ebook img

Richtlinie nach § 4 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift zum PDF

64 Pages·2012·0.27 MB·German
by  
Save to my drive
Quick download
Download
Most books are stored in the elastic cloud where traffic is expensive. For this reason, we have a limit on daily download.

Preview Richtlinie nach § 4 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift zum

Richtlinie nach §§ 4 Abs. 2 und 11 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift zum Bundeszentralregistergesetz - 2 - Inhaltsverzeichnis Erstes Buch Elektronische Übermittlung von Mitteilungen und Anfragen - 4 - Erster Abschnitt Datenübertragungs-Regelungen für das Automatische Mitteilungs- und Aus- kunftsverfahren der Registerbehörde (AUMIAU) - 4 - 1. Vorbemerkungen - 4 - 1.1 Zielsetzung dieser Datenübertragungs-Regelungen - 4- 1.2 Aufbau dieser Datenübertragungs-Regelungen - 4 - 2. Rechtliche Grundlagen - 5 - 3. Beschreibung der zu übermittelnden Informationen - 5 - 3.1 Mitteilungsverfahren - 5 - 3.1.1 Mitteilungen zum Bundeszentralregister - 5 - 3.1.2 Empfangsbestätigungen des Bundeszentralregisters - 6 - 3.1.3 Fehlerprotokolle des Bundeszentralregisters - 6 - 3.1.4 Berichtigungen des Bundeszentralregisters - 6 - 3.2 Auskunftsverfahren - 6 - 3.2.1 Ersuchen um Auskunft aus dem Bundeszentralregister - 6 - 3.2.2 Auskünfte aus dem Bundeszentralregister - 6 - 3.2.3 Bearbeitungsnachrichten des Bundeszentralregisters - 7 - 4 Verfahrensbeschreibung - 7 - 4.1 Mitteilungen zum Bundeszentralregister - 7 - 4.2 Auskunftserteilung aus dem Bundeszentralregister - 7 - 5 Anmeldeverfahren - 8 - 6 Technische Voraussetzungen - 8 - 6.1 Kommunikationsanschluss - 8 - Kommunikationsanbindung über das DOI-Netz und sTESTA - 8 - 6.2. Kommunikationsverfahren für das BZR - 9 - 7 Datenübertragung - 9 - 7.1 Allgemeines - 9 - 7.2 Zeichenvorrat, Bezugscode - 9 - 8. Datenschutz und Datensicherung - 11 - Zweiter Abschnitt Datenübertragungs-Regelungen für die elektronische Kommunikation der Mel- debehörden mit dem Bundesamt für Justiz (BfJ) auf der Basis von OSCI/XMeld (OSCIKomJu) - 12 - Dritter Abschnitt Datenübertragungs-Regelungen für das Internet-Formularcenter des Bundes amts für Justiz (InFormJu) - 12 - Zweites Buch Schriftliche Übermittlung von Mitteilungen und Anfragen - 13 - Erster Abschnitt Verw altungsbehörden - 13 - Erster Teil Mitteilungen zum Zentralregister und zum Erziehungsregister - 13 - - 3 - 1. Mitteilungen zum Zentralregister (§§ 10, 19, 27, 29 BZRG) und zum Erziehungsregister (§ 62 BZRG) - 13 - Zweiter Teil Auskunft aus dem Zentralregister und dem Erziehungsregister - 20 - 2. Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines Führungszeugnisses (Vordruck BZR 2) - 20 - 3. Antrag einer Behörde auf Erteilung eines Führungszeugnisses (Vordruck BZR 3) - 24 - 4. Ersuchen um unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister und um Auskunft aus dem Erziehungsregister (Vordruck BZR 4) - 26 - 5. Vordrucke - 27 - Zweiter Abschnitt Justizbehörden - 28 - Erster Teil Mitteilungen - 29 - 1. Abschnitt 1: Allgemeines - 29 - 2. Abschnitt 2: Schriftzeichen und Vordrucke - 29 - 3. Abschnitt 3: Mitteilungen zum Zentralregister - 31 - 3.1 Ordnungsdaten - 31 - 3.2 Personendaten - 33 - 3.3 Formale Daten der Entscheidung - 38 - 3.4 Verurteilungen - 40 - 3.5 Nachträgliche Bildung von einheitlichen Jugendstrafen oder Gesamtstrafen - 45 - 3.6 entfällt - 48 - 3.7 Schuldunfähigkeit - 48 - 3.8 Suchvermerke - 49 - 3.9 Nachträgliche Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen - 49 - 3.10 Behördenbezeichnung, Unterzeichnung - 51 - 4. Abschnitt 4: Mitteilungen zum Erziehungsregister - 51 - 4.1 Ordnungsdaten - 51 - 4.2 Personendaten - 51 - 4.3 Formale Daten der Entscheidung - 51 - 4.4 Entscheidungen - 52 - 4.5 Nachträgliche Bildung einheitlicher Maßnahmen - 54 - 4.6 Suchvermerke - 55 - 4.7 Nachträgliche Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen - 55 - 4.8 Behördenbezeichnung, Unterzeichnung - 56 - 5. Abschnitt 5: Wiederaufnahme des Verfahrens - 56 - 6. Abschnitt 6: entfällt - 58 - 7. Abschnitt 7: Fortsetzung einer Mitteilung auf einem weiteren Vordruck - 58 - 8. Abschnitt 8: Korrekturen in der Mitteilung - 59 - 9. Abschnitt 9: Versendung der Mitteilungen - 61 - 10. Abschnitt 10: Berichtigung und Rücknahme von Mitteilungen - 61 - Zweiter Teil Auskünfte - 62 - 11. Abschnitt 11: Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses - 62 - 12. Abschnitt 12: Ersuchen um unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister und um Auskunft aus dem Erziehungsregister - 62 - 13. Abschnitt 13: Vordrucke - 63 - Anhänge - 64 - - 4 - Erstes Buch Elektronische Übermittlung von Mitteilungen und Anfragen Erster Abschnitt Datenübertragungs-Regelungen für das Automatische Mitteilungs- und Aus- kunftsverfahren der Registerbehörde (AUMIAU) 1. Vorbemerkungen 1.1 Zielsetzung dieser Datenübertragungs-Regelungen Die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnik sowie die Not- wendigkeit einer Beschleunigung der Mitteilungen zum Bundeszentralregister und der Auskunftserteilung aus dem Bundeszentralregister haben die Register- behörde dazu veranlasst, in Zusammenarbeit mit einem für diesen Zweck gebil- deten Arbeitskreis der Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rati- onalisierung in der Justiz ein Automatisches Mitteilungs- und Auskunftsverfahren zu entwickeln. Dieses Verfahren soll den mitteilungspflichtigen und auskunftsbe- rechtigten Stellen eine Kommunikation mit der Registerbehörde über Datenlei- tungen anstelle von Papierbelegen ermöglichen. Dazu ist im Rechenzentrum der Registerbehörde ein Datenkommunikationsrechner installiert, außerdem sind in- nerhalb einer sog. Teilnehmerbetriebsklasse (geschlossene Benutzergruppe) Anschlüsse an das Datennetz der Deutschen Telekom AG eingerichtet, über die ein Rechnerverbund realisiert werden kann. Der Datenkommunikationsrechner steht - mit Ausnahme verabredeter Rüstzeiten – ununterbrochen (täglich 24 Stunden) für die Datenübertragung zur Verfügung. Dadurch wird einerseits den berechtigten Stellen die Möglichkeit geboten, ihre Daten zu jeder Zeit zu übertra- gen, andererseits können die Auskünfte aus dem Bundeszentralregister auf dem Leitungsweg direkt an die anfragenden Stellen übermittelt werden. 1.2 Aufbau dieser Datenübertragungs-Regelungen Die hier vorliegenden Regelungen sind wie folgt gegliedert: Unter 2. werden die rechtlichen Grundlagen für das Automatische Mitteilungs- und Auskunftsverfah- ren beim Bundeszentralregister angegeben. Die dem Register mitzuteilenden oder in diesem enthaltenen Informationen, die an die oder von der Registerbe- hörde zu übermitteln sind (Mitteilungen, Anfragen, Auskünfte u.a.), werden unter 3 beschrieben. Eine Beschreibung des Verfahrensablaufs bei der Registerbehör- de ist unter 4. zu finden. Die Anmeldemodalitäten für die teilnehmenden Stellen am Automatischen Mitteilungs- und Auskunftsverfahren sind Bestandteil der Aus- führungen zu 5., während die informationstechnische Infrastruktur bei der Regis- terbehörde sowie die technischen Voraussetzungen bei den teilnehmenden Stel- len unter 6. erläutert werden. Unter 7. werden die Datenübertragung und unter 8. die Maßnahmen für Datenschutz und Datensicherheit beschrieben. Der Aufbau der zu übermittelnden Datensätze, Vorgaben für einen einheitlichen Ausdruck der Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sowie das Verzeichnis der Kennzahlen sind als Anhänge diesen Regelungen beigefügt. - 5 - 2. Rechtliche Grundlagen Die rechtlichen Grundlagen für die Führung des Bundeszentralregisters sowie für die Mitteilungen zu dem Register und für die Erteilung von Führungszeugnissen und Aus- künften aus dem Register ergeben sich aus dem Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG). Gemäß BZRG § 20 tei- len die Gerichte und Staatsanwaltschaften der Registerbehörde die in das Register einzutragenden Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. Unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister können die in § 41 Abs. 1 BZRG, Auskunft aus dem Erziehungsregister die in § 61 Abs. 1 BZRG genannten Behörden erhalten. Ein Füh- rungszeugnis für hoheitliche Aufgaben erhalten Behörden auf Antrag gemäß § 31 BZRG und zur Vorbereitung gewerberechtlicher Entscheidungen im Sinne von § 149 Abs. 2 GewO. Form und Darstellung des Inhalts der Mitteilungen, der Anträge auf Erteilung eines Führungszeugnisses, der Ersuchen um unbeschränkte Auskunft und der Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind im Ersten und Zweiten Buch dieser Richtlinie ge- regelt. Bei dem Automatischen Mitteilungs- und Auskunftsverfahren, das hier beschrieben wird, handelt es sich lediglich um eine modernere Form der Datenübermittlung (auf Datenleitungen statt auf Papier), daher bedarf es für das Verfahren keiner besonderen gesetzlichen Regelung. Die Verarbeitung der Informationen geschieht auf die gleiche Weise wie bisher in ausschließlicher Verantwortung der Registerbehörde. Dabei erfolgt keine Direkteingabe von Daten in das Register, wie etwa bei dem Verfahren gemäß § 7 des AZR-Gesetzes. Das Verfahren stellt auch kein automatisiertes Ab- rufverfahren im Sinne des § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes dar. 3. Beschreibung der zu übermittelnden Informationen In den folgenden Abschnitten werden die von den mitteilenden oder anfragenden Dienststellen an die Registerbehörde oder von der Registerbehörde an die genannten Dienststellen zurück zu übermittelnden Informationen beschrieben. Ein wichtiger Punkt der Regelungen ist die Darstellung von Datumsangaben. Diese wurde der deutschen und europäischen Norm DIN EN 28601 angepasst; danach sind Datumsangaben künftig in der Form "JJJJMMTT" anzugeben. Die Registerbehörde wird jedoch sicherstellen, dass für einen längeren Übergangszeitraum Mitteilungs- und Anfragesätze in der bisherigen Form verarbeitet werden können. In allen Datensätzen, die von der Registerbehörde erstellt und von den mitteilenden und anfragenden Stellen verarbeitet werden, sollen die bisher üblichen Formate bis auf weiteres beibehalten werden, um den externen DV-Stellen in den Ländern ausreichend Zeit für eine Umstel- lung der Verarbeitungsprogramme einzuräumen. 3.1 Mitteilungsverfahren 3.1.1 Mitteilungen zum Bundeszentralregister Die in das Bundeszentralregister einzutragenden Informationen werden der Re- gisterbehörde in Form von Datensätzen als serielle Dateien auf Datenleitungen übermittelt. Der Aufbau der Datensätze ergibt sich aus dem diesen Regelungen beigefügten Anhang A. Die Mitteilungen unterscheiden sich nach der im Feld ART eingetragenen Satzart: E = Erstmitteilung N = Nachträgliche Mitteilung - 6 - 3.1.2 Empfangsbestätigungen des Bundeszentralregisters Für jede eingegangene Mitteilung zum Bundeszentralregister, in der bei der au- tomatischen Überprüfung keine Fehler festgestellt werden, überträgt die Regis- terbehörde der mitteilenden Stelle eine Empfangsbestätigung, die auch eine von der Registerbehörde vergebene sog. „Beleg-Nummer“ enthält. Der Aufbau der entsprechenden Datensätze ist im Anhang B zu diesen Regelungen festgelegt. Bei fehlerhaften Mitteilungen wird die Empfangsbestätigung erst übersandt, wenn der Fehler durch die Registerbehörde beseitigt wurde. 3.1.3 Fehlerprotokolle des Bundeszentralregisters Werden bei der automatischen Überprüfung einer eingegangenen Mitteilung Feh- ler festgestellt, die von der Registerbehörde nicht beseitigt werden können, so kann der mitteilenden Stelle statt einer Empfangsbestätigung ein Fehlerprotokoll übermittelt werden. Darin werden die gleichen Daten wie in der Empfangsbestä- tigung angegeben. Außerdem sind im Fehlerprotokoll ein (oder mehrere) Fehler- hinweise enthalten. Der Aufbau der entsprechenden Datensätze ergibt sich aus Anhang C zu diesen Regelungen. 3.1.4 Berichtigungen des Bundeszentralregisters Stellt die mitteilungspflichtige Dienststelle nach Absendung einer Mitteilung einen Fehler in der Mitteilung fest, so muss sie diesen unter Verwendung der erwähn- ten „Beleg-Nummer“ - soweit vorhanden - korrigieren. Dazu übermittelt sie der Registerbehörde Berichtigungen des Bundeszentralregisters in Form von Daten- sätzen, deren Aufbau sich aus Anhang D zu diesen Regelungen ergibt. 3.2 Auskunftsverfahren 3.2.1 Ersuchen um Auskunft aus dem Bundeszentralregister Benötigt eine berechtigte Dienststelle Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, so übermittelt sie der Registerbehörde entsprechende Anfragen in Form von Da- tensätzen als serielle Dateien auf Datenleitungen. Der Aufbau der Datensätze ist in dem diesen Regelungen beigefügten Anhang E festgelegt. Die Auskunftsersu- chen unterscheiden sich nach dem in Feld COD eingetragenen zweistelligen An- fragecode (Anhang E, lfd. Nr. 06, Feld COD). 3.2.2 Auskünfte aus dem Bundeszentralregister Die von der Registerbehörde zu erteilenden Auskünfte aus dem Bundeszentral- register werden – wie die Anfragen – in Form von Datensätzen als serielle Datei- en auf Datenleitungen an die anfragenden Dienststellen übermittelt. Der Aufbau der Datensätze ergibt sich aus Anhang F zu diesen Regelungen. Die Auskünfte unterscheiden sich nach der im Feld ART angegebenen zweistelligen Auskunfts- art: 01 = Auskunft aus dem Zentralregister 02 = Auskunft aus dem Erziehungsregister 03 = Auskunft aus dem Zentralregister und dem Erziehungsregister Falls in dem für die Anzahl der zur Auskunft gehörenden Entscheidungsteile vor- gesehenen Datenfeld (Feldname ANZ) eine Zahl angegeben ist, die größer als 0 ist, handelt es sich bei dem Datensatz um eine Auskunft mit Eintragungen. Ist in - 7 - dem Feld ANZ jedoch eine 0 angegeben, so stellt der Datensatz eine Auskunft ohne Eintragungen dar. Um für die auf verschiedenen Systemen ausgedruckten Auskünfte ein weitestge- hend einheitliches Erscheinungsbild innerhalb Deutschlands zu gewährleisten, sollen sich die Druckprogramme an den in Anhang H zu diesen Regelungen be- schriebenen Vorgaben orientieren. 3.2.3 Bearbeitungsnachrichten des Bundeszentralregisters Können Auskünfte aufgrund von an die Registerbehörde übermittelten Anfragen nicht oder noch nicht erteilt werden, so werden der anfragenden Stelle anstelle der Auskünfte Bearbeitungsnachrichten in Form von Datensätzen als serielle Da- teien auf Datenleitungen übertragen. Der Aufbau dieser Datensätze ist im An- hang G zu dieser Richtlinie beschrieben. 4 Verfahrens beschreibung Die am Automatischen Mitteilungs- und Auskunftsverfahren beim Bundeszentralregis- ter teilnehmenden Stellen übertragen Mitteilungen, Auskunftsersuchen und Führungs- zeugnisanträge gemäß BZRG §§ 20, 30, 30a, 31, 41 und 61 auf Datenleitungen in Form von Dateien, deren Aufbau sich aus den Datei- und Datensatz-Beschreibungen ergibt, an die Registerbehörde, und zwar an die dort ausschließlich für dieses Verfah- ren eingerichteten Anschlüsse innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe (Teil- nehmerbetriebsklasse). Die weitere IT-gestützte Verarbeitung der Daten, die Eintra- gung der mitgeteilten Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen in das Register sowie die Erteilung der Auskünfte aus dem Register erfolgt automatisch bei der Regis- terbehörde. Die Übermittlung der Informationen aus der Registerbehörde an die mittei- lenden oder auskunftsberechtigten Stellen erfolgt ebenfalls auf Datenleitungen in Form von Dateien, deren Aufbau sich aus den Datei- und Datensatz-Beschreibungen ergibt. 4.1 Mitteilungen zum Bundeszentralregister Mitteilungen werden nach Eingang bei der Registerbehörde automatisch geprüft und verarbeitet. Der Empfang und die Verarbeitung der Mitteilungen werden am folgenden Arbeitstag durch die Übermittlung einer Quittungsdatei bestätigt. Diese Datei enthält Empfangsbestätigungen für Mitteilungen, in denen keine Fehler festgestellt wurden, und Fehlerprotokolle für bestimmte fehlerhafte Mitteilungen. 4.2 Auskunftserteilung aus dem Bundeszentralregister Anfragen werden ebenfalls nach Eingang bei der Registerbehörde automatisch geprüft und verarbeitet. Die angeforderten Auskünfte (mit oder ohne Eintragun- gen) werden nach Möglichkeit sofort erstellt und innerhalb von 90 Minuten an die auskunftsberechtigten Stellen zurück übermittelt. Auskünfte aufgrund von Anfra- gen, die an normalen Arbeitstagen nach 1730 Uhr (samstags nach 1230 Uhr) bei der Registerbehörde eingehen, werden regelmäßig erst in den frühen Morgen- stunden des darauf folgenden Werktags erstellt und dann etwa zwischen 0900 und 1000 Uhr an die anfragenden Stellen übertragen. Falls eine sofortige automatische Auskunftserteilung aufgrund von Fehlern in der übermittelten Anfrage, wegen fehlerhafter Daten im Register (Auskunftshemm- nisse) oder infolge von Identitätszweifeln unmöglich ist, wird anstelle der Aus- kunft eine entsprechende Bearbeitungsnachricht erzeugt und an die anfragende Stelle übermittelt. Bei Auskunftshemmnissen und Identitätszweifeln erfolgt eine unverzügliche Prüfung des Registerinhalts durch Bedienstete der Registerbehör- de. Nach Abschluss der intellektuellen Bearbeitung, die (beispielsweise, weil Rückfragen zur Klärung des Sachverhalts erforderlich werden) auch länger als - 8 - einen Arbeitstag dauern kann, werden die Auskünfte den anfragenden Stellen zu einem späteren Zeitpunkt übertragen. In den meisten Fällen wird es aber möglich sein, die Auskunft noch am gleichen Tag zu erstellen und zu übermitteln. 5 Anmeldeverfahren Aus organisatorischen Gründen ist die Absicht zur Teilnahme am Automatischen Mit- teilungs- und Auskunftsverfahren rechtzeitig vorher von der berechtigten Dienststelle oder der dienstaufsichtführenden Behörde schriftlich bei der Registerbehörde anzu- melden. Ein Anmeldeformular kann bei der Registerbehörde schriftlich angefordert werden. Die teilnehmenden Stellen können eine andere Stelle, z.B. eine gemeinsame Kopfstel- le oder ein für behördliche Aufgaben tätiges Rechenzentrum, mit der Datenübermitt- lung beauftragen. Vor der Beschaffung und dem Einsatz von Hardware und Software für die Datenüber- tragung wird eine Rücksprache mit dem Rechenzentrum der Registerbehörde empfoh- len, da es nach den bisherigen Erkenntnissen unter den derzeitigen technischen Be- dingungen zu Einschränkungen bei der Kommunikation zwischen den Netzpartnern kommen kann, die heterogene Systeme betreiben. 6 Technische Voraussetzungen Für den Datentransport zum Bundeszentralregister stehen mehrere Transportwege zur Verfügung. Dabei wird zwingend vorausgesetzt, dass sich die Daten übermittelnde Stelle der bei der Registerbehörde bestehenden Netzarchitektur anpasst. 6.1 Kommunikationsanschluss Kommunikationsanbindung über das DOI-Netz und sTESTA Es besteht die Möglichkeit zur Kommunikation über das DOI-Netz. Dieses Netz soll alle vorhandenen Landesnetze miteinander verbinden. Die Nutzung des DOI- Netzes bietet den angeschlossenen Ländern die Möglichkeit, untereinander bzw. mit weiteren an das DOI-Netz angeschlossenen Partnern verschlüsselt zu kom- munizieren. Das DOI-Netz selbst stellt eine Geschlossene Benutzergruppe dar. Innerhalb die- ses Netzes haben prinzipiell alle teilnehmenden Stellen physikalischen Zugang zum BZR. Da die Einrichtung einer Geschlossenen Benutzergruppe für BZR nut- zungsberechtigte Behörden und Dienststellen im Rahmen dieser Verbindung nicht möglich ist, erfolgt die Absicherung des BZR-Zugangs über die bereits vor- handene Firewall. Alle Endgeräte, die über DOI kommunizieren sollen, müssen eine IP-Adresse aus dem DOI-Netz zugewiesen bekommen. Dies betrifft alle beteiligten Server und Router der Kommunikationspartner. Die Kommunikation innerhalb des DOI-Netzes erfolgt verschlüsselt. Europäische Kommunikationspartner können mittels sTESTA-Netz über das DOI- Netz mit den BfJ-Verfahren kommunizieren. - 9 - 6.2. Kommunikationsverfahren für das BZR Die Kommunikation zwischen der Registerbehörde und den angeschlossenen Partnereinrichtungen erfolgt unter Verwendung der Kommunikationsstandards Fi- letransfer. Produktiv- und Testsysteme stehen im Bundesamt für Justiz mit Aus- nahme von Wartungszeiträumen permanent zum Datenaustausch zur Verfügung. Auskünfte auf elektronischem Weg werden aus Sicherheitsgründen nur versen- det und können nicht geholt werden. 7 Datenübertragung 7.1 Allgemeines Die berechtigten Stellen übertragen der Registerbehörde Mitteilungen und Anfra- gen zum Bundeszentralregister in (getrennten) sog. „Transfer-Dateien“. Die Aus- künfte oder andere Informationen der Registerbehörde werden ebenfalls als Transfer-Dateien übermittelt. Die Daten werden als serielle Dateien mit unge- blockten Datensätzen variabler oder fester Länge übertragen. Der Aufbau der Dateien und Datensätze ist in den Anhängen zu diesen Regelungen beschrieben. Bei einem File-Transfer nach den im vorangehenden Abschnitt 6 erwähnten Ver- fahren geht die Initiative für die Datenübertragung (Wählen) von der absenden- den Stelle aus. Dabei wird eine (virtuelle) Verbindung mit der empfangenden Stelle hergestellt. Neben den Nutzdaten (Transfer-Datei) werden auch die not- wendigen Steuerinformationen übertragen, die einer gesicherten Dateiübermitt- lung, der Kennzeichnung des Dateiinhalts, der Erkennung von Komprimierung und gegebenenfalls Verschlüsselung, der automatischen Fehlererkennung sowie der Kennzeichnung des Übertragungstyps dienen. Im Anschluss an die Übertra- gung erfolgt der Abbau der Verbindung ebenfalls auf Veranlassung des Absen- ders, der auch die anfallenden Verbindungsgebühren (Zeitgebühr und Zuschlä- ge) trägt. Bei der geplanten Datenübermittlung als E-Mail nach dem ebenfalls im Abschnitt 6 erwähnten Verfahren wird auch dann eine ordnungsgemäße Übertragung der Informationen gewährleistet sein, wenn eine Verbindung zwischen der senden- den und der empfangenden Stelle nicht sofort (d.h. zeitgleich) hergestellt werden kann (z.B. bei besetzten Leitungen oder durch Störungen). Die Übertragung wird durch eine spezielle E-Mail-Adresse gesteuert, und gegebenenfalls werden die zu übertragenden Informationen solange zwischengespeichert, bis die empfan- gende Stelle sie abruft. Beim E-Mail-Verfahren werden die Eigenarten und Merkmale der Übertragung (z.B. Adressen, Übertragungszeiten, Bearbeitungs- vermerke) vom System automatisch protokolliert. 7.2 Zeichenvorrat, Bezugscode Die zu übertragenden Daten sind im 8-bit-Code gemäß DIN 66 303 – ARV 8 (All- gemeine Referenz-Version – Code-Tabelle 1) darzustellen (siehe Tabelle auf der nächsten Seite). Der zugelassene Zeichenvorrat ermöglicht sowohl die Groß- und Kleinschreibung als auch die Verwendung der Umlaute und des ß für eine korrekte deutschsprachige Namensschreibweise. Die zur Übertragung der An- wenderdaten des Automatischen Mitteilungs- und Auskunftsverfahrens nicht oder noch nicht zugelassenen Zeichen sind in der folgenden Code-Tabelle grau unter- legt. - 10 - Code-Tabelle gemäß 66 303 – ARV 8 DIN Platz Zeichen Hex Platz Zeichen Hex Platz Zeichen Hex 02/00 ZWR 20 04/00 @ 40 06/00 ` 60 02/01 ! 21 04/01 A 41 06/01 a 61 02/02 " 22 04/02 B 42 06/02 b 62 02/03 # 23 04/03 C 43 06/03 c 63 02/04 $ 24 04/04 D 44 06/04 d 64 02/05 % 25 04/05 E 45 06/05 e 65 02/06 & 26 04/06 F 46 06/06 f 66 02/07 ‘ 27 04/07 G 47 06/07 g 67 02/08 ( 28 04/08 H 48 06/08 h 68 02/09 ) 29 04/09 I 49 06/09 i 69 02/10 * 2A 04/10 J 4A 06/10 j 6A 02/11 + 2B 04/11 K 4B 06/11 k 6B 02/12 , 2C 04/12 L 4C 06/12 l 6C 02/13 - 2D 04/13 M 4D 06/13 m 6D 02/14 . 2E 04/14 N 4E 06/14 n 6E 02/15 / 2F 04/15 O 4F 06/15 o 6F 03/00 0 30 05/00 P 50 07/00 p 70 03/01 1 31 05/01 Q 51 07/01 q 71 03/02 2 32 05/02 R 52 07/02 r 72 03/03 3 33 05/03 S 53 07/03 s 73 03/04 4 34 05/04 T 54 07/04 t 74 03/05 5 35 05/05 U 55 07/05 u 75 03/06 6 36 05/06 V 56 07/06 v 76 03/07 7 37 05/07 W 57 07/07 w 77 03/08 8 38 05/08 X 58 07/08 x 78 03/09 9 39 05/09 Y 59 07/09 y 79 03/10 : 3A 05/10 Z 5A 07/10 z 7A 03/11 ; 3B 05/11 [ 5B 07/11 { 7B 03/12 < 3C 05/12 \ 5C 07/12 | 7C 03/13 = 3D 05/13 ] 5D 07/13 } 7D 03/14 > 3E 05/14 ^ 5E 07/14 ~ 7E 03/15 ? 3F 05/15 _ 5F 07/15 7F

Description:
ermittelnde Angaben durch zwei Nullen ersetzt. 1.2.2.2 Costa, Da. Dell'Aqua. = Aqua, Dell'. Freiherr von Schönfeld. = Schönfeld, Freiherr von.
See more

The list of books you might like

Most books are stored in the elastic cloud where traffic is expensive. For this reason, we have a limit on daily download.