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Rettungsassistentengesetz (RettAssG): Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz — RettAssG) vom 30. Juni 1989 (BGBI I S. 1384) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. September 1997 (BGBI I S. 2390) PDF

91 Pages·1999·1.642 MB·German
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Rettungsassistentengesetz (RettAssG) Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH Hans-Dieter Lippert Rettungsassistentengesetz (RettAssG) Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz - RettAssG) vom 30. Juni 1989 (BGBI I S. 1384) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. September 1997 (BGBII S.2390). Zweite, aktualisierte Auflage Mit einem Geleitwort von Friedrich Wilhelm Ahnefeld Springer Or. lur. Hans~Oieler Upperl von-Stadion-Str. 1 0-89134 Blaustein ISBN 978-3-540-65492-6 Oie Deutsche Bibliothek -(IP·Einheitsaufnahme Uppel1. Hans-Dlatet: Retlung,a"i,lemengesetz (RettA"G): ~,etl über dM Beruf der Rettung,a"i5lenlin und de, Rettung,. .., i5lemen vom 21.September 1'J97 (aGBI, I S.2 390) I H.an.-Diele, Lipper!. -2 .•a kwali.ie<te Aufl.- Be,lin; Heidelberg; New Yor!<; Barcelona; Hongkong; london; Mail_nd; Pari.; Sing_pur, Tokyo: Sp,inger 1999 ISBN 978-3-540-65492-6 ISBN 978-3-642-58400-8 (eBook) DOI 10.1007/978-3-642-58400-8 Dieses Werk ist urheberre.:htlich geschützt. Oie dadurch begründeten Re.:hte, imbesondere die de' Obe"etzung. des Nachdruckes. des Vortrag'. ~r Entnahme von Abbildungen und T.bellen. der FunksendungM. der Mikroverfilmung oder der Vervlelfältlgung auf anderen Wegen und der S~lcheNng in Datenverarbeitungsanlagel1.bleiben auch bei nur auszugsweiserVerwertung. vorbe halten. Eine Vervielfältigu"9 die,e, Werke. oder von Teilen die,e. Werke. ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen des Urhebe"e.:htsgesetzes der Bundesrepublik DeutSChland vom g. September 1965 In der jeweils gültigen Fassung zuläs.ig. Sie i.1 gfUndsäulkh V('f gütung,pflichtig. Zuwide,handlungen unte,liegen den Strafbestimmungen des Urheber- rechtsgesetzes. C Springer-Verlag Berlin Heidelberg 1990. 1999 Originally published by SpringerNerlag Berlin Heidelberg New Vork in 1999 Oie Wiedergabe von Geb,auchsnamen. Handelsnamen. Warenbezekhnungen usw. in diesem We,k berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung flicht zu der Aflflahme,daß solche Namefl im Siflfle der Wareflzeichen und MarkenschuU-Gesetzgebung als frei zu betrachten wä'efl ufld daher Y{)n jedennafln benutzt werden dürfen. Umschlaggestalturl9: Erich Kirchrler. Heidelberg SPIN 1070S7B3 6412202-5432 1 0 -Gedruckt auf säurefreiem Papier Herrn Professor Dr. F. W. Ahnefeld, dern Forderer des Rettungswesens zurn 75. Geburtstag gewidrnet. v Geleitwort Die Problematik, zeitgerecht dem Stand des medizinischen Wissens entsprechende Ausbildungsvorhaben fUr die sogenannten Heilhilfsberufe zu schaffen, ist nicht neu. Einer der bekanntesten deutschen Chirurgen, Prof. Dieffenbach, Berlin, hat Ende des 19. lahrhunderts die zustandigen Behorden angeklagt, weil sie trotz aller Mahnungen kein Berufsbild ftir, wie es damals hieB, Krankenwarter schufen, nur weil es angeblich an Geld fehlte, sich daher kaum ttichtige Menschen fanden, einen solchen verant wortungsvollen Beruf wahrzunehmen, obwohl ohne sie der Fortschritt der Medizin gehemmt wurde. Mehr als 25 lahre muBtenwir gegen Unwissen, fadenscheinige Begrtindungen und unwahre Behauptungen ankampfen, bis end lich 1989 ein Berufsbild ftir Rettungsassistenten verabschiedet wurde. Genugtuung und Enttauschung lagen dicht beieinander, so dass wir kritisch formulierten: Der Gesetzgeber hat sich fUr eine Nulllosung, statt fUr eine Reform entschieden, er entwickelte neue Begriffe, statt notwendiger neuer Konzepte. Wir haben jetzt ein tiberholtes Verschulungskonzept, statt einer modernen qualitats orientierten Ausbildung zu einem Fachberuf im Gesundheits wesen. Wir haben dennoch Vorschlage formuliert, wie man das Beste aus unzureichenden Vorgaben machen konnte. Leider sind fast aBe Beteiligten, insbesondere die Lander und die Hilfs organisationen, einen sehr bequemen, daftir weniger effektiven Weg gegangen und haben die Ausbildung fast ausschlief31ich tiber VII die zu weit gefassten Ubergangsregelungen abgewickelt. Deswegen haben wir 1996 unter Mitwirkung aller Beteiligten die derzeitige Situation im "Reisensburger Memorandum" dargestelIt, vor allem Forderungen aufgelistet, mit denen die wesentlichsten Fehlentwicklungen beseitigt werden kbnnen. Jetzt warten und hoffen wir wieder auf Einsicht und auf notwendige Aktivitaten der Lander zum Wohle dieses wichtigen Berufsbildes, damit aber auch zum Wohle der Notfallpatienten. VIm, im September 1998 Prof. Dr. F. W. Ahnefeld VIII Inhaltsverzeichnis Geleitwort. .................................................................................... v Werdegang des Getzes .................................................................. 1 Kritik am Gesetz ........................................................................... 5 Was andert sich fUr den Rettungsassistenten? ............................. 9 Sollen und Sein: die Bilanz ......................................................... 17 Gesetz tiber den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (RettAssG) vom 10.07.1989 ................ 21 Ausbildungs- und Prtifungsverordnung fUr Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) vom 07.11.1989 ................................................. 31 Anhang Begrtindung zum Gesetz ............................................................. 55 Begrtindung zur Ausbildungs- und Prtifungsverordnung ........... 77 IX Werdegang des Gesetzes 1966, auf dem ersten RettungskongreB des Deutschen Roten Kreuzes in Berlin, wurden die Grundlagen fUr das nun geschaffene Berufsbild des Rettungsassistenten erstmals formuliert 1m Zusammenhang mit der anstehenden Reorganisation des Rettungsdienstes bundesweit. We iter konkretisiert gingen die Forderungen in einen Gesetzehtwurf der Bundesregierung ein, der 1973 vorgelegt wurde. Der Gesetzentwurf sollte nach demselben Muster wiebei anderen Heilhilfsberufen auch die Berufsbezeichnung - damals noch Rettungssanitater - , die nach AbschluB einer gesetzlichen Ausbildung gefuhrt werden durfte, schiitzen. Geschiitzt werden sollte die Berufsbezeichnung, nicht die Tatigkeit. Das Fehlen eines definierten Ausbildungszieles in dem noch zu schaffenden Berufsbild hatte zur Folge, daB der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Zweifel dariiber zum Ausdruck brachte, ob die Schaffung eines neuen Berufsbildes wegen seiner groBen fachlichen Spezialisierung iiberhaupt bildungspolitisch wiinschenswert sei oder ob nicht die Schulung vorhandenen Personals im Hinblick auf die gestiegenen Anforderungen im Rettungsdienst letztlich vorzuziehen ware. Die Bundesregierung hat in ihrer GegenauBerung am Gesetzentwurf festgehalten mit Hinweis auf den BeschluB des Bundestages yom 2. Dezember 1972, in welchem die Bundesregierung ersucht wurde, u. a. ein Berufsbild des Rettungssanitaters zu schaffen und darauf hinzuwirken, daB in allen Bundeslandem fUr die Ausbildung der Rettungssanitater die notwendigen MaBnahmen getroffen wiirden. Wie so haufig, scheiterte der Gesetzentwurf allerdings zunachst an den finanziellen Folgen, die die davon 1 Hetrotienen mcht zu· tragen k6nnen glaubten oder nicht tragen wollten. An die Stelle des gesetzlich geregelten Berufsbildes trat 1977 die yom Bund-Uinder-AusschuB "Rettungswesen" ins Leben gerufene 520- Stunden-Ausbildung, auf die man sich organisa tions- und Hinderlibergreifend einigte und nach der heute eigentlich aIle eingesetzten Rettungssanitater ausgebildet sein miiBten. Die Falge ist ein mehr oder weniger spiirbares Gefalle im Ausbildungsstandardnicht nur von Bundesland zu Bundesland, sondem auch von Anbieter zu Anbieter rettungsdienstlicher Leistungen. Bewegung in die Diskussion urn das Berufsbild kam allerdings erst, als die Rettungssanitater mit der Griindung eines Berufsverbandes einen eigenstandigen Interessenverband schufen, dem es 1983 gelang, mit einem eigenen Gesetzesentwurf zur Schaffung des Berufsbildes an die OffentIichkeit zu treten. Der Bund-Lander-AusschuB "Rettungswesen" setzte daraufhin noch 1983 eine Arbeitsgruppe "Rettungssanitater" ein, die die Frage untersuchen sollte, ob fUr die Schaffung eines gesetzlichen Berufsbildes des Rettungssanitaters eine Notwendigkeit bestehe und welche Anforderungen ggf. an ein solches Berufsbild zu stell en seien. In ihrem 1985 vorgelegten Bericht bejaht die Arbeitsgruppe die gesetzliche Schaffung eines Berufsbildes. Sie halt es aufgrund eingehender Bedarfs- und Kostenanalysen auch fiir.durchfUhrbar. An die Stelle.der 520- Stunden-Ausbildung sollte eine zweijahrige Ausbildung treten, beruhend auf einem theoretischen Lehrgang und einer praktischen Tatigkeit. Der auf dieser Basis erarbeitete Referentenentwurflag im April 1986 vor. Die Anh6rung zum Gesetzentwurf f6rderte erstaunliche Ergebnisse zutage. Gerade die Hilfsorganisationen, die ~ allen voran das Deutsche Rote Kreuz ~ bereits 1966 die Schaffung des gesetzlichen Berufsbildes vehement gefordert hatten, hatten nunmehr zwanzig Jahre spater Bedenken gegen das Gesetz, weil es vorgeblich den Ehrenamtlichen den Zugang zum 2

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