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Strafrecht, Allgemeiner Teil: Die Grundlagen und die Zurechnungslehre. Lehrbuch PDF

981 Pages·2004·61.69 MB·German
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Günther Jakobs · Strafrecht, Allgemeiner Teil Bereitgestellt von | National Cheng Kung University Angemeldet Heruntergeladen am | 09.01.16 07:55 Bereitgestellt von | National Cheng Kung University Angemeldet Heruntergeladen am | 09.01.16 07:55 Strafrecht Allgemeiner Teil Die Grundlagen und die Zurechnungslehre Lehrbuch von Günther Jakobs 2., neubearbeitete und erweiterte Auflage W DE G Walter de Gruyter · Berlin · New York 1991 Bereitgestellt von | National Cheng Kung University Angemeldet Heruntergeladen am | 09.01.16 07:55 Dr. Günther Jakobs, ο. Professor für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Bonn © Gedruckt auf säurefreiem Papier, das der US-AINSI-Norm für Haltbarkeit entspricht. Die Deutsche Bibliothek — CIP-Einheitsaufnahme Jakobs, Günther: Strafrecht, Allgemeiner Teil: die Grundlagen und die Zurechnungslehre. Lehrbuch / von Günther Jakobs. — 2., neubearb. und erw. Aufl. — Berlin; New York: de Gruyter, 1991. ISBN 3-11-011214-0 © Copyright 1991 by Walter de Gruyter & Co., 1000 Berlin 30. Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzu- lässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmun- gen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Printed in Germany. Satz und Druck: H. Heenemann GmbH & Co, 1000 Berlin 42. — Bindearbeiten: Dieter Mikolai, 1000 Berlin 10. Bereitgestellt von | National Cheng Kung University Angemeldet Heruntergeladen am | 09.01.16 07:55 Vorwort Das Programm der ersten Auflage wurde unverändert weitergeführt: Die straf- rechtliche Begriffswelt soll nach der gesellschaftlichen Aufgabe des Strafrechts einge- richtet werden und nicht nach natürlichen oder sonstigen gesellschaftsfremden Vorga- ben. Das — in der Hauptsache nachfolgend abgedruckte — Vorwort zur ersten Auflage skizziert, was mit diesem Ordnungsansatz gemeint ist. Die vorliegende Auflage berücksichtigt Literatur und Rechtsprechung, soweit diese bis zum 1. Oktober 1990 erschienen waren. Fand ich in den Veröffentlichungen neue Bahnen beschritten, so habe ich mich bemüht, im Text oder in den Fußnoten darauf einzugehen, also nicht nur Fundstellen zu dokumentieren (für Studierende sei ver- merkt, daß dies die nebensächlichste Aufgabe des Lehrbuchs ist), sondern eine Diskus- sion aufzunehmen. Eine solche Vorgehensweise kostet Platz. Für jede neue Zeile eine alte zu streichen, hätte das Buch zu stark auf den heutigen Tag ausgerichtet; so blieb nur die Vergrößerung des Umfangs. Für manche Hilfe danke ich herzlich. Das Manuskript mit einigen Tausend Ände- rungen gegenüber der ersten Auflage hat meine Sekretärin, Frau H. Gerharz, findig in die rechte Form gebracht. — Meine wissenschaftliche Mitarbeiterin, Frau B. Dalbker- meyer, sowie meine wissenschaftlichen Mitarbeiter, die Herren Dr. A. Göbel, U. Mertin, B. Müssig, M. Pawlik und Dr. K.-H. Vehling, haben die Arbeit an der Neuauflage mit klugen Diskussionsbeiträgen gefördert und bei den Korrekturen engagiert geholfen. Herr Regierungsrat ζ. Α. H. Lesch hat zahlreiche Änderungen bei der Darstellung der Lehre von der Beteiligung angeregt. — Frau Dr. D. Walther vom Verlag Walter de Gruyter bewies viel Verständnis für die Sorgen eines Autors. Bonn im April 1991 Jakobs V Bereitgestellt von | National Cheng Kung University Angemeldet Heruntergeladen am | 09.01.16 07:55 Bereitgestellt von | National Cheng Kung University Angemeldet Heruntergeladen am | 09.01.16 07:55 Aus dem Vorwort zur ersten Auflage Das Buch beginnt . . . mit einer Anknüpfung an Welzel, seil, an seine Lehre, das Strafrecht habe die Geltung „positiver sozialethischer Aktwerte" zu sichern (Lehrbuch S. 2). So muß man ansetzen, wenn man die Wirkungen des Strafrechts nicht nur — wie Sommer und Winter — als natürliche Vorgänge, sondern — wie Rede und Antwort — als gesellschaftliche Vorgänge verstehen will. Bei dieser Sicht besteht die Aufgabe der Strafrechtsdogmatik darin, die Sätze zu entwickeln, die man braucht, um der Straftat als einer bedeutungshaltigen Tat (einer Tat mit expressivem Gehalt) durch einen bedeu- tungshaltigen Akt zu widersprechen. Dieser Widerspruch ist nach einer Tat erforder- lich, um die vom Täter desavouierte Normgeltung wiederherzustellen. Wie eine äußer- liche Verletzung die Erscheinungsform der Λ/orwverletzung ist, so ist die Strafe die Erscheinungsform, in der eine iVonwstabilisierung stattfindet. Hier trennen sich die Wege. Die ontologisierende Strafrechtsdogmatik zerbricht, und zwar gründlicher, als sie überhaupt je bewußt etabliert worden ist. Nicht nur die Begriffe Schuld und Handlung (und viele weitere auf geringerem Abstraktionsniveau), denen die Strafrechtsdogmatik immerhin ausdrücklich ein Wesen oder — verwasche- ner — eine (sachlogische, vorrechtliche) Struktur zuerkannt hat, werden zu Begriffen, von denen sich ohne Blick auf die Aufgabe des Strafrechts schlechthin nichts sagen läßt, sondern selbst der Begriff des Subjekts, dem zugerechnet wird, erweist sich als ein funktionaler Begriff. Damit soll nicht behauptet werden, nunmehr sei mit der Aufgabe des Strafrechts ein Punkt gefunden, mit dessen Hilfe dogmatische Sätze ein für allemal fixiert werden könnten. Im Gegenteil, jeder strafrechtsdogmatische Satz leidet an sämtlichen Unsicherheiten,· an denen die Verständigung über die Aufgabe von Straf- recht leidet. Die Abhängigkeit ist freilich nicht einseitig: Aus der Verständigung über dogmatische Sätze kann auf die Aufgabe von Strafrecht zurückgeschlossen werden. Die hohe Dichte der systematischen Verknüpfung des Schuldbegriffs mit der Straf- zwecklehre (positive Generalprävention) mag als Beleg für die Gegenseitigkeit dienen. Setzt man bei der Aufgabe des Strafrechts an und nicht beim Wesen (oder bei der Struktur) der Gegenstände von Strafrechtsdogmatik, so führt das zu einer (Re-)Nor- mativierung der Begriffe. Ein Subjekt ist bei dieser Sicht nicht, wer ein Ereignis bewir- ken oder hindern kann, sondern wer dafür zuständig sein kann. Ebenso verlieren die Begriffe Kausalität, Können, Fähigkeit, Schuld u. a. m. ihren vorrechtlichen Inhalt und werden zu Begriffen für Stufen von Zuständigkeiten. Diese Begriffe geben dem Straf- recht keine Regelungsmodelle vor, sondern entstehen erst im Zusammenhang straf- rechtlicher Regelungen. Selbst die Annahme, zumindest nach dieser Entstehung müsse sich der Begriff auf ein homogenes vorrechtliches Substrat beziehen (auf Bewirken, Wollen, Kenntnis etc.), erweist sich als (naturalistisches) Mißverständnis. Bei der (Re-) Normativierung geht es nicht darum, losgelöst vom gesellschaftlichen Zusammenhang Normensysteme zu entwerfen (was man freilich auch unternehmen kann); vielmehr gelten die Bemühungen dem Straf recht in einer Gesellschaft der vorhandenen Gestalt, ohne daß freilich auf Ansprüche gegenüber der Wirklichkeit verzichtet würde. Ziel ist die optimale (nicht stets restlos gelingende) Systematisierung des geltenden Strafrechts. Deshalb findet sich hier auch kein Lösungsvorschlag, der nicht praktikabel wäre. VII Bereitgestellt von | National Cheng Kung University Angemeldet Heruntergeladen am | 09.01.16 07:55 Vorwort Bei der normativen Sicht verschwinden einige Probleme, die von der traditionellen Dogmatik durch den steten Blick auf den Seinszusammenhang (oder Strukturzusam- menhang) erzeugt werden. Neben zahlreichen Harmonisierungen im Schuldbegriff verliert insbesondere die Entgegensetzung von Begehungsdelikten und Unterlassungs- delikten an Schärfe; beide beruhen auf Organisationszuständigkeit oder auf institutio- neller Zuständigkeit. Dabei hängen vom aktuellen Stand der Organisation des Subjekts als psychophysisches System (Handeln oder Unterlassen) nur eher zweitrangige Pro- bleme ab. Erhebliche Neuordnungen ergeben sich ferner an zahlreichen anderen Stel- len, etwa bei der objektiven Zurechnung, bei der Teilnahmelehre oder bei Einzelfragen der Rechtfertigung. Das Buch ist ein Lehrbuch in dem Sinn, daß in ihm eine Lehre entwickelt wird. Hier wird nicht sogleich die Ernte eingebracht, sondern erst einmal geackert. Da die Teil- nahme an der Entwicklung einer Lehre die einzige Möglichkeit ist, Strafrechtswissen- schaft zu lernen, richtet sich das Buch trotz seines für Anfänger recht hohen Schwierig- keitsgrads auch an Studenten. Notfalls müssen sie eben manches dreimal oder häufiger lesen. Dafür werden sie danach nicht nur wissen, wie man „gefestigte" oder gar „herr- schende" Lehren in die Scheuern bringt. Die vorhandenen Theorien werden hier allerdings nicht übergangen. Vielmehr ist der große Umfang des Buchs auch eine Folge des intensiven Bemühens, den Stand der Diskussion zu referieren und zu belegen. Das geschieht sowohl zur Information des Lesers als auch — mehr noch — deshalb, weil die eigenen Ansichten erst in der Auseinandersetzung mit den vorhandenen Lehren ent- stehen. VIII Bereitgestellt von | National Cheng Kung University Angemeldet Heruntergeladen am | 09.01.16 07:55 Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Abkürzungen, einschließlich der abgekürzt zitierten Literatur XXIII 1. BUCH Die Grundlagen 1. KAPITEL Das staatliche Strafen 1. Abschnitt: Der Inhalt und die Aufgabe des staatlichen Strafens 1 I. Der Begriff der Strafe 5 II. Die Theorie der positiven Generalprävention 6 A. Die Notwendigkeit sicherer Normgeltung 6 B. Die Öffentlichkeit des Konflikts 8 C. Die Bedeutung der Strafe 9 D. Die Konflikterledigung ohne Strafe 10 E. Ergebnis 13 III. Die absoluten Theorien 15 A. Die Vergeltungstheorien 15 B. Die Sühnetheorie 19 IV. Die relativen Theorien (die Präventionstheorien) 20 A. Die Generalpräventionstheorien 20 B. Die Spezialpräventionstheorien 22 1. Die generelle Problematik 22 2. Die Verletzung des Tatprinzips 24 3. Neuere Konzepte 25 V. Die Vereinigungstheorien 27 VI. Anhang: Die Aufgaben der Maßregeln der Besserung und Sicherung 29 A. Theorien der Maßregeln 30 B. Die Differenzierung der Maßregelfunktion 31 2. Abschnitt:Die materielle Legitimation des Strafrechts 34 I. Das Bezugsniveau des Strafrechtsschutzes: Normen als Strafrechtsgut 35 II. Materielle Legitimation des Strafrechts durch Rechtsgüterschutz? 37 A. Allgemeine Probleme 37 B. Der Begriff des Rechtsguts 39 C. Nicht auf Rechtsgüter bezogene Normen 41 III. Kritik der Lehre vom Rechtsgüterschutz 44 IV. Vorverlagerungen 46 V. Subsidiarität des staatlichen Strafens? 48 3. Abschnitt /Die Abgrenzung der staatlichen Strafe von anderen Reaktionen öffentlichen Rechts 49 I. Die Ordnungswidrigkeiten 49 A. Die historische Entwicklung 50 B. Der gegenwärtige Stand 53 IX Bereitgestellt von | National Cheng Kung University Angemeldet Heruntergeladen am | 09.01.16 07:56

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