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Reallexikon für Antike und Christentum 07 : Exkommunikation – Fluchformeln PDF

651 Pages·1969·52.282 MB·German
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Preview Reallexikon für Antike und Christentum 07 : Exkommunikation – Fluchformeln

REALLEXIKON FÜR ANTIKE UND CHRISTENTUM SACHWORTERBUCH ZUR AUSEINANDERSETZUNG DES CHRISTENTUMS MIT DER ANTIKEN WELT IN VERBINDUNG MIT CARSTEN COLPE, ALBRECHT DIHLE, BERNHARD KÖTTING, JAN HENDRIK WASZINK HERAUSGEGEBEN VON THEODOR KLAUSER BAND VII: Exkommunikation - Fluchformeln ANTON Η I E R S E MAN N · STUTTGART BEGRÜNDET VON FRANZ JOSEPH DÖLGER, THEODOR KLAUSER, HELMUT KRUSE, HANS LIETZMANN, JAN HENDRIK WASZINK REDAKTIONSSCHLUSS DER LIEFERUNGEN VON BAND VII Lieferung 49 Bogen 1-5 (Exkommunikation - Fackel): 30. September 1966 Lieferung 50 Bogen 6-10 (Fackel - Familie I): 31. Dezember 1966 Lieferung 51 Bogen 11-15 (Familie I - Fasten): 28. Februar 1967 Lieferung 52 Bogen 16-20 (Fasten - Feige I): 31. Mai 1967 Lieferung 53 Bogen 21-25 (Feige I - Fichte): 31. Oktober 1967 Lieferung 54 Bogen 26-30 (Fides - Fisch): 31. Dezember 1967 Lieferung 55 Bogen 31-35 (Fisch - Fliege): 31. Januar 1968 Lieferung 56 Bogen 36-41 (Fliege - Fluchformeln): 31. Dezember 1968 © 1969 Anton Hiersemann, Stuttgart Alle Rechte, insbesondere das des Nachdrucks und der Übersetzung, vorbehalten. Ohne ausdrückliche Genehmigung des Verlages ist es auch nicht gestattet, das Werk oder Teile daraus in irgendeinem photomechanischen oder sonstigen Verfahren (Photokopie, Xerokopie, Mikrofilm u. a.) zu vervielfältigen. Printed in Germany Satz und Druck: Allgäuer Zeitungsverlag, Kempten Einband: Großbuchbinderei C. H. Schwabe, Stuttgart Vorwort Erst drei Jahre nach Abschluß des sechsten Bandes kann der siebte fertig vorgelegt werden. Die intensive Beteiligung des neugebildeten Herausgeberkollegiums an der redaktionellen Arbeit hat also, wie vorauszusehen war, die Fertigstellung der Liefe- rungen etwas verlangsamt. Wir hoffen aber, daß das Werk in den Augen seiner Benut- zer gleichzeitig an wissenschaftlicher Qualität gewonnen hat. Sorge bereitet den Herausgebern die Abkürzungspraxis. Ein auch nur einigermaßen vollständiges Abkürzungsverzeichnis, das an die Stelle des im ersten Band gedruckten treten könnte, ist ins Auge gefaßt, wird aber zweckmäßig frühestens bei Beginn des 10. Bandes und als dessen Bestandteil vorgelegt. Vorläufig wird bei der Redaktion darauf geachtet, daß die, häufig ad hoc zu bildenden, Abkürzungen aus sich heraus verständ- lieh sind. Doch sei hier wenigstens ein Hinweis auf die Anführung jüdischer Literatur gegeben. Bibeltexte einschließlich der Targume und jüdisch-hellenistische Schriftsteller von Demetrios bis Josephos dürften keine Schwierigkeiten machen, jüdisch-palästinensische Schriften in griechischer Sprache ebenfalls nicht. Von den rabbinischen Schriften wird zitiert die Mischna nach der Ausgabe von Ph. Blackman, Bd. 1/7, London 1951/5 (so- weit erschienen, kann auch der entsprechende Band der Gießener Mischna hinzuge- fügt werden); die Tosephta nach der Ed. Μ. S. Zuckermandel, Pasewalk 1880 (dazu, falls erschienen, die z.Zt. im Kohlhammer Verlag, Stuttgart, erscheinende Ausgabe), der palästinische oder jerusalemer Talmud (j) nach der Editio princeps Venedig 1523/4, Nachdruck Berlin 1925 (bei abweichenden Lesarten verglichen mit der Ausgabe Kro- toschin 1866, Neudruck Berlin 1920, die z.T. auf die Ausgabe Krakau 1609 zurückgeht), der babylonische Talmud (b) nach der zweisprachigen Ausgabe von L. Goldschmidt, Bd. 1/9 (Berlin-Leipzig-Den Haag 1897/1935) oder nach dessen Übersetzung Bd.1/12 (Berlin 1930/6 [und Nachdrucke]), der Midrasch Rabba nach der Ausgabe Wilna 1896 (Genesis' bzw. Bereschith rabba jedoch nach der Ed. J. Theodor-Ch. Albeck, Bd. 1/3 [Berlin 1912/29]) und den Übersetzungen von A. Wünsche (Leipzig 1881/5). Die ande- ren Midraschim einschließlich Mekilta, Sifra, Sifre, Pesiqta, Tanhuma werden eigens bezeichnet. Von fast allen genannten Ausgaben erscheinen in Jerusalem laufend Nach- drucke. Im vorliegenden siebten Band ist es aus technischen Gründen noch nicht in allen Fällen gelungen, die Angaben hiernach zu vereinheitlichen. Doch soll es vom kommenden Band an geschehen, soweit irgend möglich. Bonn, den 12. April 1969 Im Namen der Herausgeber Theodor Kiauser Exkommunikation. (bzw. anathematizare) als bis heute gültige Termini technici (Mohrmann 76/9) u. alle Ver- A. Nichtchristlich. I. Allgemeines 2. - II. Griechisch, a. Ver- fluchung 3. b. Ausschluß aus Vereinen 4. - III. Römisch, bindungen mit communio, diesem ,Schlüssel- a. Verfluchung 5. b. Relegation u. Coercitio 6. c. Vereins- begriff zum Verständnis der alten Kirche‘ ausschluß 6. - IV. Gallier u. Germanen 7. - V. Jüdisch, a. Biblisch u. rabbinisch. 1. Entwicklung u. Form 7. 2. Ritus (Hertling 3), wie a communione separari (Sy- 9. b. Qumran-Sekte 9. node v. Arles II vJ. 443 cn. 20) oder alienum B. Christlich. I. Grundlegung 10. - II. Vollzugsformen 10. a. Fluch 11. b. Abbruch des persönlichen Verkehrs (Aufhebung esse a catholica communione (Arles I vJ. 314 der communio) 12. c. Ausschluß von der Eucharistie 13. - cn. 24) u. v. a. besondere Bedeutung. III. Zweck u. Wirkungen, a. Zweck 14. b. Wirkungen 14. - A. Nichtchristlich. I. Allgemeines. Jede so- IV. E. u. Buße 15. - V. Zuständigkeit 16. - VI. Ritus 17. - VII. Wesen der E. 19. - VIII. E. in den Mönchsorden 19. ziale Gruppe in Geschichte u. Gegenwart E. ist die Kirchenstrafe im Ursinn des Wortes. pflegt das Recht für sich in Anspruch zu neh- Die Kanonistik definiert sie heute als die men, einzelne ihrer Glieder unter bestimmten ,strafweise erfolgende, einstweilige Aussto- Voraussetzungen vorübergehend oder für ßung eines Kirchengliedes aus der Gemein- immer auszuschließen. Solche Maßnahmen schäft der Gläubigen mit näher bestimmten waren auch Kulturvölkern des röm. Weltrei- Wirkungen, die gesetzlich festgelegt sind u. ches nicht fremd. Etwas mit der entwickelten nicht voneinander getrennt werden können‘ E. wirklich Vergleichbares hat die Antike (Eichmann-Mörsd. 3, 382). Hinter dieser Be- aber nicht aufzuweisen. Der hellenische Kul- griffebestimmung verbirgt sich ein weiter, von turbereich verband ursprünglich eine gering der Wissenschaft noch lange nicht systema- entfaltete Staatlichkeit mit einer stark aus- tisch erforschter Entwicklungsweg der Insti- geprägten Religiosität. Die Zeit brachte eine tution u. ihrer theoretischen Erfassung. - wechselweise Verlagerung dieser Akzentuie- Excommunicatio bzw. excommunicare sind rung. Damit veränderten sich die Formen in der ältesten Zeit christlichen Gemeinde- praktischen Ausschlusses aus der Gruppe, um lebens quellenmäßig nicht zu belegen. Sie sind die es in diesem Art. geht. Unter diesen spie- N eubildungen latein. - christl. Sprachgebrauchs len auch Fluch u. Selbstverfluchung als Aus- (ThesLL 5, 1279f; Mohrmann 77f; Koffmane Schlußformen eine Rolle; nur mit Einschrän- 28). Excommunicare bzw. excommunicatus kungen kommt dagegen der Bann in Betracht, ist kaum viel früher nachzuweisen als auf den insofern dieser namentlich im jüd. Bereich Synoden von Karthago vJ. 390 cn. 8; Toledo I von der ,Weihung zur profanen Unbenutz- vJ. 400 cn. 11, 12; Riez vJ. 439 cn. 8 (Cod. barkeit, zur Vernichtung oder zum kultischen Urgel.). Excommunicatio erscheint auf den Gebrauch‘ (Köhler, Lex. s. v. beraem) zur Synoden Arles II vJ. 443 cn. 31, Tours I vJ. Entfernung aus dem praktischen Umgang 461 cn. 5 u. bei Augustinus fid. et op. 26, 48 der Kultgemeinde u. damit zur Verbannung u. ö. Für die gleiche Strafmaßnahme gab es werden kann. - Für den griech.-röm. Bereich von Anbeginn bis ins hohe MA eine stattliche ist dabei auch der Ausschluß aus Vereinen Zahl griechischer u. lateinischer Synonyma mitzusehen, ohne daß er als eine der Voraus- (Kober 32f; Hinschius 4, 701f. 7973; 5,14; Setzungen für das Werden einer christl. E. man beachte auch Synes. ep. 72 [PG 66, gelten darf. Aber Kultgemeinschaft u. Staat, 1436]: έφ’ 01ς άποκλείσαντες αύτω την παρ’ Kultgemeinschaft u. Gentilverband sind in ήμΐν εκκλησίαν . . .). Unter diesen haben der Antike zT. bis ins 4. Jh. faktisch, von da ανάθημα (bzw. *anathema) u. άναθηματίζειν an mindestens durch Rechtsfiktion jeweils RAC VII 1 3 Exkommunikation 4 identisch. Auch Vereine sind, mindestens giöse Denkschema in den Hintergrund treten. rechtlich, primär Kultgenossenschaften, ihre Trotzdem gibt es wenige Kriterien, die uns Satzungen deshalb analog zum staatlichen eine Differenzierung zwischen Religion u. bzw. Familienrecht formuliert, mag ihr Zweck Recht gestatten. Dort, wo die staatliche Exe- auch der einer Schule, einer Versicherung kutive noch lange machtlos bleibt (Gast·, oder einer Berufsgenossenschaft sein u. die Asylrecht, Recht des Schutzflehenden, Grab- ratio legis ihrer Satzungen diesen Zweck er- recht u. a.), erhält sich der kultische Charakter kennen lassen. des Rechtslebens besonders lange rein. - Die II. Griechisch, a. Verfluchung. Als eine Vor- Fluchtafel von Megara (1. oder 2. Jh. nC.) aussetzung für den Ausschluß bedeutet der bietet das älteste bekannt gewordene außer- Fluch, daß der Betreffende, u. das gilt auch jüd. Zeugnis von άνάθ-εμα (Grundbedeutung für die eventuelle, obligatorische Selbstverflu- ,Weihegeschenk‘) im Sinne von Fluch (Deiss- chung des Schwörenden, aus der gesellschaft- mann 74). - Um 300 vC. wurde der Fluch im liehen Ordnung, die vom Segen der zuständi- alten Hellas, mit dem Schwinden des Glau- gen Götter geschaffen u. garantiert ist, heraus- bens an seine Wirkkraft, zur reinen Formel, fällt. Nunmehr können die Götter mit ihm verblieb aber als Strafsanktion in den vor direkt, ohne Einhaltung der von ihnen ge- allem für die Verfassung bedeutsamen Ge- stifteten, von den Menschen gehandhabten setzen (Ziebarth 63/66 mit Belegen). In Regeln, umgehen. Der Verfluchte ist ihnen Kleinasien stand er weiterhin in lebendiger geweiht; dasselbe Wort (άρά bzw. άράομαι) Übung. Die von dort überlieferte Formel bedeutet sowohl fluchen wie weihen. So wird έστι αύτω προς "Ηλιον και Σελήνην ist zB. in vielen Fällen ein zum Tode Verurteil- religionsgeschichtlich besonders bedeutsam, ter deshalb verflucht, damit seine Tötung nicht weil ihre den direkten bösen Wunsch gegen den von den Göttern normalerweise gutge- den Nächsten vermeidende Fassung die Über- heißenen, aber von Menschen bedienten Me- nähme in christl. Kreise ermöglichte (Latte chanismus der Blutrache in Gang setzt. Die 78). - Dagegen gehören die attischen Fluch- Götter entzogen dem Verfluchten ihre Gunst tafeln (seit dem 5. Jh. in Gräbern), die zum u. entluden über ihn ihren Zorn. Von Götter- großen Teil Prozeßflüche darstellen, in die opfern, Gebet u. heiliger Reinigung ist er vor- Geschichte des antiken Schadenzaubers. weg ausgeschlossen (Soph. Oed. tyr. 239f). Er b. Ausschluß aus Vereinen. Das in mannig- wurde aus der Gemeinschaft der Menschen facher Gestaltung erst im Hellenismus zu verbannt (Soph. Oed. tyr. 241 ff; Eurip. Iph. voller Entfaltung gelangte u. für manche T. 940 ff) u. galt in älterer Zeit möglicher- äußeren Formen christlichen Gemein schafts- weise als vogelfrei (Latte 64). In Kleinasien lebens nicht bedeutungslose griech. Vereins- erwuchs später die Vorstellung, daß die be- wesen (Poland 516. 534), in dem die Pflege lastende Tat als solche den Göttern mißfiel eines bestimmten Kultus durchgängig stark (sie ist Verfehlung, αμαρτία) u. daß die Göt- im Vordergrund stand (ebd. 173), kannte im ter die Urheber des über den Verfluchten autonomen Wirkbereich der Vereine die hereinbrechenden Unheils wären (ebd. 77/79 Übung disziplinärer Zucht. Die schwerste mit Belegen). Ein einmal ausgesprochener Strafe, die ein Mitglied treffen konnte, war Fluch konnte aus gegebener Veranlassung der Ausschluß (Ziebarth 171; Stöckle 63). Er wieder zurückgenommen werden (vgl. P. dürfte nicht sehr oft verhängt worden sein Stengel, Die griech. Kultusaltertümer [1895] (Poland 448). Im Verein der Ήρωισταί zu 75). - Der Fluch diente in ältester Zeit in Athen traf er denjenigen, der die φορά nicht Ermangelung eines Gerichtsverfahrens der entrichtete (Ziebarth 171). Der Ausschluß Selbsthilfe, später mangels eines gerichtlichen konnte zeitlich wie seinem rechtlichen Gehalt Exekutionsverfahrens der Urteilsvollstrek- nach auch ein partieller sein, was mehrfach kung. Der Priester des Apollon in der Ilias, in den Vereinsstatuten der Iobakchen (Abfas- Chryses, heißt άρητήρ, was später gegenüber sungszeit vermutlich 166/176 nC.) belegt ist: ίερεύς zurücktritt. Die gesamte Rechtsord- Verbot, an bestimmten Festen den Opfer- nung war unter den Schutz der άρά gestellt. raum zu betreten, wenn zu den Festen nicht Natürlich läßt ein Erstarken der gemeind- beigesteuert wurde (Maass 24, 66/71); Nicht- liehen Exekutive den rational faßbaren bezahlung einer Buße für bestimmte Verge- Zweck solcher Maßnahmen in den Vorder- hen schloß vom Zutritt zu den Iobakchen so- gründ, das ihr zugrundeliegende kultisch-reli­ lange aus, bis die Buße entrichtet war (Maass 5 Exkommunikation 6 24, 81 f); Verabreichung von Schlägen im anderen Religionen üblichen Beiklang des Streit u. andere damit zusammenhängende Macht- u. Kraftfeldes. ,Sacrum ist für den Verstöße gegen die Ordnung sollten mit dem Römer, was den Göttern gehört u. darum Ausschluß vom Bakcheion für solange be- profanem Gebrauch entzogen ist, aber ebenso, straft werden, wie die Versammlung der Io- was den Göttern verfallen ist‘ (Latte 38). Der bakchen es beschloß (Maass 24,83/26, 94). Übertreter sakraler Pietät kann mit der For- Die gleichen Statuten nennen zudem einen mei sacer esto aus dem Gemeindeverband aus- Ausschluß vom gemeinsamen Mahle, wenn geschlossen werden. der für den Zutritt zu entrichtende Betrag b. Relegation u. Coercitio. Das röm. Recht nicht gezahlt wurde (26, 103f). Vom Becher kannte auch die Relegation als Folge von Weines, der nach dem Begräbnis eines Iobak- Kriminalstrafen (Cic. Verr. 2, 41, 100) u. als chos den Teilnehmern gereicht wurde, sollte Mittel der *Coercitio (Liv. 40, 41). Die Rele- ausgeschlossen sein, wer nicht beim Begräb- gation war entweder Ausweisung, d. i. Auf- nis zugegen war (Maass 32,161 f). - In der röm. enthaltsverbot für einen bestimmten Ort, Kaiserzeit kam es z.T. zu einer Überlagerung oder Internierung, d. i. das Gebot, sich an mit Prinzipien des röm. Vereinsrechtes (Po- einen bestimmten Ort zu begeben u. diesen land 528f), aus der sich die Zwangsinnungen nicht zu verlassen. Die magistratische Rele- bis in den byzantin. Staat hinein erhalten gation mußte sowohl dem Ort wie der Zeit nach haben (Kornemann 478). Von Leo dem Weisen genau bestimmt sein (Mommsen, StrR 965. (886/912) ist uns ein Edikt erhalten (έπαρχι- 968/76). Relegation u. Coercitio sind jedoch κον βιβλίον), das eine Sammlung staatlicher keine Vorstufen der E. Bezeichnenderweise Bestimmungen zur Ordnung von Handel, Ge- verhängte Kaiser Julian eher in Anlehnung werbe u. Industrie darstellt u. in das Leben der an sie als an die aus anderen Wurzeln stam- Zünfte von Kpel, natürlich auch mit Strafen, mende kirchliche Übung, die allenfalls kon- eingriff (Stöckle 3f. 123). Unter den Strafen kurrierend danebengetreten sein mag, über findet sich neben der Ausweisung aus der einen Richter, der einen heidn. Priester zu Zunft auch die Ausweisung aus der Stadt, die körperlicher Züchtigung verurteilt hatte, jene wohl notwendig mit einschloss (Stöckle einen dreimonatigen Ausschluß vom heidn. 62f. 128. 130). Gottesdienst (ep. 88 [151 Bidez]). III. Römisch, a. Verfluchung. In ältester Zeit c. Vereinsausschluß. Ein Ausschluß aus Ver- kannten die Römer die Übung des Fluches einen ist bei den röm. collegia für unwürdige gleich den Griechen als Weihung des Schuldi- Mitglieder u. für solche, die sich gegen die gen an die Götter (Dion. Hal. 2, 10). Bei Ab- Vereinssatzungen vergangen haben, bezeugt Schluß des foedus (Mommsen, StR 237 ff) (Statut der eborarii: RömMitt 5 [1890] 289; wurden nach dem Verlesen der Bestimmungen Cic. ad Quint, fr. 2, 5, 2). Liebenam, der vor- die Götter als Zeugen für die Vertragstreue nehmlich die röm. gewerblichen Verbände angerufen, deren Rache für den Fall des Ver- untersuchte, meint, ,daß ein Ausschluß aus tragsbruchs damit herabgerufen wurde. Diese der Genossenschaft nicht möglich gewesen ist‘ Selbstverwünschungsformeln (exsecratio) mit (Zur Geschichte u. Organisation des röm. Anrufung der Götter tauchen auch in jedem Vereinswesens [1890] 221). Nach Entstehung Eid auf. Im Falle des Meineides überließ man der Zwangsinnungen im 3. Jh. nC. wurden die Bestrafung den Göttern (Tac. ann. 1,73: Bankerotteure aus ihnen strafweise ausge- deorum iniurias dis curae). Die Bestrafung schlossen (Cod. Theod. 14, 3, 15 [377]); aus- tritt in der ältesten Form als consecratio capi- genommen waren Fälle, in denen der Banke- tis et bonorum (Mommsen, StrR 900 ff) auf, rott absichtlich herbeigeführt war, um aus der Verbrecher u. sein Vermögen gelten als dem Zwangsverband herauszukommen (Cod. sacer, d. h. den Göttern oder einer Gottheit Theod. 14, 3, 1 [319]; 14, 3, 14 [372]). - An- verfallen. Das Vermögen wird zugunsten der hangsweise sei noch hingewiesen auf die Ver- Tempelkasse verkauft, der Übertreter selbst stoßung des Hauskindes aus dem Hausver- wird sakral friedlos u. zur Bestrafung den band (relegare, abdicare); sie brachte dem Göttern oder demjenigen, der sich ihnen als Kinde oft soziale u. wirtschaftliche Nachteile, Mittel zur Verfügung stellt, anheimgegeben. konnte aber die Vatersgewalt rechtlich nicht Später tritt staatlicher Strafvollzug ein (Wis- aufheben (vgl. Μ. Kaser, Röm. Privatrecht sowa 387ff). Sacrum bezeichnet die Rechts- [1955] 62 mit Lit.; J. Gaudemet, Art. *Fa- sphäre der Götter, allerdings ohne den in milienrecht). 7 Exkommunikation 8 IV. Gallier u. Germanen. Gallier u. Germanen 247), so daß für die älteste Zeit nur mit dem kannten den Ausschluß vom Gottesdienst, der niddüj zu rechnen ist (Hunzinger 5ff)- Heraem schwerwiegende Folgen nach sich zog (Caes. hat atl. die Bedeutung einer Aussonderung bell. Gall. 6, 13; Tac. Germ. 6). Caesar schil- eines Menschen oder Gegenstandes für den dert sie als Unterbrechung jeglichen Umgangs Zorn oder die Vernichtung Jahwes. Das kann mit dem Bestraften. Im german. Recht be- von heidnischen Götterbildern (Dtn. 7, 26), wirkte eine den allgemeinen Rechtsfrieden von heidnischen Städten (Num. 21, 2f) wie brechende Tat Friedlosigkeit. Der Täter von einem ganzen Heerlager (Jos. 6, 18) gel- wurde rechtlos u. aus seiner Sippe ausgesto- ten. Bei Ez. u. der Priesterschrift verlagert sich ßen. Er konnte u. mußte sogar als Feind des der Sinn von heraem. Heraem bezeichnet wei- Volkes von jedermann getötet werden (Brun- terhin das Eigentum Gottes unter Ausschluß ner 1, 232/51; Conrad 1, 50). des profanen Gebrauchs, aber jetzt die frei- V. Jüdisch. Die Institutionen, die der Aus- willige, vom Menschen dargebrachte Weihe- stoßung eines Frevlers dienten, wollen hier gäbe für den Tempel (Hunzinger 8f). Das unter dem Aspekt einer theokratischen Ver- konnte auch strafweise verfügt werden. Esra fassung aufgrund monotheistischen Offenba- 10, 8 berichtet, daß einzelne Israeliten aus der rungsglaubens gesehen werden. babylon. Gefangenschaft heidnische Erauen a. Biblisch u. rabbinisch. 1. Entwicklung u. mitgebracht hatten, die nach dem Gesetz zu Form. Der Fluch begegnet bereits im Paradies entlassen waren. Zu dem Zweck hatten sich als göttliche Strafe (Gen. 3, 14/19). Er invol- alle Heimgekehrten binnen drei Tagen in Je- viert den Ausschlußgedanken: die Schlange rusalem zu versammeln. Die Unbotmäßigen wird vom übrigen Getier weg verflucht (Pe- waren aus der Gemeinde der Gefangenen aus- dersen 68). Gott hatte mit dem jüdischen als zuschließen, ihr Vermögen sollte der Tempel- seinem auserwählten Volk einen Bund ge- kasse gegeben werden. Die LXX übersetzt schlossen. Den Bundesbrecher, Verletzer sei- heraem durch ανάθεμα, das in der vorgepräg- ner Gebote, traf Gottes Fluch (Eichrodt 1, ten Bedeutung ,Weihegeschenk‘ diesem. Sinn 309). Der Fluch brachte über den Schuldigen von heraem entsprach. In der Mischna hält Unheil (Lev. 26, 14ff), letztlich die Vernich- sich dieser Gebrauch. Daneben läßt sich aber tung (Lev. 26, 27ff). Zur Beseitigung der aus Ned V, 4 ein heraem genanntes Gelübde Unheilssphäre wurde der Verfluchte aus der erschließen, das von Privatleuten ausgespro- Volksgemeinschaft ausgestoßen (Hempel 29/ chen wurde, um sich von Gegnern gesellschaft- 36). Nur in Hinordnung auf Gott kann der lieh u. persönlich zu distanzieren u. mit ihnen Fluch eines Menschen wirksam werden (vgl. den Verkehr abzubrechen (Hunzinger 10). Dtn. 27, 15/26). Die Ausstoßung aus der Hieraus konnte sich später das Verständnis Volksgemeinschaft, für welche die Verflu- von heraem als verschärfter Stufe des Syna- chung die Voraussetzung schuf, wurde zu gogenbanns entwickeln. In tannaitischer Zeit einer der christlichen vergleichbaren E. erst, diente der niddüj zur Bewahrung der halachi- als die ,Volksgemeinschaft‘ nur noch aus einer sehen Tradition in ihrer Einheit, autoritativen Kultgemeinde bestand, die für eine Aufnahme Geltung u. Würde (Hunzinger 37f). Die Ver- in sich, abgesehen von der durch Geburt ge- hängung war ursprünglich Angelegenheit des schehenden, Bekehrung und Bekenntnis for- Synedriums (Hunzinger 44), dann der Gelehr- derte, das andere Gemeindezugehörigkeiten ten, ab 140 auch der Gelehrtenschüler, ausschloß. Das war nach dem Exil der Fall. schließlich ab 190 auch weiterer Kreise. Die Erst dann entwickelten sich auch die entspre- Aufhebung des Banns war anfangs ebenfalls chenden Termini technici. - Das rabbinische dem Synedrium vorbehalten, aber im Zuge der Schrifttum kennt drei Bezeichnungen für den Erweiterung des Bannrechts konnte der alte Synagogenbann: niddüj, sammatta u. heraem, Grundsatz, daß nur die bannende Institution wobei niddüj u. sammatta dieselbe Sache be- den Bann wieder aufheben konnte, nicht mehr zeichnen (Strack-Bill. 4, 294ff). Dabei gilt aufrechterhalten werden. - Der Gebannte heraem als die verschärfte Strafmaßnahme, hatte sich wie ein Aussätziger u. wie ein die nach 60 Tagen, d. h. nach zweimaliger Trauernder zu benehmen. Er mußte sein erfolgloser Anwendung des niddüj, verhängt Haar ungeschoren lassen u. Trauerkleider wird (b MR 16 a). Diese Teilung der Bann- tragen. Obwohl er kultfähig blieb, Opfer dar- strafen läßt sich allerdings erst für das 3. Jh. bringen konnte u. in der Thora studieren u. nC. nachweisen (frühester Beleg: Rab, gest. Unterricht erteilen durfte, war der Verkehr 9 Exkommunikation 10 mit ihm zu meiden. Niemand durfte sich ihm zen der Sünde dennoch Raum gab, den trafen auf mehr als vier Ellen nähern (Hunzinger ,alle Flüche dieses Bundes‘ u. ,Gott sondere 47ff). In tannaitischer Zeit wurde der Bann ihn zum Unheil aus‘ (1 QS 2, llff; Maier 1, auf mindestens 30 Tage ausgesprochen, später 22f). In 1 QS 6, 24/9, 2 finden sich die für die konnte er sofort wieder zurückgenommen verschiedenen Vergehen vorgesehenen Stra- werden. Er konnte aber auch verlängert wer- fen. Sie bestanden jeweils im Ausschluß, u. den, bei Unbußfertigkeit blieb er unbegrenzt zwar in abgestuftem Ausmaß von 10, 30 u. in Kraft, evtl, sogar bis zum Tode. Dann 60 Tagen, 3 u. 6 Monaten, 1 u. 2 Jahren. Die- wurde am Grabe eine symbolische Steinigung ser Ausschluß ist gemäß 1 QS 8,16ff einerseits vollzogen. Erst Mitte des 3. Jh. wurde das ein solcher von der ,Reinheit der Vollmitglie- Strafmaß für den niddüj einheitlich auf 30 der‘ (Maier 1, 34, der 2, 20 zu 1 QS 4, 5 kom- Tage beschränkt u. der niddüj durch den mentiert: ,Es handelt sich um jene Stufe kul- heraem gesteigert. tisch [-ethischer] Reinheit, die den Zutritt 2. Ritus. Einfacher u. verschärfter Bann wur- zur Kabod-Sphäre [um Gottes Thron] er- den mit Worten des Fluches verhängt. Im laubt‘; dagegen übersetzt Dupont-Sommer übrigen sind wir über den heraem, der nicht 102! ,Reinigung der Vielen‘ u. bezieht es auf sehr häufig gewesen sein dürfte, ebenso wie Reinigungstaufen). Der Ausschluß ist anderer- über seine Lösung wenig unterrichtet. Wäh- seits ein solcher vom Rat, d. i. aus der Ver- rend wir dem Talmud, vor allem für den palä- Sammlung der Vollmitglieder, die in jeder An- stinensischen Mutterboden, kein auch nur eini- gelegenheit zu befragen sind (1 QS 6, 4. 9f; germaßen geschlossenes Bild entnehmen kön- vgl. Dupont-Sommer aO.). Die Wiederauf- nen, läßt sich ein solches erst aus Einzelan- nähme setzte einen Beschluß der Vollmitglie- gaben in Schriften der Geonim des 9. Jh. zu- der voraus, dem die Erhebung über eine tat- sammentragen. Angesichts der Thora erfolgte sächliche Besserung des Schuldigen voraus- die Verhängung des Heraem in Anwesenheit zugehen hatte (1 QS 8, 18 ff; Dupont-Sommer von Kindern u. unter Posaunenstößen. Die 102!). Die Sektenregel kannte bei bestimmten Überlieferung berichtet auch von brennenden Vergehen auch einen dauernden Ausschluß Lichtern, die die Teilnehmer in Händen hiel- (zB. 1 QS 7, 23ff; 9, 1). Der Ausgestoßene ten u. zum Ende der Zeremonie auslöschten. ging oft, auf sich allein gestellt, an Hunger Diese dürfte in der Synagoge vor sich gegan- zugrunde (Jos. bell. 2, 143). Die Qumran- gen sein, da die Gemeindeöffentlichkeit erfor- Sekte hat die gesamte religiöse Atmosphäre, dert war. Der verhängte Heraem sollte den an- in der Jesus lebte u. wirkte, entscheidend deren Gemeinden öffentlich bekanntgegeben mitgestaltet. Sie dürfte darüber hinaus nicht werden (Bialoblocki 413. 417/21; Strack-B. 4, ohne Auswirkung auf die heranwachsende 302f. 327/29; Krauss 188f). Die vom völligen Jerusalemer Urgemeinde geblieben sein (Schu- Ausschluß aus der Synagoge Betroffenen wur- bert, Gern. 8, 130); Elemente der Disziplinär- den ,in den Gottesdiensten feierlich ver- ordnung von Qumran könnten bei der Urge- wünscht, so oft das Achtzehnbittengebet ge- meinde Eingang gefunden haben: daß Mt. betet wurde, u. diese Verwünschungen hatte 18, 15/17 von 1 QS 6, 1 abhängig ist, dürfte jeder Israelit daheim täglich dreimal in seinen gesichert sein; wenn in 1 QS für die zweite Gebeten zu wiederholen‘ (Strack-B. 4, 331). Instanz die Anzahl der Zeugen nicht genannt b. Qumran-Sekte. Die essenische Gemeinde wird u. bei Mt. deren zwei oder drei genannt von Chirbet Qumran am Westufer des Toten werden, so kommt hierin vielleicht schon früh- Meeres, die in naher Endzeiterwartung voll- christl. Weiterentwicklung zum Ausdruck. kommen exklusiv u. rigoros bußfertig gelebt B. Christlich. I. Grundlegung. Die E. wird hat, teilte sich in eine strenger Regel (Sekten- grundgelegt in der Unterweisung des Herrn regel, Manuale disciplinae = 1 QS) gehorchen- über das Verhalten gegenüber dem sündigen de Mönchsgemeinde u. in eine nichtmona- Bruder, der nach dreimaliger erfolgloser Zu- stische Gruppe. Die Hauptblüte wird etwa rechtweisung ,wie ein Heide u. ein Zöllner‘ zu 100/50 vC., eine zweite Blüte kurz nach der behandeln ist (Mt. 18, 17). Das bedeutete Ab- Zeitenwende bis 68 nC. angesetzt. Alle, die bruch jeglichen Verkehrs (Doskocil 34). sich der Satzung der Gemeinde unterwarfen, II. Vollzugsformen. Die Handhabung dieses gingen vor Gott einen Bund ein (1 QS 1, 16ff). Grundsatzes bediente sich vom Anbeginn an Sie legten bei ihrem Eintritt ein Sündenbe- der Vollzugsformen, welche aus vorchristl. kenntnis ab (1 QS 1, 24ff). Wer in seinem Her­ Zeit für die Ausstoßung eines Frevlers be­ 11 Exkommunikation 12 kannt waren: Fluch u. Abbru׳?h des persön- typischen Fluch Wirkungen das Anathem sach- liehen Verkehrs. Als spezifisch christlich ge- lieh mit der Aufhebung der communio zu- seilte sich der Ausschluß von der Eucharistie sammenfiel, wurden die termini anathema u. hinzu. Aus diesen konstitutiven Elementen excommunicatio synonym gebraucht (vgl. cn. formte sich in einem bislang noch nicht genau 46 C. XII qu. 2; cn. 5 C. XXXVI qu. 2; erfaßten Prozeß, der durch Jahrhunderte weitere Belegstellen Hinschius 5, 84). Ander- läuft, die E. als Institution des kirchlichen seits sprechen Quellen dafür, daß das Ana- Strafrechtes aus. them einen eigenständigen institutionellen a. Fluch. Die von Paulus gegen den Blut- Charakter beibehalten hat (Tours II vJ. 567 Schänder von Korinth verhängte Strafsank- cn. 24; cn. 12 C. III qu. 4). Schließlich bildete tion ist typische, auf den physischen Tod des sich der formale Unterschied heraus, der bis Frevlers abgestellte Devotionsformel nach zur Gegenwart Gültigkeit hat (CIC cn. 2257 antik-heidn. Vorbild: παραδοΰναι τόν τοιού- § 2), daß das Anathem die feierliche E. ist, die τον τω σατανα εις όλεθρον τής σαρκός (1 Cor. nach dem Ritus des Pontificale Romanum 5, 5). Gleichzeitig ist damit die Ausstoßung verhängt wird, der die alten Verwünschungen aus der Gemeinschaft beabsichtigt: έξάρατε verwendet. τόν πονηρόν έξ ύμών αυτών (ebd. 5, 13). Der b. Abbruch des persönlichen Verkehrs (Auf- Fluch des Apostels Petrus trifft Ananias u. hebung der communio). Den Abbruch des per- Sapphira mit tödlicher Wirkung (Act. 5,1/11); sönlichen Verkehrs mit einem Häretiker for- beim Fluch gegen Simon den Magier bleibt dert die Weisung: αιρετικόν άνθρωπον μετά Raum zu bußfertiger Abkehr u. Abwendung μίαν και δευτέραν νουθεσίαν παραιτοΰν (Tit. des Unheils (Act. 8, 18/24). 1 Tim. 1, 18/20 3, 10). Daß die Ausstoßung eines Frevlers (Hymenäus u. Alexander) zeigt, daß die Über- durch die hierarchische Autorität tatsächlich gäbe an den Satan nicht mehr unbedingt den geübt wurde, bezeugt 3 Joh. 10, wobei die Tod bewirken muß, sondern über leibliche Rechtmäßigkeit im Vorgehen des Diotrephes Züchtigung zur Besserung führen kann (Dibe- hier außer Ansatz bleibt:... και έκ τής έκκλη- lius im Hdb. zSt. denkt an ,Krankheit, Läh- σίας εκβάλλει. Aus nachapostolischer Zeit mung oder ähnliches‘). - In nachapostolischer bieten anschauliche Beispiele Polyc. ad Phil. Zeit trat die Übung des bis in letzte Konse- 11, 1/4, wo im Verhalten gegenüber dem häre- quenzen, d. i. Tod des Sünders, wirksamen tischen Presbyter Valens verlangt wird: Ab- Fluches zwar zurück, was an das Abnehmen stinete vos a malo, u. Herrn, mand. 4, 1, 4/11, der charismatischen Begabungen denken läßt. wo vom Ehemann die Unterbrechung jeg- Der Fluch schwindet aber weder aus dem liehen Verkehrs mit der ehebrecherischen Vorstellungsbereich noch aus der Praxis: vgl. Frau in der Absicht gefordert wird, sie von Did. 5, 1; Barn. 7, 3. 7. 9; 10, 5; 20, 1; 1 Clem. ihrem sündhaften Lebenswandel abzubringen. 9, 1; 30, 8; 41, 3; 53, 3/5; Synes. ep. 58 (Ch. Der Gedanke vom Abbruch des persönlichen Lacombrade, Synesios de Cyrene [Paris 1951] Verkehrs liegt in verschiedener Abwandlung 247f). Das im Fluch angewünschte Unheil ge- weiterhin zu Grunde 2 Thess. 3, 14. 15; 2 Tim. winnt dabei gegenüber der praktisch voll- 3, 5; Did. 5, 2; 12, 5; 14, 2; 15, 3; Barn. 19, 2; zogenen Ausstoßung aus der Gemeinschaft 1 Clem. 15, 1; 30, 3; 46, 1/4 u. ö. Nach Zeug- mehr oder weniger formelhaften Charakter. nissen, die von der Mitte des 2. Jh. nC. an Im weiteren wurde άνάθεμα zu einem diszi- Gültigkeit haben, beherrschte diese Übung plinären Zentralbegriff. Zu nennen sind die bereits unzweideutig die Gemeindedisziplin: Anathematismen der Konzilien (Nicäa I vJ. Vorgehen der kleinasiatischen Gemeinden 325, wo im Anschluß an das Symbolum die gegen die Montanisten (Eus. h. e. 5, 16, 10: Häretiker verurteilt werden: τούτους άναθε- ούτω δή τής τε έκκλησίας έξεώσθησαν και τής ματίζει ή άποστολική καί καθολική έκκλη- κοινωνίας είρχθησαν), des Papstes Viktor I σία). Vgl. u. a. auch Tertullian: fornicatori. . . gegen den Häretiker Theodotos (Eus. h. e. 5, quem in prima (sc. epistula ad Corinthios) 28, 6: άπεκήρυξεν τής κοινωνίας) u. gegen dedendum Satanae in interitum carnis pro- Marcion seitens seines eigenen Vaters, eines nuntiarit (sc. Paulus) (pud. 13); Joh. Chrys.: τί Bischofs im Pontus, wegen Entehrung einer οδν έστιν δ λέγεις άνάθεμα, άλλ’δτι άναθέσθω Jungfrau (Epiphan. haer. 42, 1, 4: και την οδτος διαβόλω, καί μηκέτι χώραν σωτηρίας φθοράν άπεργασάμενος έξεοΰται τής έκκλη- έχέτω, γενέσθω άλλότριος άπό του Χρίστου σίας του ίδιου πατρός; vgl. A. ν. Harnack, (hom. de anath. 2). Da nach dem Wegfall der Marcion [1960] 23f). Vgl. ferner Iren. 4, 27, 4, 13 Exkommunikation 14 insbesondere aber die Konzilsbestimmungen, Konstitution Pius’ IX Apostolicae Sedis mode- die repelli, separari, segregari, excludi u. rationi v. 12. X. 1869 in der sog. excommuni- andere Synonyma mit Bezug auf communio, catio minor, dem kleinen Kirchenbann, in ecclesia u. ä. gebrauchen (s. Hinschius 4, 701 f. Form des Ausschlusses von den Sakramenten 7973; 5, 14). Die Aufhebung der communio u. kirchl. Ämtern fort. konnte in verschiedener Intensität erfolgen III. Zweck u. Wirkungen, a. Zweck. Die Aus- (Stat. eccl. ant. cn. 13: Episcopum qui hoc stoßung eines Sünders aus der Gemeinschaft, fecerit, e ceterorum communione seiunctus, wie immer vollzogen, will einerseits Sühne suae tantum plebis communione contentus schaffen für die begangene Untat (Tod des sit). Der Schwerpunkt der weiteren Entwick- Blutschänders von Korinth), zum anderen lung hat sich offensichtlich in diese Vollzugs- aber den Sünder in Zucht nehmen, um ihn vor form verlagert, excommunicare u. excom- den endzeitlichen Folgen der Sünde zu erret- municatio scheinen begriffsgeschichtlich in ten (1 Tim. 1, 20; 2 Thess. 3, 14f). Bezüglich dieser Vorstellungsreihe ihren Sitz zu haben. des Blutschänders ist zu beachten 1 Cor. 5, 5: Innozenz III (1198/1216) bezeugt, daß neben ίνα τό πνεύμα σωθή έν τη ήμερα τού κυρίου; suspensio u. interdictum die excommunicatio nach jüd. Auffassung vermochte der Tod zu den Zensuren zählt (cn. 20 X 5,40). allein, d. h. ohne Werke tätiger Buße, Sühne c. Ausschluß von der Eucharistie. Vom eucha- zu schaffen (Sjöberg 172 mit Belegen). Dar- ristischen Mahle, in dem sich die εκκλησία in über hinaus soll die Gemeinde aus Selbst- der Zuordnung der Glieder zum Herrn u. achtung und wegen der Ansteckungsgefahr untereinander am sinnfälligsten darstellt, hat eines schlechten Beispiels vorbeugend handeln sich zu enthalten, wer die Eucharistie gewöhn- (1 Cor. 5, 2. 6. 7; Cypr. ep. 4, 3f; August, corr. lioher Speise gleichhält (1 Cor. 11, 27/32). Die et gr. 15, 46). Insoweit in Konzilsbestim- Teilnahme am Herrenmahl ist mit der Teil- mungen ein zeitlich begrenzter Ausschluß aus nähme an Götzenopfermahlzeiten unverein- der Gemeinschaft angedroht wird (Elvira cn. bar (1 Cor. 10, 14/22). Did. 10, 6 läßt sich mit 40; Agde vJ. 506 cn. 62. 63; Epaon vJ. 517 cn. größter Wahrscheinlichkeit auf die Euchari- 34; Orleans III vJ. 538 cn. 6. 8. 13. 31 usw.), stie deuten u. besagt dann vielleicht, daß der liegt zweifelsohne vindikativer Strafcharakter Sünder von der Kultgemeinschaft der Gläu- vor. Im übrigen wird die Ausstoßung als bigen u. der eucharistischen Speise ausge- Besserungsstrafe anzusehen sein, die aufge- schlossen ist (nach J. P. Audet, La Didache hoben wird, wenn sie die μετάνοια erreicht hat. [Paris 1958] 410/16 wäre dagegen von den Dann ist der Sünder in die Gemeinschaft nichtgetauften Teilnehmern an der voraus- wiederum aufzunehmen. Die ersten Belegstel- gehenden Sättigungsmahlzeit die Rede). Bei len, welche dies als selbstverständlich voraus- Justin heißt es, daß schwere Sünder ebenso setzen bzw. in Richtung einer Wiederauf- wie Ungläubige u. Nichtgetaufte von der nähme weisen, sind verhältnismäßig spärlich: Eucharistie ausgeschlossen sind (ap. 1, 66). Did. 15, 3 (vgl. 14,2); Ign. Smyrn. 5, 3; Polyc. Das Konzil von Elvira (um 306) setzte für ad Phil. 11, 4; Herrn, vis. 2, 3, 4; mand. 4, 1, viele Verfehlungen den Ausschluß von der 8; sim. 9, 13, 9/14, 2; zu 2 Cor. 2, 5/11; 7, Eucharistie fest (cn. 37. 50. 61: abstineri a 8/13a; vgl. Doskocil 76/82; s. *Buße BIId/e. communione u. a.; vgl. dazu Gaudemet 65f). b. Wirkungen. Sie sind unterschiedlich je nach Andere Konzilien der Frühzeit folgen diesem Vollzugsform u. Entwicklungsperiode. Über Beispiel: Valence vJ. 374 cn. 2; Toledo I vJ. die bereits bei den Vollzugsformen besproche- 400 cn. 19; Arles II vJ. 443 cn. 3. 10. 11. 25 nen Wirkungen (vgl. o. Sp. 10/14) hinaus läßt usw. Vgl. auch Gelas, ep. Androm. 9 (PL 59, 1 Cor. 5 erkennen, daß mit dem Sünder auch 112): Itaque etiam tu post blasphemias palam nicht Tischgemeinschaft zu pflegen ist (11), publiceque profusas a sacro corpore modis das Herrenmahl einbezogen. Im Zuge der omnibus abstinendus es. Non potes enim weiteren Entwicklung hatte die E. außer dem mensae Domini participare et mensae daemo- Verbot der Teilnahme am Herrenmahl im niorum; nec calicem Domini bibere et calicem Gefolge, daß der Betroffene aller Rechte einer daemoniorum. Im weiteren Verlauf der Ent- Teilhabe am religiösen Leben verlustig ging Wicklung hat der Ausschluß von der Euchari- (Tert. apol. 39, 4: si quis ita deliquerit, ut a stie allein an Bedeutung abgenommen (Hin- communicatione orationis et conventus et schius 4, 705. 802; 5, 16. 521), lebte aber als omnis sancti commercii relegetur). Im einzel- poena latae sententiae bis zur Apostolischen nen: Verbot des Betretens der Kirche (Synes.

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