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Wirtschaftsprüfung und Revisionstechnik PDF

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Wirfschaffsprüfung und Revisionstechnik Von Prof. Dr. Heinrich Horn t Johann Wolfgang Goelhe-Universitäl, Frankfurt am Main SPRINGER FACHMEDIEN WIESBADEN GMBH ISBN 978-3-663-01024-1 ISBN 978-3-663-02937-3 (eBook) DOI 10.107/978-3-663-02937-3 INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Einleitender Teil A. Begrifi und Wesen der Revision 5 B. Zweck und Aufgabengebiete 5 C. Rechtliche Grundlagen 7 D. Prüfungsorgane . 9 E. !Entwicklung und Stand des freiberuflichen Prüfungswesens 10 II. .Die Grundlagen der Prüfungsdurchführung A. Allgemeine Grundsätze . 13 B. Prüfungsunterlagen 14 C. Prüfungshandlungen 15 D. Prüfungsmethoden 17 111. Abschlußprüfungen A. Zweck 19 B. Arten 20 C. Prüfungsumfang 21 D. Durchführung 21 1. Die Prüfung der Buchhaltung im Rahmen der Abschluß- prüfung . 22 2. Die Prüfung des Jahresabschlusses . 23 a) Die Prüfung der Bilanz . 23 b) Die Prüfung der Gewinn- und Verlustrechnung 39 3. Die Prüfung des Geschäftsberichts 41 IV. Sonderprüfungen 1. Überwachungsprüfungen 43 A. Zweck 43 B. Umfung ~ C. Prüfungsdurchführung 44 2. Unterschlagungsprüfungen 47 A. Zweck 47 B. Durchführung 48 3. Die Prüfung der Kreditwürdigkeit . 52 A. Grundlagen 52 B. Prüfungsaufgabe . 52 C. Prüfungsdurchführung . 53 1. Die Prüfung der allgemeinen Verhältnisse 53 2. Die Prüfung der Vermögenslage 54 3. Die Prüfung der Finanzlage 57 4. Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit 61 4. Die Prüfung von Erfolgs-, Rentabilitäts- und Wirtschaftlich- keitsrechnungen . 62 A. Vorbemerkungen . 62 B. Zweck: 62 C. Grundlagen 63 D. Die Prüfung der Erfolgsrechnung 63 E. Die Auswertung der Ergebnisse 72 1. Erkenntnis des tatsächlichen Leistungserfolges 72 2. Die Vorausschätzung des künftigen Leistungserfolges 74 3. Die Errechnung von Rentabilitätsziffern 75 Seite 5. Die Prüfung von konsolidierten Bilanzen (Konzernbilanzen) . 77 A. Vorbemerkungen . 77 B. Die Konzernbilanz 77 1. Der Umfang der Konsolidierung 77 2. Grundlagen der Konzernbilanz 78 3. Der Aufbau der Konzernbilcnz 80 4. Einzelfragen 82 C. Die Konzernerfolgsrechnung 84 V. Das Prüfungsergebnis A. Der Bestätigungsvermerk 86 1. Der Bestätigungsvermerk bei Pflichtprüfungen 86 2. Der Bestätigungsvermerk bei sonstigen Prüfungen 88 B. Der Prüfungsbericht 89 1. Bedeutung 89 2. Form, Inhalt und Aufbau des Prüfungsberichts 89 Schrifttum 92 I. Einleitender Teil A. Begriff und Wesen der Revision Sowohl in der Praxis als auch im Schrifttum findet sich keine eindeu tige Abgrenzung zwischen den Begriffen K o n t r o 11 e und R e v i - s i o n. Von der Mehrzahl der Bilanzschriftsteller wird die Revision als Prüfung höherer Ordnung angesehen, während die Kontrolle mehr oder weniger auf mechanische Funktionen beschränkt zu bleiben hat.1) Im Gegensatz hierzu steht L e i t n e r2) auf dem Standpunkt, daß der Ausdruck Kontrolle, das ist die in die Betriebsorganisation eingeglie derte Beaufsichtigung und Überwachung, der weitergehende sei, der die Revision als ein Kontrollmittel in sich schließe. Er ersetzt die Be griffe Kontrolle und· Revision durch die Bezeichnungen Überwachung und Prüfung und sieht in der Prüfung ein Mittel der Überwachung. Es kann nicht unsere Aufgabe sein, in den Streit der Meinungen ein zugreifen. Festzuhalten ist, daß die K o n t r o ll e in der Regel laufend ausgeführt wird und somlt der Arbeitshandlung mehr oder weniger unmittelbar folgt, während die R e v i s i o n , die in den weiteren Aus führungen zu behandeln ist, in einem gewissen zeitlichen Abstand durchgeführt wird. Gers t n e r3) umschreibt den Begriff der Bücherrevision oder Buch prüfung wie folgt: "Unter Buchprüfung verstehen wir die sachverständige und plan mäßige Kritik ausgeführter buchhalterischer Arbeitshandlungen im Sinne einer kritischen, geistigen Arbeitswiederholung, welche sich zu erstrecken hat auf das Quellenmaterial und die wirtschaftlichen und rechtlichen Vorgänge, welche zu den buchhalterischen Arbeits handlungen geführt haben." Diese Begriffsumschreibung läßt sich mit entsprechender Abwandlung auch auf die sonstigen Prüfungsaufgaben anwenden. B. Zweck und Aufgabengebiete Zweck der Revision in dem hier behandelten Sinn ist die Nach prüfung der ordnungsmäßigen Durchführung von Arbeitshandlungen auf dem Gebiet des Rechnungswesens. Sie hat festzustellen, ob die buchhalterischen Aufzeichnungen den Inhalt der Geschäftsvorfälle richtig wiedergeben und ob diese Aufzeichnungen den gesetzlichen Vor schriften sowie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ent- 1) Zlegler, a. a. 0. S. 14/15. t) Leltner, a. a. o. s. 5. I) Gerstner, Revisions-Technik, 3. Auf!,, s. 6. 6 Horn sprechen. Die Prüfung erstreckt sich also auf die sachliche Ordnungs mäßigkeit und die richtige Durchführung der erforderlichen Buchungen. Die Revision soll im Rahmen des zugrunde liegenden Auftrags absicht lich oder unabsichtlich verursachte Unrichtigkeiten ermitteln. Ihr be sonderer Wert liegt aber in der damit verbundenen Feststellung der Fehlerquellen und der sich hieraus ergebenden Möglichkeit vorbeu gender Maßnahmen für die Zukunft, wie überhaupt der erzieherische Wert des Bewußtseins laufender Überwachung nicht unterschätzt werden darf. 4) Der A u f g a b e n b e r e i c h der Revision umfaßt die verschiedensten Gebiete des Rechnungswesens und der betrieblichen Organisation sowie die Überwachung der Tätigkeit bestimmter Personen. Wir können ins besondere unterscheiden: 1. Bilanz- und Abschlußprüfungen: Es kann sich hierbei um die regelmäßigen Jahresabschlüsse, um Zwischenabschlüsse oder schließlich um Sonderbilanzen handeln (Eröffnungs-, Umwandlungs-, Sanierungs-, Auseinandersetzungs und Liquidationsbilanzen). Ein Sondergebiet stellt die Prüfung von konsolidierten Bilanzen, d. h. des gemeinschaftlichen Abschlusses von Konzerngesellschaf ten dar (Konzernbilanz). 2. L a u f e n d e Üb er w a c h u n g s p r ü f u n g e n : Diese können sich auf die verschiedensten Gebiete betrieblicher Aufzeichnungen, insbesondere auf den Zahlungsverkehr, das Lohn und Gehaltswesen, den Warenverkehr usw. beziehen. 3. S o n d er p r ü f u n g e n : Neben der Prüfung einzelner Tatbestände kommen insbesondere in Betracht: Unterschlagungsprüfungen, Organisationsprüfungen, Prüfungen vom Standpunkt des Kreditgebers (Kreditwürdig keitsprüfungen), Prüfungen von Erfolgs-, Rentabilitäts- und Wirtschaftlichkeits rechnungen. Die beiden zuletzt genannten Sachgebiete können als Wirt schaftsprüfungen im eigentlichen Sinne angesprochen werden. Die Prüfungen können auf freiwilliger Entschließung, vertraglichen Vereinbarungen, behördlicher Anordnung oder gesetzlichen Vorschrif ten beruhen. Die rechtlichen Grundlagen sollen im nächsten Abschnitt kurz dargestellt werden. 4) Ziegler, a. a. 0. S. 19. Wirtschaftsprüfung und Revisionstechnik 7 C. Rechtliche Grundlagen Ein Recht zur Bucheinsicht bzw. Buchprüfung ist in den verschieden sten Gesetzen verankert. Es seien beispielsweise erwähnt: § 118 HGB: Das Recht der Bucheinsicht des von der Geschäfts führung ausgeschlossenen Gesellschafters einer Offenen Handelsgesellschaft. § 166 HGB: Das Recht der Bilanzprüfung durch den Komman ditisten. § 338 HGB: Das Recht der Bilanzprüfung durch den stillen Gesell schafter. § 716 BGB: Das Recht der Bucheinsicht durch den Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Inwieweit dieses Recht durch Dritte ausgeübt werden kann, ist um stritten; zweckmäßig ist daher, hierüber von vornherein eindeutige Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag zu treffen. Neben diesem Prüfungsrecht, das sich in erster Linie zugunsten ein zelner Personen oder Personengruppen auswirkt, ist für eine Reihe von Unternehmungen auch eine weitere gesetzliche Pflicht zur Prüfung angeordnet worden. Diese soll nicht nur der Wahrung der Belange der an einer Unternehmung interessierten Kreise (Gläubiger, Aktionäre), sondern vor allem der Überwachung und Sicherung eines wertvollen Teils des deutschen Volksvermögens dienen. Diese Prüfungspflicht besteht insbesondere für folgende Gesellschaften: 1. Aktien g es e 11 s c haften (§§ 135 bis 142 AktG). Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Geschäftsberichtes, soweit er den Jahresabschluß erläutert, durch sach verständige Prüfer zu prüfen, bevor er dem Aufsichtsrat vorgelegt wird. Es handelt sich nicht nur um eine formelle, sondern zugleich um eine materielle Prüfung. Als Abschlußprüfer kommen nur unabhängige öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Betracht. Sie werden in der Hauptversammlung gewählt oder in Ausnahme fällen durch das Gericht bestellt. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein schriftlicher Prüfungsbericht zu erstatten. Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so ist der gesetzlich vorgeschriebene Be stätigungsvermerk zu erteilen (§ 140); er kann gegebenenfalls einge schränkt oder auch verweigert werden. 2. G e s e 11 s c h a f t e n m i t b e s c h r ä n k t e r H a f t u n g. Eine allgemeine Prüfungspflicht für diese Gesellschaften ist bisher nicht eingeführt worden. Im Gesetz über die Prüfung von Jahresabschlüssen vom 3. Juni 1937 (RGBl. I S. 607) ist durch Einführung eines § 42a zum 8 Horn GmbH-Gesetz dem Reichsminister der Justiz die Ermächtigung einge räumt worden, im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister die Prüfung von Jahresabschlüssen anzuordnen. Von dieser Ermächtigung ist bish'er nur für Gesellschaften, die Bank oder Sparkassengeschäfte betreiben, Gebrauch gemacht worden. Es ist anzunehmen, daß die Frage der allgemeinen Prüfungspflicht im Ranmen der beabsichtigten Reform des Rechts der GmbH geregelt wird. 3. Genossenschaften(§ 53 GenG). Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ord nungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Ver mögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft zu prüfen. 4. P r i v a t e V e r s i c h e r u n g s u n t e r n e h m u n g e n u n d B a u s p a r k a s s e n. Für die der Aufsicht des Reichsaufsichtsamts unterliegenden privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen sind im Gesetz vom 6. Juni 1931 Vorschriften über die Prüfung des Rechnungsabschlusses gegeben worden. In der Zweiten Durchführungsverordnung zum Aktiengesetz vom 19. November 1937 (RGBl I S. 1300 ff.) sind die maß gebenden Vorschriften (§57 Abs. 1, §§ 61 bis 63) den Bestimmungen des Aktienrechts angepaßt worden. 5. Z w e c k s p a r k a s s e n. Die Auflösung der Zwecksparkassen ist durch Gesetz vom 13. Dezember 1935 angeordnet worden. Die Liquidationseröffnungsbilanzen sind nach dem Gesetz vom 17. Mai 1933 über die Prüfung von Zwecksparunternehmungen prüfungs pfiichtig. 6. W i r t s c h a f t s b e t r i e b e d e r ö f f e n t 1 i c h e n H a n d. Grundlage der Prüfungspflicht ist die Verordnung vom 6. Oktober 1931 (RGBl. I S. 562 ff.) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung vom 30. März 1933 (RAnz. Nr. 77 vom 31. März 1933), der fünften Durchführungsverordnung vom 24. Dezember 193'7, ferner die Eigen betriebsverordnung vom 24. November 1938. Über die Bestimmungen für Aktiengesellschaften hinausgehend, ist durch die Prüfung auch festzustellen, ob die wirtschaftlichen Verhält nisse des Betriebs wesentliche Beanstandungen ergeben. Dagegen ist ein Geschäftsbericht und damit dessen Prüfung nicht vorgesehen. 7. Kreditinstitut e. § 32 des Reichsgesetzes über das Kreditwesen vom 15. Dezember 1934 bestimmt, daß das Aufsichtsamt dafür Sorge zu tragen hat, daß sämt lichen Kreditinstituten die Verpflichtung zur Nachprüfung der Jahres abschlüsse durch unabhängige Stellen auferlegt wird. Die Prüfungspflicht, die bisher nur für Aktiengesellschaften, Sparkassen und Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand bestand, ist nunmehr Wirtschaftsprüfung und Revisionstechnik 9 durch die Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse von Kreditinstituten vom 7. Juli 1937 (RGBI. I S. 763) auch auf Kreditinsti tute in der Rechtsform der Gesellschaften m. b. H., der Genossenschaf ten, der Einzelfirma und der Personengesellschaften ausgedehnt worden. Auch hierbei handelt es sich, wie ausdrücklich klargestellt wird, um eine materielle Prüfung. Außerdem ist für alle Kreditinsti tute nach § 33 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 5. Dezember 1934 (Neufassungen vom 25. September 1939, 23. Juli 1940, 18. September 1944) eine regelmäßige Depotprüfung vorgeschrieben, die seit 1948 durch die Länderregierungen der amerikanischen und britischen Zone wieder eingeführt worden ist, nachdem sie während des Krieges nur in sehr beschränktem Umfange vorgenommen wurde. Schließlich sind weiterhin die Richtlinien der Bank Deutscher Länder und der einzel nen Landeszentralbanken zu beachten. Die Bestimmungen des Aktiengesetzes über das Auskunftsrecht der Abschlußprüfer, . den Prüfungsbericht, den Bestätigungsvermerk und die Verantwortlichkeit der Abschlußprüfer gelten sinngemäß. D. Prüfungsorgane Als Prüfungsorgane kommen insbesondere in Betracht: 1. Berufsmäßige Prüfer, und zwar Einzelprüfer (Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftstreuhänder, frei~ Prüfer), Prüfungsgemeinschaften (Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, So zietäten von Einzelprüfern). 2. Behördliche Prüfer, z. B. Buch- und Betriebsprüfer der Reichsfinanzverwaltung, Preisprüfer, gerichtliche Sachverständige. 3. Betriebseigene Prüfungsstellen (Revisionsabteilungen). 4. Sonstige Prüfer, z. B. Gründungsprüfer (§ 25 Abs. 2 AktG), Sonderprüfer (§ 118 AktG), sonstige Prüfer, z. B. auf Grund vertraglicher Vereinbarung. Allen diesen Prüfern muß Unabhängigkeit von den zu prüfenden Stellen, die erforderliche Sachkenntnis und die charakterliche Eignung gemeinsam sein. Soweit es sich um gesetzliche Pflichtprüfungen handelt, ist die Voraus setzung der U n abhäng i k e i t in den einschlägigen Bestimmungen geregelt. Bei betriebseigenen Revisionsstellen wird der ungehemmte Prüfungsablauf vielfach dadurch gesichert, daß die beauftragten Prüfer dem Vorstand oder Aufsichtsrat der Gesellschaft unmittelbar unter stellt sind. 10 Horn Die notwendige S a c h k e n n t n i s kann durch eine gründliche theo retische und praktische Schulung erworben werden. Dieses Wissen muß durch ständige Beobachtung neuerer Erkenntnisse der Betriebs wirtschaftslehre und Prüfungstechnik sowie durch Verfolgung ein schlägiger Rechtsvorschriften .auf der Höhe gehalten werden. Der Prüfer muß schließlich über diejenigen C h a r a k t er e i g e n s c h a f t e n verfügen, die unerläßliche Voraussetzungen dieses Berufs sind: Verantwortungsbewußtsein, Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und unbedingte Verschwiegenheit. Soweit die Wahl des Prüfers in das Ermessen der Gesellschaft gestellt ist (Pflichtprüfungen, freiwillige Prüfungen oder sonstige Aufgaben aus dem Arbeitsbereich des Prüfers), ist kurz die Frage zu erörtern, ob ein Einzelprüfer oder eine Prüfungsgemeinschaft mit den zu lösen den Aufgaben zu betrauen ist. Eine allgemein gültige Entscheidung läßt sich nicht treffen, weil es sich in erster Linie um eine Zweck mäßigkeitsfrage handelt. Bei Aufgaben größeren Umfangs, die in kur zer Zeit zu lösen sind und deshalb das Leistungsvermögen einer ein zelnen Person übersteigen, wird eine Prüfungsgemeinschaft in dem oben umschriebenen Sinne in Betracht kommen. Das gleiche gilt, wenn zugleich Sonderaufgaben verschiedenster Art in Betracht kommen, die entsprechende Arbeitsteilung und Erfahrungsaustausch voraussetzen (Rechts- und Steuerfragen, Organisationsprobleme, techniscl:le Fragen u. dgl.). Dagegen wird das Arbeitsgebiet des Einzelprüfers neben Auf gaben, die seinem physischen Leistungsvermögen entsprechen, beson ders in der Betreuung von Unternehmungen liegen, bei denen es vor wiegend auf ein persönliches Vertrauensverhältnis zu dem ·Berater ankommt. E. Entwicklung und Stand des freiberuflichen Prüfungswesens Das Revisionswesen hat sich in Deutschland als Berufszweig im Vergleich zu anderen Ländern relativ spät entwickelt. Zwar trat dieser Beruf schon in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts in Erscheinung, einmal in der Form des Bücherrevisors und zum andern in den Revi sions- und Treuhandgesellschaften, die sich meist in Verbindung mit Bankinstituten betätigten. Jedoch war der Wirkungsbereich dieses Berufszweiges noch klein und die Anerkennung gering, was zum großen Teil in der mangelnden fachlichen und persönlichen Qualifika tion der diesen Beruf Ausübenden! begründet sein mochte. Vor allem aber konnte sich dieser Berufszweig, womit namentlich die Einzelprüfer gemeint sind, so lange nicht recht entwickeln, als er behördlicherseits nicht zu Prüfungen herangezogen wurde bzw. keine Pflichtprüfungen vorgeschrieben waren. Die erste Voraussetzung wurde durch den § 36 der Gewerbeordnung geschaffen, gemäß dem Bücherrevisoren öffentlich bestellt und ver eidigt werden konnten. Die zweite Voraussetzung aber wurde erfüllt - und damit wurde zugleich der eigentliche Stand des Wirtschafts-

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