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Steuern als Kosten- und Konkurrenzfaktor PDF

54 Pages·1966·1.824 MB·German
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Dr. Günter Veigel Steuern als Kosten- und Konkurrenzfaktor Dr. Günter Veigel Steuern als Kosten und Konkurrenzfaktor SPRINGER FACHMEDIEN WIESBADEN GMBH ISBN 978-3-663-06404-6 ISBN 978-3-663-07317-8 (eBook) DOI 10.1007/978-3-663-07317-8 Verlags.Nr. 5921 Copyright by Springer Fachmedien Wiesbaden 1966 Originally published by Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden 1966 Vorwort Es soll mit dieser Arbeit kein Beitrag zu der Diskussion geleistet werden, ob diese oder jene Steuer über den Preis abgewälzt werden kann oder nicht, denn darüber entscheidet in jedem Einzelfall der Markt. Die Steuern, die angeblich nicht abgewälzt werden sollen, beeinflussen, genau wie alle an deren gewinnmindernden Belastungen auch, die Nettorendite des Unter nehmens, und diese stellt nun einmal den entscheidenden Faktor in einem Wirtschaftssystem dar, das als Regulativ das Konkurrenzprinzip anerkennt. Es ist eine Tatsache, daß sich in einem solchen System ein Unternehmen auf die Dauer nur dann behaupten kann, wenn es in Form des Nettogewinnes eine Verzinsung seines Eigenkapitals erwirtschaften kann, die mindestens dem marktüblichen Zinssatz entspricht. So gesehen werden a 11 e Steuern, auch die sog. Ertragsteuern, zu Kostensteuern und sind wie Kosten in die Kalkulation einzubeziehen. Unterschiede in der Steuerbelastung gleich wel cher Art haben stets Einfluß auf die Konkurrenzlage, weil das Unternehmen mit geringerer Belastung die vorauszusetzende Mindestrendite mit ver gleichsweise niedrigeren Preisen erwirtschaften kann. Das gilt heute beson ders auch für den zwischenstaatlichen Vergleich. Die Frage, in welchem Maße der Preis eines Produktes durch das gültige Steuersystem belastet wird, stellt eines der schwierigsten Probleme dar. Durch die Verwirklichung des Europäischen Marktes mit unterschiedlichen steuerlichen Voraussetzungen rückt dieses Thema in den Mittelpunkt des Interesses. Grundlage für eine Diskussion im Rahmen der EWG ist jedoch eine Prüfung unseres eigenen Steuersystems in konkurrenzwirtschaftlicher Sicht. Hierzu soll die vorliegende Arbeit einen Beitrag leisten. Da der Kapitalgesellschaft naturgemäß das größte Gewicht zukommt, beschränkt sich unsere Untersuchung auf diese Gesellschaftsform. Auf die Frage nach der steuerlichen Belastung des Preises wird versucht, eine allgemeingültige Lösung zu erarbeiten. Hierbei treten erhebliche Schwierigkeiten auf, Schwie rigkeiten regionaler Art - dabei sei auf die unterschiedlichen Hebesätze insbesondere bei der Gewerbesteuer hingewiesen - aber auch Schwierig keiten, die sich daraus ergeben, daß das Steuersystem durch Ausnahme regelungen in mancherlei Hinsicht durchbrochen ist. Schließlich ergeben sich Unterschiede, die durch die Unternehmensstruktur als solche bedingt sind, denn - und damit greifen wir den Ergebnissen bereits vor - es ist steuer lich von erheblicher Bedeutung, ob ein Produkt in kapitalintensiver oder in rohstoff- bzw. lohnintensiver Produktion erstellt wird. Es wurde versucht, alle für die Steuerbelastung wesentlichen Einflußfaktoren zu erfassen; steuerliche Details mußten im Rahmen dieser Untersuchung selbstverständlich unberücksichtigt bleiben. Mit den entwickelten Formeln laufen Zahlenbeispiele aus dem Jahresabschluß parallel, so daß für den Steuerpraktiker eine ständige Nachprüfbarkeit der Ergebnisse gewährleistet ist Günter VeigeZ Inhaltsverzeichnis A. Die Besteuerungsgrundlagen 9 a) Die Einzelsteuern . 10 1. Grundsteuer . . 10 2. Vermögensteuer 11 3. Gewerbekapitalsteuer 12 4. Körperschaftsteuer . 12 5. Gewerbeertragsteuer 14 6. Umsatzsteuer . . . 16 b) Zusammenfassung der Einzelsteuern 16 B. Jahresabschluß und Steuern 19 Erstes Beispiel . 19 Zweites Beispiel 24 Drittes Beispiel . 25 Viertes Beispiel . 26 C. Steuern als Kostenfaktor . 28 D. Steuern als Konkurrenzfaktor 35 a) Investitionsaufwand und Steuerbelastung . 36 b) Steuerliche Belastung des Preises .... 45 Anhang: Gesetz zur Förderung der Verwendung von Steinkohle in Kraftwerken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 A. Die Besteuerungsgrundlagen Im gültigen Steuersystem ist die Steuerbelastung eines Unternehmens in erster Linie vom Investitionsaufwand (Anlage- und Umlaufvermögen), von der Finanzierung (Eigen- oder Fremdkapital), vom Umsatz (Verkaufserlöse) und vom Jahresergebnis (Gewinn oder Verlust) abhängig. Diese Größen finden im Jahresabschluß, d. h. im Bilanzkonto und in der Gewinn- und Verlustrechnung, ihren Niederschlag. Ausgangspunkt jeder steuerlichen Überlegung ist somit der Jahresabschluß. In einem Beispiel mit einfachen Zahlen sollen zunächst die Einzelsteuern dargestellt werden. Dieses Zahlenbeispiel wird sich durch alle unsere weite ren Überlegungen hindurchziehen. Das Anlagevermögen (Maschinen, Grundstücke und Gebäude) eines Unter nehmens möge 100 (Einheiten) betragen. Hiervon seien 10 baulicher Aufwand (Grundstücke und Gebäude) und 90 maschineller Aufwand. Dem gesamten Anlagevermögen von 100 soll ein Umlaufvermögen von 20 gegenüber stehen. Das Anlage- und Umlaufvermögen von zusammen 120 sei hälftig durch Eigen- und Fremdkapital finanziert. Weiterhin soll das Anlage· vermögen auf 70 abgeschrieben, d. h. auf der Passivseite ein Wertberichti· gungsposten von 30 gebildet sein; mit den Abschreibungsbeträgen sollen die Fremdmittel bis auf 30 getilgt sein. Hieraus ergibt sich folgende Bilanz: Bilanzkonto Aktiva Passiva Grundstücke (einschl. Gebäude) 10 Eigenkapital 60 Maschinen 90 Wertberichtigungen 30 Umlaufvermögen 20 Fremdkapital 30 120 120 Es soll weiter angenommen werden, daß die Handelsbilanz mit der Steuer bilanz identisch ist, was mit guter Annäherung dann unterstellt werden kann, wenn die Abschreibungen den AfA-Sätzen entsprechen. Aus der Gewinn- und Verlustrechnung sollen folgende Werte festgehalten bzw. für unser Zahlenbeispiel unterstellt werden: Dividende 3,60 Zinsen auf Fremdkapital 6 Ofo 1,80 Als Rücklage einbehaltener (nicht ausgeschütteter) Gewinn 3,60 10 A. Die Besteuerungsgrundlagen a) Die EinzeIsteuem Mit unseren Zahlenwerten aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung werden im folgenden 1. die Grundsteuer 2. die Vermögensteuer 3. die Gewerbekapitalsteuer 4. die Körperschaftsteuer 5. die Gewerbeertragsteuer 6. die Umsatzsteuer ermittelt, wobei unter a) mit den Werten unseres Beispiels jeweils die zahlenmäßige Höhe der Steuerbelastung und unter b) jeweils der allgemeine Ausdruck hierfür festgestellt wird. Alle Ausführungen beziehen sich auf die Kapitalgesellschaft. 1. Grundsteuer (GrSt) Die Grundsteuer wird auf den Einheitswert der Betriebsgrundstücke (Grund und Boden einsch!. Gebäuden ohne Maschinen) erhoben. Der Einheitswert, der im Einzelfall nach dem Bewertungsgesetz zu ermitteln ist, liegt im allge meinen niedriger als der Anschaffungswert. Für unser Beispiel unterstelleI' wir, daß der Einheitswert 30 des Anschaffungswertes beträgt. % Der Prozentsatz der Steuerbelastung errechnet sich aus der Multiplikation von Meßzahl mit Hebesatz. Hierbei beträgt die Meßzahl 10 %0, während der Hebesatz je nach Gemeinde verschieden festgesetzt ist. Bei einem Hebesatz von 225 Ofo beträgt die Steuerbelastung 2,25 %. (Aus der Multiplikation der Meßzahl mit dem Einheitswert ergibt sich der Grundsteuer-Meßbetrag. In analoger Weise ergeben sich bei der Gewerbe steuer der Gewerbekapitalsteuer- und Gewerbeertragsteuer-Meßbetrag.) Die Grundsteuer ist bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens abzugsfähig. In unserem Beispiel errechnet sich die Grundsteuer wie folgt: 1a) GrSt = 10 . 0,3 . 0,0225 = 0,0675 (la) Ib) Für die allgemeine Formulierung soll folgende Abkürzung gelten: EGR = Einheitswert der Grundstücke, dann ergibt sich: GrSt = EGR . 0,0225 (lb) a) Die Einzelsteuern 11 2. Vermögensteuer (VermSt) Die Vermögensteuer wird im Regelfall mit 1 % vom Einheitswert des Betriebsvermögens erhoben. Das Betriebsvermögen wird gebildet aus den Restbuchwerten (nach Berücksichtigung der Abschreibungen) der Aktivseite der Bilanz, zunächst ohne Berücksichtigung der Grundstücke; hinzuaddiert wird der Einheitswert der Grundstücke; abgesetzt werden schließlich die Verbindlichkeiten bzw. Fremdmittel. Die Vermögensteuer ist bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkom mens nicht abzugsfähig (s. unter Abschnitt A, a, 4, Körperschaftsteuer). 2a) Aktivseite 120 ;/. Abschreibungen 30 ;/. Grundstücke 10 + Einheitswert der Grundstücke 3 ;/. Verbindlichkeiten 30 Einheitswert des Betriebsvermögens 53 VermSt 53 . 0,01 = 0,53 (2a) 2b) EBV Einheitswert des Betriebsvermögens VermSt EBV·O,01 (2b) Der Steuersatz beträgt, wie bereits erwähnt, allgemein 1 Von dieser %. grundsätzlichen Regelung gibt es folgende Ausnahmen: A. Von der Vermögensteuer befreit sind einmal die in § 3 VStG im einzelnen bezeichneten Fälle. Darüber hinaus werden in § 3a "bestimmte Unter nehmen im Eigentum von juristischen Personen des Öffentlichen Rechts" ebenfalls von der Vermögensteuer freigestellt. Da es sich hierbei, dem eigentlichen Sinne des Wortes nach, nicht in erster Linie um erwerbswirtschaftlich orientierte Unternehmungen handelt, werden diese Steuerbefreiungen aus unserer Untersuchung ausgeklam mert. B. Eine wichtige Ausnahme, nämlich die für Energieversorgungsunterneh men (Elektrizität, Gas, Wärme), soll hier jedoch behandelt werden: Mit dem Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes und des Ver mögensteuergesetzes vom 24.3. 1965 wird ab 1. 1. 1966 bei Energieversor gungsunternehmen die Hälfte des Betriebsvermögens (§ 73c BewG) der Vermögensteuer (von 10f0) unterworfen. Diese Regelung kommt einer Halbierung des Steuersatzes gleich. Bei Untersuchung der Verhältnisse in der Energiewirtschaft werden wir deshalb einen Satz von 0,5% , bezogen auf das volle Betriebsvermögen, zugrunde legen. 12 A. Die Besteuerungsgrundlagen 3. Gewerbekapitalsteuer (GewKapSt) Die Gewerbekapitalsteuer wird erhoben auf das um den Einheitswert der Grundstücke verminderte Betriebsvermögen unter Hinzurechnung der Dauerschulden1). Der Prozentsatz der Steuerbelastung errechnet sich aus der Multiplikation von Meßzahl mit Hebesatz. Die Meßzahl beträgt 2 %0; der Hebesatz ist je nach Gemeinde verschieden. Bei einem Hebesatz von 300 Ofo beträgt die Steuerbelastung 0,6 0/0. Die Gewerbekapitalsteuer ist abzugsfähig. 3a) Einheitswert des Betriebsvermögens 53 ;/. Einheitswert der Grundstücke 3 + Dauerschulden 30 80 GewKapSt = 80 . 0,006 = 0,48 (3a) 3b) DS Dauerschulden GewKapSt = (EBV - EGR + DS) . 0,006 (3b) 4. Körpersdtaftsteuer (KSt) Die Körperschaftsteuer wird erhoben auf das steuerpflichtige Einkommen. Dieses setzt sich zusammen aus dem ausgeschütteten Gewinn (Dividende) und aus dem nicht ausgeschütteten Gewinn (z. B. Rücklage). Der Steuersatz be trägt 15 Ofo für ausgeschütteten Gewinn und 510f0 für nicht ausgeschütteten Gewinn. Zum nicht ausgeschütteten Gewinn zählen, neben den Rücklagen, die sogenannten nicht abzugsfähigen Ausgaben. Nicht abzugsfähige Aus gaben sind: zunächst einmal die Körperschaftsteuer selbst; außerdem die Vermögensteuer, Aufsichtsratsvergütungen u. a. m. 4a) Der ausgeschüttete Gewinn ist in unserem Beispiel 3,60. Hierauf 15"0/0 KSt = 3,60 . 0,15 = 0,54 Als nicht ausgeschütteter Gewinn gelten: die Rücklage 3,60 die Vermögensteuer 0,53 die oben ermittelte Körperschaftsteuer 0,54 übertrag 4,67 1) Bei den Hinzurechnungen beschränken wir uns auf die Dauerschulden als wesentlichen Posten. Wir unterstellen in unserem Beispiel gleichzeitig, daß sämt liche Fremdmittel steuerlich "Dauerschulden" darstellen.

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