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Steuerfall und Lösung: Steuerklausuren und Seminarfälle mit Lösungsvorschlägen PDF

470 Pages·1990·6.802 MB·German
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Rose· Steuerfall und Lasung Steuerfall uDd LOSUDg Steuerklausuren und Seminarfalle mit Losungsvorschlagen Herausgegeben von UniversiHitsprofessor Dr. Gerd Rose Steuerberater Direktor des Seminars flir Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftliche Steuerlehre der Universitiit zu Kaln unter Mitarbeit der Seminarassistenten Neunte, iiberarbeitete und auf den neuesten Rechtszustand gebrachte Auflage GABLER CIP-Kurztitelaufnahme der Deutschen Bibliothek Steuerfall uod LOsuog: Steuerklausuren und Seminarfalle mit LOsungsvorschHigen / hrsg. von Gerd Rose. Unter Mitarb. d. Seminarassistenten. -9., iiberarb. u. auf d. neuesten Rechtszustand gebrachte Aufl. -Wiesbaden: Gabler, 1990 NE: Rose, Gerd [Hrsg.] l. Auflage 1970 2. Auflage 1971 3. Auflage 1972 4. Auflage 1975 5. Auflage 1978 6. Auflage 1981 7. Auflage 1985 8. Auflage 1988 9. Auflage 1990 Der Gabler Verlag ist ein Unternehrnen der Verlagsgruppe Bertelsmann International. © Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden 1990 Lektorat: Dr. Gisela Joswig-Kilhl Das Werk einschlieBlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschiitzt. Jede Verwertung auBerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne &ustirnmung des Velags unzuHissig und strafbar. Das gilt insbesondere fur VervielfaItigungen, Obersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeiche rung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Satz: SATZPUNKT Ursula Ewert, Braunschweig ISBN 978-3-409-59150-8 ISBN 978-3-322-87469-6 (cBook) DOl1 0.1 007/978-3-322-87469-6 Vorwort zur ersten Auflage (1970) Steuerliche Vorschriften haben die Aufgabe, aus der Hille der wirtschaftlichen Lebens vorgange und -zustande diejenigen zu bezeiehnen, an die der Gesetzgeber flir Zwecke der Abgabenerhebung ankniipfen will, sie legen femer Art und AusmaB der Steuer und die Modalitaten ihrer Regulierung fest. Weil es sich als unmoglich erweist, alle realen "Sachverhalte", die einer Besteuerung unterliegen sollen, im einzelnen zu nennen und etwa zu katalogisieren, bedienen sich steuerrechtliche Normen einer allgemein juristischen Technik: Sie beschreiben in abstrakter Form "Tatbestande" und ordnen an, daB alle diejenigen wirklichen Vorgange oder Zustande, die die Beschreibung erfiillen, von den vorgesehenen Rechtsfolgen (z. B. einer Steuerzahlungspflicht in bestimmter Hohe) getrof fen werden. Die Personen, die sieh beruflich mit dem Komplex der Besteuerung beschaftigen, diirfen sich infolgedessen mit der bloBen Kenntnis der zu diesem Sachgebiet erlassenen Be stimmungen nicht begniigen; sie miissen vielmehr deren Anwendung auf konkrete Sach verhalte beherrschen, d. h. die Fiihigkeit entwickelt haben, die folgenden drei Arbeits schritte mit hinreichender Sicherheit zu gehen: 1. Isolierung des Sachverhalts aus den ungeordneten, mit viel irrelevantem Beiwerk belasteten Materialien (Akten, Kontoausziigen, Bilanzen, Gesprachen usw.) und For mulierung des Problems. 2. Vergleich des Sachverhalts mit den moglicherweise in Betracht kommenden Tatbe standen. 3. Feststellung der Rechtsfolgen bei gelungener Subsumtion bzw. Konstatierung des Umstandes, daB der Sachverhalt keine Rechtsfolgen auslOst. Gli.icklicherweise kann derjenige, der noch nieht in der Praxis steht, sondem sich auf sie erst vorbereitet, wenigstens den zweiten und den dritten Schritt bis zur "Beherrschung" iiben: an Sachverhalten namlich, die bereits sprachlichen Ausdruck gewonnen haben. Ais flir das Gebiet der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre zustandiger Universitatsleh rer halte ieh regelmaBig Ubungen und Seminare ab, in denen kleinere und groBere Steuerfalle diskutiert und bearbeitet werden. Ich gestehe gem, daB mir dieser Teil meiner Amtspflichten besondere Freude macht, und zwar aus zweierlei Gri.inden: Einmal fallt es mir aufgrund eigener jahrelanger Tatigkeit in der Steuerberatungspraxis nicht schwer, realistische Probleme zu formulieren. Zum anderen empfinde ich die Aufgabe als sachlich wie menschlich reizvoll, meine Horer vor dem Ungliick zu bewahren, an ihrem ersten wirklichen Fall in der Praxis trotz ausreichender theoretischer Vorbildung zu scheitem, weil die Ubung fehlt; ein solches Versagen fallt ja in eine Lebensperiode, in der man jede Starkung des Selbstvertrauens notig hat, und ist deshalb besonders zu bedauem. V Die Anregung des Verlages, das im akademischen Unterricht erprobte Ubungsmaterial auswahlweise einer breiteren Gruppe von Interessenten zuganglich zu machen, habe ich gem aufgenommen; die wissenschaftlichen Assistenten an meinem Lehrstuhl (die mich nicht nur bei der Vorbereitung und Durchfiihrung meiner Proseminare und Hauptsemina re unterstiitzen, sondem durch die selbstandige Abhaltung von Ubungen und die Beurtei lung hunderter von Klausuren eigene Lehrerfahrungen gewonnen haben) erkliirten ebenso gem ihre Bereitschaft zur Mitarbeit bei der Auswahl geeigneter UbungsfaIle und der Aktualisierung von LOsungsvorschUigen. Die hier vorgelegten Fiille wenden sich an Steuerinteressierte, die die zur LOsung erfor derlichen Vorkenntnisse schon besitzen. Die Sammlung will kein Lehrbuch ersetzen; deshalb beschranken sich die ,,LOsungen" auf die zur zutreffenden und vollstandigen Be arbeitung notwendiger Angaben, sind also knapp gehalten und vermeiden ausftihrliche Erkliirungen. BewuBt wurde davon abgesehen, die Hille durch Uberschriften zu klassifi zieren; das hatte dem Losungswilligen einen wichtigen Teil seiner Arbeit - die Ansprache des Problembereichs - abgenommen und den Ubungsnutzen vermindert. Die einschlagi gen gesetzlichen und sonstigen Vorschriften sind in der im Fach iiblichen Weise abgekiirzt. Die Sammlung unterscheidet zwei Teile: K = KlausurfaIle S = SeminarfaIle. Wlihrend die Bearbeitung der SeminarfaIle je nach Umfang unterschiedliche Arbeitszeit erfordert, sind die KlausurfaIle, soweit dies moglich ist, inhalts- und umfangsmliBig standardisiert. Man kann sie also auch zur Leistungskontrolle verwenden. 1st dies beab sichtigt, so muB die LOsung ausschlieBlich mit Hilfe der Gesetzes-, Verordnungs- und RichtIinientexte (also oboe Zuhilfenahme von Lehrbiichem, Kommentaren und Judi katursammlungen) gesucht werden. Nach den an meinem Lehrstuhl geltenden Anforde rungen darf dann fUr einen Klausurfall maximal eine Zeit von zwei Stunden verwendet werden, wenn die (richtige und vollstandige) Bearbeitung noch mit "ausreichend" beur teilt werden solI. Die LOsung dreier KlausurfaIle innerhalb von zwei Stunden ist im all gemeinen als "sehr gut" anzusehen, wenn - und das sollte derjenige, der in der Rube seines Studierzimmers dieses Ergebnis erzieIt, bei der Selbstbenotung bedenken! - ein solcher Erfolg unter Examensbedingungen (d. h. vor allem unter der damit nun einmal seit eh und je verbundenen psychischen Belastung) zustandekommt. GERDROSE VI Vorwort zur DeuDteD Auflage (1990) Die Sammlung ist mit der zweiten (1971) und dritten (1972) Auflage auf den vorgese henen Endumfang von 100 Hillen angewachsen. Ihre Konzeption konnte auch beibehal ten werden, als die zahlreichen in den lahren von 1974-1987 realisierten Steuerrechts anderungen mit der vierten (1975), der flinften (1978), der sechsten (1981), der siebten (1985) und der achten (1988) Auflage weitgehende Neubearbeitungen erforderlich mach ten. Man darf daraus sowie aus den vielen anregenden Kritiken und anderen freundlichen Reaktionen der Leser auf eine gewisse Bewahrung des Werkes schlieBen. Das Auslaufen der achten Auflage trifft nun zusammen mit den vielniltigen Veranderun gen, die die Steuerreform 1990 mit sich bringt. Das Steuerreformgesetz 1990 yom 25.7.1988, das Haushaltsbegleitgesetz 1989 yom 20.12.1988 sowie das Gesetz zur Ande rung des Steuerreformgesetzes 1990 sowie zur Forderung des Mietwohnungsbaus und von Arbeitsplatzen in Privathaushalten yom 30.6.1989 sind indes nicht die einzigen Verursa cher flir das "Altern" der meisten Fall-Losungen. Zu nennen sind insbesondere noch die zum Teil erheblichen Neuregelungen in den Vermogensteuer-Richtlinien 1989 sowie in teressante Entwicklungen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Deshalb konnte fast keine der bisherigen Fall-Bearbeitungen unverandert bleiben; einige Faile mit uberholtem Problemgehalt wurden durch neue ersetzt. Wie schon bei den Vorauflagen zeigte sich wieder sehr deutlich, daB unser Steuerrecht nicht nur durch groBe Reformen verandert wird, sondern sich auch in vielen Einzelrege lungen als kurzlebig erweist. Manchmal haben sich Freibetrage urn wenige hundert Mark verandert, sind Abschreibungsbegrenzungen urn einige Prozentpunkte verengt oder erwei tert worden, taucht eine vertraute Gesetzes-oder Richtlinien-Bestimmung nun unter einer anderen Paragraphen-, Absatz- oder Abschnittsnummer als bisher auf u. a. m. Dadurch wird es schlicht unmoglich, eine Fallsammlung dieses Umfangs in allen Einzelheiten aj our zu halten und in ihr ausschlieBlich Losungen zu prasentieren, die dem Rechtszustand im Augenblick der Benutzung voll entsprechen. Yom Umfang der zu leistenden Arbeiten her ist es ganzlich ausgeschlossen, aile Faile jahrlich neu zu bearbeiten oder gar auszuwech seln. Will er angesichts dessen nicht resigflieren, so bleibt dem Herausgeber nur das offenher zige Bekenntnis der Imperfektheit des Werkes und die herzliche Bitte an den Leser, sich des Umstandes bewuBt zu bleiben, daB die Losungsvorschlage oft nicht nur deshalb "unsicher" sind, weil keinesfalls zu allen Sachverhaltswurdigungen oder Norminterpreta tionen einheitliche Rechtsansichten bestehen, sondern auch wegen der nur bedingten Aktualitat. Dies gilt sowohl flir die FaIle, in denen konkrete lahreszahlen genannt sind, als auch flir die, in denen die zeitliche Zuordnung offengelassen wurde, die lahreszahlen z. B. VII also lediglich mit Ziffem bezeichnet werden. Istkeine genaue Zeitangabe gemacht worden, so entsprechen die LOsungsvorschUige einschlieBlich der Paragraphen-bzw. Abschnitts bezeichnungen dem Rechtszustand ab 1.1.1990; hinsichtlich der Tarifvorschriften des EStG wurde ebenfalls das ab 1990 geItende Recht zugrundegelegt. Kommt der Benutzer der Sammlung also fUr einen von ihm bearbeiteten Fall insgesamt oder in Teilen zu einer anderen als der im Buch angegebenen Beurteilung, so sollte er nicht nur die eigene, sondem auch die vorgeschlagene LOsung kritisch uberdenken. Denn die Abweichungen konnen drei Grunde haben: (1) Uns konnen Fehler unterlaufen sein. (2) Der Leser befindet sich im Irrtum oder vertritt eine andere Rechtsansicht. (3) Die Rechtslage hat sich zwischenzeitlich verandert. Vielleicht liegt in dieser Ursachenvielfalt sogar ein gewisser zusatzlicher Reiz. Die technische Gesamtanlage blieb auf dem mit der vierten Auflage erreichten Niveau. Einem Vorschlag, die Fane nach Steuergebieten zu ordnen, bin ich nicht gefolgt; er ware auch bei den zahlreichen komplexen, d. h. mehrere Steuerarten tangierenden Problemen schlecht realisierbar. Wer in einem Durchgang nur Falle mit Schwerpunkt in einer bestimmten Steuerart durcharbeiten mochte, kann auf das Fall-Register zuriickgreifen. Aus den im Vorwort zur ersten Auflage genannten Grunden sind aber die einzelnen Falle selbst ohne jede erlautemde Uberschrift geblieben. Meine Wissenschaftlichen Mitarbeiter und ich hoffen, daB das Buch gerade den Benut zem, die sich der Bedingtheit der Losungsvorschlage bewuBt sind, bei der Aneignung der erwunschten Fertigkeiten hilft und sie bei der Vorbereitung auf die verschiedenen Steuer Priifungen unterstutzt. Fur die zahlreichen Hinweise aus Leserkreisen bin ich sehr dankbar. GERDROSE VIII Inhalt Seite Teil I: Klausurfalle 1 - 70 11 Teil II: Seminarfalle 1 - 30 211 Fall-Register (lnhaltstibersicht) 461 Stichwortverzeichnis 465 IX K Klausurfalle Kl 13 Fall K 1 1m Gesellschaftsvertrag einer KOlner OHG, die ein mit dem Kalenderjahr iiber einstimmendes Wirtschaftsjahr hat, ist u. a. festgelegt: Jeder Gesellschafter kann unter Einhaltung einer Sechsmonatsfrist durch Kiindigung zum Jahresende aus scheiden; die Kiindigung wird mit Ablauf des letzten Tages des Jahres wirksam, der ausscheidende Gesellschafter ist in der auf diesen Tag aufzustellenden Bilanz aber noch als Gesellschafter zu behandeln. Sofem danach noch mindestens zwei Gesellschafter bleiben, wird die Gesellschaft nicht aufgelost. Der Ausscheidende erhalt als Abfindung den Buchwert seines sich aus der Handelsbilanz zum Aus scheidetag ergebenden Kapitalkontos; einen dariiber hinausgehenden Auseinan dersetzungsanspruch hat er niehl. Die Abfindung wird sechs Monate nach dem Ausscheidetag bar aus dem Vermogen der OHG gezahlt. Die OHG, an deren Vermogen und Erfolg die unbeschrankt steuerpflichtigen, nicht miteinander verwandten Gesellschafter A, B und C zu je einem Drittel be teiligt sind, muB mit zukiinftigen Verlusten rechnen; diese finden jedoch mangels Riiekstellungsfahigkeit in ihrer Bilanz zum 31.12. des Jahres I noch keinen Nie derschlag. Das Eigenkapital wird in dieser Bilanz mit 11 400 000 DM ausgewie sen. Gesellschafter A hat fristgerecht zum 31.12.I gekiindigt; seine vertragsmaBige Abfindung in Hohe von 3 800 000 DM ist ihm am 30.6.11 ausgezahlt worden. Bei einer Bewertung der Untemehmung zum 31.12.I nach betriebswirtschaftlichen Grundsatzen hlitte sich ein Gesamtwert von 9 000 000 DM ergeben. Nach der oh ne Beriicksichtigung des Ausscheidevorganges erstellten Vermogensaufstellung zum gleichen Tage betragt das Reinvermogen 12000 000 DM. Aufgabe Wie ist der Vorgang bewertungsrechtlich und erbschaft- bzw. schenkungsteuer lich zu wiirdigen? Eine etwaige Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist zu berech nen.

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