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Versicherungspflicht Beschäftigter und sonstiger Versicherter: Studientext Nr.2 PDF

81 Pages·1993·2.642 MB·German
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Bernhard Schmidt Versicherungspflicht Beschäftigter und sonstiger Versicherter Studientext Nr. 2 1. Auflage 1993 (Redaktionsschluß: 31. 12. 1992) Herausgeber: Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) @ Springer Fachmedien Wiesbaden 1993 L:rsprünglich erschienen bei Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden 1993 Lektorat: Gabriele Brandt M. A. Fachgutachterin: Dr. Monika Rahn 5且tz:SATZPUNKT Ursula Ewert, Braunschweig Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes .~st ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere仙Vervielfältigungen,Ubersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verar b凹tungin elektronischen Systemen. ISBN 978-3-409-00952-2 ISBN 978-3-663-12945-5 (eBook) DOI 10.1007/978-3-663-12945-5 Inhalt Verzeichnis der Abkürzungen 4 1. Versicherungspflicht 5 1.1 Begründung der Versicherungspflicht 5 1.2 Versicherungspflicht kraft Gesetzes 5 1.3 Unterschiede zur Privatversicherung 6 1.4 Auswirkungen der Versicherungspflicht 6 2. Versicherungspf1icht abhängig Beschäftigter 7 2.1 Vorbemerkung 7 2.2 Abhängiges Beschäftigungsverhältnis 7 2.2.1 Begriff des Beschäftigungsverhältnisses 8 2.2.2 Abgrenzung zur selbständigen Tätigkeit 8 2.2.3 Beschäftigung von Verwandten 9 2.2.4 Ausschluß eines Beschäftigungsverhältnisses 10 2.2.5 Teilzeitarbeitsverhältnisse 11 2.3 Beginn, Unterbrechung und Ende eines Beschäftigungsverl咀ltnisses 12 2.3.1 Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses 12 2.3.2 Unterbrechungen eines Bescl甜地urigsverhältnisses 13 2.3.3 Ende eines Beschäftigungsverhältnisses 13 2.3.4 Uberschneidung von Beschäftigungsverhältnissen 14 2.4 Besondere Beschäftigungsverhältnisse 15 2.4.1 Ableistung eines仕eiwilligensozialen Jahres 15 2.4.2 Heimarbeiter 15 2.4.3 Schwestem des Deutschen Roten Kreuzes 15 2.4.4 Deutsche bei einer amtlichen Vertretung im Ausland 15 2.4.5 Mittelbare Beschäftigungsverhältnisse 16 2.4.6 Kurzarbeiter-und Schlechtwettergeldbezieher 16 2.4.7 Sonderregelung für Vorstandsrnitglieder einer Aktiengesellschaft 17 2.4.8 Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet 17 3. Entgelt 18 3.1 Begriffsbestimmung 18 3.1.1 Bestandteile des Arbeitsentgelts 18 3.1.2 Abgrenzung des Arbeitsentgelts zum Arbeitseinkommen und Gesamteinkommen 19 3.2 Entgeltarten 19 1 4. Versicherungspflicht für Ausbildungsverhältnisse 22 4.1 Voraussetzungen der Versicherungspflicht 22 4.2 Ausbildungsverhältnisse 23 5. Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger 26 5.1 Bestimmung und Erklärung der Begriffe "Angestellter" und "Arbeiter" 26 5.2 Abgrenzung der Zuständigkeit von Arbeiterrenten-und Angestelltenversicherung 27 5.3 Zuständigkeit der knappschaftlichen Rentenversicherung 30 6. Als beschäftigt geltende Personen 31 6.1 Behinderte 32 6.1.1 Beschäftigung in anerkannten W巳rkstätten 32 6.1.2 Beschäftigung in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen 33 6.2 Befähigung zur Erwerbstätigkeit 34 6.3 Mitglieder geistlicher Genossenschaften 34 6.4 Mitarbeitende Familienangehörige im Beitrittsgebiet 35 7. Versicherungspflicht für sonstige Versicher!e 36 7.1 Kindererziehungszeiten 37 7.2 叭rehr-und Zivildienstleistende 37 7.2.1 Grundlagen der Versicherungspflicht 37 7.2.2 Weiterzahlung des Arbeitsentgelts während des Wehr-jZivildienstes 38 7.3 50zialleistungsbezieher 39 7.3.1 Tatsächlicher Leistungsbezug 40 7.3.2 Versicherungspflicht im letzten Jahr vor Leistungsbeginn 40 7.3.3 Versicherungspflicht zuletzt vor Leistungsbeginn 41 7.3.4 Zusammentreffen mit Versicherungspflicht nach S 1 5atz 1 Nr. 25GB VI 42 7.3.5 Zeitgleiches Entstehen von Anrechnu日gszeiten 43 7.3.6 Leistungsbezug im Zeitraum 1. 10. 1974 bis 31. 12. 1983 44 7.3.7 Arbeitslosengeld-, Arbeitslosenhilfe-, Unterhaltsgeldbezieher im Zeitraum 1. 7. 1978 bis 31. 12. 1982 44 7.4 Bezieher von Vorruhestandsgeld 45 8. Kindererziehungszeiten 47 8.1 Kindererziehungszeiten nach Inkrafttreten des 5GB VI 47 8.2 Versicherter Personenkreis 48 8.2.1 Leibliche Eltern 49 8.2.2 Adoptiveltern 49 8.2.3 5tiefeltern 50 8.2.4 Pflegeeltern 50 8.3 Begriff der Erziehung 51 8.4 Versicherungsdauer 52 8.4.1 Gleichzeitige Erziehung mehrerer Kinder 53 8.4.2 Vorzeitiges Ende der Kind巳rerziehungszeit 55 8.4.3 Wechsel des Berechtigten 56 2 8.5 Voraussetzungen für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten 57 8.5.1 Zuordnung der Kindererziehungszeiten bei gemeinsamer Erziehung 57 8.5.1.1 Gemeinsame Erziehung 58 8.5.1.2 Ubereinstimmende Erklärung 58 8.5.1.3 Kindererziehungszeiten vor dem 1. 1. 1986 58 8.5.1.4 Kindererziehungszeiten zwischen dem 1.1.1986 und dem 31. 12. 1991 59 8.5.1.5 Kindererziehungszeiten ab 1. 1. 1992 60 8.5.1.6 Erzi巳hungdurch andere P巳rsonen 64 8.5.2 Erziehung im lnland bzw. im Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze 65 8.6 Kindererziehungszeiten bei Auslandsberührung 65 8.7 Ausschluß der Anrechnung von Kindererziehungszeiten 66 8.8 Meldeverfahren 66 8.9 Besonderheiten bei Kind巳rerzi巳hungszeitenim Beitrittsgebiet 66 8.10 Zuständigkeit 67 9. Versicherungspflicht auf Antrag 68 9.1 Entwicklungshelfer 68 9.2 Deutsche mit zeitlich begrenzter Auslandsbeschäftigung 69 9.3 Antrag auf VersicherungspfIicht 69 9.4 Beginn und Ende der Versicherungspflicht 70 9.5 An甘agsfiktionbei Nachversicherungsmöglichkeit 70 9.6 Deutsche Seeleute auf Schiffen mit ausländischer Flagge 70 9.7 Antrags-Versicherungspflicht für Sozialleistungsbezieher 71 9.8 Versicherungspflicht für Personen ohne Krankengeldanspruch 71 Lösungen der Aufgaben zur Selbstüberprüfung 73 Verzeichnis der Abbildungen 76 Stichwortverzeichnis 77 3 Verzeichnis der Abkürzungen a.a.O am angegebenen Ort Abs. Absatz AFG Arbeitsf凸rderungsgesetz ArEV Arbeitsentgeltverordnung Art. Artikel ArV Arbeiterrentenversicherung An V Angesteltenversicherung AV G Angestelltenversicherungsgesetz BAT Bundesangestelltentarifvertrag BGB Bürgerliches Gesetzbuch BRD Bundesrepublik Deutschland BSG Bundessozialgericht BSGE Entscheidungen des Bundessozialgerichts BSHG Bunde部ozialhilfegestz BVG Bundesversorgungsgesetz bzw. beziehungsweise DDR Deutsche Demokratische Republik DRK Deutsches Rotes Kreuz DSRV Datenstelle der Rentenversicherung EG Europäische Gemeinschaft ff. fortfolgende FRG Fremdrentengesetz GG Grundgesetz i.d.F. in der Fassung i.V.m. in Verbindung mit KEZ Kindererziehungszeit(en) KM Kalendermonat KnRV Knappschaftliche Rentenversicherung LV A Landesversicherungsanstalt Nr. Nummer RKG Reichsknappschaftsgesetz RUG Renten -Uber leitungsgesetz RVO Reichsversicherungsordnung SGB Sozialgesetzbuch SozR Sozialrecht usw. und so weiter vgl vergleiche VP Versicherungspflicht VRG Vorruhestandsgeld 4 1. Versicherungspflicht (VP) Lemziele: Sie können die grundsätzlichen. zur VP führenden Möglichl咀iten~ufzählen Sie können die Wesensmerkmale der VP kraft Gcsetzes nennen Sie k凸nncndie Untcrschiede zur Privatversicherung b臼chreiben. 1.1 Begründung der Versicherungspflicht In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es zwei Möglichkeiten, die zur Pflichtmit- Arten der VP gliedschaft führen, nämlich VP VP kraft Gesetzes und auf Antrag SS 1-3 8GB VI S 45GB VI Abbildung 1: Arten der Versicherungspflicht 1.2 Versicherungspflicht kraft Gesetzes Hier tritt VP bei Vorliegen der gesetzlich geregelten Tatbestände - zum Beispiel einem Gesetzlich Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt (9 1 5atz 1 Nr. 15GB VI) - ein, ohne daß die geregelte Betroffenen hiervon abweichende Absprachen treffen können. Diese würden gemäß 9 32 Tatbestände 5GB I zur Nichtigkeit (= von Beginn an ungültig) führen. Eines besonderen Antrags der Beteiligten bedarf es für das Entstehen der VP in diesem Fall nicht Beispiel: A übemimmt eine Beschäftigung als Bauhilfsarbeiter gegen ein monatliches Brutto entgelt von 3.000,00 DM. 1m Arbeitsvertrag vereinbart er mit dem Arbeitgeber, daß er nicht der VP in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt. Lösung: A ist abhängig gegen Entgelt beschäftigt und damit versicherungspflichtig gemäß 9 1 5atz 1 Nr. 15GB VI. Die getroffene - die VP ausschließende - Abrede ist nach 9 32 5GB I nichtig. 5 1.3 Unterschiede zur Privatversicherung Kennzeichen Die Privatversicherung kennt als Individualversicherung in der Regel keinen Versiche der Privat rungszwang (Ausnahme zum Beispiel Kfz-Haftpflicht). Hier hängt das Zustandekom versicherung men des Versicherungsverhältnisses一imGegensatz zur VP kraft Gesetzes - von einem Vertragsabschluß油,den der Versicherer bei Risiken verweigern oder durch Prämienzu schläge verändern kann. Dies ist in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht möglich. Hier mu且 jed臼Versicherungsrisiko (verminderte Erwerbsfähigkeit, Alter, Tod), unab hängig von anderen Faktoren, wie zum Beispiel dem Gesundheitszustand, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen versichert werden. 1.4 Auswirkungen der Versicherungspflicht Sozialrechts Mit Eintritt der VP entsteht ein Sozialrechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur zwi verhältnis schen der versicherten Person und dem Rentenversicherungsträger, das durch die Ver pflichtung zur Beitragszahlung seitens des Versicherten (vgl. Studientext Nr. 3 "Beitrags und Meldeverfahren") und die mögliche Leistungsgewährung des Sozialversicherungs trägers gekennzeichnet ist Aufgaben zur Selbstüberprüfung: 1. Welche Arten der VP kennt die gesetzHche Rentenversicherung? 2. Was bedeutet der Begriff"VP kraft Gesetzes"? 3. Kann die VP kraft Gωetz臼vonden Beteiligten ausgeschlossen werden? 4. Wie unterscheider、sichgesetzliche Pflichtversicherung und ?rivatver icherung? 5. Was ist unter dem Begriff "Sozialrechtsverhiiltnis" zu verstehen? 6 2. Versicherungspflicht abhängig Besch证tigter Lemziele: Sic können d ie Merkmale des ZUI VP führ凹denBeschäftigungsverl喝Itnissesnennen. Sie können Tatbestände, die zu Beginn, Unterbrechung und Ende des Besd丽f­ tigungsverhältnisses führen, erläutern Siek凸nnenbesondere Bωchäftigungsverhältnisse, dic VP bewirkcn, aufzählen. 2.1 Vorbemerkung Der kraft Gesetzes versicherungspflichtige Personenkreis läßt sich aufgrund der vorgege- VP kraft benen Gesetzessystematik wie folgt unterteilen: Gesetzes Beschäftigte Selbst画ndigTätige Sonstige VeTSicherte - 915GB Vl- -925GB Vl- -95GB Vl- Abbildung 2: Kraft Gesetzes versicherungspflichtiger Personenkreis Hiervon steIIen die abhängig Beschäftigen den Hauptanteil der rentenversicherten Bevöl kerung 2.2 Abhängiges Beschäftigungsverhältnis Paragraph 1 5atz 1 Nr. 1 5GB VI setzt für das Entstehen von VP ein abhängiges Beschäf tigungsverhältnis gegen EntgeIt voraus. 5ind diese Bedingungen erfülIt und wird die Beschäftigung in der Bundesrepublik Territorialitäts- Deutschland ausgeübt, besteht dem Grunde nach VP in der bundesdeutschen Renten- prinzip versicherung. Dabei kommt es nach dem Territorialitätsprinzip nicht auf die 5taatsan- gehörigkeit des Arbeitnehmers an (935GB IV). Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip können sich im Wege der Aus- bzw. Einstral卜 lung (994,5 5GB IV) sowie durch über- oder zwischenstaatliches Recht (965GB IV) ergeben. Bestimmte Tatbestände, wie zum Beispiel geringfügige Besch挝tigungen, führen aber trotz der bestehenden Merkmale des 9 1 5atz 1 Nr. 15GB VI (Beschäftigungsverhältnis, 7 Entge1t) faktisch wegen ihrer Besonderheiten nicht zur VP (vgl. 5tudientext Nr. 5 "Versi cherungsfreiheit") 2.2.1 Begriff des Beschäftigungsverhältnisses Abgrenzung Paragraph 7 Abs. 15GB IV definiert den Begriff der Beschäftigung als "nichtselbständige zum Arbeits Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis". Während das Arbeitsverh画1tnis sich als verhäItnis zweiseitiges privatrechtliches Rechtsverhältnis darstellt, das seinen Niederschlag unter anderem in der im wesentlichen freien Gestaltung des Vertragsrechts findet, ist für das Beschäftigungsverhä1tnis gegen Arbeitsentgelt entscheidend, daß keine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Arbeitnehmer im 5inne des 50zialrechts ist also, wer in einem Beschäftigungsverhä1tnis stel吐,das heißt persönlich und wirtschaftlich abhängig für einen Arbeitgeber arbeitet Wie die Rechtsprechung hierzu mehrmals betont hat, liegt dabei das 5chwergewicht仙r die Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses auf der pers凸nlichenAbhängigkeit. Der wirtschaftlichen Abhängigkeit, dem Angewiesensein auf Entlohnung, kommt nur untergeordnete Bedeutung zu. Merkmale Die erforderliche pers凸nliche Abhängigkeit ist insbesondere durch folgende Kriterien persönlicher gekennzeichnet: Abhängigkeit a) Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers bezüglich Zeit, Dauer, Ort und Art der auszuübenden Beschäftigung, b) Eingliederung in den Betrieb und Unterstellung unter das Direktionsrecht des Arbeit- gebers, c) Bindung an eine bestimmte Arbeitszeit, d) kein Unternehmer-, insbesondere kein Verlustrisiko, e) Entlohnung nach einem Tarifvertrag mit Lohnsteuerpflicht, 。derArbeitgeber verbucht den Lohn als Betriebsausgabe. Maßgeblich für die Beurteilung eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsver hältnisses sind dabei immer die tatsächlichen Verhältnisse. 2.2.2 Abgrenzung zur selbständigen Tätigkeit Wesens Obwohl die Grenzen zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit merkmale der manchmal durchaus fließend sein k凸nnen- dann sind, wie ausgeführt, die tatsächlichen selbständigen Verhältnisse ausschlaggebend - zeichnet sich auch die selbständige Tätigkeit durch Tätigkeit gewisse Wesensmerkmale aus. Diese stellen sich vor allem im eigenen Unternehmerrisi ko (Beteiligung am Gewinn und Ver!ust), in der freien Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit, der Berechtigung zur Beschäftigung von Arbeitskräften und der steuerlichen Behandlung (Einkommen-, Gewerbesteuer) dar. Ebenso sind bestimmte Zulassungsvor aussetzungen, zum Beispiel das Erfordernis eines Gewerbescheines oder die Eintragung in die Handwerksrolle, auf selbständige Tätigkeiten ausgerichtet 8

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