Verwaltertage für die Wohnungswirtschaft der Fa. ista H4-Hotel, Würzburger Str. 21, 30880 Laatzen am 1.6. und 2.6. 2016, 9.00 – 16.30 Uhr Aktuelle Mietrechtsprechung, insbesondere des BGH Referenten: Rechtsanwältin Ruth Breiholdt und RiAG Dr. Olaf Riecke, beide Hamburg Programm/Tagesablauf 08.30 Uhr Empfang mit Kaffee/ 09.00 Uhr Begrüßung durch ista, Herr Schröder 09.15 Uhr Vortrag ista, Herr Hennig 09.45 Uhr Seminarteil I 10.45 Uhr Kaffeepause 11.15 Uhr Seminarteil II 12.30 Uhr Mittagspause 13.30 Uhr Vortrag Prof. Dr. Ewald Wessling 14.40 Uhr Kaffeepause 15.10 Uhr Seminarteile III und IV ca. 16.30 Uhr Ende 01.06.2016 © Dr. Olaf Riecke Folie 2 Themen Widerrufsrechte auch im Miet- und Maklerrecht? Überhöhte Kaution; aufgedrängte Sicherheit Lösungen für die Vertragspraxis nach dem Tornado des BGH zur Nichtigkeit einer Vielzahl von Klauseln zur Abwälzung der Schönheitsreparaturen Ermittlung des Wärmeverbrauchs nach VDI 2077, Beiblatt „Rohrwärmeverlust“ Mietminderung und Zurückbehaltungsrecht Gebrauchsrechte des Mieters Endgültige Klärung der letzten Rechtsfragen zu Rauchwarnmeldern durch die Rechtsprechung 01.06.2016 © Dr. Olaf Riecke Folie 3 Maklerrecht Frage Fällt der über Internetportale angebahnte konkludent zustande gekommene Immobilien-Maklervertrag unter § 312b BGB; d.h. bedarf es einer Widerrufsbelehrung? 01.06.2016 © Dr. Olaf Riecke Folie 4 § 312 b BGB n.F. § 312b Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge, 1. die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, 2. für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat, 3. die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, 01.06.2016 © Dr. Olaf Riecke Folie 5 Antwort 1 Maklerverträge stellen Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen gem. § 312b Abs. 1 BGB dar. Der Vertragsschluss erfolgte unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln im Sinne des § 312b Abs. 2 BGB, wenn das Angebot der Maklerin per E-Mail durch Übersendung des Exposés und die Annahme des Kunden telefonisch erfolgte, als er den Erhalt des Exposés bestätigte und einen Besichtigungstermin vereinbarte. Trotz Nutzung dieser Fernkommunikationsmittel wurde dem Kunden keine Widerrufsbelehrung übersandt. Allerdings fehlt es an einem wirksamen Widerruf, denn dieser ist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB gegenüber dem Unternehmer zu erklären. LG Itzehoe, Urteil vom 30.5.2014, 6 O 379/13 (aA OLG Schleswig, Urteil vom 22.1.2015, 16 U 89/14, GE 2015, 1159) 01.06.2016 © Dr. Olaf Riecke Folie 6 Antwort 2 Das vom Fernabsatzrecht bezweckte Widerrufsrecht passt für den Immobilienmaklervertrag nicht. Der Maklervertrag ist von vornherein kein selbstständiger wechselseitig zu erfüllender Vertrag, sondern lediglich Dienstleistungs-Annex zu einem Vertrag, der planmäßig niemals allein unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln und ohne eingehende Begutachtung der Ware abgeschlossen wird. Der Betrieb eines Immobilienmaklers erscheint typischerweise auch nicht als ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem OLG Schleswig, Urteil vom 22.1.2015, 16 U 89/14, GE 2015, 1159, str. (Revision zugelassen) 01.06.2016 © Dr. Olaf Riecke Folie 7 Weiter: Maklerrecht Fragen: 1. Fällt ein Immobilienmakler unter § 16a ENEV 2014? Sachverhalt: Ein Immobilienmakler wird wegen angeblich unvollständiger Anzeige wettbewerbsrechtlich abgemahnt, er soll Schadensersatz zahlen und eine Unterlassungserklärung unterzeichnen. 2. Mussten Pflichtangaben zum Energieverbrauch des Objekts in der Anzeige des Maklers gemacht werden? 01.06.2016 © Dr. Olaf Riecke Folie 8 § 16a Abs.1 EnEV 2014 Wird in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält: 1.die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1, 2.den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude, 3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, 4. bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und 5. bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse. (Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen…) 01.06.2016 © Dr. Olaf Riecke Folie 9 Antwort Immobilienmakler fallen nicht unter § 16a EnEV und müssen in ihren Anzeigen nicht die dortigen Pflichtangaben zum Energieverbrauch der Immobilie machen. LG Berlin, 28.1.2016 - 52 O 204/15 - GRUR-RS 2016, 04940 Anderer Ansicht: LG Tübingen, 1.2.2016 - 20 O 53/15 - GRUR-RS 2016, 03224 -, Arg: europäische Richtlinie 2010/31/EU. Obergerichtliche Entscheidungen liegen noch nicht vor. 01.06.2016 © Dr. Olaf Riecke Folie 10
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