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Umweltschutz und Europäische Gemeinschaften: Rechts- und sozialwissenschaftliche Probleme der umweltpolitischen Integration PDF

164 Pages·1992·6.549 MB·German
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Studien zum Umweltstaat Herausgegeben von M. Kloepfer H.D.Jarass L.F.Neumann Umweltschutz und Europaische Gemeinschaften Rechts- und sozialwissenschaftliche Probleme der umweltpolitischen Integration Unter Mitarbeit von A. Pastowski Springer-Verlag Berlin Heidelberg New York London Paris Tokyo Hong Kong Barcelona Budapest Reihenherausgeber Gottlieb Daimler-und Karl Benz-Stiftung, Karl-Benz-Haus, Dr.-Carl-Benz-Platz 2, W-6802 Ladenburg, BRD Reihenherausgeber: Studien zum Umweltstaat Prof. Dr.jur. Michael Kloepfer Direktor des Instituts fUr Umwelt-und Technikrecht der Universitiit Trier, 1m Treff 25, W-5500 Trier, BRD Autoren Prof. Dr.jur. Hans D. Jarass Ruhr-UniversiUit Bochum, Juristische Fakultiit Postfach 102148, W-4630 Bochum Prof. Dr. rer. pol. Lothar F. Neumann A. Pastowski Ruhr-Universitiit Bochum, Fakultiit fUr Sozialwissenschaften UniversitiitsstraBe 150, W-4630 Bochum ISBN-13:978-3-540-55163-8 e-ISBN-13:978-3-642-77302-0 001: 10.1007/978-3-642-77302-0 Die Deutsche Bibliothek - CIP-Einheitsaufnahme Umweltschutz und Europiiische Gemeinschaften: Rechts-und sozialwissenschaftliche Probleme der umweltpolitischen Integration / Hans D. Jarass; Lothar F. Neumann. - Berlin; Heidelberg; New York; London; Paris; Tokyo; Hong Kong; Barcelona; Budapest: Springer, 1992 (Ladenburger Kolleg) ISBN-J3:978-3-540-55J63-8 Dieses Werk ist urheberrechtlich geschiltzt. Die dadurch begrilndeten Rechte, insbe sondere die der Ubersetzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von Abbildungen und Tabellen, der Funksendung, der Mikroverftlmung oder der Verviel fii1tigung auf anderen Wegen und der Speicherung in DatenverarbeitungsanJagen, bleiben, auch bei nur auszugsweiSer Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielfaltigung dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nudn den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 9. September 1965 in der jeweils gelten4en Fassung zuliissig. Sie ist grundslitzlich vergiltungspflichtig. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestim mungen des Urheberrechtsgesetzes. C Springer-Verlag Berlin Heidelberg 1992 Satz: Elsner & Behrens GmbH, W-6836 Oftersheim 25/3130-543210-Gedruckt auf sliurefreiem Papier Vorwort Die mit dies em Band der Reihe ,,studien zum Umweltstaat" vorgelegten Beitrage sind Ergebnis der gemeinsamen Arbeit der Autoren in der Arbeitsgruppe 2 "Umweltschutz und Europaische Gemeinschaften" des Ladenburger Kollegs "Um weltstaat" der Gottlieb Daimler-und Karl Benz-Stiftung. Das Kolleg "Umweltstaat" behandelt die politischen, wirtschaftli chen und rechtlichen Konsequenzen, die fUr ein Gemeinwesen erwachsen konnen, wenn es sich zum Ziel setzt, die Unver sehrtheit der Umwelt zu bewahren. Konsequenzen des Staats ziels Umweltschutz ergeben sich auf der nationalen Ebene sowie den dazugehorigen untergeordneten Gebietskorper schaften und wegen der fortschreitenden Internationalisierung der Umweltprobleme zunehmend auch auf transnationaler Ebene. Innerhalb der supranationalen Organisation der Euro paischen Gemeinschaft entsteht die Notwendigkeit einer ge meinschaftlichen Umweltpolitik neben der internationalen Problemdimension auch als Antwort auf die wachsende wirt schaftliche, rechtliche und politische Integration. Nicht zuletzt die beabsichtigte Realisierung des Binnenmarktes zum 1. 1. 1993 erfordert die Einbeziehung des Umweltschutzes in den IntegrationsprozeB. Die wettbewerblichen Folgen unabge stimmter Umweltpolitiken in den Mitgliedsstaaten und eine fehlende okologische Flankierung der mit dem Binnenmarkt projekt verfolgten Wachstumsziele gefahrden die Realisierung der wirtschaftlichen Integrationsziele und die damit verkniipf ten Wohlfahrtssteigerungen. Mit der Einheitlichen Europaischen Akte (1987) sind der Europaischen Gemeinschaft im EWG-Vertrag ausdriicklich Kompetenzen in der Umweltpolitik iibertragen worden, die subsidiar zur Umweltpolitik der Mitgliedstaaten ausgefUllt werden sollen. Die Wirksamkeit der Umweltpolitik von Euro paischer Gemeinschaft und Mitgliedstaaten hiingt davon ab, VI Vorwort inwieweit innerhalb der Kompetenzverschrankung zwischen den politischen Ebenen Rechtsetzungskompetenzen und die bei den Mitgliedstaaten liegenden Vollzugskompetenzen sinn voll verzahnt und jeweils mit hinIanglicher politischer Hand lungstahigkeit ausgestattet werden konnen. Aus der Ver schrankung der Rechtsetzungskompetenzen zwischen EG und Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit und den Bedingungen der Umsetzung in nationales Recht und des Vollzugs in den Mitgliedstaaten ergibt sich eine Fiille von rechtlichen Proble men hinsichtlich des EG-Rechts und der Anwendung und Neuschaffung von nationalem Recht. Einer Reihe der damit aufgeworfenen Problemfragen wird in den folgenden, 1990 bzw. 1991 erarbeiteten Beitragen naher nachgegangen. Bochum, im Marz 1992 H.D.Jarass L. F. Neumann Inhaltsverzeichnis Voraussetzungen der innerstaatlichen Wirkung von EG-Recht im Bereich des Umweltschutzes (H. D. Jarass) .................................... 1 Folgen der innerstaatlichen Wirkung von Richtlinien im Bereich des Umweltschutzes (H. D. Jarass) ........ 18 Richtlinienkonforme bzw. EG-Rechtskonforme Auslegung, insbesondere im Bereich des Umweltschutzes (H. D. Jarass) .................. 35 Rahmenbedingungen, Probleme und Perspektiven der Umweltpolitik in der Europaischen Gemeinschaft (L. F. Neumann, A. Pastowski) ....................... 48 Vor-und Nachteile einheitlicher EG-Umweltstandards unter okologischen und wettbewerblichen Gesichtspunkten (L. F. Neumann, A. Pastowski) ....... 105 Voraussetzungen der innerstaatlichen Wirkung von EG-Recht im Bereich des Umweltschutzes Hans D. J arass I. Stellenwert der innerstaatlichen bzw. unmittelbaren Wirkung im Bereich des Umweltschutzes 1. Einordnung des Problems in den Gesamtzusammenhang a) Die innerstaatliche Bedeutung des EG-Rechts nimmt fast explosions artig zu. Nach einer Schiitzung sollen 1992 bereits 80% der deutschen Rechtsnormen auf europaischen Vorgaben beruhen.1 Das diirfte etwas zu hoch gegriffen sein. Aber auch wenn man diesen Anteil vorsichtiger einschatzt: Die enorm wachsende Bedeutung des EG-Rechts ist unverkenn bar. Dieser allgemeine Befund gilt auch und gerade im Bereich des Umweltschutzes. Schon bisher wurde das deutsche Umweltrecht in fast allen Teilbereichen yom EG-Recht, wenn auch in variierendem MaBe, beeinfluBt.2 Die EinfUgung eines eigenen, dem Umweltschutz gewidmeten Abschnitts in den EW G-Vertrag wird diese Entwicklung noch erheblich fOrdern. Die bislang immer wieder geauBerten Zweifel an der Kompetenz der Europaischen Gemeinschaft fUr eine eigenstandige Umweltpolitik3 sind damit obsolet geworden. b) 1m EG-Recht lassen sich drei Gruppen von Normen unterscheiden:4 - Eine erste Gruppe von Normen wendet sich an Organe oder Einrichtungen der Europaischen Gemeinschaft bzw. an deren Bedienstete. Normen dieser Art finden sich im primaren Recht, insb. in den Vertragen. Man denke an Vorschriften iiber die Organisation und das Verfahren bestimmter Organe. Des weiteren kommen 1 So Siedentopf, DOV 1988,984; Everling, EuR 1989,340 unter Bezugnahme auf eine AuBerung De1ors. 2 Vgl. Grabitz, in: Grabitz (Hrsg.), Kommentar zum EWG-Vertrag, Stand 1990, Rn. 8 vor Art. 130r. So wurden bis zum 1. Juli 1987 mehr als 160 Umweltschutzricht linien erlassen; Beyerlin, UPR 1989,361. 3 Etwa Grabitz/Sasse, Umweltkompetenzen der Europaischen Gemeinschaften, 1977; Beyerlin, UPR 1989, 361 ff. 4 Vgl. dazu Ipsen, Europaisches Gemeinschaftsrecht, 1972, 12lf. 2 Hans D. Jarass solche N ormen in Verordnungen oder anderen Regelungsformen vorS, nicht jedoch in Richtlinien im Sinne des Art. 189 EWGV.6 - Eine zweite Gruppe von Normen wendet sich an die Mitgliedstaaten. Dazu zahlen etwa die wichtigen Grundfreiheiten im EWG-Vertrag. Des weiteren gehOren hierher die Richtlinien, die gemiill Art. 189 Abs. 3 EWGV nur flir die Mitgliedstaa ten verbindlich sind?; dementsprechend enthalt eine Richtlinie regelmiillig die Formulierung "Die Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet".8 - Die dritte Gruppe von Normen wendet sich an Adressaten in den Mitgliedstaaten, also an Gemeinschaftsbiirger und/oder staatliche Stellen der Mitgliedstaaten. Normen dieser Art sind in den Vertragen selten. Ein Beispiel bildet das Kartellverbot in Art. 85 f. EW G V. 1m sekundaren Recht finden sich N ormen dieser Art in den Verordnungen, die gemaB Art. 189 Abs. 2 S.2 EWGV "unmittelbar in jedem Mitgliedstaat" gelten.9 Von diesen drei Normen spielt in unserem Zusammenhang im wesentlichen die zweite eine Rolle. Aus dem Vertragsrecht sind fUr den Umweltschutz vor allem die Grundfreiheiten des EWG-Vertrags bedeutsam. Soweit es urn den produktbezogenen Umweltschutz geht, entfaltet die Garantie des freien Warenverkehrs in den Art.30ff. EWGV weitreichende Wirkungen. 1m Bereich des anlagen- und produktionsbezogenen Umweltschutzes kann diese Garantie mittelbar zum Tragen kommen. Dariiber hinaus gilt es, die Einschrankungen durch die Niederlassungsfreiheit der Art. 52ff. EWGV und die Dienstleistungsfreiheit der Art. 59ff. EWGV zu beachten. 1m Bereich des sekundiiren Rechts ist die Richtlinie das Instrument, von dem im Bereich des Umweltschutzes am meisten Gebrauch gemacht wird. Fiir den Umweltschutz relevant sind nicht nur die zahlreichen Richtlinien, die unmittelbar Umweltschutzziele verfolgen. Der Stellenwert des Umwelt schutzes wird zudem von den Richtlinien beeinfluBt, die auf die Rechts angleichung und die Verwirklichung des Binnenmarkts gerichtet sind. Insgesamt handelt es sich bei den fiir den Umweltschutz bedeutsamen Normen des EG-Rechts fast ausschlieBlich urn (auch) an die Mitgliedstaa ten adressierte Normen. 5 Zu den sonstigen Regelungsformen Grabitz, in: Grabitz (Hrsg.), Kommentar zum EWG-Vertrag, Stand 1990, Art. 189 Rn. 30. 6 Davon sind Verwaltungsregelungen flir EG-Organe zu trennen, die miBverstandlich auch als Richtlinien bezeichnet werden; vgl. Grabitz, in: Grabitz (Hrsg.), Kommen tar zum EWG-Vertrag, Stand 1990, Art. 189 Rn. 52. ? 1m Bereich der Montan-Union spricht man von Empfehlungen; in der Sache ist aber im wesentlichen das Gleiche gemeint; vgl. Grabitz, in: Grabitz (Hrsg.), Kommentar zum EWG-Vertrag, Stand 1990, Art. 189 Rn. 53. 8 Etwa Art. 14 UVP-Richtlinie. Richtlinien enthalten aber auch flir EG-Organe geltende Normen. 9 Gelegentlich enthalten Verordnungen an Mitgliedstaaten gerichtete pflichten. Sie sind insoweit wie Richtlinien zu behandeln; vgl. Hartley, The Foundations of European Community Law, 2. Aufl. 1988, 196f. Voraussetzungen der innerstaatlichen Wirkung von EG-Recht 3 c) Damit gewinnt das Problem der unmittelbaren Wirkung von EG Normen eine zentrale Rolle, die Frage also, ob und unter welchen Voraussetzungen EG-Normen, die an die Mitgliedstaaten adressiert sind, auch innerstaatlich unmittelbar angewandt werden konnen und mussen. An sich enthalten solche N ormen nur Pflichten flir die Mitgliedstaaten, sind innerstaatlich eigentlich ohne Relevanz.10 tiber diesen Ausgangsbefund ist jedoch die Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofs, der die Recht sprechung in den Mitgliedstaaten und die ganz herrschende Auffassung in der Literatur folgt, weit hinausgegangen. \1 Dementsprechend stellt sich heute nicht mehr die Frage, ob es moglich ist, daB an die Mitgliedstaaten adressierte Normen innerstaatlich wirksam sind. Fraglich ist "nur" noch, ob die Voraussetzungen fur die unmittelbare Wirkung bei der jeweiligen Norm vorliegen.12 Fur die Grundfreiheiten ist die Frage eindeutig entschieden. Bei den \3 Richtlinien stellt sich dagegen die Frage der unmittelbaren Wirkung mit jeder neuen Richtlinie erneut.14 Daher gilt es im folgenden zu klaren, unter welchen Voraussetzungen eine Richtlinie innerstaatlich unmittelba re Wirkungen entfaltet. Dabei werden allein solche Voraussetzungen erortert, die flir aile FaIle der unmittelbaren Wirkung gelten. Vorausset zungen, die allein bestimmte Fallgruppen betreffen, werden in dem folgenden Beitrag analysiert, der sich mit den Folgen der unmittelbaren Wirkung befaBt. 2. Zu den Folgen der unmittelbaren Wirkung Bevor auf die angesprochenen Fragen naher eingegangen wird, sei darauf hingewiesen, daB auch dann, wenn eine Richtlinie unmittelbare Wirkungen 10 Vgl. Grabitz, in: Grabitz (Hrsg.), Kommentar zum EWG-Vertrag, Stand 1990, Art. 189 Rn. 51; Hartley, The Foundations of European Community Law, 2. Aufl. 1988, 200:In den Anfangsjahren der Europiiischen Gemeinschaft wurde das so . gesehen; vgl. die Nachweise in BVerfGE 75, 223/235. 11 Fur das Vertragsrecht sei auf die Leitentscheidung EuGHE 1963,5/26 - van Gend en Loos, fUr die Richtlinien auf die Leitentscheidung EuGHE 1974, 1337/1348 -van Duyn hingewiesen. 12 Vgl. die in Fn.48 zitierten Entscheidungen. 13 Vgl. u. a. EuGHE 1968, 679/690f. - Salgoil zu Art. 30; 1963,5/26 - van Gend en Loos zu Art. 12; 1974, 631/652 - Reyners zu Art.52; 1974, 1299/131Of. - van Binsbergen zu Art. 59/60; einschriinkend zu Art. 67 EuGHE 1981, 2595/2615 - Corsati. 14 Ahnlich problematisch ist die unmittelbare Wirkung der EG-Abkommen mit Drittstaaten; auch insoweit hat der EuGH die Moglichkeit der unmittelbaren Wirkung bejaht (EuGHE 87, 3719 - Demirel). Selbst fUr Beschlusse aufgrund derartiger Abkommen gilt das (EuGH, NVwZ 1991,255). 4 Hans D. Jarass entfaltet, dies nicht zu einer generellen Verdrangung des nationalen Rechts in dem geregelten Bereich fiihren muB.15 a) Zunachst gilt es zu beachten, daB dem EG-Recht kraft EG-Rechts (und nicht kraft eines nationalen Anwendungsbefehls) der Vorrang vor allem nationalem Recht zukommt. 16 Dies gilt auch dann, wenn das nationale Recht spater erlassen wurde; die Lex-posterior-Regel gilt auch hier nicht.17 Desgleichen hat das nationale Recht keinen Vorrang, wenn es spezieller ist. SchlieBlich muB im Konfliktfall selbst das nationale Verfassungsrecht weichen. Dieser weite Vorrang ist auch vom Bundesverfassungsgericht grundsatzlich akzeptiert worden, auch wenn es im Hinblick auf die Verfassung gewisse, praktisch allerdings nicht sehr bedeutsame Vorbehalte macht.18 Das EG-Recht entfaltet damit weit starkere Wirkungen als volkerrecht liche Regeln.19 Andererseits hat der Vorrang des EG-Rechts nicht so weitreichende Konsequenzen wie der Vorrang des Bundesrechts vor dem Landesrecht. Bei einer Kollision von EG-Recht und nationalem Recht spricht der Europaische Gerichtshof durchweg nur von einer Unanwend barkeit der nationalen Vorschrift; das Bundesverfassungsgericht spricht von einem "Anwendungsvorrang".20 Von einer Nichtigkeit der nationalen Vorschrift wird nicht gesprochen. Zumindest im Bereich der an die Mitgliedstaaten adressierten Normen, sind dem EG-Recht entgegenstehen de Normen nicht als nichtig, sondern lediglich als unanwendbar anzuse hen.21 Das hat durchaus Bedeutung. VerstoBt etwa eine nationale Norm gegen EG-Recht, wenn sie auf Angehorige eines anderen Mitgliedstaates angewandt wird, bleibt sie fUr Inlander gleichwohl in Kraft.22 U mgekehrt ist ein Mitgliedstaat verpflichtet, die (teilweise) unanwendbare Norm zu andern.23 15 Die unmittelbare Wirkung mussen nieht nur die Gerichte, sondern auch die Verwaltung beachten; EuGH, RIW 1990,409 - Constanzo; Kramer, WiVerw 1990, 150f.; a.A. Seidel, NJW 1985, 517ff. 16 EuGHE 1964, 125lff. - Costa/ENEL; jungst EuGH, RIW 1987, 555. Vgl. dazu Everling, DVBl1985, 1201ff. 17 EuGHE 1964, 1251/1271 - Costa/ENEL; 1978,629/644 - Simmenthal. 18 BVerfGE 31, 145/174; 73,339/375; 75, 223/242f. Auf die Vorbehalte wird spater naher einzugehen sein. 19 So gehen volkerrechtliche Regeln, auch nach ihrer Transformation, nicht dem nationalen Verfassungsrecht vor. 20 BVerfGE 75, 223/244. 21 Zuleeg, in: Alternativkommentar zum Grundgesetz, 2. Aufl. 1989, Art. 24 Rn. 45; Henrichs, EuGRZ 1989, 24lf.; Mogele, BayVBl1989, 579; etwas anders Spetzler, RIW 1990,287. 22 Vgl. BGH, NJW 1990, 108. 23 EuGHE 1974,359/372 - Kommission/Frankreieh.

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