem Grundenachzwischen den kriegsführenden Staatenmit dem scha- densstiftenden Ereignis“.6 Dafür, dass der Rechtsgrundsatzeiner zeitgleichen Entstehungvon Schaden und Ersatzpflicht auchim Völkerrecht gilt, könnteauchArt. 1des Entwurf der Völkerrechtskommission(ILC) zur Staatenverantwortlichkeit von 2001sprechen:Danachverpflichtet jede Völkerrechtsverletzung eines Staates diesenzur Wiedergutmachung des daraus erwachsenenSchadens.7 Auf dievorliegende Problematikangewandt würde dieserAnsatz dierechtlicheMöglichkeit er- öffnen, dass einvölkerrechtlicher Reparationsanspruch eines Gläubigerstaates bereits während des denAnspruchbegründenden Krieges entstandensein könnte, undzwar unabhängig von ei- ner späteren Feststellung durcheinezwischenstaatlichevertragliche Vereinbarung. Allerdings ist zubedenken, dass die2001 vonder ILCfestgestelltenGrundsätzezur Beurteilung, wannaus Sicht des Völkergewohnheitsrechts Reparationsansprücheentstehen, nur zum Teil der Staatenpraxis bis 1945und damit letztlichderzum damaligenZeitpunkt geltenden Völkerrechts- lageentsprochenhaben. Soweit ersichtlich, war dieStaatenpraxis zum Recht der Kriegsreparatio- nen 1945noch nicht im Sinnedes ILC-Entwurfsabgesichert. Historischbetrachtet8wurde der Reparationsanspruch zumindest bis zum Endedes 19. Jahrhun- dertsals Recht des Siegers verstanden, der sichfür seine Kriegskostenschadlos hielt. Auf die Rechtmäßigkeit oder -widrigkeit eines etwaigenAngriffs bzw. weiterer Kriegshandlungenkames 5 EineentsprechendeRegelungfindetsichimdeutschenZivilrechtin§823Abs.1BGB,http://www.gesetze-im- internet.de/bgb/__823.html(letzterZugriff17.06.20913). 6 Stattvieler:BertEichhorn,ReparationalsvölkerrechtlicheDeliktshaftung,Baden-Baden1992,S.189. 7 ImWortlaut:„EveryinternationallywrongfulactofaStateentailstheinternationalresponsibilityofthatstate“, http://untreaty.un.org/ilc/reports/2001/english/chp4.pdf(letzterZugriff06.06.2013). DerEntwurfderILCbildetdengegenwärtigenStanddesVölkergewohnheitsrechtsab,vgl.StephanHobe,Ein- führungindasVölkerrecht,9.Auflage,Tübingen2008,S.249. 8 DienachstehendenrechtsgeschichtlichenAusführungenfolgenimwesentlichenRandallLesaffer/Miekevander Linden,PeaceTreatiesafterWorldWarI,in:RüdigerWolfrum(Hrsg.),MaxPlanckEncyclopediaofPublicIn- ternationalLaw(onlineedition),http://mpepil.com/subscriber_article?script=yes&id=/epil/entries/law- 9780199231690-e368&recno=1&searchType=Quick&query=Peace+Treaties+after+World+War+I(letzterZugriff 06.06.2013),(m.w.N.). WissenschaftlicheDienste Ausarbeitung Seite8 WD2-3000-041/13 dabei nichtan.9 Folgtemandieser nach überwiegender Ansicht nicht mehr zeitgemäßenDoktrin, so wärenReparationsansprücheinfolgedes ZweitenWeltkriegs jedenfalls nicht im Zeitpunkt des schadensbegründendenVerhaltens, sondern erst mit oder nachKriegsende entstanden. Die Friedensverträgenach dem ErstenWeltkrieg verknüpftenKriegsschuld und Reparations- pflicht.10 Die Tatsache, dass Höheund Dauer der Reparationszahlungenerst später durcheine zu diesem ZweckeingerichteteKammer11 bestimmt werdensollten,ändertnichts daran, dass die Reparationspflichtender Schuldnerstaaten dem Grunde nach bereits bestanden. Dennhier ist zwischen der vorgelagerten Entstehung eines Reparationsanspruches dem Grundenachund des- sen späterer konkretenBezifferungzu differenzieren. Der Wortlaut desdie Reparationspflicht be- gründendenArt. 231 Versailler Vertraglegt nahe, dass dievertraglicheRegelungals konstituie- rend für denAnspruchverstandenwurde.12 Desweiterenführt eineZusammenschau der Staaten- praxis zwischen denbeiden Weltkriegennicht zum Nachweis konsistenten Völkergewohnheits- rechts,wonachindiesem Zeitraum Reparationspflichtenunabhängig von einer friedensvertragli- chen Regelunganerkannt wordenwären.13 Wollte mandieüberwiegende Staatenpraxis der Zwi- schenkriegszeit zur Grundlagemachen,sowäredarauswohl eher der Schluss zuziehen, dass ein Gläubigerstaatauchnach Ende des ZweitenWeltkriegs etwaigeReparationsansprüche nochauf ausdrücklichefriedensvertragliche Regelungenstütztenmusste. Sofern Reparationsforderungen eines Gläubigerstaates gegenüber einemSchuldnerstaat anein Ereignis oder Verhaltenim 21. Jahrhundertanknüpfen, lässt sichargumentieren, dass Völker- rechtsverletzungen eines Staates unmittelbar dessen Pflichtauslösen, den hieraus entstandenen Schadenwiedergutzumachen.14 Hingegenist inbezugauf ein Ereignis oder Geschehen vor bzw. bis 1945mit überzeugenden Gründen vertretbar, dass dierechtlicheExistenz vonReparationsan- sprüchenzum damaligen Zeitpunkt damals vonderenvölkervertraglicher Konkretisierungab- hing. Dies spricht für die Vermutung, dass es einer ausdrücklicheninternationalenVereinbarung 9 Dieslagnichtzuletztdarinbegründet,dassdiezwischenstaatlichenBeziehungenvonderDoktrindes„iusad bellum“,d.h.derVorstellungderMöglichkeiteinesgerechtenKriegs,geprägtwarenunddasumfassendeGe- waltverbotsvonArt.2Nr.4ChartaderVereintenNationennochkeineGeltungbeanspruchte.Andersdiegegen- wärtigeRechtslage:DerAngreiferhaftetfüralleSchäden,dieauseinerillegalenAggressionoderimZugeder KriegsführungausVerletzungendeshumanitärenVölkerrechtserwachsen,vgl.FriedrichBerber,Lehrbuchdes VölkerrechtsII.Bd.Kriegsrecht,München/Berlin1962,§48S.238f. 10 Art.231VersaillerVertrag.(1919)225CTS188,http://www.documentarchiv.de/wr/vv.html(letzterZugriff 06.06.2013). 11 Art.233und234VersaillerVertrag(Anm.10). 12 Art.231VersaillerVertrag:„DiealliiertenundassoziiertenRegierungenerklären,undDeutschlanderkennt an…“(Anm.10).DieFormulierungimpliziertdieIdeederBegründungeinerVerbindlichkeitdurchüberein- stimmendeWillenserklärungen,alsoeinevertraglicheGrundlage. 13 Vgl.RandallLesaffer/MiekevanderLinden,(Anm.8). 14 DiesentsprichtdemgegenwärtigenStanddesVölkergewohnheitsrechts,wieerinArt.1deszitiertenILC-Ent- wurfsvon2001zumAusdruckkommt,siehebereitsoben(Anm.7). WissenschaftlicheDienste Ausarbeitung Seite9 WD2-3000-041/13 bedurfte, um Grund und Höheder Reparationspflichteneines Schuldnerstaates gegenüber einem Gläubigerstaat spezifisch festzustellen. 3. SpezifischeVertragsregelungenmit Auswirkung auf das griechisch-deutscheVerhältnis 3.1. Reparationsansprücheauf der Grundlagefriedensvertraglicher Regelungen Wiebekannt,schlossenDeutschland undseineehemaligenKriegsgegner unmittelbar nach dem ZweitenWeltkrieg keinen Friedensvertrag. DiebedingungsloseKapitulationder Deutschen Wehrmacht war ein völkerrechtlich bindenderunilateraler Akt, der lediglich diemilitärischen Feindseligkeitenbeendete, Reparationsfragenjedochaussparte.15 Dass in denfolgendenJahren kein Friedensvertraggeschlossenwurde,lagnicht zuletzt inder Auseinanderentwicklungderal- liierten Siegermächte begründet.16 Eine umfassende vertragliche Regelung der Reparationspflich- ten Deutschlands gegenüber allenKriegsgegnern blieb somit vorerstaus. Folgt man der völker- rechtlichim Hinblickauf die Ereignissevor bzw. bis 1945nachwie vor vertretbaren Position, dass Reparationsansprüche nur und erst durchderenfriedensvertragliche Feststellung entste- hen17, sowärenentsprechende Forderungeneines Gläubigerstaates in Ermangelungeiner Verein- barungals gegenstandslos zubetrachten. Geht man hingegenvon der für den Fortgang der Unter- suchung notwendigenArbeitshypotheseaus, dass Reparationsansprücheauchvor bzw. bis 1945 unabhängigvon einer friedensvertraglichenFeststellungentstehen konnten, soist gleichwohl zu klären, obentsprechende Ansprüchenachwie vor bestehen. 3.2. Londoner Abkommen über deutscheAuslandsschulden(1953) Im Rahmender Londoner Konferenzüber deutscheAuslandsschuldenschlossendie Vertrags- staaten 1953einAbkommen, das u.a. auch dieFrage der aus dem Zweiten Weltkrieg erwachsen- den Kriegsreparationenzum Gegenstandhatte(Londoner Abkommen).18Hierzu hießes in Art. 5Abs. 2LondonerAbkommen: „Eine Prüfungderaus dem ZweitenWeltkriegeherrührendenForderungen von Staaten, die sichmit Deutschland im Kriegszustandbefanden oder deren 15 Vgl.hierzuden4.PunktderKapitulationserklärung:„DieseKapitulationserklärungistohnePraejudizfürir- gendwelcheanihreStelletretendenallgemeinenKapitulationsbestimmungen,diedurchdieVereintenNatio- nenundinderenNamenDeutschlandundderDeutschenWehrmachtauferlegtwerdenmögen.“http://web.ar- chive.org/web/20070926235313/http://www.museum-karlshorst.de/html/sammlung/img/Kapitulationsur- kunde_KH1.jpg(letzterZugriff11.06.2013). 16 SusanneWasum-Rainer,VölkerrechtsfreundlichkeitinderpolitischenPraxisderdeutschenExekutive,in: ThomasGiegerich(Hrsg.),Der„offeneVerfassungsstaat“desGrundgesetzes,nach60Jahren,Berlin2010, S.125ff.,126. 17 Sieheoben,Kapitel2.2.(amEnde). 18 BGBl.1953II331. WissenschaftlicheDienste Ausarbeitung Seite10 WD2-3000-041/13 Gebiet von Deutschlandbesetzt war, und von Staatsangehörigen dieser Staa- ten gegen das Reich und imAuftragdes Reichs handelndeStellen oder Perso- nen einschließlich der Kosten der deutschen Besatzung, der währendder Be- setzungauf Verrechnungskontenerworbenen Guthabensowie der Forderun- gen gegendie Reichskreditkassen,wirdbis zuder endgültigenRegelungder Reparationsfragezurückgestellt.“ Griechenland hat sichdurch seineausdrückliche Zustimmung undRatifikationvölkervertrags- rechtlichan das Londoner Abkommengebunden.19 Damit hat Griechenlandsichauchverpflich- tet, vorläufigkeine Zahlungsansprüche zuerheben. Auf der Grundlagevon Art. 5Abs. 2 Londo- ner Abkommen kam eszum damaligenZeitpunkt nicht zu einer klärenden Feststellung des Um- fangs etwaiger Reparationsansprüche; allemöglicherweisebestehenden Forderungenwurdenauf unbestimmteZeit gestundet.20 Zu unterstreichenist jedoch, dass einMoratorium nichtals Forderungsverzicht missverstanden werdendarf: Das Bestehen etwaiger Reparationsansprücheblieb durchdas LondonerAbkommen unberührt. Art. 5Abs. 2Londoner Abkommenkönnte sogar dahingehend verstandenwerden, dass hiermit nicht nur der vorläufigeVerzichtauf eine Geltendmachung von Reparationsansprü- chen, sondernauch das bisherigeAusbleiben und dieweitereNotwendigkeit einer endgültigen Regelungausdrücklichbestätigt wird. 3.3. Vertragzwischen der Bundesrepublik Deutschlandund dem Königreich Griechenland (1960) Durch den Vertrag vom18. März1960zwischender BundesrepublikDeutschland unddem Kö- nigreich Griechenlandüber Leistungen zugunsten griechischer Staatsangehöriger, dievonnatio- nalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffenwordensind, verpflichtetesichDeutschland zur Zahlung von115Millionen DManGriechenland.21 Der Vertrag bezogsichallerdings nur auf den Ersatzvon Schädenan Freiheit, Gesundheit und Lebenderjenigen griechischenStaatsange- 19 BekanntmachungüberdenGeltungsbereichdesAbkommensüberdeutscheAuslandschuldenvom4.Juli1956, BGBl.1956II864,http://www.bgbl.de/Xaver/text.xav?bk=Bundesanzei- ger_BGBl&start=%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl256024.pdf%27]&wc=1&skin=WC#__Bundesanzei- ger_BGBl__%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl256024.pdf%27]__1371463119652(letzterZugriff17.06.2013). 20 DerBGHbestätigtdieseEinschätzungundfolgthierbeideroffiziellenPositionderBundesregierung,wiesie zugrundeliegendenVerfahrenalsParteivortragzumAusdruckkam.SieheBGH,Urteilvom26.06.2003,AZIII ZR245/98,Rz.28ff.,insbesondereRz.29,http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bib- data%2fzeits%2fNJW%2f2003%2fcont%2fNJW.2003.3488.1.htm#Y-300-Z-NJW-B-2003-S-3488-N-1-NAME- GRUENDE1(letzterZugriff18.06.2013).SieheauchdieVorinstanzOLGKöln7.Zivilsenat,27.August1998,Az: 7U167/97. 21 Art.1desVertrages,BGBl.1961IIS.1597,http://www.bgbl.de/Xaver/text.xav?bk=Bundesanzei- ger_BGBl&start=%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl261s1596.pdf%27]&wc=1&skin=WC#__Bundesanzei- ger_BGBl__%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl261s1596.pdf%27]__1371213358468(letzterZugriff17.06.2013).
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