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Was der Kaufmann vom Zoll wissen muß PDF

84 Pages·1957·4.64 MB·German
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P. Sellnick : Was der Kaufmann vom Zoll wissen muß Paul Sellnick Was der Kaufmann vom Zoll wissen muß Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler . Wiesbaden ISBN 978-3-322-98412-8 ISBN 978-3-322-99160-7 (eBook) DOI 10.1007/978-3-322-99160-7 Verlags-Nr. 596 Copyright by BetriebswirtschaftJicher Verlag Dr. Th. Gabler, Wiesbaden 1957 Vorwort Die vorliegende kleine Schrift verdankt ihr Entstehen meiner Tätigkeit bei der" Akademie für Welthandel" in Frankfurt am Main, der ich während acht Semestern als Dozent für das Zollwesen angehört habe. Sie ist das Ergebnis meiner Erfahrungen aus dieser Tätigkeit. Bei den Vorlesungen über Zollwesen kam es darauf an, aus der Fülle des Stoffes, wie er sich dem Zöllner darbietet, herauszuarbeiten, was für den im Aussenhandel tätigen Kaufmann wichtig ist. Als wesentlicher Mangel ergab sich dabei, dass es kein Lehrbuch gibt, das den Studierenden der Han deslswissenschaften über dieses Lehrfach an die Hand gegeben werden könn te. Alle Lehr- und Handbücher über das Zollrecht sind für den Zollfach mann bestimmt. Allein das kleine Werk "Der Zollverkehr", das Professor Dr. Dr. Hellauer, der bedeutendste Fachmann und Wissenschaftler auf dem Gebiet des Aussenhandels in Deutschland, im Jahre 1939 bald nach dem Er scheinen des neuen deutschen Zollgesetzes herausgegeben hat, war für Stu dierende der Handelswissenschaften bestimmt und geeignet. Leider fiel sein Erscheinen in eine Zeit, in der der deutsche Aussenhandel zunehmend an Bedeutung verlor. Es l1at deshalb nicht die Beachtung gefunden, die es ver dient, und ist inzwischen vergriffen. Das vorliegende Buch soll diese LUcke ausfüllen. Es bringt in gedrängter Form die erforderliche Übersicht und verweilt nur etwas länger da, wo es darauf ankommt, dem Leser praktische Hinweise zu geben, so bei der An wendung des Zolltarifes und der Zollwertbestimmungen. Auch die allge mein interessierenden Zollbestimmungen im Reiseverkehr sind eingehender behandelt worden. Zur Ergänzung ist ein kurzer Überblick über Schmuggel und Schmuggelbekämpfung angeschlossen, und schliesslich erschien eine Darstellung der wichtigsten Einrichtungen, Gegenstände und Begriffe der Zollpolitik notwendig. Möge das Büchlein seiner Bestimmung gerecht werden. Bad Homburg, im Juni 1957 Paul Sellnick Inhaltsverzeichnis I. Einleitung . . . . . . . . . . . . 9 11. Zollverfassung und Zollverwaltung 10 Die Zollhoheitsfunktionen . . . . 10 Die zollverfassungsrechtliche Organisation 10 Zollgrenze und Zollgrenzbezirk . . . . . 11 Zollanschlüsse, vorgeschobene Zollstellen 13 Zollausschlüsse 14 Allgemeines . . . . . . 14 Freihäfen 15 Andere Zollausschlüsse 17 Zollverwaltung 17 Die Entwicklung der Zollverwaltung 17 Die Organisation der Zollverwaltung 19 Aufgabenkreis der Zollverwaltung 20 III. Zoll und Zollverkehr 20 IV. Einfuhrzoll. . ... 22 Allgemeines . . . . 22 Bemessung des Einfuhrzolls 23 Zolltarife . . . . . . 24 Autonomer Zolltarif 24 Vertragszolltarife . 25 Obertarif ... 26 Tarifierung 26 Wertverzollung 32 Normalpreis oder Rechnungspreis 32 Normalpreis als Zollwertgrundlage 32 Der Rechnungspreis als Zollwertgrundlage 35 Allgemeine Bemerkung zur Wertverzollung 37 Gewichtsverzollung ........ . 38 Fälligkeit und Erlöschen der Zollschuld 39 Fälligkeit und Zahlungsaufschub 39 Erlöschen der Zollschuld . . . . . . 39 7 Zollbefreiungen 40 übersicht 40 Rückwaren und passiver Veredelungsverkehr 41 Reise- und Kleinigkeitsverkehr . . . . . . . 42 Zollbefreiungen im Geschenk- und Liebesgabenverkehr 47 V. Einfuhrzollverfahren 47 übersicht ..... 47 Der Zollbeteiligte und seine Funktionen im Zollverfahren 48 Zollabfertigung . . . . . . 52 Die einzelnen Zollverfahren . . . . . . . . . . . . 53 Zollfreischreibung . . . . . . . . . . . . . . . . 53 Verzollung durch Abfertigung zum freien Verkehr 53 Verzollung durch Abfertigung zum Zollvormerkverkehr 54 Das Zollanweisungsverfahren 55 Zollgewahrsamsverfahren 57 Zollvormerkverfahren 60 VI. Ausfuhrzoll . . . . . 64 Ausfuhrzollschuld 64 Ausfuhrzollverfahren 65 VII. Schmuggel und Schmuggelbekämpfung 66 Gegenstand und Umfang des Schmuggels 66 Die Maßnahmen zur Schmuggelbekämpfung 67 Zollpolitische Maßnahmen . . . . . . . . 67 Personelle und organisatorische Maßnahmen 67 VIII. Zollpolitik . . . . . . . . . . . . . . . . 70 Gegenstand der Zollpolitik . . . . . . . . 70 Finanzzölle und Schutz-(Wirtschafts-) zölle 71 Allgemeines 71 Finanzzölle 72 Schutzzölle 73 Das GATT. . 75 Wichtige allgemein gebräuchliche Abkürzungen 79 Wichtige Handbücher und Kommentare 79 Stichwortverzeichnis 81 8 I. Einleitung Vom Welen dei Zoll. Der "Zoll" beansprucht allgemeines Interesse. Der Kaufmann. der interna tionalen Handel betreibt. ist mit dem Zoll dienst in ständiger Berührung. denn am Anfang und am Ende jeder Warenbewegung über die Grenze steht der Zoll; wer ins Ausland reist, möchte wissen, was er vom Zoll zu erwar ten hat; der gebildete Staatsbürger hat das Bedürfnis, Nachrichten über Zollangelegenheiten. insbesondere auch über Zollabkommen mit Verständ nis aufzunehmen. Zoll und Wirtschaft hängen zusammen. Es ist Aufgabe des Zoll dienstes, sowohl im Interesse des Staatshaushalts als auch der Wirtschaft dafür zu sorgen, dass Auslandsware nicht ohne seine Mitwirkung in den deutschen Inlandsverkehr kommt, denn jede i 11 e g ale Ein f uhr kür z t nicht nur das Zollaufkommen, sie schädigt auch die Wirtschaft, unmittelbar den Importeur. weil der un lautere Konkurrent ihn unterbieten kann, mittelbar den Produzenten und Fabrikanten; weil sie ihren Absatz be ein tr ä c h t i g t. Solange die Volkswirtschaft des Wirtschaftsschutzes nicht entbehren kann, sind Zölle ein Wirtschaftsregulator, der verhindert, dass der Wettbewerb durch Einschleusung von billigen Auslandserzeugnissen in den Inlandsmarkt gestört wird. Zölle dienen dem Ausgleich zwischen nied rigen Auslandspreisen und den Inlandspreisen. Es liegt deshalb im Interesse der Inlandswirtschaft, dass die Zollbestimmungen sorgfältig beachtet werden. Die Mitwirkung der Zolldienststellen bei der Einfuhr durch die Zollabferti gungen bereitet den Beteiligten Unbequemlichkeiten. unerwünschte Ver zögerungen. Arbeit und 0 ft auch Kosten. Sie müssen im Interesse der Allgemeinheit hingenommen werden. Dafür gewährt das deutsche Zoll recht weitgehende Erleichterungen und Vergünstigungen. so Kreditierung 9 durch dreimonatigen Zollzahlungsaufschub. aber auch durch ein fein aus gewogenes System von vorläufigen Zollverfahren die Möglichkeit. Einfuhr waren ohne Entrichtung des Zolls im Inland zu befördern. sie auch auf lange Zeit zu lagern. zu veredeln oder zu zahlreichen Zwecken im Inland zu verwenden. 11. Zollverfassung und Zollverwaltung Die Zollhoheitifunktionen Zollverfassung ist derjenige Teil der Staatsverfassung. der sich auf das Zollwesen bezieht. Die Grundlagen der Verfassung der Bundesrepublik sind in dem "Grundgesetz" vom 23. Mai 1949 festgelegt. Während die Reichs verfassung von 1919, die sogen. Weimarer Verfassung. die Grundfunkti onen des Staates. die Ausfluss seiner Staatsgewalt sind. nämlich Gesetz gebung. Verwaltung und Rechtsprechung. in Bezug auf das Zollwesen ausschliesslich dem Reich zuwies. liegen in der Bundesrepublik nach dem Grundgesetz nur die Zollhoheitsfunktionen für Gesetzgebung und Verwaltung ganz beim Bunde. Die Zollgesetzgebung wird vom Bundestag unter Mitwirkung des Bundesrates ausgeUbt. Die Zollverwaltung ist aus schliesslich Bundesorganen Ubertragen. Sie ist ein Teil der Bundesfinanz verwaltung. deren Aufbau das "Gesetz Uber die Finanzverwaltung" vom 6. September 1950 (zusammen mit der Finanzverwaltung der Länder) regelt. Die Re c h t s p re c hu ng in Zollsachen ist gegenwärtig in der unteren Instanz noch nicht einheitlich. Sie wird durch ein Finanzgerichtsgesetz geregelt werden. In der obersten Instanz wird sie vom Bundesfinanzhof in MUnchen ausgeUbt. DI. zollverfallunglr.chtllch. Organllatlon Die deutsche Zollhoheit erstreckt sich grundsätzlich auf das ganze Staats gebiet. Was zum deutschen Staatsgebiet gehört. ist umstritten. Nach Uber- 10 wiegender Ansicht gilt als Deutschland das Gebiet, das am 31. Dezember 1937 zum deutschen Reich gehört hat (1). Von der Regel, dass die Zollhoheit sich auf das Staatsgebiet erstreckt, bilden Zoll ausschlüsse und Zollanschlüsse die Ausnahme. Zoll aus s c h 1 ü s s e sind Teile des Staatsgebiets, in denen die deutsche Zollhoheit ganz oder teilweise nicht wirksam wird. Zoll ans c h 1 ü s s e sind fremdes Staatsgebiet, auf das die deutsche Zoll hoheit ausgedehnt ist. Zoll i n 1 an d ist das Staatsgebiet ohne die Zollausschlüsse . Zoll ge b i e t ist das Gebiet, in dem die deutschen Zollgesetze voll wirksam werden. Es umfasst Zollinland und Zollanschlüsse. Zoll aus 1 an d sind das politische Ausland ohne die Zollanschlüsse, diejenigen Zollausschlüsse, die einem fremden Zollgebiet angeschlossen sind, und die hohe See. Zollausschlüsse die einem fremden Gebiet nicht angeschlossen sind, sind weder Zollausland noch Zollgebiet. Es sind dies die deutschen Freihäfen, die Dreimeilenzone und Helgo1and. Zollgrenze und Zollgrenzbezirk Zoll g ren z e ist die Linie. die das Zollgebiet, also Zollinland und Zoll anschlüsse, umschliesst. was ausserha1b der Zollgrenze liegt. ist Zollaus land oder Zollausschluss. Im Binnenland deckt sich die Zollgrenze mit der Staatsgrenze (abgesehen vom Zollanschluss). An der See wird die Zollgrenze von der jeweiligen Strandlinie bestimmt, nicht durch die Staatsgrenze. denn diese schliesst die Dreimeilenzone ein. die zollverfassungsrechtlich Zoll ausschluss ist. An den Fluss- und Hafenmündungen, insbesondere im Wat tenmeer, wird die Zollgrenze durch Verordnung abweichend festgelegt. Die Ost -und Nordfriesischen Inseln mit dem Wattenmeer sind in das Zollgebiet einbezogen. Zoll g ren z b e z i r k ist ein Gebietsstreifen längs der Zollgrenze in einer Breite bis zu 15 Kilometern, der durch Rechtsverordnung festgelegt wird. 1) Trotz der innerdeutschen Spaltung wird an dem Bestehen eines gesamtdeutschen Staates festgehalten. Das tritt auf dem Gebiet des Zollrechts besonders dadurch in Erscheinung, daß im interzonalen Waren verkehr Zölle nicht erhoben werden. Bemerkenswert Ist auch, daß bel der Einfuhrverzollung in der BundesrepublIk der Ort der Grenzüberschreitung in der Sowjetzone als Einfuhrort im Sinne des Zoll tarifgesetzes gilt, so daß die Lieferungskosten von diesem Ort an nicht zum Zollwert gehören. Nach dem Mineralölsteuergesetz gehört die Sowjetzone nicht zu dem Erhebungsgebiet. Im allgemeinen bleibt die von der BundesrepublIk ausgeübte Staatsgewalt auf ihren Raum beschränkt, insbesondere beziehen sich internationale Handelsabkommen nicht auf die Sowjetzone. 11 Zu ihm gehören auch einige von See zugängliche Binnengewässer mit ihren Inseln und ihrem Ufergelände (so Unterweser, Untereibe und Nordostsee kanal) . Der Zollgrenzbezirk ist vom Zollbinnenland durch die sogenannte Zollbinnenlinie getrennt, deren Verlauf durch Tafeln gekennzeichnet ist. Der Zollgrenzbezirk ist eine Einrichtung, die der Verhinderung des Schmug gels dient. In ihm betätigt sich der Zoll g ren z die n s t, dessen Aufgabe es ist, zu verhindern, dass Waren ausserhalb der Zollstrasse unter Umgehung der Grenzzollstelle ins Zollgebiet gebracht werden, und Personen, die dies versuchen, der Bestrafung zuzuführen. Zur wirksamen Durchführung der Schmuggelabwehr sind einerseits die Be wohner des Grenzbezirks gewissen Beschränkungen unterworfen und anderer seits die Amtsträger des Zollgrenzdienstes mit weitgehenden Befugnissen ausgestattet. Die Beschränkungen betreffen in erster Linie die Grenzanlie ger , die gewisse Einwirkungen auf ihren Grund und Boden dulden müssen, aber auch alle Bewohner des Zollgrenzbezirks, indem ihnen Auflagen für die Ausübung ihres Gewerbes gemacht werden können (2). Die besonderen Befugnisse der Amtsträger des Zollgrenzdienstes bestehen darin, dass sie die Grenzgrundstücke zu jeder Tages- und Nachtzeit betreten dürfen und dass ihrer Kontrolle alle Personen unterliegen, die sich im Zollgrenzbezirk aufhalten (3). Sie sind auch befugt, nach Massgabe des "Gesetzes über den Waffengebrauch des Grenzaufsichtspersonals" von der Schusswaffe Gebrauch zu machen. Sie dürfen insbesondere schiessen, wenn Personen auf Amuf nicht halten. ') In Grenznähe dürfen Wege, Bauten, Einfriedungen, Landungsstege, Ubergänge, Lrücken und anderes nur mit Zustimmung des Hauptzollamts angelegt werden. Ihre Benutzung kann eingeschränkt werden, wenn sie den Schutz der Zollgrenze erschwe ren oder Zollst raft aten erleichtern. Ihre Beseitigung kann verlangt werden. Grenz pfade sind freizuhalten und begehbar zu machen. Fenster und Ausgänge dicht an der Grenze sind zu vergittern oder zu schließen. Als Gewerbe- und Verkehrsbeschrän kungen sind in erster Linie sogenannte Transportkontrollen zu nennen. Sie können von der Oberflnanzdirektion angeordnet Werden für Waren, die im Grenzbezirk in erheblichem Maße Gegenstand des Schmuggels sind, wie Pferde, Vieh, Kaffee, Zigaretten. Das Gewerbe im Umherziehen (Hausiergewerbe) kann im Zollgrenz· bezirk ganz oder für bestimmte Waren verboten werden. " Personen im Zollgrenzbezirk, gleichgültig ob sie in ihm wohnen oder sich nur vorübergehend darin aufhalten (z. B. auf der Reise), haben auf Anruf zu halten, die Uberholung von Fahrzeugen, Tieren, Packstücken und Behältnissen, auch körperlLche Durchsuchung zu dulden und aUf Verlangen den zollredlichen Besitz der mitgeführ ten Waren nachzuweisen. Die körperliche Untersuchung Ist (anders als Im Binnen lande) nicht von dem Vorliegen eines Schmuggelverdachtes abhängig; sie kann bel Männern durch Abtasten an Ort und Stelle vorgenommen werden, wenn der drin gende Verdacht besteht, daß sie Waffen führen, oder wenn sie einverstanden sind, sonst und stets bel Frauen In Amtsräumen. 12

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