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Skeptische Rechtsphilosophie und humanes Strafrecht: Band 1 Rechts- und staatsphilosophische Analysen und Positionen PDF

286 Pages·1981·13.76 MB·German
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Ulrich Klug Skeptische Rechtsphilosophie und humanes Strafrecht Band 1 Rechts- und staatsphilosophische Analysen und Positionen Springer-Verlag Berlin Heidelberg New York 1981 Professor Dr. jur. Professor h.c. Ulrich Klug Justizsenator a.D. Kriminalwissenschaftliches Institut der Universität Albertus Magnus-PIatz, 5000 Köln 41 ISBN-13: 978-3-642-68279-7 CIP-Kurztitelaufnahme der Deutschen Bibliothek Klug, Ulrich: Skeptische Rechtsphilosophie und humanes Strafrecht / Ulrich Klug. - Berlin ; Heidelberg ; New York : Springer Bd. 1. Rechts-und staatsphilosophische Analysen und Positionen. - 1981 ISBN -13 : 978 -3-642-68279-7 e-ISBN -13 : 978-3-642-68278-0 001: 10.1007/978-3-642-68278-0 Das Werk ist urheberrechtlieh geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Über setzung, des Nachdruckes, der Entnahme von Abbildungen, der Funksendung, der Wiedergabe auf photo mechanischem oder ähn1ichem Wege und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Die Vergütungsansprüche des § 54 Abs. 2 UrhG werden durch die "Verwertungsgesellschaft Wort", München, wahrgenommen. © by Springer-Verlag Berlin Heidelberg 1981. Softcover reprint of the hardcover Ist edition 1981 Die Wiedergabe von Gebrauchsnarnen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, daß solche Namen im Sinne der Warenzeichen-und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften. 2143/3130-543210 Für Ruth-Marion Vorwort In diesem zweibändigen Werk werden Arbeiten veröffentlicht, die zu sehr unterschiedlichen Zeiten an den verschiedensten Stellen publiziert wurden, und von denen die meisten heute nur unter Schwierigkeiten beschaffi: werden könnten. Der Autor folgt damit mehrfach geäußerten Empfehlungen. Gegliedert ist der Inhalt nicht nach den Erscheinungsdaten der einzelnen Arbeiten, sondern nach systematischen Gesichtspunkten. Dabei wurde ver sucht, ein rechtsphilosophisches und ein strafrechtswissenschaftliches Grund konzept erkennbar zu machen, allerdings ohne systematische Geschlossen heit in Anspruch zu nehmen. Ein Quellenverzeichnis steht am Schluß jedes Bandes. Köln, im September 1981 Ulrich Klug Inhaltsverzeichnis Zum Problem des kritischen Relativismus Thesen zu einem kritischen Relativismus in der Rechtsphilosophie 3 Zur Kritik des rechtsphilosophischen Utilitarismus . . 7 Der Legalitätsbegriff . . . . . . . . . . . . 20 Kritik in strafrechtlicher und rechtsphilosophischer Sicht 32 Thesen fiir eine Analyse des Menschenbildes im Recht 39 Universalität und Totalität . . . . . . . . . . 54 Zur Rechts-und Staatsphllosophie der geordneten Anarchie Der Rechtsstaat und die Staatsphilosophie der geordneten Anarchie . 65 Ordnung und Gesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . 76 Die geordnete Anarchie als philosophisches Leitbild des freiheitlichen Rechtsstaats . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 Spezialprobleme der Juristischen Logik Die Reine Rechtslehre von Hans Kelsen und die formallogische Rechtfertigung der Kritik an dem Pseudoschluß vom Sein auf das Sollen . . . . . 99 Zum Problem der logischen und erkenntnistheoretischen Grundlagen derjuristischenKausalitätslehre. . . . . . . . . 115 Zur logischen Analyse der Kausalitätsformel im Strafrecht 131 Zur Problematik juristischer Definitionen . . . . . 138 Zur Lehre von den Kontrapositionsschlüssen . . . . 150 Bemerkungen zur logischen Analyse einiger rechtstheoretischer Begriffe und Behauptungen. . . . . 177 Rechtslücke und Rechtsgeltung 188 Sonderfragen Phänomenologische Aspekte der Strafrechtsphilosophie von Kant und Hegel . . . . . . . . . . . . 215 Prinzipien der Reinen Rechtslehre. . . . . . . . 237 Das Verhältnis zwischen der Europäischen Menschenrechts-Konvention und dem Grundgesetz. . . . . . . . . . . . . . . .. 272 Quellenverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . 283 - IX- Inhaltsverzeichnis Band 2 MaterieUes Strafrecht Grundlagenprobleme Rechtfertigung oder Abschaffung des Strafrechts? 3 Die zentrale Bedeutung des Schutzgedankens für den Zweck der Strafe. 16 Abschied von Kant und Hegel. . . . . . . . . . . . .. 149 Der Handlungsbegriff des Finalismus als methodologisches Problem.. 155 Rechtsphilosophische und rechtspolitische Probleme des Sexualstrafrechts . 173 Sozialkongruenz und Sozialadäquanz im Strafrechtssystem . 194 Anarchistenterror gegen Strafrechtsreform . . . . . 211 Probleme des Allgemeinen Teils Zum Begriff der Gesetzeskonkurrenz . . . . . . . 229 Die Verpflichtung des Rechtsstaats zur Verjährungsverlängerung . 247 Probleme des Besonderen Teils und des Nebenstrafrechts Der neue Straftatbestand des Friedensverrates . . . . . . . . 259 Ungeschriebene Tatbestandsmerkmale beim Staatsgeheimnisbegriff 268 Strafrechtliche Abwehr des Neo-Nationalsozialismus. . . . . . 282 Der Anwendungs-und Zumessungsbankrott bei der Bestrafung von Schwangerschaftsunterbrechungen - 5 DM für eine Abtreibung? . 291 Probleme der Strafzumessung bei Diebstahl, Einbruch und Raub. . 298 Psychologische Vereinfachungen und strafrechtiche Folgerungen bei der Auslegung der Bestechungstatbestände . . . . . . . . . " 310 Der Eigentumsvorbehalt bei der Waren-und Wertpapierverschleuderung im Konkursstrafrecht . . . . . . . . 320 Aktuelle Probleme des Konkursstrafrechts . 327 Zur Strafbarkeit irreführender Werbeangaben 337 FormeUes Strafrecht Die Verletzung von Denkgesetzen als Revisionsgrund . 383 Beweisverbote im Strafprozeß . . . 405 Rechtliche Probleme der Vorbeugehaft 437 Presseschutz im Strafprozeß 442 QueUenverzeichnis . . . 585 -x- Zum Problem des kritischen Relativismus Thesen zu einem kritischen Relativismus in der Rechtsphilosophie Es spricht für den Gedankemeichtum der Rechtsphilosophie von Gustav Radbruch, daß seine umstrittene Stellungnahme zum Rechtspositivismus in der Darstellung seines Lehrbuchs 1 immer wieder zum erneuten über denken anregt. Sogar in befremdlichen Zusammenhängen glaubt man, auf diese überlegungen Bezug nehmen zu dürfen. So verteidigte sich erst kürzlich ein wegen seiner Beteiligung an Terror-Todesurteilen angeklag ter ehemaliger Richter des nationalsozialistischen Volksgerichtshofs mit Radbruchs bekannten und oft angegriffenen Worten: "Für den Richter ist es Berufspflicht, den Geltungswillen des Gesetzes zur Geltung zu bringen, das eigene Rechtsgefühl dem autoritativen Rechtsbefehl zu opfern, nur zu fragen, was rechtens ist, und niemals, ob es auch gerecht sei. Man möchte freilich fragen, ob diese Richterpflicht selbst, dieses sacrificium intellectus, diese Blankohingabe der eigenen Persönlichkeit an eine Rechtsordnung, deren künftige Wandlungen man nicht einmal ahnen kann, sittlich möglich sei. Aber wie ungerecht immer das Recht seinem Inhalt nach sich gestalten möge - es hat sich gezeigt, daß es einen Zweck stets, schon durch sein Dasein, erfüllt, den der Rechtssicherheit. Der Richter, indem er sich dem Gesetze ohne Rücksicht auf seine Gerech tigkeit dienstbar macht, wird also trotzdem nicht bloß zufälligen Zwecken der Willkür dienstbar. Auch wenn er, weil das Gesetz es so wilt aufhört, Diener der Gerechtigkeit zu sein, bleibt er noch immer Diener der Rechts sicherheit. Wir verachten den Pfarrer, der gegen seine überzeugung predigt, aber wir verehren den Richter, der sich durch sein widerstreben des Rechtsgefühl in seiner Gesetzestreue nicht beirren läßt. 2 11 These 1: Es besteht hinsichtlich des Erkenntniswertes kein grundsätz licher Unterschied zwischen Werturteilen (Sollenssätzen) und Wirklich keitsurteilen (Seinssätzen). 1 GUSTAV RADBRUCH, Rechtsphilosophie, 5. Auflage (besorgt von ERIK WOLF), 5tuttgart 1956. 2 RADBRUCH, a.a.O. 5. 182. - Als Gegenposition zum Relativismus vgl. C. A. EMGE, über das Grunddogma des rechtsphilosophischen Relativismus, Berlin/leipzig 1916. - Zum Rechtspositivismus vgl. HANS KELSEN, Reine Rechtslehre, 2. Auflage, Wien 1960, insbes. 5.112, 402ff., 441ff. -3- Grundlage jener von dem beschuldigten Richter zitierten positivisti schen Position ist die Annahme, zwischen Wert- und Wirklichkeits urteilen bestehe hinsichtlich ihres Erkenntniswertes ein prinzipieller Unterschied, weil - wie Radbruch sagt - die erstgenannten "nur des Bekenntnisses fähig" seien, und des Beweises nur insoweit, als sie sich lediglich auf letzte Sollenssätze - unbeweisbare Axiome - zurückführen ließen3• Ein Unterschied dieser Art besteht jedoch nicht. Am Anfang der Beweiskette für Seinssätze stehen ebenfalls nur unbeweisbare Grund voraussetzungen - und übrigens auch undefinierte Grundbegriffe. Jede Erkenntnis beruht auf letzten unbewiesenen Prämissen. Dies gilt ins besondere schon deshalb, weil jede Beweisführung, und zwar auch bei Wirklichkeitsurteilen, die Geltung der Gesetze der Logik voraussetzt und diese wiederum auf gleichfalls unbewiesenen letzten Prämissen und undefinierbaren Grundbegriffen aufbauen. Insoweit ist die Annahme eines durch den Unterschied von Seins- und Sollenssätzen charakteri sierten Methodendualismus unzulässig - was nicht ausschließt, daß es in anderer Hinsicht sinnvoll sein kann, einen Methodendualismus zu postulieren. Man denke etwa an die Möglichkeit, besondere deontische Logikkalküle oder modallogische Systeme zu entwickeln. These 2: Ebensowenig wie eine "Blankohingabe" an Ergebnisse von Wirklichkeitsurteilen ist eine "Blankohingabe" an Ergebnisse von Wert urteilen zulässig, denn beide Arten von Urteilen haben nur hypotheti schen Erkenntniswert. Aus dem Bekenntnischarakter der Werturteile leitet Radbruch die Notwendigkeit des rechtsphilosophischen Relativismus her. Da jedoch alle Urteile und nicht nur. die Werturteile auf letzten unbewiesenen Prä missen aufbauen, ist mit der Feststellung des hypothetischen Charakters der Urteile die Position des Relativismus nicht nur eingeschränkt, sondern offensichtlich erweitert. Indessen sind Modifizierungen erforderlich. Das hängt mit folgendem zusammen: Zunächst einmal muß die Einschränkung des Erkenntniswertes auch auf die Relativismustheorie selbst bezogen werden. Die Theorie des rechtsphilosophischen Relativismus hat ebenso wie jede andere Theorie nur hypothetischen Charakter. Ein absoluter Relativismus läßt sich mit der Auffassung, daß jede Theorie ein Hypothesensystem sei, eine Auf fassung, die man ihrerseits Hypothetizitätstheorie nennen könnte, nicht in Einklang bringen. Nur ein relativer Relativismus4 ist zulässig. Im Hinblick auf die darin enthaltene Begrenzungseinsicht mag statt des'sen von kritischem Relativismus gesprochen werden. 3 Aa.O. 5.100. 4 Vgl. ULRICH KLUG, Juristische Logik, 3. Auflage, Berlin/Heidelberg/New York 1966, 5.180. -4-

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