Rahmenvertrag gemäß § 75 SGB Xl zur ambulanten pflegerischen Versorgung zwischen - der AOK - Die Gesundheitskasse für das Land Brandenburg, Teltow - dem VdAK/AEV, Landesvertretung Brandenburg, Potsdam - dem BKK-Landesverband Ost, Landesrepräsentanz Berlin-Brandenburg, Berlin - dem IKK-Landesverband Brandenburg und Berlin, Berlin - der Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd für die landwirtschaftliche Krankenversicherung, Kassel - der Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Cottbus unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Land Brandenburg e. V. und - dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., Köln und - der Arbeitsgemeinschaft der kreislichen Sozialhilfeträger - den kreisfreien Städten sowie den Vereinigungen der Träger der ambulanten Pflegeeinrichtungen - Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Brandenburg e. V., Potsdam - Caritasverband für das Erzbistum Berlin e. V. - Caritasverband der Diözese Görlitz e. V., Cottbus - Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband Brandenburg e. V., Potsdam - Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband Brandenburg e. V., Potsdam - Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg e. V., Berlin - Arbeitgeber- und BerufsVerband Privater Pflege e. V., Hannover - Landesverband der freiberuflichen Hauskrankenpflegen in Brandenburg e. V., Berlin - Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e. V., Landesvertretung Brandenburg, Berlin - Bundesverband privater Alten- und Pflegeheime und ambulanter Dienste e. V., Regionalstelle Berlin-Brandenburg, Berlin - 2 - Präambel (1) Dieser Vertrag ist für alle durch Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen im Land Brandenburg unmittelbar verbindlich. (2) Werden von einem zugelassenen Pflegedienst oder dessen Träger Filialen, Außen-, Neben-, Zweig- oder andere Stellen errichtet bzw. unterhalten, sind diese ausschließlich dann berechtigt Pflegesachleistungen nach §§ 36 ff SGB XI zu erbringen, wenn sie - über einen Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI verfügen und - im eigenen Namen auftreten. (3) Gegenstand dieses Vertrages ist die Versorgung der Versicherten der Pflegekassen mit Leistungen bei häusliche Pflege (§§ 36 ff SGB XI). (4) Dieser Vertrag regelt in Abschnitt I - Inhalt der Pflegeleistungen Abschnitt II - allgemeine Bedingungen der Pflege einschließlich der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte Abschnitt III - Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen Abschnitt IV - Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege Abschnitt V - Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflege- einrichtungen Abschnitt VI - Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaft- lichkeitsprüfungen einschließlich der Verteilung der Prüfungskosten Abschnitt VII - Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regio- nalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen Abschnitt VIII - Investitionskosten Abschnitt IX - Inkrafttreten, Kündigung - 3 - Abschnitt I - Inhalt der Pflegeleistungen - gem. § 75 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI § 1 Inhalt der ambulanten Pflegeleistungen (1) Inhalt der Pflegeleistungen sind im Rahmen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung die im Einzelfall erforderlichen Tätigkeiten zur Unterstützung, zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen in der anerkannten Pflegestufe. Im Rahmen der Pflege sind die Angehöri- gen/die pflegende Bezugsperson zu beraten und anzuleiten. Die Hilfen bei den Verrichtun- gen der Körperpflege, der Ernährung und Mobilität dienen zugleich dem Ziel der Vorbeu- gung von Sekundärerkrankungen. (2) Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere Leistungen, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 37 SGB V erfüllt sind, sind nicht Inhalt der Leis- tungen nach dem SGB XI. (3) Die Organisation und Durchführung der Pflege gemäß dem allgemeinen Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse, die Einbeziehung aktivierender Pflege und die Qualitätsvereinbarung nach § 80 SGB XI sind Bestandteil der Pflegeleistungen. (4) Zu den Pflegeleistungen gehören je nach Einzelfall Hilfen bei den nachfolgenden Ver- richtungen: Körperpflege Ziele der Körperpflege Die körperliche Pflege orientiert sich an den persönlichen Gewohnheiten des Pflegebedürf- tigen. Die Intimsphäre ist zu schützen und der Zeitpunkt der Körperpflege ist mit dem Pfle- gebedürftigen und seinem sozialen Umfeld abzustimmen. Die Pflegekraft unterstützt den selbstverständlichen Umgang mit dem Thema "Ausscheiden/Ausscheidungen". Die Körperpflege umfaßt im einzelnen: - Waschen, Duschen und Baden; dies beinhaltet ggf. auch den Einsatz von Hilfsmitteln, den Transport zur Waschgele- genheit, das Schneiden von Fingernägeln, bei Bedarf Kontaktherstellung für die Fuß- pflege, das Haarewaschen und -trocknen, ggf. Kontaktherstellung zum Friseur, Haut- pflege, - Zahnpflege; diese umfaßt insbesondere das Zähneputzen, die Prothesenversorgung, die Mund- hygiene, - 4 - - Kämmen; einschl. Herrichten der Tagesfrisur, - Rasieren; einschl. der Gesichtspflege, - Darm- oder Blasenentleerung; einschl. der Pflege bei der Katheter- und Urinalversorgung sowie pflegerische Beratung bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung, Teilwaschen einschl. der Haut- pflege, ggf. Wechseln der Wäsche. Bei Ausscheidungsproblemen gibt die Pflegekraft Empfehlungen zum Kontinenztraining und regt ggf. eine ärztliche Abklärung an, - Beobachtung der physischen und psychischen Verfassung des Pflegebedürftigen, ggf. Einleitung weiterer Maßnahmen. Ernährung Ziele der Ernährung Im Rahmen der Planung von Mahlzeiten und der Hilfen bei der Nahrungszubereitung ist eine ausgewogene Ernährung anzustreben. Der Einsatz von speziellen Hilfsmitteln ist zu fördern und zu ihrem Gebrauch ist anzuleiten. Der Pflegebedürftige ist bei der Essens- und Getränkeauswahl, der Zubereitung und Darreichung sowie bei Problemen der Nahrungs- aufnahme zu beraten. Bei Nahrungsverweigerung ist ein differenzierter Umgang mit den zugrunde liegenden Problemen erforderlich. Die Ernährung umfaßt: - das mundgerechte Zubereiten der Nahrung sowie die Unterstützung bei der Aufnahme der Nahrung; hierzu gehören alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die die Aufnahme von fester und flüssiger Nahrung ermöglichen, z. B. portionsge- rechte Vorgabe, Umgang mit Besteck, - die Hygienemaßnahmen wie z. B. Mundpflege, Händewaschen, Säubern/Wechseln der Kleidung. Mobilität Ziele der Mobilität Ziel der Mobilität ist u. a. die Förderung der Beweglichkeit in der häuslichen Umgebung. Dazu gehört auch die Förderung einer sicheren Umgebung durch eine regelmäßige Über- prüfung des Wohnumfeldes in bezug auf erforderliche Veränderungen (z. B. Haltegriffe) und eine gezielte Beobachtung des Pflegebedürftigen in seiner Umgebung. Unter dem Si- cherheitsaspekt ist ggf. eine Beratung über Vorkehrungen für Notfälle und ihren Einsatz (z. B. Notrufsystem, Schlüsseldepot) erforderlich. Die Anwendung angemessener Hilfsmit- tel erleichtert den Umgang mit Bewegungsdefiziten. - 5 - Beim Aufstehen und Zubettgehen sind Schlafgewohnheiten, Ruhebedürfnisse und evtl. Störungen angemessen zu berücksichtigen. Das gewohnte Bett ist entsprechend den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen solange wie möglich zu erhalten. Die Angehörigen sind auf fachgerechte und schlafstörungsarme Lagerung hinzuweisen. Die Mobilität umfaßt: - das Aufstehen und Zubettgehen sowie das Betten und Lagern, das Aufstehen und Zubettgehen beinhaltet auch Hilfestellung beim An- und Ablegen von Körperersatzstücken wie Prothesen. Das Betten umfaßt die Beurteilung einer sachge- rechten Ausstattung des Bettes mit zusätzlichen Gegenständen und Lagerungshilfen. Lagern umfaßt alle Maßnahmen, die dem Pflegebedürftigen das körper- und situations- gerechte Liegen und Sitzen innerhalb/außerhalb des Bettes ermöglichen, Sekundär- erkrankungen wie Kontrakturen vorbeugen und Selbständigkeit unterstützen; - das Gehen, Stehen, Treppensteigen, diese umfassen das Bewegen im Zusammenhang mit den Verrichtungen im Bereich der Körperpflege, der Ernährung und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Dazu gehört bei- spielsweise die Ermunterung und Hilfestellung bei bettlägerigen oder auf den Rollstuhl angewiesenen Pflegebedürftigen zum Aufstehen und sich bewegen; - das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, dabei sind solche Verrichtungen außerhalb der Wohnung zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern (z. B. organisieren und planen des Zahn- arztbesuches); - das An- und Auskleiden, dies umfaßt auch die Auswahl der Kleidung gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen so- wie ggf. ein An- und Ausziehtraining. Hauswirtschaftliche Versorgung Ziel der hauswirtschaftlichen Versorgung ist die Förderung der Fähigkeit zur Selbstversor- gung in einer hygienegerechten Umgebung. Die hauswirtschaftliche Versorgung umfaßt: - das Einkaufen der Gegenstände des täglichen Bedarfs, - das Kochen einschl. der Vor- und Zubereitung der Bestandteile der Mahlzeiten, - das Reinigen der Wohnung in bezug auf den allgemein üblichen Lebensbereich des Pflegebedürftigen, - das Spülen einschl. der Reinigung des Spülbereichs, - das Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung; dies beinhaltet auch die Pflege der Wäsche und Kleidung, - das Beheizen der Wohnung einschl. der Beschaffung und Entsorgung des Heizmaterials in der häuslichen Umgebung. - 6 - § 2 Formen der Hilfe (1) Gegenstand der Unterstützung ist die Hilfe, - die der Pflegebedürftige braucht, um seine Fähigkeiten bei den Verrichtungen des täglichen Lebens zu erhalten oder diese Fähigkeiten (wieder) zu erlernen, damit er ein möglichst eigenständiges Leben führen kann, - die der Pflegebedürftige bei den Verrichtungen benötigt, die er nicht oder nur noch teilweise selber erledigen kann. Dabei soll die Hilfe auch zur richtigen Nutzung der dem Pflegebedürftigen überlassenen Pflegehilfsmittel anleiten. Zur Unterstützung gehören ferner solche Tätigkeiten der Pflege- kraft, durch die notwendige Maßnahmen so gestützt werden, daß bereits erreichte Eigen- ständigkeit gesichert und weiterhin gefördert wird. (2) Bei der vollständigen Übernahme der Verrichtungen handelt es sich um die unmittelba- re Erledigung der Verrichtungen des täglichen Lebens durch die Pflegekraft. Eine teilweise Übernahme bedeutet, daß die Pflegekraft die Durchführung von Einzelhandlungen im Ablauf der Verrichtungen nach § 1 gewährleisten muß. (3) Beaufsichtigung und Anleitung zielen darauf ab, daß die täglichen Verrichtungen in sinnvoller Weise vom Pflegebedürftigen selbst durchgeführt und Eigen- oder Fremdgefähr- dungen z. B. durch unsachgemäßen Umgang mit Strom, Wasser oder offenem Feuer ver- mieden werden. Zur Anleitung gehört auch die Förderung der körperlichen, psychischen und geistigen Fähigkeiten zur selbständigen Ausübung der Verrichtungen des täglichen Lebens. Beaufsichtigung oder Anleitung kommen insbesondere bei psychisch Kranken sowie geistig und seelisch Behinderten in Betracht. (4) Die Form des Hilfebedarfs orientiert sich an dem häuslichen und sozialen Umfeld des Pflegebedürftigen. Dabei sind seine angemessenen Wünsche und Kommunikationsbedürf- nisse zu berücksichtigen. § 3 Pflegehilfsmittel und technische Hilfen (1) Zum Erhalt und zur Förderung einer selbständigen Lebensführung des Pflegebedürfti- gen und zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden sind Pflege- hilfsmittel gezielt einzusetzen und zu ihrem Gebrauch ist anzuleiten. Stellt der Pflegedienst bei der Pflege fest, daß Pflegehilfsmittel oder technische Hilfen erforderlich sind, informiert er hierüber die Pflegekasse, die das Weitere veranlaßt. Bei der Auswahl sonstiger geeig- neter Hilfsmittel ist der Pflegebedürftige zu beraten. - 7 - (2) Die Überlassung von zum Gebrauch bestimmter Pflegehilfsmittel durch den Pflege- dienst zu Lasten der Pflegekasse ist nicht Bestandteil dieses Vertrages. (3) Vom Pflegedienst sind folgende Hilfsmittel als Grundausstattung vorzuhalten: Einweg- handschuhe, Fieberthermometer, Händedesinfektionsmittel, Desinfektionsmaterialien, Schere. Für den Notfall sind weiterhin vorzuhalten: Steckbecken, Bettschutzeinlagen, Win- deln. § 4 Pflegeeinsätze bei Pflegegeldleistung (1) Die Pflegedienste führen Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch. Der Pflegebe- dürftige beauftragt hiermit einen Pflegedienst seiner Wahl. (2) Diese Pflegeeinsätze dienen der Entlastung der pflegenden Familienangehörigen oder sonstiger Pflegepersonen und der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege. Bei diesen Pflegeeinsätzen sollen auch Beratung sowie Hilfestellung bei den pflegerischen Problemen geleistet werden. (3) Die gegenüber den Pflegebedürftigen geltend zu machenden Vergütungen für diese Pflegeeinsätze dürfen die mit den Pflegekassen eigens dafür vereinbarten Sätze nicht ü- berschreiten. (4) Der Pflegedienst informiert die zuständige Pflegekasse umgehend über die Durchfüh- rung des Pflegeeinsatzes nach § 37 Abs. 3 SGB XI unter Verwendung der Anlage 1 zum Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI oder des von den Spitzenverbänden der Pflege- kassen zur Verfügung gestellten einheitlichen Formulars. Die bei der Durchführung des Pflegeeinsatzes gewonnenen Erkenntnisse zur Qualität der Pflegesituation und zur Not- wendigkeit einer Verbesserung sind, das Einverständnis des Versicherten vorausgesetzt, auf o. g. Vordruck festzuhalten. § 10 gilt entsprechend. - 8 - Abschnitt II - Allgemeine Bedingungen der Pflege einschl. der Kostenübernah- me, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte - gem. § 75 Abs. 2 Nr. 2 SGB Xl § 5 Bewilligung der Leistung (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag bei der zustän- digen Pflegekasse. Die Pflegekasse veranlaßt unverzüglich die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung mit dem Ziel, den Abschluß des Begut- achtungsverfahrens innerhalb von vier Wochen zu erreichen. Nach Eingang des Gutach- tens des Medizinischen Dienstes teilt die Pflegekasse dem Versicherten, ggf. einer von ihm bevollmächtigten Person, unverzüglich ihre Entscheidung über das Vorliegen von Pflege- bedürftigkeit, die Zuordnung zu einer Pflegestufe und Angaben zur Höhe des Leistungsan- spruchs auf der Grundlage der Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenver- sicherung schriftlich mit. (2) Die Pflegekasse weist im Rahmen ihrer Auskunfts- und Beratungspflichten den Versi- cherten auf evtl. weitergehende Leistungspflichten, z. B. anderer Sozialleistungsträger, hin. § 6 Wahl des Pflegedienstes (1) Der Pflegebedürftige ist in der Wahl des Pflegedienstes frei. Wählt er einen Pflege- dienst außerhalb des örtlichen Einzugsbereiches seines Wohn- bzw. Aufenthaltsortes, trägt er die evtl. entstehenden Mehrkosten. (2) Der Pflegebedürftige informiert einen Pflegedienst über seinen Leistungsanspruch ge- genüber der Pflegekasse. (3) Bei dem Erstbesuch i. S. der Vereinbarung nach § 80 Abs. 1 SGB XI wird mit dem Pfle- gebedürftigen, seinen pflegenden Angehörigen und/oder sonstigen Pflegepersonen die konkrete Pflegeplanung abgestimmt. (4) Schließen der Pflegedienst und der Pflegebedürftige einen schriftlichen Pflegevertrag, sind darin die Einzelheiten der Leistungserbringung aufzunehmen. Die Vorschriften des SGB XI und die hierzu abgeschlossenen Vereinbarungen sowie die Entscheidungen der Pflegekasse sind dem Vertrag zugrunde zu legen. Bei verändertem Hilfebedarf bzw. -verlangen ist eine Anpassung des Pflegevertrages vorzunehmen. - 9 - § 7 Organisatorische Voraussetzungen Der Pflegedienst hat folgende organisatorische Voraussetzungen zu erfüllen und den Pflegekassen nachzuweisen bzw. anzuzeigen: a) Betriebssitz im Land Brandenburg, b) eigene Geschäftsräume, c) ständige Erreichbarkeit, d) Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit bei den zuständigen Behörden, e) Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft, f) ausreichende Versicherung über eine Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, g) polizeiliches Führungszeugnis für die verantwortliche und stellvertretende Pflegefach- kraft sowie für den Geschäftsführer. § 8 Qualitätsmaßstäbe Die vom Pflegedienst zu erbringenden Pflegeleistungen sind auf der Grundlage der Grund- sätze und Maßstäbe für die Qualität und Qualitätssicherung nach § 80 SGB XI zu erbrin- gen. § 9 Leistungsfähigkeit (1) Innerhalb ihres Einzugsbereiches sind die Pflegedienste im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten verpflichtet, die Pflegebedürftigen zu versorgen, die die Pflegeleistungen dieser Einrichtung in Anspruch nehmen wollen. Im Rahmen des Versorgungsauftrages hat jeder Pflegedienst die Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegeleistungen auf der Grundlage eines vorher abgestimmten Pflegeplans jeder Zeit, bei Tag und Nacht einschl. an Sonn- und Feiertagen, zu gewährleisten. Dies kann in Kooperation mit anderen Ein- richtungen geschehen. (2) Pflegedienste, die Leistungen nach diesem Vertrag in Kooperation mit anderen Ein- richtungen erbringen, schließen mit ihrem Kooperationspartner einen Kooperationsvertrag ab. Dieser ist den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich vorzulegen. - 10 - (3) Die fachliche Verantwortung für die Leistungserbringung des Kooperationspartners trägt gegenüber den Pflegebedürftigen und den Pflegekassen der zugelassene Pflegedienst. Dieser rechnet auch die vom Kooperationspartner erbrachten Leistungen mit den Pflege- kassen ab. § 10 Mitteilungen Der Pflegedienst teilt im Einvernehmen mit dem Pflegebedürftigen der zuständigen Pflege- kasse mit, wenn nach seiner Einschätzung - Maßnahmen der Prävention angezeigt erscheinen, - die Einleitung medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich ist, - der Einsatz von Pflegehilfsmitteln notwendig ist, - eine Anpassung des Wohnraumes erforderlich wird, - der/die Pflegezustand/-situation des Pflegebedürftigen sich verändert (Wechsel der Pflegestufe). § 11 Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit Pflegeleistungen gemäß § 36 SGB XI müssen wirksam und wirtschaftlich sein. Sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können Pflegebedürftige nicht beanspruchen und der Pflegedienst nicht zu Lasten der Sozialleistungsträger bewirken. § 12 Dokumentation der Pflege (1) Der Pflegedienst hat auf der Grundlage der Qualitätsvereinbarung nach § 80 SGB XI ein geeignetes, dem aktuellen Standard entsprechendes Pflegedokumentationssystem vorzuhalten. Die Pflegedokumentation ist sachgerecht und kontinuierlich zu führen und beinhaltet u. a. - die Pflegeanamnese, - die Pflegeplanung, - den Pflegebericht, - den Leistungsnachweis (vgl. § 13), - Angaben über den Einsatz von Pflegehilfsmitteln.
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