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Spezielle Rechtsfragen im Handel PDF

78 Pages·1987·1.848 MB·German
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ISBN 978-3-409-02932-2 ISBN 978-3-663-13042-0 (eBook) DOI 10.1007/978-3-663-13042-0 Spezielle Rechtsfragen im Handel Von Jo hannes Gode (Richter am LG Aachen) Dr. Wolfgang J oly Hugo Benten Sattler (RA) Inhaltsverzeichnis Seite A. Kaufrecht (Gode) ..................................... 3 I. Besondere Kaufverträge .............................. 3 1. Unbestellte Ware . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 2. Ankaufsrecht (Option) ............................. 4 3. Wiederkaufsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 4. Vorkaufsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 5. Kauf auf Probe und Kauf nach Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 6. Eigentumsvorbehalt ............................... 8 11. Vertragsbedingungen ................................ 11 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 2. Preisklauseln ........ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 III. Termingeschäfte ................................... 14 1. Fixgeschäfte .................................... 14 2. Börsentermingeschäfte ............................. 15 IV. Gewährleistungsrechte im Einkauf ....................... 16 1. Grundlagen des Gewährleistungsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 2. Handelskauf .................................... 17 3. Gewährleistungsrechte des Käufers ..................... 18 4. Ausschluß der Gewährleistungspflicht ................... 21 V. Abzahlungsgeschäfte ................................ 23 1. Anwendungsbereich des Abzahlungsgesetzes (AbzG) ......... 23 2. Form des Abzahlungsgeschäftes ....................... 23 3. Widerrufsrecht .................................. 24 4. Rücktritt des Abzahlungsverkäufers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 5. Ähnliche Geschäfte und Umgehungsgeschäfte .............. 26 6. Verfallklausel und Gerichtsstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 26 VI. Haustürgeschäfte ................................... 27 1. Anwendungsbereich des Gesetzes über den Widerruf von Haustür- geschäften und ähnlichen Geschäften (HaustürWG) .......... 27 2. Widerrufsrecht .................................. 28 3. Umgehungsgeschäfte 28 B. Wettbewerbsrecht (Gode) ................................ 30 I. Generalklausel zum Schutz des lauteren Wettbewerbs ........... 30 1. Tatbestand des § 1 UWG ............................ 30 2. Rechtsfolgen bei Wettbewerbsverstößen .. . . . . . . . . . . . . . . .. 34 11. Sondertatbestände zum Schutz des lauteren Wettbewerbs ........ 36 1. Sondertatbestände innerhalb des UWG . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 36 2. Sonderrechtsvorschriften neben dem UWG ................ 38 IIl. Kartellrecht ...................................... 41 1. Horizontale Wettbewerbsbeschränkungen .... . . . . . . . . . . . .. 42 2. Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen ............ ,..... 43 3. Wettbewerbsbeschränkungen durch tatsächliches Verhalten ..... 44 C. Gewerberecht (Dr. Joly) ................................. 45 I. Gewerbe und Gewerbefreiheit .......................... 45 1. Zum Begriff des Gewerbes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 45 2. Gewerbefreiheit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 46 11. Anmeldung des Gewerbebetriebes und Namenszwang ........... 47 1. Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 47 2. Namenszwang ................................... 47 III. Ausübung des Gewerbebetriebes ......................... 48 1. Umfang der Gewerbebefugnisse ....................... 48 2. Stellvertreter, Ehegatten-und Erbenprivileg ............... 48 IV. Gewerbeuntersagung und Erlöschen von Erlaubnissen .......... , 49 1. Gewerbeuntersagung .............................. 49 2. Erlöschen von Erlaubnissen .......................... 49 V. Gewerbezentralregister ............................... 50 D. Sonstige Vorschriften (Sattler) ............................. 52 I. Preisangaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 52 1. Wie ist auszuzeichnen? ............................. 52 2. Art und Umfang der Auszeichnungspflicht von Waren im Handel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 3. Dienstleistungen im Handel .......................... 54 4. Werbung ...................................... 55 5. Preisänderungsvorbehalte ........................... 55 6. Versehentliche Falschauszeichnung ..................... 56 7. Ausnahmen von der Preisauszeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 Il. Fertigpackungen ................................... 57 1. Füllmengenregelung ............................... 58 2. Füllmengenkennzeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 3. Grundpreiskennzeichnung ........................... 60 III. Kennzeichnung von Lebensmitteln ....................... 62 1. Anwendungsbereich der Lebensmittelkennzeichnungs- Verordnung (LMKV) .............................. 63 2. Kennzeichnungselemente der LMKV .................... 63 Antworten zu den Fragen .................................. 67 A. Kaufrecht I. Besondere Kaufverträge Lernziel: Nach Durcharbeiten dieses Abschnittes sollten Sie über die im Bereich des Handels vielfach vorkommenden Sonderarten des Kaufs soweit unterrichtet sein, daß Sie deren charakteristische Merkmale kennen, Einkaufsverträge solcher Art in der Praxis empfehlen und auch abschließen können. 1. Unbestellte Ware Beispiel: Ein Briefmarkengroßhändler schickt seinen Kunden regelmäßig unaufgefordert neue Briefmarken. Grundsätzlich ist niemand verpflichtet, Sendungen, die er nicht bestellt hat, zurückzu schicken oder gar abzunehmen und zu bezahlen. Eine solche Pflicht besteht nur, wenn es einen entsprechenden Vertrag gibt. Ein Vertrag aber kommt nur zustande, wenn der Käufer das Angebot des Verkäufers annimmt, § 145 BGB; z. B. wenn der Käufer ausdrücklich erklärt, den Vertrag schließen zu wollen. Häufig bleibt der Empfänger unbestellter Ware untätig. Dann gilt die Regel, im Schweigen liegt keine Annahme und zwar selbst dann nicht, wenn der Absender Rückporto beifügt und erklärt, er gehe vom Einverständnis des Empfängers aus, wenn die Ware nicht binnen einer bestimmten Frist zurückgesandt werde. Anders liegt es, wenn Absender und Empfänger der Ware in laufender Geschäftsbeziehung stehen. Die Geschäftsverbindung kann den Empfänger verpflichten, das Angebot aus drücklich abzulehnen. Wenn - wie im Beispiel - ein Händler regelmäßig seinen Kunden unaufgefordert Ware schickt, dann handelt er mit deren Einverständnis. Ihr Schweigen kann, nach angemessener Frist, als Annahme des Kaufangebotes bewertet werden. Nach § 346 des Handelsgesetzbuches (HGB) ist unter Kaufleuten für die Bedeutung und Wir kung von Handlungen und Unterlassungen auf Handelsbräuche Rücksicht zu nehmen. Es entspricht der Übung ordentlicher Kaufleute, Waren zurückzusenden und abzulehnen, wenn bei laufendem Geschäftsverkehr früher unbestellte Ware schon abgenommen wor den ist. Bei Ansichtssendungen, die der Empfänger ohne eine geschäftliche Verbindung und un verlangt erhalten hat, muß der Absender das Porto der Rücksendung tragen. 3 In einigen besonderen Fällen schreibt das Gesetz ausdrücklich vor, daß Schweigen als An nahme zu werten ist. Nach § 362 HGB müssen Kaufleute, deren Gewerbebetrieb die Be sorgung von Geschäften für andere mit sich bringt (Banken, Spediteure, Kommissionäre, Frachtführer u. a.), unverzüglich antworten, wenn jemand, mit dem sie in ständiger Ge schäftsverbindung stehen, ihnen die Besorgung eines solchen Geschäftes anträgt. Schweigt der Kaufmann, so gilt das Kraft Gesetzes als Annahme des Antrages. Nach § 496 Satz 2 BGB gilt beim Kauf auf Probe (siehe dort) unter bestimmten Voraus setzungen das Schweigen innerhalb der vereinbarten oder angemessenen Frist als Billi gung des Kaufes. 2. Ankaufsrecht (Option) Das Ankaufsrecht bzw. das Optionsrecht oder die Option ist das Recht, durch einseitige Erklärung einen Vertrag, insbesondere einen Kauf- oder einen Mietvertrag zustande zu bringen. Beispiel: Herr X erteilt dem Maschinenwerk M für die Dauer von 6 Monaten gegen Zahlung des einmaligen Betrages von DM 5000 die alleinige Option zur Patentanmeldung Nr .... mit der Maßgabe, daß bei Ausübung der Option ein Kaufvertrag über die Pa tentanmeldung bzw. das Patent zum Kaufpreis von DM 50000 zustande kommt. Während der Optionszeit darf X die Patentanmeldung keinem Dritten anbieten oder irgendwelche hierauf bezügliche Bindungen gegenüber einem Dritten eingehen. X ist ferner verpflichtet, der Maschinenfabrik M alle gewünschten Auskünfte über die Pa tentanmeldung zu erteilen. Wird die Option fristgemäß durch Erklärung gegenüber X ausgeübt, kommt der Kaufvertrag über DM 50000 zustande; die Optionssumme wird auf den Kaufpreis angerechnet. Wird die Option nicht innerhalb der Frist von 6 Monaten ausgeübt, verfällt die Optionssumme von DM 5000. Ein gesetzliches Beispiel für ein Ankaufsrecht ist der Wiederkauf, §§ 497 ff. BGB (siehe dort). Das Ankaufsrecht ist von einem Vorvertrag zu unterscheiden. Der Vorvertrag verpflichtet schuldrechtlich zum Abschluß eines Vertrages. Das Ankaufsrecht hingegen begründet ein Gestaltungsrecht, bei dem durch einseitige Erklärung des Optionsberechtigten der weitere Vertrag (beim Ankaufsrecht der Kauf) ohne weiteres zustande kommt. Regelmäßig ergibt sich das Ankaufsrecht aus einem aufschiebend bedingten Kaufvertrag, wobei die Bedingung des Kaufvertrages darin besteht, daß der Ankaufsberechtigte sein Gestaltungsrecht ausübt. Durch die Optionserklärung wird dann der Kaufvertrag unbe dingt. 4 Das Ankaufsrecht kommt aber auch in der Form vor, daß der Verkäufer ein langfristig bindendes Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages abgibt und der zukünftige Käufer das Recht hat, dieses Angebot binnen der Frist anzunehmen. 3. Wiederkaufsrecht Das Wiederkaufsrecht ist das Recht des Verkäufers, die verkaufte Sache innerhalb einer Frist zurückzukaufen. Beispiel: Der Landwirt A verkauft dem Gutsbesitzer B ein Gespann Apfelschimmel als Zug pferde und vereinbart mit B, daß er bis zum 30.09 .... das Recht hat, das Gespann zum gleichen Preis zurückzukaufen. Der Wiederkauf ist in den §§ 497 bis 503 BGB geregelt. Käufer und Verkäufer können das Wiederkaufsrecht unmittelbar bei Abschluß des Kauf vertrages vereinbaren, sie können aber auch den Kaufvertrag nachträglich durch ein Wie derkaufsrecht ergänzen. Das Wiederkaufsrecht ist ein Optionsrecht des Verkäufers. Es ent hält einen aufschiebend bedingten (Wieder-) Kaufvertrag. Die Bedingung für das Zustan dekommen des (Wieder-) Kaufvertrages besteht in der Erklärung des Wiederkäufers, daß er sein Wiederkaufsrecht ausübe. Der bedingte Anspruch des Wiederkaufberechtigten auf Rückübertragung des Kaufgegenstandes ist bereits mit Abschluß der Wiederkaufverein barung und nicht erst mit der Ausübung des Wiederkaufsrechtes begründet. Die Dauer der Frist für die Ausübung des Wiederkaufsrechtes können die Vertragsparteien frei vereinbaren. Haben sie nichts vereinbart, beträgt sie nach § 503 BGB bei Grundstücken 30 Jahre, bei anderen Gegenständen 3 Jahre. Auch wenn ein Wiederkaufsrecht vereinbart ist, wird der Käufer dinglich Eigentümer des gekauften Gegenstandes. Seine Verfügungsbefugnis als Eigentümer ist nicht beschränkt. Er kann den Gegenstand vor Ausübung des Wiederkaufsrechtes wirksam belasten (z. B. ein Grundstück mit einer Hypothek) oder weiterverkaufen. Etwaige Verfügungen muß er aber rückgängig machen, wenn der Wiederkäufer das Wiederkaufsrecht ausübt. Denn er ist ver pflichtet, dem Wiederkäufer auf dessen Verlangen den gekauften Gegenstand gegen Zah lung des Kaufpreises herauszugeben und lastenfrei zu übereignen. Kann er das nicht, so macht er sich schadenersatzpflichtig. 4. Vorkaufsrecht Das Vorkaufsrecht begründet das Recht, bei Abschluß eines Kaufvertrages zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und einem Dritten durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten einen selbständigen Kaufvertrag über den verkauften Gegenstand zwischen den Parteien des Vorkaufes herbeizuführen. 5 Beispiel: Der Fabrikant X (Vorkaufsberechtigter) läßt sich, um seine Fabrik-und Lagerräume erweitern zu können, von dem Eigentümer Y des angrenzenden Grundstücks (Vor kaufsverpflichteter) für alle Verkaufsfälle, die während der nächsten 20 Jahre in dessen Person oder bei dessen Rechtsnachfolger eintreten können, ein Vorkaufs recht eintragen. Der Vorkauf ist in den §§ 504 bis 514 BGB schuldrechtlich geregelt. Das Vorkaufsrecht setzt im Unterschied zum Wiederkaufsrecht voraus, daß der Vorkaufs verpflichtete den Kaufgegenstand an einen Dritten veräußert. Übt dann der Vorkaufsbe rechtigte sein Vorkaufsrecht aus - dies geschieht durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Verkäufer -, so kommt kraft Gesetzes (§ 505 Abs.2 BGB) ein neuer Kaufvertrag zwischen ihm und dem Vorkaufsverpflichteten zustande und zwar zu den gleichen Bedingungen, die mit dem ursprünglichen Käufer vereinbart worden waren. Da der Verkäufer verpflichtet ist, dem Vorkaufsberechtigten den Gegenstand zu übertra gen, wird durchweg der Kaufvertrag mit dem Dritten davon abhängig gemacht, daß der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht nicht ausübt. Der Verkäufer kann grundsätzlich den Vertrag mit dem Dritten frei gestalten. Wenn er jedoch etwas vereinbart, was den Vorkaufvereiteln soll, ist diese Vereinbarung gegenüber dem Vorkaufsberechtigten unwirksam. Den Inhalt des Vertrages mit dem Dritten muß der Vorkaufsverpflichtete dem Vorkaufsberechtigten unverzüglich mitteilen (§ 510 Abs. 1 BGB). Nach dem Empfang der Mitteilung über den Drittkauf läuft eine Frist zur Aus übung des Vorkaufsrechtes, die bei Grundstücken 2 Monate bei anderen Gegenständen 1 Woche beträgt, soweit die Parteien nicht selbst etwas anderes geregelt haben (§ 510 Abs.2 BGB). Für die gesetzlichen Vorkaufsrechte (Miterben, § 2034 8GB; Gemeinden, §§ 24 ff. Bundes baugesetz und § 17 Städtebauförderungsgesetz , Gemeinnützige Siedlungsunternehmen, § 14 Reichssiedlungsgesetz; Heimstättenausgeber, § 11 Reichsheimstättengesetz; Arbeit nehmererfinder, § 97 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen) gelten grundsätzlich die Vorschriften über das vertragliche Vorkaufsrecht. Zahlreiche Verträge sind dem Vorkauf ähnlich, so z. B. der Vorvertrag (siehe oben, z. B. der Hauseigentümer A und der Interes sent B verpflichten sich zum späteren Abschluß eines Mietvertrages), die Vorhandberech tigung (z. B. der Turnierreiter R verpflichtet sich gegenüber dem Interessenten S sein Reit pferd, bevor er es anderweitig verkauft oder vermietet, dem S als Vorhandberechtigten an zubieten), das Eintrittsrecht (z. B. das Recht des C in einen Kaufvertrag zwischen A und B mit gleichem oder verändertem Inhalt unter bestimmten Voraussetzungen als Käufer ein zutreten). 6 5. Kauf auf Probe und Kauf nach Probe Der Käufer kann ein Interesse daran haben, den Kaufgegenstand auszuprobieren. Dem trägt das Gesetz mit den Sonderregelungen über den Kauf auf Probe (§ 495 BGB) und dem Kauf nach Probe (§ 494 BGB) Rechnung. a) Kauf auf Probe Ein Kauf auf Probe oder Besicht gewährt dem Käufer das Recht, nach seinem Belieben den gekauften Gegenstand zu billigen oder abzulehnen. Von seiner Entscheidung hängt die Wirksamkeit des Kaufvertrages ab. Es liegt in seinem freien Belieben, ob er die Ware endgültig behalten will; er kann sich die Ware ansehen, sie prüfen oder auch nicht. Meist wird der Käufer die Ware auf ihre Brauchbarkeit für seine Zwecke prüfen. Dies wird bei einem Maschinenkauf auf Probe durchweg in der Weise erfolgen, daß der Kaufinteressent die Maschine für eine bestimmte Zeit zur Verfügung gestellt bekommt, damit er auspro bieren kann, wie sie arbeitet und ob sie den erwarteten Anforderungen genügt. Bei dem Kauf auf Probe kann es sich um einen aufschiebend bedingten (d. h. der Kaufver trag wird erst wirksam, wenn der Käufer den Kaufgegenstand nach Prüfung auf seine Ver wendbarkeit billigt; dann ist die Bedingung der "Billigung" eingetreten) oder einen auf lösend bedingten Kaufvertrag (d. h. der Kaufvertrag ist sofort wirksam, aber wird vernich tet, wenn der Käufer den Kaufgegenstand mißbilligt; dann ist die Bedingung der "Miß billigung" eingetreten) handeln. Die dem Käufer eingeräumte Befugnis, sich noch zu ent scheiden, kann aber auch als Einräumung eines Rücktrittsrechts zu einem unbedingt abge schlossenen Kaufvertrag zu werten sein. Im Zweifel handelt es sich um einen unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossenen Kauf. Der Käufer hat die Pflicht, sich innerhalb der vom Verkäufer gesetzten Frist zu erklären, ob er am Kauf festhalten will oder nicht. Sein Schweigen gilt als Zustimmung, wenn ihm die Sache zum Zwecke der Probe übergeben worden ist (§ 496 BGB). Kein Kauf auf Probe ist der sog. Erprobungskauf. Bei ihm prüft der Käufer zwar auch die Ware. Es steht aber nicht in seinem Belieben, ob er sie behalten will. Vielmehr ist er an den Kauf gebunden, wenn der Kaufgegenstand auch unter Berücksichtigung der besonde ren Verhältnisse beim Käufer für den vertraglich vereinbarten Zweck geeignet ist. Diese Gegebenheiten sowie die Berechtigung der Einwendungen des Käufers sind objektiv nach prüfbar. Ein Kauf mit dem Recht des Umtausches - wie er häufig vorkommt - ist kein Kauf auf Probe. Der Käufer kann den Abschluß eines Kaufvertrages nicht mehr ablehnen, sondern nur die gekaufte Sache zurückgeben, für die dann eine andere gleichwertige Sache geliefert wird. b) Kauf nach Probe Ein Kauf nach Probe oder nach Muster liegt vor, wenn ein Geschäftsmann, der mit einer Ware zufrieden ist, die gelieferte Ware "wie gehabt" nachbestellt und der Verkäufer die gleiche Lieferung verspricht. 7 Für diese sehr häufige Form eines Kaufvertrages gelten die allgemeinen Regeln des Kaufs mit der Besonderheit, daß die Eigenschaften der Probe oder des Musters zugesichert sind. Der Käufer soll sich darauf verlassen dürfen, daß die ihm gelieferte Ware auch seinen Vor stellungen entspricht. Eine Abweichung von der Probe oder dem Muster löst Gewährlei stungsansprüche aus. Da sich jedoch auch bei Anwendung größter Sorgfalt eine völlige Übereinstimmung von Muster und Lieferung aus technischen Gründen meist nicht erzielen läßt, wird eine Über einstimmung von Muster und Lieferung in den wesentlichen Punkten vielfach für ausrei chend angesehen. Jedenfalls sind nach Treu und Glauben geringfügige Abweichungen unschädlich; dies gilt insbesondere dann, wenn der Käufer die gekaufte Sache uneinge schränkt zu dem vorgesehenen Zweck verwenden kann. Der Kauf nach Probe gibt also dem Kaufmann einen verhältnismäßig sicheren Schutz ge gen Abweichungen von der Bestellung. Schon recht geringfügige Abweichungen geben dem Käufer im allgemeinen das Recht auf Wandelung, Minderung oder Schadensersatz. Zu beachten ist, daß die Vornahme einer Probefahrt mit einem Kaufinteressenten für ein Kraftfahrzeug oder das geforderte Zusenden kleiner Stoffabschnitte an Privatpersonen in der Regel nicht als ein Kauf nach Probe bewertet werden kann. Denn derartige Proben dienen nicht dazu, bestimmte Eigenschaften verbindlich zuzusichern. Sie sollen lediglich dem Käufer ein ungefähres Bild von der Kaufsache vermitteln und so dessen Kauflust stei gern. 6. Eigentumsvorbehalt Der Eigentumsvorbehalt ist die beim Verkauf einer Sache getroffene Vereinbarung, daß die verkaufte Sache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäu fers bleiben soll. Im Warenverkehr hat der Eigentumsvorbehalt große wirtschaftliche Bedeutung. Er soll den Verkäufer sichern, wenn er den Kaufpreis weder im voraus noch Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache erhält. Die Sicherheit des Verkäufers fördert seine Bereitschaft, auf Kredit zu verkaufen und den Umsatz zu steigern. Zugleich kann der Käufer die Kauf sache gebrauchen, ohne sie sofort bezahlen zu müssen. Besonders häufig findet sich daher der Eigentumsvorbehalt beim Abzahlungsgeschäft (siehe dort). Der Eigentumsvorbehalt muß bei Abschluß des Kaufvertrages besonders vereinbart wer den. Zumeist ist er in allgemeinen Lieferbedingungen des Verkäufers enthalten. Beim Eigentumsvorbehalt liegt ein unbedingter Kaufvertrag vor, während die Übereig nung der Kaufsache an den Käufer unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zah lung des Kaufpreises erfolgt. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt (§ 455 BGB). Vor endgültiger Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung ist der Käufer jedoch nicht ohne Rechte. Mit der Übergabe der gekauften Sache erwirbt der Käufer ein Anwartschaftsrecht an der Sache, das hinsichtlich seiner Schutzwirkung gegenüber Dritten und auch dem Vor- 8

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