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Römische Rechtsgeschichte: ein Studienbuch PDF

354 Pages·1981·12.068 MB·German
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KURZLEHRBÜCHER FÜR DAS JURISTISCHE STUDIUM DULCKEIT/SCHWARZ/WALDSTEIN RÖMISCHE RECHTSGESCHICHTE RÖMISCHE RECHTSGESCHICHTE EIN STUDIENBUCH BEGRÜNDET VON Dr.GERHARD DULCKEIT Dr. Dr. FRITZ SCHWARZ WEILAND O. PROFESSOR WEILAND O. PROFESSOR AN DER UNIVERSITÄT KIEL AN DER UNIVERSITÄT MARBURG NEU BEARBEITET VON Dr. WOLFGANG WALDSTEIN O. PROFESSOR AN DER UNIVERSITÄT SALZBURG Siebte, 11411b earbeiteteA uflag, mit 6 Tafeln 1111e1in1e rÜ berrichtskarte C. H. BECK'SCHE VERLAGSBUCHHANDLUNG MÜNCHEN 1981 CP-Kurztitelaufnahme der Deutschen Bibliothek Dllkluil, Gwhard: Römische Rechtsgeschichte: e. Studienbuch/begr. von Gerhard Dulckeit; Fritz Schwarz. Neu bearb. von Wolfgang Waldstein. - 7., neu bearb. Aufl. - München: Beck, 1981. (Juristische Kurz-Lehrbücher) ISBN 3 4o6 08676 4 NE: Schwarz, Fritz; Waldstein, Wolfgang [Bearb.J 3 406 08676 4 Druck der C. H. Beck'ICbeoB ucbdrucbreNi ördliagco HISTORIA VERO TESTIS TEMPORUM, LUX VBRITATIS, VITA MEMORIAE, MAGISTRA VITAE. (Cic. de orat. z, 36) Vorwort zur 7. Auflage Die wider Erwarten knappe Zeit für die Bearbeitung der 7. Auflage hat die geplante grundlegende Neufassung der gesamten Darstellung unmöglich gemacht. Daher habe ich mich nochmals auf das im ge gebenen zeitlichen Rahmen Mögliche beschränken müssen. Abgesehen von zahlreichen kleineren Berichtigungen oder Ergänzun gen sind größere Ergänzungen oder Änderungen vor allem in den §§ 2.2., 32.-35, 39, 43 und 44 nötig geworden. Die wohl grundlegendste Ände J. rung ist durch Bleickens Untersuchung zu „Prinzipat und Dominat" ausgelöst worden. Bleickens Ergebnisse haben mich dazu veranlaßt, den Terminus „Dominat" für die Kennzeichnung der späten Kaiserzeit auf zugeben. Ich habe ihn lediglich in der Überschrift zum vierten Abschnitt (vor § 35) zur Erleichterung der Orientierung in Klammem beigefügt, weil er in der deutschsprachigen Literatur noch üblich ist. Die sachliche Anderung hat eine weitgehende Neufassung des § 3 5 nötig gemacht und Konsequenzen für alle weiteren §§ gehabt. Zu weitgehend neuen Er gebnissen ist auch die gründliche Untersuchung von T. Honore über Tribonian gelangt. Seine Ergebnisse haben zu stärkeren, wenn auch oft nur den Akzent verschiebenden Eingriffen in die§§ 43 und 44 geführt. Auch für die Entstehungszeit der Rechtsschule von Berytos (§ 39 III) haben sich neue Gesichtspunkte ergeben. Allgemein habe ich mich darum bemüht, den Studierenden durch die Angabe wichtigerer Belegstellen wenigstens die Möglichkeit des eigenen Zuganges zu den Quellen zu eröffnen. Die dabei in Betracht kommenden Quellen gehören fast durchwegs zu den unverzichtbaren Grundlagen für das Verständnis europäischer Kultur. Daran kann die nun auch in Öster reich durch das neue rechtswissenschaftliche Studiengesetz von 1978 erfolgte Einschränkung des Studiums des römischen Rechts auf Institu tionen des römischen Privatrechts unter Weglassung der Rechtsge schichte nichts ändern. Daher bleibt der Zugang zu den Quellen ein wichtiges Element echter „Bildung durch Wissenschaft" im Sinne des § Abs. lit. c des österreichischen Allgemeinen Hochschul-Studien 1 2. gesetzes. Um den Zustand der Überlieferung mancher Quellen etwas zu veranschaulichen, habe ich von je einer gut und einer schlecht lesbaren Seite des Veroneser Palimpsests der Institutionen des Gaius Abbildun gen beigefügt (Tafeln 5 und 6, bei § 34 II). Die Aufnahmen wurden mir durch das Entgegenkommen des Bibliothekars der Biblioteca Capitolare in Verona, Don Giuseppe Zivelonghi, zur Verfügung gestellt. Dazu habe ich die entsprechenden Seiten aus Studemunds apographum (hand schriftliche Nachzeichnung der Originalhandschrift, § II z, 4) jeweils 1 gegenüber der entsprechenden Tafel abdrucken lassen. Bei der Auswahl des anzuführenden Schrifttums habe ich mich, be sonders auch bei Hinweisen auf fremdsprachige Literatur, von dem Gesichtspunkt leiten lassen, interessierten Studierenden den Zugang zu weiterem Schrifttum zu erleichtern, das auch in allen fremdsprachigen Abhandlungen angeführt ist. Zu fremdsprachiger Literatur habe ich, soweit möglich, Hinweise auf deutschsprachige Besprechungen in der SZ beigefügt. Die notwendige Beschränkung, die eine handbuchartige Vollständigkeit ausschließt, wird gleichwohl den Eindruck einer gewis sen Willkürlichkeit der Auswahl schwer vermeiden lassen. Bereits für die Bearbeitung der letzten Auflage hatte ich von Prof. Max Kaser, besonders auch für die Abgrenzung des Stoffes im V er hältnis zu seinem Römischen Privatrecht, sehr hilfreiche Anregungen erhalten, für die ich den Dank noch nachzutragen habe. Auch diesmal habe ich aus Gesprächen mit Max Kaser und meinen Salzburger Kol legen Heinrich Honsell und Theo Mayer-Maly wertvolle Anregungen gewonnen, für die ich sehr dankbar bin. Heinrich Honsell hat zudem die neugefaßten Teile im Manuskript gelesen. Ihm habe ich auch für konkrete Hinweise zu danken. Auch diesmal verbindet mich besondere Dankbarkeit mit meinem Lehrer Arnold Herdlitczka, der am 6. April dieses Jahres seinen 8 Ge j. burtstag gefeiert hat. Für Hilfe beim Lesen der Korrekturen habe ich zu danken Herrn Univ.-Doz. Dr. Z. V egh und Frau E. Rannetsperger, für Mithilfe bei der Überprüfung des Registers auch den Stud. Ass. J. Fröschl und D. Schmittner. Salzburg, im Juni 1981 Wolfgang Waldstein Aus dem Vorwort zur 6. Auflage Der unerwartete Tod von Fritz Schwarz hat in vieler Hinsicht schmerzliche Lücken aufgerissen. Eine dieser Lücken entstand bei der bereits dringend gewordenen Vorbereitung der 6. Auflage dieses Buches. Die ehrenvolle Aufgabe, die Weiterbearbeitung dieses angesehenen und beliebten Lehrbuches zu übernehmen, ist jedoch durch die drängende Zeit gleichzeitig zu einem fast unlösbaren Problem geworden. Von Fritz Schwarz selbst war die Überarbeitung erst begonnen worden. Seine Ergänzungen und Korrekturen konnten weitgehend berücksichtigt wer den. Die genaue Durchsicht machte jedoch klar, daß eine viel eingehen dere Überarbeitung nötig wäre. Im Hinblick auf die Kürze der Zeit mußte ich mich jedoch im Einvernehmen mit dem Verlag auf die not wendigsten Überarbeitungen beschränken. Eines der Probleme ergibt sich aus dem Zweck des Buches. Als juri stisches Kurz-Lehrbuch hat es in erster Linie den Studierenden zu die nen. Unter der gelehrten Bearbeitung von Fritz Schwarz hat sich das Buch jedoch in die Richtung eines Handbuches entwickelt, das zahl reiche für den Fachkollegen wertvolle Beobachtungen und Einzelheiten enthält, die ein Lehrbuch wohl zu sehr belasten. Dies brachte es auch mit sich, daß die sprachliche Fassung teilweise mehr auf den Fachgelehr ten als auf Studierende abgestellt ist. Dazu kommt die Frage der Ab grenzung gegenüber der Darstellung des Privatrechts, zumal in der IX gleichen Reihe der Juristischen Kurz-Lehrbücher die bewährte Darstel lung von Max Kaser zur Verfügung steht. Damit hängt wieder die Gewichtung der Materien zusammen, die heute dem Studierenden ge boten werden sollten. Schließlich konnte ich in verschiedenen Einzel heiten die sachliche Auffassung nicht teilen. Aus Respekt vor der Auffassung von Dulckeit-Schwarz habe ich den noch häufig auch dort, wo ich sachlich anderer Auffassung bin, nur ver sucht, die sprachliche Fassung durchsichtiger zu machen. Gelegentlich sind aber auch sachliche Eingriffe nötig gewesen. Auch habe ich mich darum bemüht, die Zitierweise zu vereinheitlichen. In der Regel wird für die lateinischen Quellen die Zitierweise des Thesaurus Linguae Latinae verwendet, soweit nicht abweichende Zitierweisen in romanistischen Darstellungen üblich sind (wie z.B.: D., C. und CTh.). Zur Erleichterung der Auflösung von Zitaten ist jedoch ein bereits von Fritz Schwarz vor gesehenes Abkürzungsverzeichnis angefügt worden. Zur Veranschau lichung der Ortsangaben ist auch eine Übersichtskarte der Zeittafel an geschlossen. Auf die Fundstellen wird im Register durch den Ortsan gaben in Klammem beigefügte Buchstaben und Zahlen (e ntsprechend der Einteilung der Übersichtskarte) verwiesen. Fritz Schwarz hatte die fünfte Auflage dieses Buches „Dem Andenken an Bernhard Kühler gewidmet". Die Arbeit dieses großen Gelehrten ist vom „Drang, die Wahrheit zu erkennen und ihr zum Siege zu verhel fen" (vgl. SZ 60 [1940] 2.30),g eprägt gewesen. Sein Andenken verdient heute besonders ehrend festgehalten zu werden. Wie Ernst Levy hervor hob, hat Bernhard Kühler sich nirgends versagt, ,, wo es zu Nutz und Frommen der Gesamtforschung still und entsagungsvoll Fundamente zu legen" galt (SZ 50 [1930] 653). Jeder Romanist schuldet ihm Dank. Salzburg, im Juni 1975 Wolfgang Waldstein Aus dem Vorwort zur 3. Auflage Es ist ein Zeichen für die Beliebtheit der - bei ihrem Erscheinen ,,Georg Dahm in Freundschaft zugeeigneten" - Römischen Rechtsge schichte Gerhard Dulckeits unter den Studierenden, daß in kurzer Zeit nach dem Tode des Verfassers eine weitere Neuauflage erforderlich ge worden ist. Hatte ich jedoch ursprünglich die Absicht, gleich dem Her ausgeber der Vorauflage, Gerhard Wesenberg, mich auf eine Durch sicht und den Nachtrag von Literaturangaben zu beschränken, so schien es mir nach reiflichen Überlegungen geraten, wenigstens in zwei Ab schnitten stärker in den von Dulckeits Hand stammenden Text einzu greifen, und zwar im ersten vom patrizischen Adelsstaat handelnden Teil, sowohl wegen einer Reihe von Neuerscheinungen auf diesem Ge biet als auch wegen abweichender Grundauffassungen zwischen dem Verfasser des Werkes und dem Bearbeiter; dies zu verhehlen schien mir nicht angängig, nachdem ich einmal die ehrenvolle Aufgabe der weite- X Vorwort ren Betreuung des Dulckeitschen Werkes übernommen hatte. Die zweite Stelle, an der ein stärkerer Eingriff in den Text des Verfassers erforder lich schien, hat es mit dem nachklassischen Recht, und zwar besonders mit dem V ulgarrecht, zu tun. Dieses Forschungsgebiet ist allmählich zu einem wichtigen Zweig der antiken Rechtsgeschichte, man kann auch sagen, zu einem wichtigen Bindeglied zwischen dem mitteWterlichen und dem antiken Recht erwachsen. Hier galt es also eine Lücke zu schließen, zumal die V ulgarrechtsforschung durch einige reife Darstel lungen ... inzwischen bereichert wurde. Die Ergebnisse der während des Druckes erschienenen Abhandlung von Wolfgang Kunkel über das vorsullanische Kriminalverfahren konnten noch berücksichtigt wer den. Auch die Übersicht über das Schrifttum ist sowohl in der Einleitung wie zu den einzelnen Abschnitten der Darstellung ergänzt worden. Fritz Schwarz

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