Claus Roxin Täterschaft und Tatherrschaft Täterschaft und Tatherrschaft von Claus Roxin Neunte Auflage De Gruyter Dr. Dr. h. c. mult. Claus Roxin em. o. Professor und Direktor des Instituts für die gesamten Strafrechtswissenschaften an der Universität München 1. Auflage: 1963* 2. Auflage: 1967 3. Auflage: 1975 4. Auflage: 1984 5. Auflage: 1989 6. Auflage: 1994 7. Auflage: 1999 8. Auflage: 2006 (* erschienen als Band 50 der „Hamburger Rechtsstudien“) ISBN 978-3-11-037108-6 e-ISBN (PDF) 978-3-11-036659-4 e-ISBN (EPUB) 978-3-11-039243-2 Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diesePublikationinderDeutschen National- bibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.deabrufbar. © 2015 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston Datenkonvertierung/Satz: WERKSATZSchmidt & Schulz GmbH, 06773 Gräfenhainichen Druck: Hubert & Co. GmbH & Co. KG, Göttingen Gedruckt auf säurefreiem Papier Printed in Germany www.degruyter.com Ich widme dieses Buch meiner Frau, der treuen Helferin seit der ersten Auflage. Vorwort zur neunten Auflage Es ist mir eine große Freude, meine Habilitationsschrift über „Täterschaft und Tatherrschaft“ nach mehr als 50 Jahren seit ihrem Erscheinen in neunter Auflage vorlegen zu können. Das Buch, das mich durch mein ganzes Pro- fessorenleben begleitet hat, ist in seinem Hauptteil (S. 1–545), wie immer, unverändert. Der „Schlussteil 2015“ (S. 546–800), der die Rechtsentwicklung im Bereich der Täterlehre seit 1963 darstellt, analysiert und auch meine eige- nen Auffassungen weiterentwickelt, ist für die Neuauflage gründlich über- arbeitet worden. Ich habe die Rechtsprechung und Literatur der vergangenen zehn Jahre kritisch gewürdigt. Dabei haben die Abschnitte über die „Willensherrschaft kraft organisatorischer Machtapparate“ und über die „Pflichtdelikte“ eine besondere Erweiterung und Vertiefung erfahren. Es handelt sich in beiden Fällen um von mir entwickelte Rechtskonstruktionen, die in der Diskussion um die Täterlehre eine zunehmende Bedeutung gewonnen haben. Die Organi- sationsherrschaft als Erscheinungsform mittelbarer Täterschaft ist nicht nur vom Bundesgerichtshof übernommen worden, sondern hat auch die Recht- sprechung anderer Länder und des internationalen Strafgerichtshofs erheblich beeinflusst. Auch der Gedanke, dass eine besondere soziale Pflichtenstellung die Täterschaft begründen könne, findet zunehmende Beachtung. Ich hoffe daher, dass auch die Neuauflage meines Buches zur Weiterentwicklung der Täterlehre beitragen kann. Am Ende meines Vorworts steht der Dank. Ich danke sehr herzlich Frau Marlies Kotting, die nicht nur den Text abgeschrieben und in eine druckreife Form gebracht, sondern auch das Entscheidungsregister angefertigt hat. Ich danke Frau Karin Hergl vom Verlag de Gruyter, die mich nicht nur zu der Neuauflage ermutigt, sondern diese auch in äußerst kooperativer Weise gefördert hat. Ein ganz besonderer Dank gebührt auch meiner lieben Frau. Sie hat nicht nur, wie schon bei der Erstauflage, sämtliche Korrekturen mit- gelesen. Sie hat auch die Umstellung des Schlussteils auf Randnummern und das neue Sachverzeichnis in mühsamer Arbeit im Detail überprüft. Ihr sei diese Auflage in herzlicher Verbundenheit gewidmet. Stockdorf, im Juli 2015 Claus Roxin Aus dem Vorwort zur vierten Auflage Am 1.Januar 1975 ist ein neuerAllgemeiner Teil unseres Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die einzige Vorschrift, die sich mit den Erscheinungsformen der Täterschaft befaßt, der neue §25 StGB, hat jedoch das vorliegende Buch inhaltlich nicht veralten lassen. Im Gegenteil: Nachdem der Gesetzgeber die unmittelbare Täterschaft, die mittelbare Täterschaft und die Mittäterschaft umrißhaft in der Form kodifiziert hat, die schon den früheren Entwürfen seit 1959 zugrundelag und die auch in dieser Monografie von Anfang an befürwortet worden war, hat das Bemühen um die inhaltliche Ausformung und Konkretisierung dieser drei Rechtsfiguren und ihre Abschichtung von der Teilnahme seine ungeschmälerte Bedeutung behalten. Die vorliegende Darstellung hat sogar an Aktualität gewonnen, weil die neue Bestimmung, wie es schon in der Begründung des insoweit gleichlautenden E 1962 hieß, „dem Gedanken der Tatherrschaft Raum“ gibt und damit auf längere Sicht möglicherweise einer Ablösung der subjektiven „Animustheorie“ zugunsten des hier für weithin maßgebend erklärten Tatherrschaftsprinzips auch in der Rechtsprechung Bahn brechen wird. München, im November 1983 Claus Roxin Vorwort zur ersten Auflage Die Arbeit hat in ihren wesentlichen Teilen im Frühjahr 1962 abgeschlossen vorgelegen. Doch war es möglich, für den Druck Schrifttum und Recht- sprechung noch bis zum 1. Januar 1963 (in Einzelfällen auch darüber hinaus) zu verwerten. Mein herzlicher Dank gilt allen, die mich in meinen Bemühungen unter- stützt haben; in erster Linie meinem verehrten Lehrer Heinrich Henkel, der meinen wissenschaftlichen Werdegang mit immerwährender fürsorglicher Güte und Teilnahme geleitet hat; sodann der Deutschen Forschungsgemein- schaft, durch deren großzügige Beihilfe der Druck und das schnelle Erschei- nen des Buches ermöglicht worden sind. Von denen, die mir bei der Arbeit selbst zur Seite gestanden haben, will ich nur zwei mit Namen nennen: Herrn Gerichtsassessor Dr. Rudolphi, der die wesentliche Arbeit an den Registern geleistet hat; und meine Frau, die mir in sachlicher Hinsicht viele wertvolle Ratschläge gegeben und die Last der Korrekturen fast allein ge- tragen hat. Göttingen, im Juni 1963 Claus Roxin