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Reden und Aufsätze 1930–1984 PDF

307 Pages·1985·4.836 MB·German
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Werner Wachsmuth Reden und Aufsatze 193 1984 0 - Springer-Verlag Berlin Heidelberg New York Tokyo Professor Dr. med. Dr. jur. h.c. Werner Wachsmuth NikolausstraBe 20, 8700 Wiirzburg ISBN -I 39 78-3-5 40-15246-0 e-ISBN -I 3:978-3-642-70293-8 DOl: 101007/978-3-642-70293-8 CIP-Kurztitelaufnahme der Deutschen Bibliothek Wachsmuth, Werner: Reden und Aufsatze 1930-1984 Werner Wachsmuth. - Berlin; Heidelberg; New York;. Tokyo: Springer, 198 j. ISBN-13978-3-j40-1j 246-0 NE: Wachsmuth, Werner: [Sammlung] Das Werk ist urheberrechtlich geschutzt. Die dadurch begrundeten Rechte, insbesondere die der Dber setzung, des Nachdruckes, der Entnahme von Abbildungen, der Funksendung, der Wiedergabe auf photomechanischem oder ahnlichem Wege und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Die Vergutungsanspruche des § 54, Abs. 2 UrhG werden durch die "Verwertungsgesellschaft Wort", Munchen, wahrgenommen. © by Springer-Verlag Berlin Heidelberg 198 j Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besonderc Kennzeichnung nicht zu der Annahme, daB solehe Namen im Sinne der Warenzeichen-und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachen waren und daher von jeder- mann bcnutzt werden durften! Zur Einfiihrung Der vorliegende Band entspricht dem Wunsche von Freunden, Schiilern und Kollegen, miindliche oder schriftliche AuBerungen aus vergangenen Jah ren gesammelt wiederzufinden, in denen meine Gedanken zum Zeitgesche hen, zum arztlichen Beruf oder mein Gedenken an mir nahestehende bedeu tende Chirurgen zum Ausdruck kommen. Die Arbeiten umfassen eine Spanne von mehr als fiinfzig J ahren. Die Zeiten andern sich und wir andern uns mit ihnen. So wird der Leser in dieser Sammlung den EinfluB wechselnder auBerer Lebensbedingungen und rasch fortschreitender wissenschaftlicher Erkenntnisse, manche Wiederho lung, vielleicht sogar Widerspriiche feststellen. Er wird aber erkennen, daB meine Uberlegungen stets urn das eine Thema kreisten, von dem sie sich auch he ute noch nicht losen konnen: urn die sittlichen Pflichten und die hohen Werte unseres Berufes und die Sorge urn seinen Bestand in einer veranderten menschlichen Gesellschaft. Der befreundete Jurist Hans-Ludwig Schreiber hat mich nicht nur nach driicklich davon zu iiberzeugen vermocht, daB eine solche Zusammenfassung wiinschenswert sei, ich verdanke ihm auch manchen guten Rat und die Er laubnis zur Aufnahme gemeinsamer Arbeiten in diesem Rahmen. Das Erschei nen des Bandes in vorliegendem Umfange wurde durch den Mitinhaber des Springer-Verlags Heinz Gotze verstandnisvoll gefordert. Ihm sei hierdurch gedankt. Wenn die in diesem Sammelband enthaltenen Gedanken, gerade in einer spannungsreichen Zeit, nicht verlorengehen, sondern von der jungen Genera tion erfaBt, aufgenommen und weitergegeben werden, hat er seinen Sinn erfiillt. Werner Wachsmuth Inhaltsverzeichnis Das Recht zum chirurgischen Eingriff Die chirurgische Indikation 9 Zur Feier des 70. Geburtstages von Erich von Redwitz 22 Das Problem des Technischen in der Chirurgie 26 Zur Geschichte des chirurgischen Lehrstuhls in Wurzburg 33 Eugen Enderlen, Werk und Pers6nlichkeit 47 In memoriam Erich Freiherr von Redwitz 58 Ansprache zur Er6ffnung der 84. Tagung der Deutschen Gesellschaft fUr Chirurgie in Munchen am 29. Marz 1967 70 Abschiedsvorlesung, gehalten am 28. Juni 1969 in der Chirurgischen Universitatsklinik Wurzburg 80 Rechtliche Probleme des Chirurgen 92 Zur Begriffsbestimmung und Problematik des sogenannten "Kunstfehlers" 106 Chirurgie zwischen Gesetz und Gewissen 113 Kreativitat und Rezeptivitat. Gedanken zur Struktur des Autors 125 Aus AnlaB der Verleihung der Ernst-von-Bergmann-Gedenkmiinze in Gold 129 Resolution der Deutschen Gesellschaft fiir Chirurgie zur Behandlung Todkranker und Sterbender 130 Uber die arztliche Verantwortung 133 Die chirurgische Indikation, Rechtsnorm und Realitat 148 Arztliche Selbstkontrolle 156 Fortschritt als arztliches Problem 160 Dankesworte zum 29.3. 1980 171 Arztliche und rechtliche Hinweise zur Resolution iiber die Behandlung Todkranker und Sterbender 176 Der unheilvolle Weg in die defensive Medizin 180 Erwartungen. Kritische Riickblicke der Kriegsgeneration 189 Uber den Umfang der arztlichen Aufklarungspflicht 193 In memoriam Rudolf Nissen 195 Das Dilemma der arztlichen Aufklarung 199 Ein falsches Bild yom Patienten und seiner Belastbarkeit 206 Zur Problematik des medizinischen Sachverstandigen im Arzthaftungsproze6 210 Erinnerungen an den Neubeginn der Universitat Wiirzburg 1946/47 221 Die chirurgische Indikation im Wandel der letzten 3 5 Jahre 229 Entwicklung und Strukturwandel in der Chirurgie 239 Die Stufenaufklarung - ein arztlich und rechtlich verfehltes Modell 241 Schlu6wort zur Diskussion iiber die Stufenaufklarung 247 Sicherheit und Wahrscheinlichkeit 25° Die Zwiespaltigkeit des Selbstbestimmungsrechts 261 Von der Unberiihrbarkeit des Todes 265 Kunstherz, Selbstbestimmung und Humanitat 273 Aufklarung bei intraoperativen Anderungen des arztlichen Eingriffs 279 Das Recht des Patienten auf Einsicht in die Krankenunterlagen 285 Grenzen der arztlichen Aufklarungspflicht im westeuropaischen Vergleich 289 Konflikte des Arztes 294 Quellenverzeichnis 297 Das Recht zum chirurgischen Eingriff Antrittsvorlesung am 25. Juli 1930 in Bonn Der urn 1680 in Breslau lebende Chirurgus und Stadtarzt Matthaus Gotho fredus Purmannus fiihrte als Wappen ein rotes Herz, auf dessen Oberteil sich eine aufrechtstehende Hand befand mit der Uberschrift: "Et corde et manu" - "Mit Herz und Hand!" In seinem groilen Buche iiber die Wundartzeney schreibt er: "Es ist auch notig, etwas zu gedenken, wie sich ein Wundartzt gegen s. Pat. verhalten musse, wenn er Ruhm und Ehre davon haben wolle. Vor allen Dingen be trachte denselben als Deinen Niichsten, den Du in allen Verrichtungen lie ben muilt, als Dich selbsten, gehe soviel moglich mit ihm gelinde urn, und ver mehre dessen Schmerzen nicht mit vielen unnothigen suchen und hin und wieder griibeln der instrumenten, und denn auch mit vie len undienlichen Medikamenten, wie man Ofters siehet, dail mancher Idiot also fort scharff etzende Salblein und Balsam in die Wunden streichet, und groile Klugheit meynet damit gethan zu haben, da er doch nichts anders damit ausgerichtet, als dail er die Natur weiter erzurnet, den naturlich-heilenden Balsam mortifi cieret, mehr Zufalle erwecket und den Patienten also martert, dail er offt keinen Unterschied yom Tag und Nacht zu machen weiil. Darum folge nur der Natur, deren Diener Du bist, und Ierne dieselbe recht erkennen. Vor allen Dingen muil der Chirurgus aber sein eigener Richter sein, und sich selbst recht sprechen, das er verdienet: ich will soviel sagen, wenn er sich zu einer schweren Operation nicht gesattelt noch exerciert genug findet, solI er sie lieber einen andern tun lassen, als dail er sie verwegener Weise unternehmen wollte." Heute noch wie damals ist das, was wir unter dem Begriff Indikation zusammenfassen, eines der wichtigsten Kapitel unseres chirurgischen Berufes. Der Entschluil zur Operation ist jedenfalls die verantwortungsvollste Ent scheidung, die dem Chirurgen obliegt. Das ihm durch den Staat verbriefte, durch das Vertrauen des sich ihm vollig ausliefernden Kranken uberlassene Recht kann nicht ernst genug genommen werden. Dreierlei ist es, was ihn bei seinem Entschluil mailgebend beeinfluilt: das Gesetz des Staates, das Gesetz der arztlichen Kunst und das Gesetz des arztlichen Gewissens. Wir werden sehen, dail diese drei sich nicht scharf begrenzen, dail sie sich uberdecken und widersprechen konnen und dail es allein in der Personlichkeit des Arztes liegt, im einzelnen Fall den richtigen Weg zu finden. Beschaftigen wir uns zunachst einmal mit den gesetzlichen, das Opera tionsrecht regelnden Verhaltnissen. Unser heute geltendes Recht widerspricht in wesentlichen Punkten dem allgemeinen Rechtsempfinden und ist, wie auch Eberma yer', der fruhere Oberreichsanwalt, zugibt, zum Teil unhaltbar. Jahrhundertelang war in Deutschland die Kurpfuscherei verboten. Schon die peinliche Gerichtsordnung Karls V. yom Jahre I5 32 stellte den Arzt, der durch Nichtkonnen oder Fahrlassigkeit den Tod eines Menschen verur sacht hat, "jenen leichtfertigen Leuten gleich, welche sich vermessen, die Heilkunde auszuuben, ohne sie grundlich gelernt zu haben". In Stadten und Landern bestanden Pfuschereiverbote; die "empirici und medicastri, die Win kel-, Versuchs-, Stumper- und Afterarzte, die Storer und Quacksalber" wer den als "dem gemeinen Wesen schadliche Leute" bezeichnet, welche "unnach sichtlich und empfindlich, gebuhrend und hoch" bestraft werden mussen (Ebermayer). Nach den Strafgesetzbuchern der deutschen Lander wurde nur der appro bierte Arzt zur Krankenbehandlung zugelassen und neben ihm gewisse Medi zinalpersonen geringeren Grades, wie etwa Bader, denen innerhalb der Gren zen einer mehr oder minder beschrankten Approbation Heilbehandlung in gewissem Umfange gestattet war. Durch Einfuhrung der Reichsgewerbeordnung im Jahre 1869 fiel das Pfuschereiverbot. Seither erfreuen wir uns der allgemeinen Kurierfreiheit, so daB nunmehr jedermann ohne Rucksicht auf seine Allgemeinbildung, auf Kenntnisse und Fahigkeiten jede Krankheit seines Mitmenschen behandeln darf. Ais einzige Ausnahme wurde durch das Gesetz yom 18. Februar 1927 bestimmt, daB die Behandlung von Geschlechtskrankheiten nur den fur das Deutsche Reich approbierten Arzten gestattet ist (Ebermayer). Mit dieser volligen Kurierfreiheit steht Deutschland allein da. Andere Lander, wie etwa Frankreich, kehrten, nach vorubergehender Aufhebung, zum Kurpfuschereiverbot zuruck. 1m allgemeinen werden sich die Kurpfuscher ja nicht darauf einlassen, operative Eingriffe auszufuhren, da hier das Risiko in keinem Verhaltnis zum Verdienst steht und ihre Tatigkeit sich mehr auf Wunderkuren, Psycho therapie und Gesundbeten erstreckt. Aber es kann kein Zweifel daruber beste hen, daB dem Kurpfuscher gesetzlich das Operationsrecht gleichermaBen zu steht wie dem Arzt und daB fUr beide die gleichen Strafbestimmungen geltend sind. DaB dem approbierten Arzte das Recht zur Operation zusteht, ist ohne weiteres klar. Durch die Approbation hat er ja die amtliche Anerkennung der Befahigung zur Ausubung des arztlichen Berufes erworben. Wir haben 2 fast den Eindruck, daB heute zunehmend auch Arzte von diesem Rechte Gebrauch machen, denen es an einer im weitesten Sinne chirurgischen Spezial ausbildung fehlt. Ich spreche hier nicht von kleinen oberfliichlichen Eingrif fen, die jeder gewissenhafte Arzt ohne Gefahr ausfuhren kann, sondern von Operationen, deren Beherrschung ohne jahrelange Schulung und Ubung eben einfach nicht moglich ist. Es muB deutlich ausgesprochen werden, daB eine jede Operation ein unwiderruflicher Vorgang ist, der den Korper verandert, der eine Reaktion des Korpers hervorruft, die wir nicht von vornherein bestimmen konnen. Wer von uns kennt nicht die zahlreichen FaIle von Ver wachsungen nach Probebauchschnitten, die vielen Kranken, die mit ihren ungebesserten Beschwerden ein Krankenhaus nach dem andern heimsuchen, ohne Heilung zu finden? Wir mussen fordern, daB man das Operieren dem Chirurgen uberlaBt, statt daB man ihn in das aussichtlose Gebiet dessen drangt, was man heute als Korrekturchirurgie bezeichnet. Hippokrates hat gesagt: "Es ist durchaus keine Schande, wenn ein Arzt, in Verlegenheit uber den augenblicklichen Zustand bei einem Kranken und infolge mangelnder Erfahrung im unklaren sich befindend, auch das Beiziehen anderer Arzte verlangt, urn durch gemeinsame Besprechung die Verhaltnisse des Kranken zu erortern, und wenn so auch diese andern Arzte Mithelfer werden zu einem glucklichen Ausgange der Genesung." Nach der bisherigen Rechtsprechung des Reichsgerichts sind zu Heil zwecken kunstgerecht erfolgende Eingriffe als objektiv rechtswidrige Kor perverletzungen aufzufassen, deren Rechtswidrigkeit nur durch die Einwilli gung des Kranken oder seines gesetzlichen Vertreters beseitigt wird. Nimmt der Arzt ohne oder gegen den Willen des Kranken oder seines Vertreters einen solchen Eingriff vor, sei es auch lediglich in der Absicht, dem Kranken zu helfen, so macht er sich einer vorsatzlichen rechtswidrigen Korperverlet zung schuldig, fur die er zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Obwohl diese Rechtsprechung oft angefochten worden ist, hat das Reichsgericht bisher an ihr festgehalten. Urteile anderer Gerichte, nach denen kunstgerecht lediglich zu Heilzwecken vorgenommene arztliche Eingriffe rein begrifflich keine MiBhandlungen oder Korperverletzungen seien, gleichgultig, ob mit oder ohne Einwilligung vorgenommen, wurden yom Reichsgericht aufgehoben. Die Juristen Beling und Frank unterscheiden zwischen gelungenen und miBlungenen Operationen, erstere sollen keine MiBhandlungen oder Korperverletzungen sein, letztere wohl. Wie Ebermayer betont, ist nicht einzusehen, inwiefern der Erfolg einer Operation entschei dend sein kann fur die Frage, ob sie Korperverletzung sei oder nicht. Da sich der Chirurg meist eines Messers, also eines im Sinne des Gesetzes gefahrlichen Werkzeugs bedient, so liegt gefahrliche Korperverletzung vor; bei Verlust eines Gliedes wird schwere Korperverletzung angenommen. Da es sich in beiden Fallen urn Offizialdelikte handelt, erfolgt die Strafverfolgung auch ohne Zutun des Patienten durch die Staatsanwaltschaft, sobald sie davon Kenntnis erhalt. Dieser auch heute noch herrschende Rechtszustand ist vollig unhaltbar. Es ist darum erfreulich, daB nach lang en Kampfen im Entwurf zum neuen Strafgesetzbuch eine Losung gefunden wurde, die den tatsachlichen Verhalt nissen mehr entspricht. Der das Operationsrecht behandelnde Entwurf lautet: Eingriffe und Behandlungen, die lediglich zu Heilzwecken erfolgen, der Ubung eines gewissenhaften Arztes entsprechen und nach den Regeln der arztlichen Kunst vorgenommen werden, sind keine Korperverletzungen im Sinne dieses Gesetzes. Urn das Recht uber den eigenen Korper zu wahren und den Kranken gegen evtl. Ubergriffe des Arztes zu schutzen, wurde eine Bestimmung aufge nommen, daB derjenige, der jemand gegen seinen Willen zu Heilzwecken behandelt, lediglich auf Antrag des Behandelten wegen eigenmachtiger Heil behandlung bestraft werden kann. Aber auch in den Fallen, in denen der Arzt vermutet, daB der Kranke nicht einverstanden ist, soll er straffrei sein, wenn er den Umstanden nach auBerstande war, die Einwilligung des Kranken rechtzeitig einzuholen, ohne sein Leben oder seine Gesundheit ernstlich zu gefahrden. Einen besonderen Fall mochte ich in diesem Zusammenhang noch strei fen: Es handelt sich urn das Operationsrecht an Versicherten. Besteht fur den Arzt, also indirekt die Kasse oder Berufsgenossenschaft, die Moglichkeit, einen Rentenempfanger zu einer Operation zu zwingen, die voraussichtlich eine Besserung der Erwerbsfahigkeit und damit eine Herabsetzung der zu zahlenden Rente zur Folge haben wurde? Es laBt sich nicht leugnen, dafi in solchen Fallen ein gewisser Druck berechtigt erscheint, vor allem dann, wenn sich durch einen verhaltnismafiig geringen Eingriff eine wesentliche Besserung erzielen lafit. Nehmen wir als Beispiel einen Mann, bei dem es durch eine Verletzung zu einer Versteifung eines Fingers in starker Beugestel lung gekommen ist. Durch die Unmoglichkeit, die Faust zu schlieBen, ist der Mann an der Arbeit stark behindert, durch die Unbeweglichkeit des Fingers ist er ungeschickt und neuen Verletzungen ausgesetzt. Durch die Abnahme, eine kleine und kurzdauernde Operation, die man in lokaler Betau bung ausfuhren kann, wird die Gebrauchsfahigkeit der verletzten Hand nach einer gewissen Gewohnungszeit der normalen Seite entsprechen. 1m allgemei nen wird jeder Arbeitswillige einen solchen Eingriff an sich ausfuhren lassen, schon weil er subjektiv eine Erleichterung seines Zustandes verspurt. 1st jedoch einem Verletzten Rente bequemer als Arbeit, so verweigert er, was tatsachlich in zunehmendem MaBe geschieht, den Eingriff. Die rechtlichen Verhaltnisse liegen hier folgendermaBen; Die Reichsversi cherungsordnung bestimmt, dafi einem Verletzten, der eine Anordnung, wel che die Krankenbehandlung betrifft, ohne gesetzlichen oder sonst triftigen 4

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