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Usus Antiquus Juris Romani: Antikes Recht in lebenspraktischer Anwendung PDF

245 Pages·2005·12.83 MB·English
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Usus Antiquus Juris Romani Wolfgang Ernst • Eva Jakab (Hrsg.) Usus Antiquus Juris Romani Antikes Recht in lebenspraktischer Anwendung ^S Professor Dr. Wolfgang Ernst Universitat Zurich Lehrstuhl fur romisches Recht und Privatrecht Rechtswissenschaftliches Institut Ramistrafie 74/10 8001 Zurich Schweiz [email protected] Professor Dr. Eva Jakab Universitat Szeged Lehrstuhl fur Romisches Recht 6720 Szeged, Tisza Lajos krt. 54 [email protected] ISBN-10 3-540-24463-8 Springer Berlin Heidelberg New York ISBN-13 978-3-540-24463-9 Springer Berlin Heidelberg New York Bibliografische Information Der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliogra- fie; detailherte bibhografische Daten sind im Internet uber <http://dnb.ddb.de> abrufbar. Dieses Werk ist urheberrechthch geschutzt. Die dadurch begrundeten Rechte, insbesonde- re die der Ubersetzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von Abbildungen und Tabellen, der Funksendung, der Mikroverfilmung oder der Vervielfahigung auf ande- ren Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben, auch bei nur aus- zugsweiser Verwertung, vorbehahen. Eine Vervielfahigung dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 9. September 1965 in der jeweils geltenden Fassung zulassig. Sie ist grundsatzhch vergutungspflichtig. Zuwider- handlungen unterhegen den Strafbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Springer ist ein Unternehmen von Springer Science+Business Media springer.de © Springer-Verlag Berhn Heidelberg 2005 Printed in Germany Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in die- sem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten waren und daher von jedermann benutzt werden durften. Umschlag unter Verwendung von SPP XX 218 (R Vindob. G 2216) mit Erlaubnis der Papyrussammlung der Osterreichischen Nationalbibhothek Umschlaggestahung: Erich Kirchner, Heidelberg Layoutarbeiten: Schreib- und Korrekturservice Manuela Ebert, Mannheim SPIN 11380689 64/3153-5 4 3 2 1 0 - Gedruckt auf saurefreiem Papier Vorwort Die stipulatio, eine formliche mundliche Verpflichtung, kommt durch Frage und Antwort zustande: „Gelobst Du, daB gegeben wird? Ich gelobe es. Wirst Du ge- ben? Ich werde geben. Versprichst Du? Ich verspreche." Gains (3.93) betont, dass allein die erste Form {spondesne - spondeo) auf romische Burger beschrankt sei. Die tibrigen gehorten dem ius gentium an, daher galten sie zwischen alien Teil- nehmern des Warenaustausches, ob cives Romani oder peregrini. AnschlieBend verweist noch Gains darauf, dass die Formel in einer Fremdsprache gesprochen die selben Rechtswirkungen erzeugte, etwa auf Griechisch Doseis? Dos6. Ho- molo-geis? Homologo ... Nach Gains gait die griechische Wendung auch unter romischen BUrgem, wenn sie nur die griechische Sprache verstehen, und umge- kehrt die lateinische Wendung auch unter Peregrinen, wenn sie nur die lateinische Sprache verstehen. Gains, der klassische Jurist des 2. Jhs. n.Chr., kennt das Rechtsleben seiner Zeit und passt das elementare Lehrbuch dessen Bediirfiiissen an. Das Imperium Roma- num vereinigte viele Volker, der Mittelmeerraum war ein buntes Gewebe, das durch politische Macht und wirtschaftliche Verbindungen verkniipft wurde. Rom selbst war eine „multikulturelle Weltstadt": Dichter, Geschichtsschreiber, Philo- sophen, Geschaftsleute und Schiffer kommen aus alien Ecken der antiken Welt, um ihr Gliick zu versuchen. Der wirtschaftliche Aufschwung, der Wohlstand und die kulturelle Bliite des Prinzipats zeigen, dass die verschiedenen Sprachen, Kultu- ren und Rechtskulturen nicht allein trennen: zugleich bereichem und befiiichten sie sich wechselseitig. Die hochgebildeten, auch an griechischer Philosophic und Rhetorik geschulten Juristen Roms gehoren der fiihrenden gesellschaftlichen Schicht an. Ihre elegante Jurisprudenz zeigt ofters systematisierende Versuche, doch ohne dass emsthaft ein dogmatisches System abstrakter materiellrechtlicher Begriffe angestrebt worden ware. tJberwiegend besteht die Tatigkeit der Juristen im Kommentieren des viel- faltigen Rechtslebens; ihre praktisch-fallrechtliche Methode kennt die begrifflich- deduktive Argumentation kaum. Vielmehr geht die juristische Entscheidung aus einer konkreten Situation hervor. Neben den Bestimmungen des Edikts bilden da- bei oft die verbreiteten Formulare, die bekannten Klauseln der Urkundenpraxis, den Ausgangspunkt ftir die rechtliche Wtirdigung. Dem versuchen die Beitrage dieses Bandes zu entsprechen, indem sie Themen des antiken Privatrechts vor- nehmlich von der lebenspraktischen Seite, vor allem von der Vertragspraxis her, aufgreifen. Dem „Ubemationalen", friedlich vereinheitlichenden Charakter der Antike war auch das Programm der Tagung verpflichtet, die - im Rahmen des Sonderpro- gramms der Alexander von Humboldt-Stiftung und von der Fritz Thyssen Stiftung untersttitzt - vom 18.-21. September 2003 in Nagycenk (Ungarn) stattfand. Es gait, die kiinstliche Trennung der letzten Jahrzehnte zu tiberwinden und dem, was uns auf dem Gebiet des Rechts verbindet, nachzusptiren. Hierzu gehort vor allem das romische Recht, das seit tausend Jahren die Grundlage der privatrechtlichen VI Vorwort Entwicklung Europas bildet. Jedenfalls fur uns Romanisten bedeutet es immer noch das ius commune. Es ist die gemeinsame Grundlage der Juristenausbildung in unseren Landem und soil es auch bleiben, um diese verbindende „Sprache" zu bewahren. So kam es zu einer Begegnung, bei der Forscher verschiedenster Herkunft mit ihren unterschiedlichen Erfahrungen und Ausrichtungen in einen fruchtbaren Aus- tausch eintraten. West traf auf Ost: Vertreter des Faches aus Deutschland, Oster- reich, Spanien und Italien suchten mit Kollegen aus der Region SUdosteuropa neue Wege in der Forschung und in der intemationalen Kooperation. Aber es traf auch Ost auf Ost: Verschiittete wissenschaftliche und kulturelle Kontakte unter den mit- teleuropaischen Universitaten (Bulgarien, Kroatien, Rumanien, Serbien, Slowakei, Slowenien und Ungam) wurden behutsam zu neuem Leben erweckt. Der genius loci war nur allzu geeignet, die Teilnehmer in ihrer alteuropaischen, zugleich aber vorwartsgewandten Einstellung zu bestarken: Man tagte im Schloss des Grafen Istvan Szechenyi, einem wahrhaften Europaer, der sein Volk und Land ungeduldig auf das Niveau der am weitesten fortgeschrittenen Lander seiner Zeit heben woll- te. Zu Dank verpflichtet sind wir der Alexander von Humboldt-Stiftung und der Fritz Thyssen Stiftung sowie unserem Kollegen Rolf Kniitel, der die Herstellung des Tagungsbandes am Bonner Institut fiir Romisches Recht und Vergleichende Rechtsgeschichte ermoglicht hat. Herm Lars ThieBen sei fiir die Vorbereitung der Drucklegung gedankt. Szeged Eva Jakab Ziirich Wolfgang Ernst Hinweis Die Abkiirzungen entsprechen im Grundsatz M. Kaser, Das Romische Privat- recht (2. Aufl. 1971), XIX ff.; besondere Abkiirzungen werden von den Autoren am Anfang ihrer Beitrage aufgeschliisselt. Inhaltsverzeichnis Zur Frage der Gemeinden latinischen Rechts in Dakien 1 Radu Ardevan Europa und das romische Recht nebst dessen Reflexion in der Literatur, Kunst und Wissenschaft 13 Peter Blaho Die datio ob rem als Austauschgeschaft - Ein Beitrag zu einseitig geregelten Geschaftsvorgangen im Verkehrsrecht 29 Wolfgang Ernst Die Eigentumszuordnung beim Werkvertrag - ein Vergleich 59 Peter Groschler Die interpellatio als Synonym flir den Tatbestand des Schuldnerverzugs - Spuren der Rechtspraxis in den Digesten 77 Jan Dirk Harke Aversione venire-Verkauf in ,BauschundBogen'? 87 Eva Jakab Vertragspraxis in der Spatantike: Zu den Grundstucksabgrenzungen in den Tablettes Albertini Ill Wolfgang Kaiser In ius und in factum konzipierte Klageformeln bei der Leihe und bei der Verwahrung 127 Janez Kranjc Lance etlicio 163 Ulrich Manthe Sanktionen gegen Umgehungsgeschafte im Edikt des Konigs Ammi-saduqa von Babylon 173 Guido Pfeifer Verpfandungspraxis und Pfandrecht 191 Dietmar Schanbacher Im Dickicht der Locatio-Conductio 205 Reuven Yaron X Inhaltsverzeichnis Anlagen zu Ardevan, Gemeinden latinischen Rechts 219 Quellenverzeichnis 225 Teilnehmerverzeichnis der Tagung Vertragspraxis und Romisches Recht Sopron 2003 Dorottya Andrasi (Budapest) Radu Ardevan (Cluj-Napoca) Peter Blaho (Tmava) Zika Bujuklic (Belgrad) Norbert Csizmazia (Budapest) Wolfgang Ernst (Ziirich) Nunzia Donadio (Milano) Magdolna Gedeon (Debrecen) Teresa Gimenez-Candela (Barcelona) Peter Groschler (Mainz) Jan Dirk Harke (Berlin) Eva Jakab (Szeged) Wolfgang Kaiser (Tubingen) Janez Kranjc (Ljubljana) Sebastian Lohsse (Bonn) Zdravko Lucie (Sarajevo) Ulrich Manthe (Passau) Magdalena Apostolova Marsavelski (Zagreb) Miroslava Mirkovic (Belgrad) Marko Petrak (Zagreb) Guido Pfeifer (Miinchen) Thomas Rtifiier (Bonn) Dietmar Schanbacher (Dresden) Bea Schmidt (Budapest) Magdolna Szucs (Novi Sad) Konstantin Tanev (Sofia) Gerhard Thiir (Graz) Jakub Urbanik (Warschau) Reuven Yaron (Jerusalem) Janos Zlinszky (Budapest)

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Das rechtswissenschaftliche Schrifttum der römischen Juristen bezog sich zu einem erheblichen Teil auf die Vorgänge des Rechtsverkehrs. Zugleich erlaubt die epigraphische Überlieferung einen unmittelbaren Einblick in die Rechtsgeschäfte des antiken Alltags. Mit diesem Blickwinkel greifen die Aut
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