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Untersuchungen zum Darlehen im Recht der graeco-aegyptischen Papyri der Ptolemäerzeit PDF

96 Pages·1967·2.695 MB·German
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UNTERSUCHUNGEN ZUM DARLEHEN IM RECHT DER GRAECO-AEGYPTISCHEN PAPYRI DER PTO LEMKERZEIT VON HANS-ALBERT RUPPRECHT C. H. BECK'SCHE VERLAGSBUCHHANDLUNG MÜNCHEN 1967 MÜNCHENER BEITRAGE ZUR PAPYRUSFORSCHUNG UND ANTIKEN RECHTSGESCHICHTE BEGRÜNDET VON LEOPOLD WENGER In Verbindung mit H. Petsch01v,E . Seid! und H.J. Wolff herausgegebenv on Wolfgang Kunkel, Hermann Bengtson und Erich Gerner 51. Heft VORWORT Die vorliegende Arbeit wurde im Sommer 1965 von der juristischen Fakultät der Universität München in nur geringfügig veränderter Form als Dissertation angenommen. Herzlichen Dank statte ich meinen verehrten Lehrern ab. Herr Prof. Dr. Johannes Herrmann, der mich in seinem Erlanger Seminar in die Papyrus kunde und die Rechtsgeschichte überhaupt einführte, regte die Untersuchung an und betreute sie. Herr Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Kunkel weckte mein Interesse für das Römische Recht und förderte die Arbeit verständnisvoll durch viele Anregungen. Den Herren Professoren Dr. E. G. Turner und Dr. Hans Julius Wolff bin ich für wertvolle Hinweise, Dr. Dr. h. c. Wolfgang Kunkel, Dr. Hermann Bengtson und Dr. Erich Gerner für die Aufnahme der Arbeit in die Reihe der „Münchener Beiträge" zu Dank verbunden. Die Stiftung ,,Volkswagenwerk" hat mich durch die Gewährung eines namhaften Druck kostenzuschusses zu Dank verpflichtet. Das nach Abschluß der Schrift erschienene Schrifttum wurde bis Oktober 1965 berücksichtigt. München, im Dezember 1965 Hans-Albert Rupprecht IN HALTSVERZEI CHNI S Einleitung . . • • • . • . . 1. Kapitel. Vorbemerkungen § 1 Te-f'Illioologic. ; § 2 Quellen , , . . . . . . 13 § 5 Parteien . . . . , , . , 16 § 4 Darlehensgegenstand und -<lauer . 2.. Kapitel. Die Begründung des Darlehensverhältnisses § 5 Die tatsächlichen Grundlagen . . . . . . . § 6 Das begründende Moment. . . . . . . . . § 7 Die beweisrechtliche Funktion der Urkunde 3. Kapitel. Inhalt und Natur der Vereinbarungen § 8 Rüc:kgabe=. , . . §9Zins.~--~--~ ...... i § 10 Die Strafk:hus.d . . . . . § 11 Die Vollstreckungsklausel § 12 Die rechtliche Natur der Vereinbarungen 4. Kapitel. Fiktive Darlehen § 13 Formular und Einzelfälle , . , . . . II8 § 14 Rechtliche Konstruktion und Wirkung 5. Kapitel. Bearbeitungs- und Saatdarlehen § 15 Bearbeitungsdarlehen . 148 § 16 Saatdarlehen . • • I 57 Literatur- und Abkürzungsverzeichnis Sachregister Quellenregister . . . . • • , • • . EINLEITUNG Mit der vorliegenden Arbeit soll der Versuch unternommen werden, einigen wesentlichen Fragen des griechischen Darlehensrechts aufgrund der graeco aegyptischen Papyri nachzugehen; eine Untersuchung des gesamten Dar lehensrechts ist nicht beabsichtigt. Eine neuere Bearbeitung dieses Gebiets fehlt.1 Nach der ersten, im wesent lichen auf die Sichtung und Aufgliederung des seinerzeit vorhandenen Mate ri.'\Is{ 19n) beschränktenA bhandlungM . Modica's, II mutuo nei papiri greco~ egizii dell'epoca tolemaica, und dem 1934 in tschechischer Sprache veröffent lichten Werke J. Cvetlers, Daneion a zapujcka v prava ptolemajskcho Egypta ... , erschien eine erneute Behandlung weniger aufgrund einer Vermehrung des Materials angebracht als vielmehr aufgrund der seit dem Werke Cvetlers weiter fortgeschrittenen Lösung von romanistischen Kategorien bei der Er fassung griechischen Rechts und der damit verbundenen Hervorhebung neuer Gesichtspunkte. Die Eigenständigkeit des griechischen Rechts mahnt auch zur Vorsicht bei der Verwendung romanistischer-modernrechtlicher Begriffe. Es sei schon hier bemerkt, daß die - unvermeidbare - Verwendung dieser Termini nicht auch eine Gleichsetzung der Bedeutung ausdrückt, sondern nur zur Kennzeichnung entsprechender wirtschaftlicher Situationen dient. Die Untersuchung beschränkt sich auf die griechischen Papyri der Ptole mäerzeit. Die Inschriften wurden zu einzelnen Fragen herangezogen, soweit sie Schlüsse auf gemeinsame dogmatische Grundvorstellungen des griechi schen Rechts zuließen. Auf das national-aegyptische Recht und die demotischen Urkunden einzugehen, hinderte den Verfasser mangelnde Sprachkenntnis. Inwieweit der in Anknüpfung an die politische Geschichte vorgenommenen Zäsur auch eine Zäsur in der Rechtsentwicklung entsprach, ist hier nicht zu untersuchen, es erschien aber angesichts des in der Prinzipatszeit nicht von vornherein auszuschließenden Einflusses römischen Rechts angebracht, grund sätzlich einen zeitlichen Endpunkt für die Betrachtung festzulegen. 1 Die nach Abschluß der Arbeit erschienene Freiburger Dissertation „Zum Kre ditgeschäft in den hellenistischen Papyri Ägyptens bis Diokletian" von H. Kühnert hat mir der Verf. freundlicherweise zugänglich gemacht. Auf Unterschiede in den beiderseitigen Ansichten konnte jedoch nur noch in den Anmerkungen eingegan gen werden. 1 Rupprecht ERSTES KAPITEL VORBEMERKUNGEN § I Terminologie* Der wirtschaftliche Tatbestand, der unserem Begriff des Darlehens zugrunde liegt - die Überlassung vertretbarer Sachen zum wirtschaftlichen V er brauch unter der Verpflichtung zur Rückgabe in gleicher Art, Menge und Güte nach Ablauf der vereinbarten Zeit - wird in den Papyri, den Inschriften und in der Literatur mit MvELov,X P~crtcu; nd ~po:vocb; ezeichnet.1 Zuweilen werden auch die Worte ~xe:tvo der orpdAe:tvv erwendet. Xp~mc; kann daneben noch das Leih geschäft ausdrücken. 2 Unter a&ve:tovi st dabei zu verstehen einerseits der Darlehensgegenstand, so in der Rückgabeklausel, und andererseits das Rechtsgeschäft selbst, so in der Wendung cruyypo:rp~a o:vdou. Cvetlers Versuch3 einer grundsätzlichen Scheidung der Begriffe a&ve:tov, XP~crtc;u nd ~po:voc;e rfuhr in der Literatur Widerspruch. Ausgebend von der Etymologie,• wonach a&ve:tovm it ao:-rfo[Lo:„tt eilen" zusammenhänge und der Stamm XP'l)6- eine Notwendigkeit und Bedürftigkeit ausdrücke, kam er zu einem stufenmäßigen Aufbau: Mve:tov als das strenge geschäftsmäßige Dar- * Zur griechischen Terminologie im allgemeinen s. Wolff, Studi in mem. Ko schaker II 412[., sowie zu Bedenken gegen die Bezeichnung des griechischen Sprach gebrauchs als Terminologie den mir freundlicherweise als Manuskript zur Verfügung gestellten Aufsatz D. Simons in SZ 82 (1965), 39/f. 1 Lipsius, AR 716/f.; Thalheim s.v. zp'ijcrLiR; E III, 2 2249; P. M. Meyer, SZ 54 (1934), 365; Cvetler, SZ 55 (1935), 275/f., Chron. d'Eg. 10 (1935), 129; Tauben schlag, Law 3 5 3; Seid!, RG 134. Auf das ~po:vo~-Darlehen soll im folgenden nicht weiter eingegangen werden, da die Belege aus ptol. Zeit sehr gering sind und eine Erörterung nur bei Berücksichtigung der literarischen Quellen und der Inschriften Erfolg verspricht. S. hierzu Vondeling, Eranos, und die Bespr. Wolffs, Labeo 11 (1965), sowie Kühnert, Kreditgeschäft 81 ff. 2 S. neben der genannten Literatur auch Taubenschlag, Aegypt. 13 (1933), 238/f. = op. min. II 527ff. 8 Daneion 35/f.; SZ 55 (1935), 275/f.; Chron. d'Eg. 10 (1935), 129. • Boisacq, Etymologie 166, ro69f. • Neben zp'ijcrLa~u ch zpw, xpwµo:t, xpe:w~,x p~crTIJiu; nd die spätere Form zpeCilcrTIJ~. 4 V,;rhmerhmgtll § 1 Terminologie leben und ~pc,;voca;l s das Freundesdarlehen, wobei XP~crtcd; ie Mittelstufe als Es wird sich danach um einen nichtjuristischen, allgemeinen Begriff des Akt der freundschaftlichen Aushilfe darstelle. Der Unterschied liege damit nur täglichen Lebens handeln, ohne scharfe Beschränkung auf einen bestimmten im Motiv, wie das auch in der bekannten Suidasstelle6 formuliert werde 't'O[ LEV Bereich, der bei juristischer Verwendung auslegungsbedürftig ist.is yixp XP~O'Cb<ttl . qi[)..euv't,' O ae ac,;vdcre<1tt poc;' TOUc'T; UX6V't'C<c;. Schärfer faßbar ist jedoch der in den Papyri des III. Jahrhunderts a. e,rn Während Pringsheim 7 in gleicher Richtung differenziert, bestreiten dies häufig vorkommende Terminus 1tp6xp't)crtc;d, er das Darlehen20w ie den Vor Herrmann 8 und A. Segre.9 schuß21 bezeichnen kann. Die in den Papyri der römischen Zeit oft begegnende Ein Überblick über den Sprachgebrauch der Quellen und die sonstigen 1tpoxpdc,;t reffen wir in der Ptolemäerzeit nicht an. 22 Ausdrücke, sowie über die näheren Beziehungen zwischen den Parteien kann Den Sinn von „Darlehen geben" kann in den Papyri auch die hellenistische 23 24 hier Aufschluß geben. Neubildung EUXp't)cr't'dvhaben. In einer, allerdings späten, Urkunde2s drückt es die Hingabe eines Mvi::tova us. I. Sprachgebrauch 1, Xp~crtc; hat den Sinn von „Gebrauch machen" 10 einerseits und von „zur 18 S. schon Lys. 32.29; Lyc. gegen Leocr. 22; Dem. 36.6. Auf den Unterschied Verfügung stellen" 11 andererseits. Unter die zweite Bedeutung fallen Leibe zwis?hen X_P'iimu:n_d µlcr0wcrtik; ann hier nicht eingegangen werden; es wäre zu fragen, und Darlehen ebenso wie der Orakelspruch. ob mcht die XP'YJOa"uLc<h; Fälle der Miete oder Pacht umfassen kann. Das zur Verfügung gestellte Objekt ist für die Bezeichnung des Vorgangs 19 Aus späterer Zeit stammt nur EG U IV 111 8 (Z. 22 ff., 42 ff.): a. 2 3/ 22 a. C. als XP~crtc;o hne Belang, es kann sich dabei handeln um nichtkörperliche 2° Cair. Zen. 159044, lI 59 150, III 59 477, wohl auch III 59 326 Z.55 und V 5 9 Objekte, wie den Namen12 oder eine Macht,13 um bewegliche Sachen, wie 831, Col. Zen. 1 42, PSI IV 526, SB Vl 9089, BGU IV 1u8. Bücher, Schiffe,14 Geld, Stroh.15A uch das Leben16u nd Lebensjahre17k önnen An inschriftlichen Belegen sind mir nur bekannt: Inscr. Delos 442 A 2 5, 43 = HCH 6 (1882), 6ff.; SEG I 366, 36ff. (zw. ob Geschenk oder Darlehen). Objekt sein. Weder i. S. von Darlehen oder Vorschuß gebraucht in Syll. IIP 976,89,92, Sowohl Gläubiger wie auch Schuldner werden XP~O''t''t)=c; XPEWO''T'gt)ec ; 21 Cair. Zen. III 59 355,24,71,156,176: Gehaltsvorschüsse (Würstle, JJP 5, 1951, nannt, wobei die Art der Schuld nicht erkennbar ist. Ob und welche juristische 86); IV 59 745,44; V 59 825,1,2,ro-13; Col. Zen. I 5,30; II 63,1-6; II 91; wohl auch Bedeutung dem Vorgang zuzuschreiben ist, kann aus der Bezeichnung als Col. Zen. I 5,51,55,6r. xp~crtc; demnach nicht entnommen werden. Erst der Gegenstand läßt die Deutlich wird der Ontei-schicd zum Darldien in C~Jr. :ze.11.V 59 82~ un<l Col. Zen. I S. Il 6J, In der ersten llrkunde weist nkht:s ~fanwf hin, Jaß di~ Vorempfänge llls Bestimmung als Darlehen, Leibe oder sonstiges Geschäft erkennbar werden. Darlehen aufgefaßt wurden, mit denen nun gegen die Lohnforderung aufgerechnet wurde. Klar wird es in den beiden letzten Urkunden: es handelt sich um Gehalts 6 S. V, !>ClVEtcrC<'.L. zahlung postnumerando (s. Würstle, JJP 5, 1951, 76), die Vorschüs~e werden nun 7 GLS 63, 5 l 3· abgezogen. 8 Bodenpacht 131. 22 S. Preisigke, WB s. v. rcpozpdGt, Preissner, Darlehen in den byz. Pap. 28. • Aegypt. 25 (1945), 85 N. 2. 23 10 Kunkel, SZ 48 (1928), 28 5; Preisigke, WB s. v. eözp'Y)crTe'iP.'vh;r ynichos 3 80. Lidd.-Scott s.v. zp'ijcrti;; Preisigke, WB s.v. zp'ijmi;; z.B. Plut. Nikias 16.7, 24 BGU VIII 1731-1735, 1739; hier ist mit Pringsheim (GLS 514) gegen Schön Philopoem. 12. 5; Thuc. 5. 18. 1l Lidd.-Scott s. V. zp'ijcrti;I I, III und xp&w, Preisigke, WB s. V. xp'ijcrti;u nd xp&w. bauer (~rch. u,_ 19n, zrn) an der Ansicht Kurihls (SZ 48, qp8, ::88) fcstzuhJlten, 12 Plut. Pomp. 29-3- Jaß es su;:h \ltu Darlehrn, nicht nur um Gc:falligkciten han<lclt. Gclc!en Schönbiniers 13 Plut. Pomp. 24. r. Annahme, daß man nach der Ansicht Kunkels auf eine Unterstütz;ng des Königs schatzes schließen müsse, spricht der eindeutige Wortlaut, z.B. in 1732, z. 8- . UPZ 14 Aristoph. Thesmoph. 219; Dem. 49.22f., 53.12; Herodot 3.58, 6.89; Polyb. 9 I 123. 3r.23; Gortyn II Col. III ro; Inscr. Priene ro8.109; Cair. Zen. III 59 349; Tebt. I In IG VII 2389 = SGDI I 737 und Inscr. Priene 108 Z.109 scheint eher eine 120.43; UPZ I 68. = Schenkung als ein Darlehen vorzuliegen. 15 Antiph. Soph. Joh. Stob. III 16.30; Lys. 19.24; Plato, Demodoc. 384b, c; 25 Dem. 49.6.17; Syll. I3 ro7 = IG min. ro8; Theophr. Char. 9.7. ~ond. II 357 (S. 165) (14-15 p.C.): eöxp~cr't"Y)OX"GEt TtcXru yypGtcp-~!>v1 Xvdolu> p. n 16 Ps. Phocyl. ro6. (s. W1lcken, Arch. 3, 1906, 242); es scheint sich nicht um eine zum Mv.:Lovh inzu 17 tretende Leistung zu handeln. IG XIII 3 (suppl.) 1350. § I Terminologie 7 Damit wird die Ansicht Cvetlers36 nicht bestätigt, daß der Wechsel der Be 2.. Das Wort 3&ve:Lofvin den wir dagegen nur dann,26 wenn es sich um den Tat zeichnung gegenüber dem sonst trennenden Sprachgebrauch eine Besonderheit bestand des Darlehens handelt. Gegenstand eines Mve:tov sind in der klassi der demosthenischen Reden oder sonst nur eine sprachliche Eigentümlichkeit schen Literatur, wie in den Inschriften und Papyri allein, nach unserer Termi darstelle. Hervorzuheben ist dabei, daß nur von einer Erstreckung des weiteren nologie, vertretbare Sachen. Stets damit verbunden ist die „Pflicht" zur Rück Begriffs der XP'Y)crattu; f Fälle des Mve:tov gesprochen werden kann, nicht aber gabe eines Gegenstandes gleicher Art, Güte und Menge zu einem bestimmten umgekehrt, da es sich auch bei wechselnder Bezeichnung stets um Darlehens Zeitpunkt. 27 geschäfte handelt. Die darauf gestützte Annahme eines festen Begriffs rechtlicher Bedeutung wird durch den übertragenen Sprachgebrauch in der Literatur bestätigt. Aus 4. Soweit die Worte ocpdAe:tvu nd ~XeLvd ie Überlassung vertretbarer Sachen den Belegstellen28 ist das Bewußtsein deutlich spürbar, daß es sich um einen mit der Verpflichtung zur Rückgabe zu einem bestimmten Zeitpunkt in glei rechtstechnischen Ausdruck handelt, den man eben wegen seines festen Inhalts cher Art, Güte und Menge ausdrücken, kann der zugrunde liegende Tat gebraucht. bestand nach unseren Begriffen als Darlehen bezeichnet werden. 36 Daneben 3. Der weitgespannte Rahmen der XP~crtc;e rklärt auch die zuweilen wech decken sie noch weitere Geschäfte, so besonders den in Anlehnung an das selnde:B enennung einer Schuldb ald als MvFilOVb, ald .a.hX fi1i1:r19. 1D;.ats bekann Darlehensformular entwickelten Praenumerationskauf, der in unserem Zeit teste Beispicl bildet die demosthenisc:heR ede gegen Timotheos.~~1 -fäufigi st raum nie als ~&ve:tovfo rmuliert ist. 37 die Bezeichnung eines Gläubigers eines Mve:tov als XP~O"'t""31f )tw;,ie auch der Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß der wirtschaftliche Tat Gegensatz zwischen 3ave:LO"'t"u~ntd; XP~O"'t""afl)st ;G läubiger und Schuldner eines bestand des Darlehens mit Mve:Lovx, p~mc; und neutralen Formulierungen aus 3&ve:wv3.2 Auch sonst erscheint der Wechsel nicht als räumlich, zeitlich oder gedrückt wurde. Gegenüber den lebensmäßig weiteren und damit unschärferen persönlich beschränkt. 33 Worten xp~mc;, ~XEL\uIn d ocpdAe:t\kl ennzeichnet Mve:LO\zIu mindest bis zum Einen Hinweis auf einen ähnlichen Wechsel finden wir in den Papyri nur in Ende der ptolemäischen Zeit jedoch nur das Darlehen.38 Ent. 49. Dort wird von der Auszahlung eines Mve:(O\I( Z. 5) als XP~crtc-; aller Die Tatsache, daß dem Darlehen von Natur aus fernliegende Zwecke durch dings ergänzt (Z. 9), aber bisher noch nicht bezweifelt34 - gesprochen. eine dem Darlehensformular entsprechende Ausgestaltung des Formulars er reicht wurden-z. B. beim Lieferungskauf-hat zu einer gewissen Unklarheit im 26 S. die Belege bei Lidd.-Scott s. v. Mve:LO\aIc, xvd~e:tv. Schrifttum geführt, so wenn abwechselnd von Mvetov und Darlehen gespro n S. hierzu ge[Hrner unten S.641f, chen wird, wobei dann unter den Begriff des Darlehens auch nachgebildete 18 Burip., Ekkrn1 snf. {Blutschuld); Plato, Politdn 612c {rückgängig gemachtes Geschäfte gezogen werden, 39 ohne den zumindest zu unserer Zeit noch scharf Zugestandnlll itl der Diskussion, d11s1 1ls Darlehen bczdchnd wird), Tirrnüos ,p:e umrissenen Bereich des Mve:tov zu berücksichtigen. {vom Koomos lll.JSgeliehencT: eile}; Philo Alex. II z70,12ff. (die dgene Persönlichkdt), Demgegenüber ist hier nur die Tatsache festzuhalten, daß Mve:tov nach 1112 4,7 (Gaben Gottes), 1V 6l,l3 ff. {<let Mensch besteht aus den vier Elcmemen, die rnit dem TtH:l zurüdi:zugeben sind), IV zr 5, :! (Tefü: der Natur holen nach der Simtlut griechischem Sprachgebrauch nur dann verwendet wird, wenn es sich um die zu.rück, w:as s.ceg ldchsam als D:uld1en g~gchen hilben); Plut, I\foflllia VU, ; (Dar Überlassung vertretbarer Sachen unter Gestattung des Verbrauchs mit der lehen der Ausschweifung); TG XIV 2000 {Sarkophagaufächtifl: der Atem wird als „Verpflichtung" zur Rückgabe an einem bestimmten Zeitpunkt in gleicher Darlehen mit dem Tod zurückgegeben). •• Im Sinne der Anm. 18 gestellten Frage wäre auch hier zu prüfen, ob dieser man den häufigen Wechsel zwischen beiden Ausdrücken in den literarischen Quellen Wechsel auch im Verhältnis µ(cr0wcn,u; nd xp'ijm,; vorkommt. und die dort vorkommende allgemeine Bedeutung von „zur Verfügung stellen" 80 49. Rede: 1. Schuld: 6.7.44; 2. Schuld: 17.21.48. berücksichtigt. 31 Z.B. Plut. Agis 13,3; s. auch Harpocration s. v. xp'ijcrcxt. 36 SZ55 (1935), 277. 32 Z.B. Dem. 32,12; Philo Alex. V 104,12f., n5,6ff.; Syll. I3 495, Z. 181. 3s Antiph. Soph. = Joh. Stob. III 16.30; Theophr., Char. 9.7; Philo Alex. III 36 Bs.e leges .s . u. S 3 7 Anm. 84,8 5. 37 u. 127ff. z24-226, IV 215; Syll. I3 364,11. 38 Zu UPZ I n8 [SP II 264] und Tebt. II 386 [MChr 298], die wohl nur die Folge 84 Zweifel nunmehr bei Kühnert, Kreditgeschäft 109 N. I. Kühnert ist zuzugeben, eines Mißverständnisses sind, s. u. S. 13off. daß dies das einzige Beispiel der Gleichsetzung von Mvetov und xp'ijcrui;n ptolemäischer 39 S. z.B. Adams, Paramone 73 f. Zeit ist. Gegen die Möglichkeit der Ergänzung bestehen aber keine Bedenken, wenn 8 Vorbemerkungen § I Terminologie 9 Art, Güte und Menge handelt, also wenn nach unseren Begriffen ein Darlehen 2. Einzelne Darlehensfälle vorliegt. a) Xp~cric; Davon zu trennen ist die Frage, welchen wirtschaftlichen Zweck der Geber Das Material ist hier sehr gering. Auszuscheiden sind Geschäfte, die bald als des Mvewv über das normale Interesse des Gläubigers an der Nutzung des zp~mc;, bald als Mvewv bezeichnet werden. Kapitals hinaus verfolgte, entscheidend ist vielmehr für den Begriff des Mvewv, daß der Weg über ein Mvewv gewählt wurde. 40 0() Die außerpapyrologischen Quellen bieten als Beispiele einer freundschaft licherweise erfolgten xp~mc;: Lys. 19.22-24 und Philo Alex. V 288f.; im ersten II. Für einen Versuch, Mvewv und zp~crlc;i n anderer Beziehung zu scheiden, Fall sind die Parteien verschwägert, im zweiten Stammesgenossen. 50 können als Grundlage die Beziehungen zwischen den Parteien sowie das Motiv der Darlehenshingabe und der Verwendungszweck des Darlehens her Demgegenüber stehen die Stellen, die vom XP~O"TYa)lclg; emein als Gläu angezogen werden. biger51 oder als Wucherer oder zumindest lästigem Gläubiger sprechen,52 1. In diese Richtung weist auch die schon genannte Suidasstelle: 41 -roo-rou- ro Indifferent ist auch eine bei Plato58 genannte XP~crtc;,w ie auch die der von XP~O"<cXdpLe -rw-repov·'t 'Oµ ev yap XP~O"IXe1LtL c plACu'Vt'O, a e aO(vdcrO1(Ltp oc;- roüc; Herodot berichteten Geschichte einer Darlehensbitte der Samier an die Siph -ruz6v-rO(cD;.i e Formulierung geht zurück auf Alex. Aphrod., 42d er anknüpfend nier.54 Neutral wird XP~crtci;m sog. Gesetz des Cadys55a us dem ersten Drittel an Aristoteles' Erörterung, 43 welche Art des Auftretens und Handelns gegenüber des IV. Jahrhunderts a. C. gebraucht, wo es Darlehen zwischen allen Personen Freunden und gegenüber Fremden angemessen sei, Beispiele anführt, darunter bezeichnet, ohne daß auf besondere Umstände abgestellt wird. 56D ie Reste der auch das Darlehen. 44 Mittelbar bringt Philo Alex. den Unterschied zum Aus Inschrift enthalten eine Regelung über die Zinshöhe, die Haftung der Pfänder druck, wenn er im Zusammenhang mit dem Verbot, Brüdern Darlehen auf für die Zinsen u. a. Das Wort Mvewv taucht nicht auf. Zins zu geben, vom Mvewv als dem geschäftsmäßigen Darlehen spricht, dem Die schon erwähnte 49. Rede des Demosthenes gibt hier keine weiteren er die bereitwillige Aushilfe: xizpixve<gLe genüberstellt. 45 Er differenziert dabei Aufschlüsse. Zwar spielt der Redner auf die dem Darlehensnehmer durch das zwischen Mvewv und xp~mc; sowie zwischen xp~cric;u nd Mmc;.46D en Unter Darlehen erwiesene Gefälligkeit an, es sei aus reiner Freundlichkeit gegeben scheidungen stehen jedoch die bei Suidas an drei Stellen,47 bei Hesych48 und worden, jedoch ist solchen Argumenten gegenüber, wie Pringsheim bemerkt, 57 in Lex. Seguer.49ü berlieferten Gleichstellungen der beiden Begriffe gegenüber. von vornherein eine gewisse Vorsicht geboten. Außerdem stünde dem Schluß auf einen besonderen Charakter der zp~mc; der Wechsel in der Bezeichnung S. hierzu genauer S. 7of. 4o entgegen. 58 41 s. v. So:vefoo:t. 42 In Aristot. Topica comm. III 2,134,15 (ed. Wallies S. 257,16f.). ß) Auch das nicht allzu reiche Material der Papyri59 bietet Beispiele in beiden 43 Topica II 8 a: ht Giv fo-n -rou½c p(1.ou½µe -ro:crxeiv. Richtungen. 44 Die Überlieferung des Textes bei Alex. Aphrod. schwankt allerdings zwischen xo:p(cro:ut nd XP'IJO"bOz:Lw . x&pt½u nd XP'IJO"L½• 46 V 288 = de virtutibus - de humanitate - 82,83. Die Stelle V 216,Iff. wird hier 60 Soweit die sonst bei Lidd.-Scott, s. v. xp&w (B) B gegebenen Belege ein Darlehen nicht heranzuziehen sein, da es den Anschein hat, daß die Unterscheidung zwischen betreffen, ist entgegen Pringsheim (GLS 514) nicht ersichtlich, daß es sich um freund Mvewv und xp'ljcrt½d ort nicht auf die Trennung zwischen zwei Arten des Darlehens schaftlicherweise gegebene Beträge handelt. abzielt, sondern auf die zwischen Darlehen und Leihe; der entscheidende Gesichts 61 Lys. 32.29; Lyc. gegen Leocr. 22. punkt ist nur die Art der Beweisführung. 62 So schon Aristoph., Nu bes 24r.434 (s. 1q f.); s. auch Ps. Phocylides 83 (I. Jahr- Zu Philo Alex. vgl. allgemein Ehrhardt, SZ 75 (1958), 37: ,,lectio Graeca des hundert p. C. ?). mosaischen Gesetzes". •• Demodoc. 3846, c. 46 Die Scheidung zwischen Darlehen und Schenkung wird bei Aristot. einmal mit 64 III 5 8. Mvewv und Mcrt½( Prob!. 29,2) und einmal mit xp'ljcrt½u nd Mcrt½( EN u62 b 33) aus 66 Fouilles de Delphes III 1,294 = BCH 50 (1926), 3/f. gedrückt. 66 Col. I Z. 9 ff. 47 s. v. xtxpixt, xpfo½, xp~cro:cr0o:t. 57 GLS 64. 48 s. v. xtxp~cret: So:vdcret. 68 r. Schuld: 6.7 .44, 2. Schuld: 17.2r .48. 49 Bekker, Anecd. gr. I 116,11: xp~cro:cr0o:t&: v-rl- roü So:vetcro:cr0o'A:t.v ncplXV"/J½• 69 Belege s.u. S 35, Anm. 78. Vorbemerkunge11 tel § r Terminologie Verwandtschaftliche Beziehungen bestanden, soweit ersichtlich, nur im Falle Die Frage wird offen bleiben müssen, da z. T. die Natur als Vorschuß oder der Ent. 4 5. Auf die besondere Freundlichkeit und Bereitwilligkeit des Dar Darlehen sowie die Beziehungen der Parteien nicht deutlich werden67 und in lehensgebers weist der Darlehensempfänger in dem Brief Petr. I 29 hin. Da einer delischen Inschrift68 die Rückzahlung von Mvetov gleichrangig mit der gegen rein geschäftliche Beziehungen sind in dem Pachtvertrag BGU IV 1120 von 1tpozp~cret<g; enannt wird. gegeben, wonach der Verpächter dem Pächter ein Darlehen gibt; die Akzesso Dagegen bringt wohl die Bezeichnung eines Darlehens als euzp'Y)mLxe.i n im rietät vermag den besonderen Charakter der XP~O'Ln<o; ch nicht zu beweisen, 60 Grunde freundschaftlich motiviertes Darlehen zum Ausdruck. Dafür spricht es handelt sich um ein Darlehen, das auch im wohlverstandenen Interesse des neben der Erwähnung bei S11ida6s9 auch UPZ I IIO, Z. 183, 191, ein frühes Verpächters gegeben wurde. Die zweckbedingte Überlassung von Betriebs Zeugnis für den Brauch, staatliche Zwangsmaßnahmen mit dem Mantel der kapital finden wir auch bei den Saatdarlehen, ohne daß dort ein solcher Schluß Freiwilligkeit zu umhüllen. gezogen worden wäre. 61 c) ß&vetov Hinweise auf eine besondere Bedürftigkeit der Empfänger, zu deren Be hebung das Darlehen gegeben worden wäre, sind nicht gegeben, auch in Cair. ix.)V on den Beispielen, die die griechische Literatur für Mvetov zwischen Zen. III 59 349 ist das nicht der Fall. 62 Parteien mit engeren persönlichen, über das Geschäftliche hinausgehenden Das weitere Argument Cvetlers, der Charakter der freundschaftlichen Aus Beziehungen bietet, seien nur die Erwähnungen bei Theophrast genannt: hilfe komme, wenn weder enge Beziehungen noch eine den üblichen Rahmen a&vetov zwischen Gastfreunden oder zwischen Gesandten. 70 Bei Aristoteles überschreitende Notlage vorliege, in der Geringfügigkeit des Darlehensgegen wird sogar ein Mvetov als eine Wohltat - euepyecr(ix-. bezeichnet. 71 standes zum Ausdruck, begegnet von vornherein Bedenken, da ja kein abso ß) In den Papyri unserer Zeit begegnen wir einigen Fällen von Darlehen zwi luter Maßstab für eine Beurteilung als „geringfügig" zur Verfügung steht, schen Verwandten. sondern sich die Geringfügigkeit aus den Verhältnissen der Parteien ergibt, So schließen in Lond. III 1205 (S. 15) zwei Brüder einen Darlehensvertrag; 72 es sich also um eine relative Größe handelt. Zu deren Feststellung fehlen uns Oxy. XIV 1644 [SP I 5 5] geht, trotz allen ungelösten Fragen,73 auf ein Mvetov in den Urkunden jedoch die tatsächlichen Anhaltspunkte. Auch absolut ge zwischen Enkel und Großmutter zurück; in UPZ II 190 [Par. 7] treten nach sehen, ergeben jedoch die Papyri, daß neben Chreseis geringeren Umfangs63 der Vermutung Wilckens74 Vetter und Cousine auf, zur erneuten urkundlichen auch solche über erhebliche Werte64 vorkommen. b) Soweit der Ausdruck 1tp6xp'Y)cret<in; Darlehen bezeichnen soll, lassen sich Apollonios als Inhaber der Dorea entweder an sich selbst als Dioiketen oder an den unter diesem Gesichtspunkt keine Unterschiede zu Mvetov oder XP~crt<f;e st Staat; BGU IV 1118, ist, obwohl hier eine rcp6xp-q,rni;m Rahmen eines Pachtvertrages stellen. Allein der Gedanke erscheint erwägenswert, daß eine 1tp6xp'Y)crtn<u; r erfolgt, kein voller Beweis, da hierfür im III. Jahrh. a. C. auch das Wort Mve:wvv er dann gegeben wurde, wenn zwischen den Parteien schon vorher engere per wendet wurde (vgl. Col. Zen. I 54 [SB IV 7450]). b) Zu einer Erwähnung des Verhältnisses bestand kein Anlaß: Cair. Zen. II 59 150; sönliche oder geschäftliche Beziehungen bestanden. PSI IV 526; SB VI 9089; unsicher in Cair. Zen. III 59 326,55; V 59 831. Neben einigen Papyri66 spricht dafür, daß auch der im Rahmen bestehender 66 S. o. S. 5 und Anm. 2 I. Verbindungen gegebene Vorschuß so genannt wurde. 66 67 S.o. Anm. 20 und 21. 68 Inscr. Delos 442 A = BCH 6 (1882) 6ff. (a. 180 a. C.). Z. 23 ff., 41 ff.: Die rcp6xp"f/ 60 Pringsheim, GLS 514, gegen Cvetler, SZ 55 (1935), 277. cru; scheint für eine jährlich wiederkehrende Zahlung der Stadt bestimmt gewesen s. s. 61 u. 148 ff. zu sein (Z. 44), evtl. handelte es sich um die cr't"tcpocvo~-Steu(evrg l. Rostovtzeff, Wirt 62 So gegen Cvetler aaO. 277 mit Recht Pringsheim, GLS 514, soweit man hier schaftsgesch. I 107). überhaupt ein Darlehen annehmen will. 69 s. v. e:uxp'l)O''t"[YojcX : OCAx'pt)r jcri~. 68 S. Theophr. Char. 10,13; Ent.42: 4 Drachmen; Fay. 109: 12 Drachmen; Tebt. I ° 7 Char. 30.3 und 7. 120,43: 8 Drachmen; Tebt. I 120,88: 8 Keramia. 71 EN u64b 31ff. 64 BGU I 238: 84 Drachmen; Tebt. I 1 II: 15 Art. Weizen; Tebt. III (2) 890Z.11: 72 Es ist nur der obere Teil der Urkunde erhalten, so daß die näheren Bedingungen 2 Talente, 887 col. III 51 (fr. I 3): 170 Drachmen. nicht ersichtlich sind. 66 a) Cair. Zen. I 59 044: Freunde; III 59 477: ein Darlehensnehmer des Zenon; 73 S. A. B. Schwarz, Aegypt. 17 (1937), 251 N. 6, Col. Zen. I 42 (vgl. Einleitung d. Hg. und Preaux, L'econ. 290 N. 5): Darlehen des 74 Komm. zu UPZ II 190 S. 193.

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