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Rechtskunde — leicht verständlich PDF

67 Pages·1973·4.323 MB·German
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Verheyen Rechtskunde - leicht verständlich Rechtskunde - leicht verständlich 4. neubearbeitete und erweiterte Auflage von Hauptmstr. i. BGS Verheyen Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH ISBN 978-3-409-74011-1 ISBN 978-3-663-13087-1 (eBook) DOI 10.1007/978-3-663-13087-1 Copyright by Springer Fachmedien Wiesbaden 1973 Ursprünglich erschienen bei Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr . Th. Gabler GmbH, Wiesbaden 1973. Geleitwort Dem Verfasser dieser Broschüre war daran gelegen, dem Lernenden zu helfen, die Scheu vor dem oft als "trocken" bezeichneten Wissens gebiet der Rechtskunde zu überwinden. Sie bietet deshalb dem Polizeivollzugsbeamten im BGS und dem Grenzschutzdienstleistenden eine solide Grundlage für die recht liche Schulung, die für jeden, der im Bundesgrenzschutz Dienst lei stet, notwendig ist. Auch die nunmehr erschienene 4. neubearbeitete und erweiterte Auflage wird bei den GS-Angehörigen sicherlich eine gute Reso nanz finden; ich wünsche es ihr jedenfalls. (Dr. Ettinger) Brigadegeneral i. BGS Vorwort zur 4. Auflage Die Eigenart der Materie des rechtskundlichen Unterrichts stellt die PolizeivoUzugsbeamten im BGS und die Grenzschutzdienstleistenden oft vor eine schwierige Aufgabe. Diese zu erleichtern und hierzu den Stoff in leichtverständlicher und übersichtlicher Form darzustellen war mein Bemühen. Die dritte Auflage des Buches "Rechtskunde - leicht verständlich" war schneller als erwartet vergriffen. Ich hoffe,' daß sich auch die neue Auflage, die verbessert und durch Ausführungen über weitere Themen ergänzt worden ist, als gute Arbeitsunterlage im rechtskundlichen Unterricht bewähren wird. Es hat sich als praktisch erwiesen, die Rückseiten der Blätter unbe druckt zu lassen. Handschriftliche Notizen ermöglichen eine indivi duelle Gestaltung des Buches. DER VERFASSER Inhaltsübersicht Erster Teil Blatt Begriff des Strafrechts. Die strafbare Handlung 2 Allgemeiner und besonderer Tatbestand 3 Objektiver und subjektiver Tatbestand 4 Die Handlung . 5 Der ursächliche Zusammenhang (Kausalität) 6 Die Schuld. 7 Umstände, die der Bestrafung entgegenstehen 8 Der Versuch 9 Der Rücktritt vom Versuch 10 Der untaugliche Versuch 11 Die Teilnahme . 12 Die Notwehr 13 Der strafrechtliche Notstand 14 Der zivilrechtliche Notstand 15 Der übergesetzliche Notstand 16 Das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen 17 Offizialdelikte - Antragsdelikte - Privatklagedelikte 18 Der Strafantrag 19 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 20 alb Landfriedensbruch . 21 Die unterlassene Hilfeleistung. 22 Verbrechen und Vergehen im Amt 23a-d Unterschied zwischen Polizeirecht und Strafprozeßrecht 24 Durchsuchung und Beschlagnahme 25 alb Vorläufige Festnahme. 26 Zweiter Teil Anwendung unmittelbaren Zwanges bei Ausübung öffentlicher Ge walt durch Polizeivollzugsbeamte des Bundesgrenzschutzes 27a-d Meldung, Anzeige und Vernehmung . 28 alb Hinweise zur Lösung einer Strafrechtsaufgabe 29 Dritter Teil Aufgabe des Bundesgrenzschutzes. 30 Gesetz über den Bundesgrenzschutz - BGSG . 31 a-f Das Notstandsrecht in der Bundesrepublik Deutschland 32a-e Erster Teil Blatt 1 Begriff des Strafrechts Das Strafrecht befaßt sich mit den strafbaren Handlungen und deren Bestrafung. Es ist die Gesamtheit der Vor schriften, die der Staat gegen diejenigen anwendet, die die Rechtsordnung verletzen. Wir unterscheiden: strafrecht im 0 b j e k t i v e 11 lnne Strafrecl1t im sub j e k t i \ e n Sinne Es umfaßt alle Rechtsnormen, welche die Bestrafung Es ist das Recht auf Bestrafung des Rechtsbrechers, das bestimmter menschlicher Handlungen zum Gegenstand mit Begehung der strafbaren Handlung entsteht. Das haben. Recht zu strafen nimmt heute ausschließlich der Staat für sich in Anspruch. Das Strafrecht zählt deshalb auch zum öffentlichen Recht. Gegensatz: "Bürgerliches" oder "Privat-Recht". Wir unterscl1eiden ferner: Materielles trafrecht Formelles trafrecht t Strafrecht im engeren Sinne Strafprozeßrecht Es umfaßt die Lehre von den strafbaren Handlungen Es regelt die Formen, in denen der Staat durch seine und von den Strafen im allgemeinen, ferner die Dar Organe (Staatsanwaltschaft und Strafgericht) strafbare stellung der einzelnen Straftatbestände nebst den dazu Handlungen verfolgt und die angedrohte Strafe ver gehörigen Strafandrohungen. wirklicht. (Enthalten im Strafgesetzbuch und in den strafrecht (Enthalten in der Strafprozeßordnung und im Ge·· lichen Nebengesetzen) richtsverfassungsgesetz) Unterschied zwischen Zivilprozeß und Strafprozeß: I Der Zivilprozeß bezweckt die Feststellung privatrechtlicher, insbesondere vermögensrechtlicher Ansprüche. In sol chen Rechtsstreitigkeiten finden die Bestimmungen des "Bürgerlichen Gesetzbuches" (BGB) Anwendung. Blatt 2 Die strafbare Handlung Beg r i f f : Hauptstrafen sind solche Strafen, die selbständig ausgesprochen werden, Nebenstrafen solche, die nur ne ben ein e r Hau p t s t r a f e verhängt werden können. § 13 des Strafgesetzbuches betraf früher die Tod e s s t ra f e. Sie wurde durch Artikel 102 des Grundgesetzes abge schafft (3. Strafrechtsänderung vom 4. 8. 1953). Anmerkung: Neben der Strafe sind auch "Maßregeln der Sicherung und Besserung" zUlässig. Sie sind Jedoch keine S t r a f e n. Diese Maßregeln sind (I 42a SIGB): a} die Unterbringung in einer Heil-oder Ptlegeanstalt; b) die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt; C) die Sicherungsverwahrung: d) die Untersagung der Berufsausübung; e) die Entziehung der Fahrerlaubnis (Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen). HaupIstrafen nach dem StGB sind: ·~hrnslrafennach dem StGB sind: o Freiheitsstrafe (§ 18 StGB): Polizeiaufsimt (§§ 38, 39 StGB): Neben einer in bezug auf Freiheitsstrafe kann in den durch das Ge die (1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das setz vorgesehenen Fällen auf die Zulässig F rc i ht'i t Gesetz nicht leb e n s I a n ge Freiheits keit von Polizeiaufsicht - bis zu 5 Jahren - strafe androht. erkannt werden (vgl. dazu §§ 256, 262 StGB). (2) Das H ö c h s t maß der zeitigen ist fünf zehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Tag. Geldstrafe (§ 27 StGB): Einziehuni von Gegenständen, insbesondere f) in bezug auf bei Verbrechen und Vergehen mindestens derjenigen, mit denen die Handlung - Ver das 5,- DM, höchstens 10000,- DM, bei über- brechen oder Vergehen - begangen wurde, Ver m ö gen tretungen mindestens 5,- DM, höchstens oder die durch eine strafbare Handlung her- 500,-DM. gestellt sind (vgl. § 40 StGB). Wenn die Geldstrafe wegen Vermögenslosig- VerfallserkIärung (§ 335 StGB): In den Fäl- keit nicht beitreibbar ist, tritt an deren Stelle len der §§ 331-334 StGB ist im Urteil das eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 29 StGB). In be- Empfangene oder der Wert desselben für sonderen Fällen kann die Geldstrafe bei Ver- dem Staate verfallen zu erklären. brechen und Vergehen bis zu 100000,- DM und noch mehr erhöht werden (vgl. §§ 27 a, 92 a, 101 StGB). Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wah f) in bezug auf len zu erlangen. die Ehre Verlust der entsprechenden RechtssteJlungen und Rechte, die der Betroffene innehat (§§ 31 bis 33 StGB). Urteils bekanntmachung durch das Gericht (§§ 165, 200 StGB).

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