Dachverband Gemeindepsychiatrie Jahrestagung am 9./10.9.2015 in Bremen Gemeindepsychiatrie gestaltet Zukunft Zukunftsentwürfe im Netzwerk ZUKUNFT DER FINANZIERUNG: DIE BEDEUTUNG DES BUNDESTEILHABEGESETZES DR. HARRY FUCHS DÜSSELDORF 1 Gliederung • Grundlagen der Finanzierung sozialer Leistungen für psychisch kranke Menschen • Leistungen zur Teilhabe • Rehabilitation psychisch kranker Menschen in Deutschland • Bewertung der S3-Leitlinie aus teilhabepolitischer Sicht 2 Grundlagen der Finanzierung 3 Die Finanzierung der Sozialleistungen für psychisch kranke Menschen richtet sich im gegliederten deutschen Sozialleistungssystem • einerseits nach dem Versicherungsstatus, sodass als Kostenträger - ein Sozialversicherungsträger (Kranken-, Renten-, Unfallver- sicherungs-träger, Bundesagentur für Arbeit) oder - bei nicht oder nicht ausreichender Versicherung der Träger der Sozialhilfe (in bestimmten Fällen der Jugendhilfe oder die Versorgungsverwaltung) in Frage kommen kann. 4 Die Finanzierung der Sozialleistungen für psychisch kranke Menschen aber auch danach, welche Leistung im Einzelfall zur Erreichung eines bestimmten Leistungszieles erforderlich ist ambulante oder stationäre Krankenbehandlung (SGB V); entsprechend: Hilfen zur Gesundheit (SGB XII) ambulante oder stationäre medizinische Rehabilitation (SGB IX) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (SGB IX) Nichtbehinderte: entsprechend SGB III, VI oder VII Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (SGB IX) Leistungen zur Pflege (SGB XI) entsprechend: Hilfe zur Pflege SGB XII oder SGB VII, BVG 5 Die Finanzierung der Sozialleistungen für psychisch kranke Menschen Obwohl für psychisch kranke Menschen Leistungsansprüche aus verschiedenen Sozialgesetzbüchern gegeben sind, stehen in der Praxis, die gesetzlichen Krankenkassen die Träger der Sozialhilfe und damit die Kommunen die Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der Wiedereingliederung in das Arbeitsleben im Mittelpunkt der Finanzierungsdiskussion. Das liegt daran, dass vornehmlich die Leistungen • der Krankenbehandlung • der Eingliederungshilfe gesehen werden, während die Leistungen zur Teilhabe (SGB IX) weitgehend ausgeblendet bleiben. 6 Leistungen zur Teilhabe SGB IX 7 Ziele des SGB IX • Stärkung der Selbstbestimmungsrechte der Betroffenen • Beendigung der Divergenz des Rehabilitationsrechts • Gemeinsames Rehabilitationsrecht • Einheitliche Praxis des Rehabilitationsrechts • Bürgernahe Organisation des Zugangs und der Erbringung der Leistungen • Strukturen für die Zusammenarbeit von Leistungsträgern und Leistungserbringern (Zitat Eckpunktepapier der Koalitionsarbeitsgruppe v. Juli 1999) 8 Besondere Belange seelisch behinderter Menschen § 10 Abs. 3 SGB IX verpflichtet die Rehabilitationsträger dazu, den besonderen Belangen seelisch behinderter oder von einer solchen Behinderung bedrohten Menschen Rechnung zu tragen. Dies gilt insbesondere für die Feststellung des Bedarfs an Leistungen zur Teilhabe, aber auch für das Verfahren, die Gestaltung und die Ausführung von Leistungen. 9 SGB IX § 1 – Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft -: Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken 10
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