Beihefte zur Zeitschrift für die alttestamentliche Wissenschaft 1. W. Frankenberg: Die Datierung der Psalmen Salomos. 1896 . . .. 3.20 2. Ch. Torrey: Composition and Historical Valne of Ezra-Nehemia. '96. . 2.40 3. A. T. Gall: Altisraelitische Kultstätten. '98 6.- 4. M. Lohr: Untersuchungen zum Buch Arnos. 'Ol 2.50 5. G. Diettrich: Eine jakobitische Einleitung in den Psalter in Verbindung mit 2 Homilien aus dem großen Psalmenkomm. d. Daniel v. Salah. 'Ol 6.50 6. G. Diettrich: Iso'dädh's Stellung i. d. Anslegungsgesch. d. A. T., an s. Kom- mentaren zu Hosea, Joel, Jona, Sacharja usw. veranschaulicht. '02 . 7.50 7. E. Baumann: Der Aufbau der Amosreden. '03 2.40 8. G. Diettrich: Ein Apparatus criticus zur Pesitto z. Proph. Jesaia. '05 10.- 9. E. Brederek: Konkordanz zum Targum Onkelos. '06 6.50 10. M. Lohr: Sozialismus und Individualismus im Alten Testament. '06. . 1.— 11. J.Schliebitz: Iso'dädh's Kommentar z. Buche Hiob. Text u. Uebersetzg. '07 4- 12. M. Peisker: Die Beziehungen der Nichtisraeliten zu Jabve. '07 . . . 2.50 13. J. Müller: Beiträge zur Erklärung und Kritik des Buches Tobit. B. Smend: Alter und Herkunft des Achikar-ftomans u. sein Verhältnis zu Aesop. '08 4.50 14. F. Lundgreen: Benutzung d.Pflanzenwelt in d. alttestamentl.Religion. '08 5- 15. G. Westphal: Jahwes Wohnstätten nach den Anschauungen d. Hebräer. '08 11.— 16. A. Kropat: Die Syntax des Autors der Chronik, verglichen mit der seiner Quellen. Ein Beitrag zur historischen Syntax des Hebräischen. '09 . 4.— 17. A. Merx: Der Messias oder Ta'eb der Samaritaner. '09 5.- 18. W. Brandt: Die jüdischen Baptismen oder das religiöse Waschen u. Baden im Judentum mit Einschluß des Judenchristentnms. '10 7.50 19. W. Brandt: Jüdische Reinheitslehre u. ihre Beschreibg. i. d. Evangelien. '10 2.70 20. J. Hünel: Die außermasoretischen Uebereinstimmnngen zwischen der Septuaginta und der Peschittha in der Genesis '11 3.60 21. W. Frankenberg: Das Verständnis der Oden Salomos. '11 5.— 22. J. Meinhold: 1. Mose 14. Eine historisch-kritische Untersuchung. '11. 1.50 23. 0. Holtzmann: Der Tosephtatraktat Berakot. Text, Uebers. u. Erklg. '12. 7- 24. 0. Eififeldt: Der Mascnal im Alten Testament. '13 3.- 25. W. Naumann: Untersuchungen über den apokryphen Jeremiasbrief. '13 2.20 26. W. Frankenberg: Der Organismus der semitischen Wortbildung. '13 6.50 27. Studien zur semitischen Philologie und Religionsgeschichte. Jalius Wellhausen zum 70. Geburtstag gewidmet. Hrsg. v. K. Marti. '14 22- 28. 0. Klein: Syrisch-griechisches Wörterbuch zu den vier kanon. Ew. '16 . 6.60 29. W. Coßmann: Die Entwicklung des Geriehtsgedankens bei den alttesta- mentlichen Propheten '15 7.- 30. N. Messel: Die Einheitlichkeit der jüdischen Eschatologie. '15 . . . . 6.50 31. W. Eichrodt: Die Quellen der Genesis, von neuem untersucht. '16 . . 5.60 32. W. Baumgartner: Die Klagegedichte des Jeremias. '17 5.- 33. Abhandlungen zur semitischen Religionsget-cbichte and Sprach- wissenschaft. Festschrift Baudissin zum 70. Geburtstage. '18 . 25- 34. Beiträge zur alttestamentlichen Wissenschaft. Karl Budde zum 70. Geburtstag gewidmet. Hrsg. v. K. Marti. '20 10.- 35. N. Messel: Der Menschensohn in den Bilderreden des Henoch. '22 . . 2.80 36. H. Jahnow: Das hebr. Leichenlied im Rahmen der Völkerdichtung. '23 . . 9.- 37. L. Köhler: Deuterojesaja (Jesaja 40—54) stilkritisch untersucht. '23 . 3.60 38. M. Lohr: Hexateuchproblem: I. der Priesterkodex in der Genesis. '24 . —.80 39. G. Hölscher: Hesekiel, Der Dichter und das Buch. '24 10- 40. E. L. Dietrich: Schub sch'but. Die endzeitliche Wiederherstellung bei den Propheten. '25 4.- 41. „Vom Alten Testament". Festschrift Karl Marti zum 70. Geburtstage. Hrsg. von K. Bndde. '25 16- 42. J. Fischer: Zur Septuaginta-Vorlage im Pentateuch. '26 2.30 43. G. Kuhn : Erklärung der Buches Koheleth. '26 2.60 •44. A. Allwohn: Die Ehe des Propheten Hosea in psychoanalytischer Be- leuchtung. '26 4.~ 45. M. Lurje : Studien znr Geschichte der wirtschaftlichen und sozialen Ver- hältnisse im israelitisch-jüdischen Reiche. '27 3.40 Verlag von Alfred Töpelmarin in Gießen STUDIEN ZUR GESCHICHTE DER WIRTSCHAFTLICHEN UND SOZIALEN VERHÄLTNISSE IM ISRAELITISCH-JÜDISCHEN REICHE VON DER EINWANDERUNG IN KANAAN BIS ZUM BABYLONISCHEN EXIL TON M. L U K JE DR. PHIL., DOZENT IN MOSKAU M 1927 VERLAG VON ALPRED TÖPELMANN IN GIESSEN BEIHEFTE ZÜE ZEITSCHRIFT FÜR DIE ALTTESTAMENTLICHE WISSENSCHAFT 45 Alle Rechte, insbesondere das Recht der Übersetzung, vorbehalten. Inhaltsverzeichnis Seite Erstes Kapitel: Die Agrarverhältnisse 1—19 1. Differenzierung der Klassen 1 2. Privateigentum und Gemeinbesitz 3 3. Herrenbesitz und königliche Lehnsgüter 6 4. Großgrundbesitz 14 5. Mittlerer Grundbesitz und Kleinbauern 17 Zweites Kapitel: Die wirtschaftliche Entwicklung und die Ge- samtbevölkerung 19—41 1. Die Art der Wirtschaft 19 2. Handwerk und Industrie 21 3. Königlicher und privater Handel 27 4. Einfuhr und Ausfuhr 32 5. Die Stadt und ihre Einwohnerzahl 35 Drittes Kapitel: Die Verfassung des Staates und dessen Auf- gaben 41—48 1. Volksverfassung, Königtum und Haushalt 41 2. Verwaltung und Steuern 44 3. Kriegführung und Rechtsprechung 46 Viertes Kapitel: Die sozialen Verhältnisse und der Untergang des Reiches 49—64 1. Proletariat und Sklaverei 49 2. Soziale Bewegung, Bürgerkrieg und Revolution 56 3. Die soziale Gesetzgebung im Deuteronomium und ihre Resultate . 60 „Die Geschichte aller bisherigen Gesellschaft ist die Geschichte von Klassenkämpfen." (Marx, Das Kommunistische Manifest.) Erstes Kapitel Die Agrarverhältnisse 1. Differenzierung der Klassen Zur Zeit Deboras ist die Differenzierung der Klassen in Israel längst vorhanden. Fürsten und Fürstengeschlechter stehen an der Spitze der Stämme. Wir sagen bewußt Fürstengeschlechter; zwar findet sich für diese Zeit kein direkter Beleg, aber daß wir auch in Israel ; wie vordem in Kanaan, solche finden, geht aus dem Geschlechte Sauls hervor. Neben dem Könige Saul steht Abner, sein Vetter, in der Stellung eines Hauptkommandeurs \ Diese Fürsten werden verschiedenartig bezeichnet. Sie heißen: nivi9 (Führer); D'jp (Herren, Fürsten; im Deboralied nur in bezug auf die Ktnaanäer); D'PPIN (Gebieter, Gesetzgeber. ED. MEYEB: „Rechts- setzer, deopod-iTcu", Israeliten S. 505); (Mächtige, Gewaltige) und •nfcp (Fürsten, auch Beamte). Die Machtstellung ist am klarsten in dem Worte „Adirim" gekennzeichnet. Die Fürsten sind in Kriegs- zeiten Feldherren und in Zeiten des Friedens Rechtsgeber. Sie sind auch Beamte, Sarim. Ihre Funktionen lassen sich von denen der „Altesten", der Zkenim, zunächst noch nicht unterscheiden. Das beste Zeugnis für die soziale Differenzierung zur Zeit der Richter bietet vor allem das Deboralied. „Mein Herz gehört den Leitern Israels, die sich willig zeigten im Volk", ruft (V. 9; Debora aus. Auch von „Machir stiegen herab Gebieter, und von Sebulon, die mit dem Szepter einherziehen, und die Fürsten von Issachar, mit Debora, und wie Issachar so Barak ..." (14. 15)2. Daß Debora selbst dem israelitischen Adel angehörte, bedarf wohl keiner weiteren Ausführung; das geht aus ihrer nahen Beziehung zu den Herrschenden hervor, denn 1 Demgegenüber behauptet ED. MEYEB, daß er geschlossene Fürstengeschlechter in Israel nicht finden könne (Israeliten S. 505). s Der Korrektheit der Sprache wegen mußte ich, als Nichtdeutscher, das A. T. nach einer deutschen Übersetzung zitieren; ich habe es nach KAUTZSCH 4 getan. Daß ich aber den Text immer an der Hand hatte, versteht sich von selbst. Beihefte z. ZAW 15 1 2 I. Kap. Die Agrarverhältnisse ihr Herz gehört ja den Leitern Israels, wie auch denen, die auf röt- lichen Eseln reiten und auf Decken (Teppichen?) sitzen! Nicht zu- letzt soll noch auf die „Schale der Prächtigen" hingewiesen werden, worauf schon ED. METER aufmerksam machte l. Den Fürsten folgen die anderen Vornehmen (sie heißen onin) d. h. die G roßgrundbesitzer, wie ja der Reichtum sich zum wesent- lichen Teil im Besitz an Grund und Boden ausdrückt. Die Vornehmen sind die Feldherren der Armee, die sich aus Grundbesitzern rekrutieren. Zwischen diesen herrschenden Klassen einerseits und dem besitz- und daher rechtlosen Proletariat andererseits stehen die mittleren und kleinen Besitzer, die von den Mächtigen bedrückt werden, und daher oft in den vierten Stand herabsinken. In der darauffolgenden Zeit finden wir auch nähere Angaben über das besitzlose Proletariat, das zu allem bereit ist, nur um sein Leben zu fristen. Wie in der Amarnazeit Milkilu und Suardatu Leute von Gazri, Gimti und Kilti gedungen haben und damit das Land der Stadt Rubute eroberten2, so tat es auch in der auf Debora folgenden Zeit Abimelech. Für die 70 Silbersekel, die ihm die Bürger von Sichern gaben, dingte er sich „nichtsnutzige, leichtfertige Menschen", richtiger: „Arbeitslose", und wurde ihr An- führer. Deren Zahl reichte dazu aus, ein Blutbad in Ophra anzu- richten, bei dem Alimelechs 70 Brüder ermordet wurden und wonach er sich selbst zum Herrscher machen konnte (Ri 9, 4 f.). Ebenso war es bei Jephtach, mit dem einzigen Unterschied, daß hier die „Nichts- nutzigen" gar keinen festen Sold bekamen, sondern mit ihrem Häupt- ling auf gut Glück auszogen. Und auch diesmal muß ihre Zahl eine ansehnliche gewesen sein; denn Jephtach machte mit dieser Schar auf die Altesten von Gilead einen solchen Eindruck, daß sie ihn zum Führer gegen die Ammoniter wählten. Zu diesen Zeugnissen über die frei- willige Dienstbarkeit der Habelosen gesellt sich die Bemerkung über den Stamm Dan im Deboralied. Er geht „in die Fremde auf Schiffe". Um diese Zeit wohnt Dan bereits im Norden, er grenzt an Phönikien. Geht er nun nicht als Unterworfener in die Fremde auf Schiffe (was im Text jedenfalls angedeutet wäre), so besagt die Notiz, daß seine Leute freiwillig als Matrosen im phönikischen Dienste stehen. Und noch etwas: im Deboralied steht unter den Gütern der von den Kanaanäern erhofften Beute an erster Stelle ... „eine Dirne, zwei Dirnen für jeden Mann". Dieser Vers wirft ein merkwürdiges Licht auf das soziale 1 Richtiger: „Schale der Vornehmen" O'N™ "JBDS In LXX lv lexärri ineQ- xövrcov, was den fürstlichen Charakter einer Jael noch mehr betont. 4 J. A. KNÜDTZON, die El-Amarna-Tafeln I, Leipzig, 1915, S. 877. 2. Privateigentum und Gemeinbesitz 3 Leben Israels. Gibt es in dieser Zeit schon öffentliche Dirnen, oder ist das nur eine gewöhnliche Erscheinung der Kriegs- beute? Um jedoch diese für die soziale Struktur Altisraels -wichtige Frage zu entscheiden, fehlen uns sichere Anhaltspunkte. Zwischen den beiden sozial scharf entgegengesetzten Polen, den Fürsten und Großgrundbesitzern einerseits und dem besitzlosen Prole- tariat andererseits steht, wie erwähnt, der mittlere Besitz, an erster Stelle die Bauernschaft. Auch hierüber gibt das Deboralied Aufschluß. So heißt es in Yers 11: „Dort erzählt man die Großtaten Jahwes, die Großtaten an seinen Bauern in Israel", und besonders über die Viehzucht (V. 16): „Was saßest du zwischen den Hürden, zu hören das Flöten bei den Herden?" Von den Kriegern und den Gewerbetreibenden sprechen die Verse 8 und 30 b. Die Differenzierung der Klassen setzt aber das Privateigentum an Grund und Boden in seiner Zersplitterung und in seiner Konzentrierung in der Hand Weniger voraus. Die Frage des Privateigentums und des Gemeinbesitzes in Israel muß daher geklärt werden. 2. Privatei genta m and Gemeinbesitz Was wissen wir von dem Privateigentum in Israel? Das Privat- eigentum ist heilig, und das nur deshalb, weil diese Form des Besitzes die herrschende ist. So beruhen bereits die Bestimmungen des Bundes- buches auf der Voraussetzung des Privateigentums1. David bezahlte Aman für den Platz 600 Goldstücke, um dort einen Altar zu bauen. Omri kaufte ebenfalls den Berg Somron von Semer, auf dem er dann die Hauptstadt Samarien bauen ließ, und bezahlte ihn mit 2 Talenten Silber. Das unantastbare Recht des Eigentümers an seinem Besitz tritt im Falle Achab hervor. Er wollte den Weinberg Naboths, der nahe an seinem königlichen Palast lag, entweder gegen einen besseren Weinberg eintauschen oder den Kaufpreis in Silber bezahlen. Naboth lehnt das ab: „Bewahre mich Jahwe davor, daß ich Dir meiner Väter Erbe gäbe." Dagegen konnte Achab rechtlich nichts machen. Daß er später durch Justizmord doch Besitzer des erwünschten Weinberges geworden ist, dazu brauchte er, wie WELLHAUSEN trefflich bemerkt, kein König zu sein. 1 Ygl. J. WELLHAUSBN, Israel u. jüd. Gesch.8, Berlin 1921, S. 81. 1* 4 I. Kap. Die Agrarverhältnisse Das heilige Recht des Privateigentums wird später im zehnten Gebot des elohistischen Dekalogs zusammengefaßt: „Du sollst nicht deines Nächsten Haus begehren. Du sollst nicht deines Nächsten Weib begehren, noch seine Sklavin, noch sein Kind, noch seinen Esel, noch irgendwas, was deinem Nächsten gehört" (Ex 20, 17). Daß der- artiges in der Praxis vorkam, zeigen die Einsprüche gegen Grenzver- schiebung, mon. „Die Führer Judas sind wie Leute geworden, die Grenzsteine verrücken; über sie will ich ausschütten wie Wasser meinen Zorn!"1 „Wehe denen ... die Felder begehren und an sich reißen, Häuser und sie wegnehmen, die den Herrn und sein Haus vergewaltigen, den Mann und sein Besitztum." 2 In Deuteronomium 19, 14 wird die Verrrückung der Grenzen des Nächsten verboten, die in 27, 17 mit dem Fluch belegt wird: „Verflucht sei, wer die Grenze seines Nächsten verrückt!" Aus dem allen geht die rechtliche Unantastbarkeit des Privat- eigentums mit aller Klarheit hervor. Daß sich jedoch die Mächtigen vielfach über das Recht hinwegsetzten, ist ebenfalls in den Zitaten er- wiesen. Als Ezechiel im Exil sein Idealprogramm aufstellte, nach dem in Zukunft der jüdische Staat regiert werden soll, will er den Ge- walttaten seitens der Herrscher dadurch steuern, daß er ihnen ein be- stimmtes- und zwar großes Landgebiet als königliches Gut zuweist. „Das soll ihm als Grundbesitz in Israel gehören, damit (die Fürsten Israels) mein Volk fortan nicht mehr vergewaltigen, sondern das (übrige) Land dem Hause Israel nach seinen Stämmen überlassen" (Ez 45, 8). In Zusammenhang mit dem Privateigentum steht das Erbrecht. An erster Stelle erbt der Sohn. Ist nur ein einziger Sohn da, so gehört ihm das ganze Vermögen (Ge 24, 36; 25, 5). Söhne der Kebsweiber bekommen nicht den gleichen Anteil, sondern das Ermessen des Vaters kann ihnen Geschenke zuteilen, sie aber auch von seinem eigent- lichen Besitz verweisen (Ge 25, 6). Wenn keine Söhne als Erben da sind, so sind die Töchter erbberechtigt Das ist aber erst in späterer Zeit der Fall gewesen, wie wir es bei den Töchtern Zelophchads sehen (Nu 27, 1 f.; 36, 6. Jos 17, 3). Dagegen hatten Rahel und Lea keinen Anteil am Hause ihres Vaters. Selbst der Leibeigene oder der Sklave ist der Erbe, wenn kein anderer da ist (Ge 15, 3). Beim Elohisten in der Notiz Ge 21, 10 liegt ein anderes Erbrecht vor. Da sagt Sara zu Abraham (und zwar nach Isaaks Geburt), als sie den Sohn der Ägypterin Hagar lachen sah: „Jage diese Magd und ihren Sohn weg; denn der Sohn dieser Magd soll nicht erben mit meinem Sohn, mit 1 Hosea 6,10. 4 Micha 2, 2.