W e 1t w e c h s e 1r e c h t. Korporation der Kaufmannschaft von Berlin. W eltwechselrecht. DieVerschiedenheiten der geltendenWechselrechte und deren Vereinheitlichung. Denkschrift im Auftrage der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin verfaßt von Dr. Feli x Meyer Kammergerichtsrat in Berlin Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH 1906 ISBN 978-3-642-98403-7 ISBN 978-3-642-99215-5 (eBook) DOI 10.1007/978-3-642-99215-5 Softcover reprint of the bardeover 1st edition 1906 Inhalt. Seite Geschichte der Einheitsbestrebungen . . . 1 Kollisionsnormen und einheitliches Recht. 6 Systeme des geltenden Wechselrechts . . 7 Herrschaftsgebiete der einzelnen Systeme 11 Gang der nachstehenden Untersuchung. 13 Wechselfähigkeit . . . . . . . . . . . . . 14 a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 14 b) Regelung im einheitlichen Gesetz 19 Wechselfähigkeit der Ausländer. . . . . . 20 a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 20 b) Regelung im einheitlichen Gesetz . 22 Wechsel-Order-Valutaklausel 25 a) Geltendes Recht . 26 Distanzklausel . . . . . . . . 27 a) Geltendes Recht . . 27 b) Regelung im einheitlichen Gesetz . 29 Bestimmte Geldsumme . . . . . . . . . . . 33 a) Geltendes Recht . . . . . . . . . . 33 b) Regelung im einheitlichen Gesetz . 36 Inhaber-Blankowechsel und Blankoindossament. 35 a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 35 b) Regelung im einheitlichen Gesetz 37 Zahlungszeit und Zahlungsort ...... . 39 a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 39 b) Regelung im einheitlichen Gesetz 43 Ratenwechsel und Teilzahlungen 44 Festtage als Verfalltage . . . . . . . . . . 44 a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 44 b) Regelung im ~inheitlichen Gesetz . 46 Respekttage . . . . . . . . 47 a) Geltendes Recht . 47 Respektfristen. . . . . . . 47 a) Geltendes Recht . 47 - IV - Heile Protestfri:lten . . . . . . . . . . . . . . . 48 a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 48 b) Regelung im einheitlichen Gesetz 50 Kassiertage . . . . . . . . 51 Präsentationsfristen . . . . . . . . . . . . 51 a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 51 b) Regelung im einheitlichen Gesetz 52 Unterschrift des Ausstellers. . 53 Ort und Zeit der Ausstellung . . . . . . . 54 a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 54 b) Regelung im einheitlichen Gesetz 55 Stempel . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 55 bJ Regelung im einheitlichen Gesetz 57 Nachindossamente. . . . . . . . . . . . . 58 a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 58 b) Regelung im einheitlichen Gesetz 60 Form des Akzeptes . . . . . . . . . . . . 62 a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 62 Widerruflichkeit des Akzeptes und Überlegungsfrist 65 a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 65 b) Regelung im einheitlichen Gesetz 68 Eingeschränktes Akzept. . . . . . . . . . 74 a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 74 b) Regelung im einheitlichen Gesetz . 76 Akzeptabilität . . . . . . . . . . . . . . . . 77 a) Geltendes Recht . . . . . . . . . . 77 b) Regelüng· im einheitlichen Gesetz . 78 Regreß mangels Annahme und wegen Unsicherheit. 79 a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 79 b) Regelung im einheitlichen Gesetz 83 Sicherheitsleistung bei Ehrenannahme. .· . 86 a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 86 b) Regelung im einheitlichen Gesetz 87 Verlorener '\Vechsel . . . . . . . . . . . . · 88 a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 88 b) Reg·elung im einheitlichen Gesetz 93 Kassatorische Klausel . . . . . . . . . . . 97 a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 97 b) Regelung im einheitlichen Gesetz . 99 Regreß. Solidarhaft und Sprungregreß mit Variationsrecht. 99 Protest und Notifikation als Bedingung des Regresses . 100 a) Geltendes Recht . 100 Beurkundende Personen. 102 a) Geltendes Recht . 102 - y - Seite Form der Protesturkunde 105 a) Geltendes Recht 105 Notierung zum Protest .. 106 a) Geltendes Recht 106 Protesterlaß . . . . . . . lOG a) Geltendes Recht 106 Notifikation. . . . . . . . 108 a) Geltendes Recht 108 b) Regelung im einheitlichen Gesetz 112 Höhere Gewalt . . . . . . . . . . . . . . . 120 a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 120 b) Regelung im einheitlichen Gesetz 124 Wechselbürgschaft . . . . . 125 1. Solidarhaft und Form . . . . . . . . 125 a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 125 b) Regelung im einheitlichen Gesetz 127 2. Beschränkung der Haftung . . . . . 127 a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 127 b) Regelung im einheitlichen Gesetz 128 Verjährungsfrist . . . . . . . . . . . . . . 128 a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 12tl b) Regelung im einheitlichen Gesetz 131 Deckung .... Vlß Schlußergebnis . . . . . . . . . . . . . . . 136 Anlage 1: Resolutions of the Association for the reform and codification of the law of Nations (Bremer Regeln) . 13!l Anlage 2: Projet d'nne loi uniforme sur les Jettres de change et les billets a ordre (Institut de droit international) . . 142 Anlage 3: Projet de loi sur les Jettres de change et autres titres negociables (Congres d'Anvers). . . . . . . . . . . . 167 Anlage 4: Projet de loi sur les lettres de change et autres titres negociables (Congres de Bruxelles). . . . . . . . . . 178 Die Bestrebungen nach Vereinheitlichung des Wechsel Geschichte der Einheits rechts begannen bald, wenn auch zunächst nur schüchtern, bestrebungen. hervorzutreten, nachdem dasselbe sich in eine Fülle von Partikulargesetzen zersplittert hatte. Denn Jahrhunderte hindurch galt das aus den italienischen Handelsgebräuchen hervorgegangene Wechselrecht als "usus universaUs ". Erst als durch die Ausbildung des Indossaments der Wechsel über die Kreise der Bankiers hinaus und außerhalb der Messen und Märkte heimisch wurde, be mächtigte sich seiner die Landesgesetzgebung in viel gestaltiger Regelung. Je mehr aber der Wechsel irrfolge seiner in sich gesteigerten Umlaufsfähigkeit den Charakter eines bloßen Ersatzes des Geldversandes abstreifte, sich zum Kreditpapier entwickelte, Handelsgegenstand wurde und in seine internationale Aufgabe eines Ausgleich mittels der Zahlungsbilanzen der verschiedenen Staaten hineinwuchs, umso fühlbarer machten sich die seiner Zirkulation von außen entgegentretenden Hemmnisse der abweichenden Gesetzgebungen. Aus dem Wesen des Wechsels ergibt sich sein Streben nach Einfachheit und Einheit der gesetzlichen Normen. Von ihm gilt in erhöhtem Maße, was über den Handel im allgemeinen gesagt ist, nämlich, daß seine Operationen wesentlich international seien, und der Konflikt der Gesetze ihm nur wenig feindlicher entgegenstehe als ein Konflikt der Staaten selbst. Aber erst im Jahre 1847 führte diese Rechtszerrissen heit zunächst in Deutschland, wo sie besonders klar durch den Bestand von schließlich 56 auf den verschiedensten Systemen beruhenden Wechselordnungen in die Erschei nung getreten war, zur Schöpfung eines einheitlichen M e y er, Weltwechselrecht. - 2- Rechtes. Unter Zugrundelegung des preußischen Entwurfes von 1U47 ging es aus gemeinsamen Beratungen von Sachverständigen des Handels und Juristen in Leipzig und später in Nürnberg hervor, anfangs als gleich lautendes Landesgesetz in den einzelnen Staaten, seit dem 16. April 1871 als deutsches Reichsgesetz, ein glänzender Beweis für die Möglichkeit der Rechtsverschmelzung. In Elsaß-Lothringen erfolgte die Einführung der deut schen Wechselordnung durch Gesetz vom 19. Juni 1872, in Helgoland durch Verordnung vom 22. März 1891. In Österreich wurde dasselbe Gesetz am 25. Januar 1850 publiziert.!) Einige Zeit später machte sich in England der Wunsch nach einer Annäherung der Wechselrechte geltend. Zwei Gesellschaften nahmen den Gedanken auf.2) Die National Association for the Promotion of Social Science des Lord Brougham und besonders die 1873 ins Leben getretene Association for the Reform and Codification of the Law of Nations, jetzt International Law .Association. Auf ihren Versammlungen im Haag, Bremen, Antwerpen und Frank furt a. M. während der Jahre 1875 bis 1878 gab sie in den sogenannten Bremer Regeln3) eine Grundlage für eine weitere Erörterung dieses Gegenstandes. Auf ihnen baute die ebenfalls 1873 zu Gent gegründete juristische "Ge lehrten-Akademie", das Institut de Droit International. 1) Das Österreichische Wechselgesetz weicht nur ganz unwesent lich von der deutschen Wechselordnung ab. Den Hauptunterschied bildet die Behandlung des Zinsversprechens im Wechsel, welches nach Artikel 7 des Österreichischen Gesetzes die Unwirksamkeit des Wechsels als solchen bedingt, während es nach deutscher Wechsel ordnung als nicht geschrieben gilt. Die Nürnberger Konferenz vom Jahre 1857, welche einige in der Rechtsanwendung hervorgetretene Verschiedenheiten in 8 Novellen regelte, hatte hier einen Doppelvor schlag gemacht, von dem Deutschland den eventuellen, Österreich den prinzipalen annahm. Goldschmidt, Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht I S. 545, Grünhut, Wechselrecht I S. 344, Anm. 20. Die Nürnberger Novellen erhielten in Deutschland durch Bundes beschluß vom 23. Juni 1862 Gesetzeskraft. Wenn im folgenden von der Deutschen Wechselordnung gesprochen wird, so ist damit auch die Österreichische gemeint. 2) Vergl. Cohn, Beiträge zur Lehre vom einheitlichen Wechsel rechtS. 25ff. Cohn, Vorträge S. 106ff. 3) Siehe Anlage 1. - 3- Dieses arbeitete in seinen Sessionen zu Turin, München und Brüssel in der Zeit von 1882 bis 1885 auf Grund eines Entwurfes des Mailänder Advokaten Dr. Cesare Norsa ein Mustergesetz aus (loi-type).l) Inzwischen hatte auch die belgisehe Regierung sich der Sache angenommen. Sie forderte im Jahre 1884 die Regierungen und interessierten Handels- und juristischen Kreise zur Beschickung eines Kongresses nach Antwerpen gelegentlich der dortigen Weltausstellung im Jahre 1885 auf. Von einer Kommission ließ sie mit Berücksichtigung der N orsaschen Vorschläge ein Projekt entwerfen, das dann von den Delegierten beraten wurde2) und auf dem zweiten 1888 nach Brüssel berufenen Congres de droit commercial Abänderungen und Ergänzung·en erhielt3). Eine gleichfalls von der belgiseben Regierung 1895 vorbereitete internatio nale Handelsrechts-Konferenz kam nicht mehr zustande. Unterdessen war auch die Gesetzgebung der ein zelnen Staaten nicht müssig gewesen. Belgien hatte schon durch sein Gesetz vom 20. Mai 1872 die Prinzipien des auf der Ordonnance von 1673 beruhenden französischen Code de Commerce in einzelnen Punkten geändert, Ungarn sowie Kroatien- Slavonien erließen eine Wechselordnung als Gesetzesartikel XXVII vom Jahre 1876, die skandina vischen Reiche Dänemark, Norwegen und Schweden fanden sich in einem für alle drei Staaten gleich lautenden Gesetze vom 7. Mai 1880, welches auch auf den Färöer und in Grönland gilt, und dessen materieller Inhalt durch Gesetz vom 13. Januar 1882 in Island eingeführt wurde, die Schweiz schuf sich das Obligationenrecht vom 14. des Brach-Monats 1881 und auf Anregung des Institute of Bankers und der Associated Ollambers of Commerce erging die "Bills of Exchange Act(' vom 18. August 1U 82 für Groß-Britannien einschließlich der vier normannischen Inseln Guernsey, Jersey, Alderney und Sark sowie der Insel Man und der zu den Königreichen gehörenden nahe gelegenen Inseln, also auch der Orkney- und Shetland- 1) Siehe Anlage 2. 2) Siehe Anlage il. 3) Siehe Anlage +.