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Pflanzen und Pflanzenteile PDF

172 Pages·2014·8.02 MB·German
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BVL-Report · 8.4 Stoffl iste des Bundes und der Bundesländer ► Kategorie „Pfl anzen und Pfl anzenteile“ Stoffliste des Bundes und der Bundesländer Kategorie „Pflanzen- und Pflanzenteile“ Stoffliste des Bundes und der Bundesländer Kategorie „Pflanzen- und Pflanzenteile“ BVL-Reporte IMPRESSUM BibliografischeInformationderDeutschenBibliothek DieDeutscheBibliothekverzeichnetdiesePublikationinderDeutschenNationalbibliografie;de- tailliertebibliografischeDatensindimInternetüberhttp://dnb.ddb.deabrufbar. ISBN978-3-319-05806-1 ISBN978-3-319-05807-8(eBook) DOI10.1007/978-3-319-05807-8 SpringerBaselDordrechtLondonNewYork DasWerkisturheberrechtlichgeschützt.DiedadurchbegründetenRechte,insbesonderedieder Übersetzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von Abbildungen und Tabellen, der Funksendung,derMikroverfilmung,derWiedergabeaufphotomechanischemoderähnlichemWeg undderSpeicherunginDatenverarbeitungsanlagenbleiben,auchbeinurauszugsweiserVerwer- tung,vorbehalten.EineVervielfältigungdiesesWerkesodervonTeilendiesesWerkesistauchim EinzelfallnurindenGrenzender gesetzlichenBestimmungendesUrheberrechtsgesetzesinder jeweilsgeltendenFassungzulässig.Sieistgrundsätzlichvergütungspflichtig.Zuwiderhandlungen unterliegendenStrafbedingungendesUrheberrechts. DieWiedergabevonGebrauchsnamen,Handelsnamen,Warenbezeichnungenusw.indiesemWerk berechtigtauchohnebesondereKennzeichnungnichtzuderAnnahme,dasssolcheNamenimSin- nederWarenzeichen-undMarkenschutz-Gesetzgebungalsfreizubetrachtenwärenunddahervon jedermannbenutztwerdendürften. ©2014BundesamtfürVerbraucherschutzundLebensmittelsicherheit(BVL) Herausgeber: BundesamtfürVerbraucherschutzundLebensmittelsicherheit(BVL) DienststelleBerlin Mauerstraße39–42 D-10117Berlin Schlussredaktion: HerrK.Bentlage(kb-lektorat),FrauDr.S.Dombrowski(BVL,Pressestelle) Redaktionsgruppe: HerrF.Riedel(BVL),HerrF.Gründing(LUASachsen), FrauR.Maslo(LAVESNiedersachsen), FrauDr.B.Schlagintweit(LGLBayern),FrauDr.R.Schumann(BfR), FrauDr.K.Stephan(BfArM),FrauK.Woese(LAVSachsen-Anhalt) ViSdP: FrauN.Banspach(BVL,Pressestelle) Umschlaggestaltung: deblik,Berlin Titelbild: ©KathleenRekowski–Fotolia.com Satz: le-texpublishingservicesGmbH GedrucktaufsäurefreiemundchlorfreigebleichtemPapier SpringerBaselistTeilderFachverlagsgruppeSpringerScience+BusinessMedia(www.springer.com) Inhaltsverzeichnis 1 PflanzenundPflanzenteilealsLebensmittel– EntwicklungundBedeutungaufnationalerundeuropäischerEbene . . . . . 1 1.1 WarumwurdedieStofflistefürPflanzenundPflanzenteileerstellt? . . . . 1 1.2 WieistderrechtlicheRahmenfürdieVerwendungvonPflanzen undPflanzenteilenalsLebensmittel? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 1.3 AbgrenzungLebensmittel–Arzneistoff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 1.4 NeuartigeLebensmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 1.5 RisikobewertungvonPflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 1.6 RechtlicheSituationinderEuropäischenUnion . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 1.7 ListenandererMitgliedstaaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 2 ErläuterungenzurStofflistederKategorie„PflanzenundPflanzenteile“. . . 5 2.1 Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 2.2 Rechtsgrundlage. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 2.3 HinweisezurBenutzungderStoffliste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 3 Entscheidungsbaum–ErläuterungenzurEinstufungderStoffe derKategorie„PflanzenundPflanzenteile“inderStoffliste . . . . . . . . . . . . 9 3.1 EinordnungindieListenA,BundC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 3.2 Entscheidungsbaum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 4 StofflistederKategorie„PflanzenundPflanzenteile“. . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Rechtsgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163 Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165 V Pflanzen und Pflanzenteile als Lebensmittel – 1 Entwicklung und Bedeutung auf nationaler und europäischer Ebene 1.1 WarumwurdedieStofflistefürPflanzen durchlaufen,indemdieQualität,WirksamkeitundUnbe- undPflanzenteileerstellt? denklichkeitgeprüftwird,istbeiLebensmittelneinesol- chePrüfungnichterforderlich.DieVerantwortung,dies allessicherzustellen,liegtalleinbeimLebensmittelunter- PflanzlicheLebensmittelstelleneinenwichtigenTeilder nehmer.EinzigeAusnahmensindneuartigeLebensmittel ausgewogenenErnährungdar.NebenObst,Gemüseoder undLebensmittelzutatensowiegentechnischveränderte Getreide verwenden wir sie beispielsweise als Kräuter Lebensmittel, die einem Zulassungsverfahren unterlie- oderGewürze,genießensiealsTeeodersetzensiegezielt gen. als Dekoration von Speisen ein. Zunehmend begegnen Ziel der Stoffliste ist es, die Einstufung von Pflanzen wir dabei auch exotischen Pflanzen, deren Verwendung undPflanzenteilenhinsichtlichihrerVerwendungalsLe- als Lebensmittel in Deutschland bislang nicht bekannt bensmitteloderLebensmittelzutattransparentdarzustel- war. len und somit allen am Warenverkehr Beteiligten eine Darüber hinaus rückt bei Verbrauchern und Inver- BeurteilungentsprechenderProduktezuerleichtern. kehrbringern neben dem Nährwert oder Genusszweck pflanzlicher Lebensmittel ein eventuell bestehender ge- sundheitlicher Zusatznutzen in den Fokus. In Super- 1.2 WieistderrechtlicheRahmenfürdie märkten oder Drogerien werden zunehmend Produk- VerwendungvonPflanzenundPflanzenteilen te verkauft, die der Gesunderhaltung dienen sollen und alsLebensmittel? pflanzliche Zubereitungen enthalten, welche bisher in Arzneimittelneingesetztwurden. Produkte dürfen als Lebensmittel angeboten und ver- Auch Produkte aus dem Bereich der ayurvedischen kauft werden, wenn sie den allgemeinen lebensmittel- Lebenslehre oder der traditionellen chinesischen Medi- rechtlichen Bestimmungen entsprechen. Dabei gelten zinwerdenhäufigalsLebensmittelvermarktet.Typische folgendegrundsätzlicheAnforderungen: Vertreter dieser Lebensmittel zur Gesunderhaltung sind (cid:2) Arznei- und Betäubungsmittel sowie psychotrope Nahrungsergänzungsmittel (NEM) und ergänzende bi- StoffesindkeineLebensmittel. lanzierteDiäten.Ersteresollendazudienen,dieallgemei- (cid:2) Lebensmittelmüssensichersein. neErnährungzuergänzen.LetzteresindLebensmittelfür (cid:2) NeuartigeLebensmittelbenötigenvordemInverkehr- besonderemedizinische Zwecke,die zurErnährung von bringeneineZulassung. PatientenunterärztlicherAufsichtbestimmtsind. Darüber hinaus gibt es weitere Vorschriften, die zu DerMarktdieserbeidenProduktgruppenzeigtesichin beachtensind.SofallenbeispielsweiseLebensmittelzuta- der Vergangenheit innovationsfreudig. So wurden beim ten,die zurAromatisierung vonLebensmittelnverwen- Bundesamt für Verbraucherschutz (BVL) jährlich etwa det werden, unter den Rechtsrahmen der EU-Aromen- 3.000 Nahrungsergänzungsmittel und etwa 250 ergän- Verordnung1. zendebilanzierteDiätenneuangezeigt.Vieledavonent- haltenpflanzlicheZubereitungen. Immer wieder bewegen sich Produkte aus diesen 1Verordnung(EG)Nr.1334/2008desEuropäischenParlamentsunddes GruppenhinsichtlichihrerInhaltsstoffeundBewerbung Ratesvom16.Dezember2008 überAromenundbestimmteLebens- im Grenzbereich zwischen Arzneimitteln und Lebens- mittelzutatenmitAromaeigenschaftenzurVerwendunginundaufLe- bensmittelnsowiezurÄnderungderVerordnung(EWG)Nr.1601/91des mitteln. Während Arzneimittel vor dem Inverkehrbrin- Rates,derVerordnungen(EG)Nr.2232/96und(EG)Nr.110/2008undder geneingesetzlichvorgeschriebenesZulassungsverfahren Richtlinie2000/13/EGTextvonBedeutungfürdenEWR StofflistedesBundesundderBundesländer,DOI10.1007/978-3-319-05807-8_1, 1 ©BundesamtfürVerbraucherschutzundLebensmittelsicherheit(BVL)2014 1 PflanzenundPflanzenteilealsLebensmittel–EntwicklungundBedeutungaufnationalerundeuropäischerEbene Es existieren weder deutsche noch europäische tionen aus der Standardliteratur speziell zur Giftigkeit Rechtsvorschriften mit speziellen Regelungen für die undPsychoaktivitätvonPflanzen. VerwendungvonPflanzenundZubereitungendarausals DasBundesinstitutfürRisikobewertung(BfR),welches LebensmitteloderLebensmittelzutaten. auf Bundesebene für die Risikobewertung von Pflanzen undZubereitungendarausinLebensmittelnzuständigist, hatdarüberhinausexemplarischPflanzenundPflanzen- 1.3 AbgrenzungLebensmittel–Arzneistoff teilederStofflistemitdemZielgeprüft,zuermitteln,ob dieseinAnhangIIIderVerordnung(EG)Nr.1925/20063 BeieinemStoffistzuprüfen,oberpharmakologischeEi- über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen so- genschaftenbesitzt,alsoWirkungenimKörperdesMen- wiebestimmtenanderenStoffenzuLebensmittelnaufge- schenentfaltet,dietypischfürArzneimittelsindundda- nommenwerdensollten. hereineZuordnungdiesesStoffeszudenLebensmitteln Für die Erarbeitung seiner wissenschaftlichen Stel- ausschließt. lungnahmenhatdasBfRden„Leitfadenfürgesundheitli- Bei der Erstellung der Stoffliste wurden hierfür In- cheBewertungen“4 verwendet,derdieVorgabenfürden formationenunteranderemausMonographiendesehe- wissenschaftlichen Inhalt und die zweckmäßige Gliede- maligen Bundesgesundheitsamtes (Kommission E), der rungvongesundheitlichenBewertungen,wiesiesichaus EuropäischenArzneimittelagentur(EMA,HMPC),derEu- WissenschaftundGesetzenergeben,zusammenfasst. ropeanScientificCooperativeonPhytotherapy(ESCOP), Weiterhin zieht das BfR für die Bewertungen von derWeltgesundheitsorganisation (WHO)oderausbeste- PflanzenundpflanzlichenZubereitungeninLebensmit- hendenArzneimittelzulassungenherangezogen. telndieentsprechendeLeitliniederEuropäischenBehör- defürLebensmittelsicherheit(EFSA)5heran.DieLeitlinie enthält Angaben zu den erforderlichen Daten, die für 1.4 NeuartigeLebensmittel die Risikobewertung notwendig sind, sowie einen wis- senschaftlich basierten Rahmen für die Bewertung und Neuartig sindLebensmittel gemäß derVerordnung (EG) KriterienfürdiePriorisierungvonPflanzenfürdieRisi- Nr.258/972(Novel-Food-Verordnung)dann,wennSievor kobewertung. dem15.Mai1997(DatumdesInkrafttretensderVerord- Das Ergebnis einer solchen Risikobewertung ist die nung)nichtinnennenswertemUmfangfürdenmensch- Aussage, ob basierend auf den vorliegenden Daten die lichen Verzehr verwendet wurden und unter die in der VerwendungeinerPflanzeoderpflanzlichenZubereitung Verordnung genannten Gruppen von Erzeugnissen fal- in Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungs- len. mitteln in der beabsichtigten Form, Menge und Verab- Zu einer dieser Gruppen gehören auch Lebensmittel reichungsdauersicheristoderabereingesundheitliches undLebensmittelzutaten,dieausPflanzenbestehenoder Risikodarstellt. ausPflanzenisoliertwurden. Diebislang hierzuerstellten Bewertungen wurden in NeuartigeLebensmittelbenötigenvordemInverkehr- einemBfR-Wissenschaftsheft6veröffentlicht. bringeneinebehördlicheGenehmigungoderFeststellung der wesentlichen Gleichwertigkeit mit bestehenden Le- bensmitteln. Im Rahmen der Arbeiten an der Stoffliste wurde, so- 3Verordnung(EG)Nr.1925/2006desEuropäischenParlamentsunddes fern keine pharmakologischen Wirkungen oder Risiken Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und MineralstoffensowiebestimmtenanderenStoffenzu Lebensmitteln. dagegensprachen,geprüft,obfürdieeinzelnenStoffeei- AmtsblattNr.L404vom30/12/2006S.0026–0038 neVerwendunginnennenswertemUmfangvordem15. 4Leitfaden für gesundheitliche Bewertungen. Herausgeber: BfR, Mai1997bekanntist. Fachgruppe Clearing, EFSA-Kontaktstelle, Kommissionen, Abteilung Risikokommunikation,Berlin,Ausgabe2010 http://www.bfr.bund.de/cm/350/leitfaden-fuer-gesundheitliche- bewertungen.pdf 1.5 RisikobewertungvonPflanzen 5EuropeanFoodSafetyAuthority(2009)GuidanceonSafetyassessment ofbotanicalsandbotanicalpreparationsintendedforuseasingredients DieStofflistebeinhaltetAussagenzuRisikenvonPflanzen infoodsupplements. http://www.efsa.europa.eu/en/scdocs/doc/1249.pdf undPflanzenteilen.HierbeihandeltessichumInforma- 6Risikobewertung von Pflanzen und pflanzlichen Zubereitungen, 2., ergänzte Auflage, S. Klenow, K.P. Latté, U. Wegewitz, B. Dusemund, A.Pöting,M.Schauzu,R.Schumann,O.Lindtner,K.E.Appel,R.Groß- 2Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des klaus,A.LampenBerlin2013(BfR-Wissenschaft12/2013) Ratesvom27.Januar1997überneuartigeLebensmittelundneuartige http://www.bfr.bund.de/cm/350/risikobewertung-von-pflanzen-und- Lebensmittelzutaten pflanzlichen-zubereitungen.11351356.pdf 2 1.6 RechtlicheSituationinderEuropäischenUnion 1.6 RechtlicheSituationinderEuropäischenUnion Die Niederlande wählten den Weg einer Verbotslis- te für bestimmte Pflanzen, deren Verwendung als Le- PflanzlicheErzeugnissewerdeninderEuropäischenUni- bensmitteleinhohesRisikodarstellt9.Dazugehörenz.B. onaufunterschiedlicheWeiseindenVerkehrgebracht.Es Pflanzen, die Pyrrolizidin-Alkaloide oder herzwirksame ist möglich, dass ein Produkt in einem Mitgliedstaat als Glykosideenthalten. Lebensmittel, in einem anderen jedoch als Arzneimittel AndereMitgliedstaatenhabenListen,diedieVerwen- vermarktetwird. dungvonPflanzeninbestimmtenLebensmittelgruppen Während in Deutschland und Frankreich insgesamt regeln.InBelgienundItalienwurdenbeispielsweiseVor- dieHälftederUmsätzedeseuropäischenMarktespflanz- schriften für Pflanzen zur Verwendung in Nahrungs- licher Arzneimittel getätigt werden, ist die Bedeutung ergänzungsmitteln erlassen10,11. Das österreichische Le- pflanzlicherArzneimittel in anderenLändernder Euro- bensmittelbuchenthälteinKapitelzurVerwendungvon päischenUnioneheralsgeringeinzustufen7. PflanzeninteeähnlichenErzeugnissen12. DerRechtsrahmenunddiebehördlicheBeurteilungs- Teilweise handelt es sich bei den Listen um Empfeh- praxisfürpflanzlicheProduktevariiertzwischendenMit- lungen,beianderenwerdenPflanzenzurVerwendungin gliedstaaten. So gibt es beispielsweise Unterschiede im Lebensmittelnerlaubt,verbotenodereinemAnzeigever- Betäubungsmittelrecht. Auch die Abgrenzung zwischen fahrenmitPrüfungunterstellt. Arzneimitteln und Lebensmitteln wird unterschiedlich Manche Listen zählen Pflanzen,die erlaubt oder ver- gehandhabt. botensindlediglichauf,währendanderedieverwende- EineHarmonisierung aufdiesemGebietistnichtun- tenPflanzenteileoderZubereitungengenauerspezifizie- mittelbar absehbar. In Bezug auf Nahrungsergänzungs- renundeventuellHöchstmengenfürderenVerwendung mittel hat die Europäische Kommission 2008mitgeteilt, nennen. dasssiederzeitnichtbeabsichtigt,Regelungenzuanderen Einige Mitgliedstaaten arbeiten derzeit daran, einzel- Stoffen als Vitaminen und Mineralstoffen auf europäi- staatlicheListenuntereinanderabzugleichen.Auchinder scherEbenezutreffen8.Siebegründetdiesdamit,dassder deutschen Stoffliste wurden Informationen aus Listen GemeinschaftsmarktfürdieseStoffeextremdiversifiziert anderereuropäischerMitgliedstaatenberücksichtigt.Ab- seiundsiedenderzeitgültigenRechtsrahmenfürausrei- weichungenvonderenEinschätzungensindjedochmög- chendhalte. lich. FürdieZukunftwäreausSichtderAutoreneineHar- monisierungderRegelungeninnerhalbEuropashinsicht- 1.7 ListenandererMitgliedstaaten licheinerVerwendungvonPflanzenundPflanzenteilen sowieZubereitungendarausinLebensmittelnerstrebens- MehrereMitgliedstaatenderEuropäischenUnionhaben wert. eigene nationale Listen zu Pflanzen und/oder Zuberei- tungen daraus erstellt. Die Ansätze, die dabei verfolgt wurden,sindunterschiedlich. 9Niederlande: Nieuwe Voedsel en Waren Autoriteit, Ministerie van Landbouw,NatuurenWoedselkwaliteit(2010):WarenwetbesluitKrui- denpreparaten 10Belgien:ArretéRoyaldu29Aout1997relatifàlafabricationetaucom- mercededenréesalimentairescomposéesoucontenantdesplantesou préparationsdeplantes 7BundesverbandderArzneimittelherstellere.V.(BAH):Phytopharmaka 11Italien: Ministerio Della Salute Decreto 9 luglio 2012 Disciplina inEuropa,http://www.bah-bonn.de/index.php?id=182 dell’impiegonegliintegratorialimentaridisostanzeepreparativegetali 8Kommission der Europäischen Gemeinschaften (2008): Bericht der (G.U.21-7-2012seriegeneralen.169) KommissionandenRatundandasEuropäischeParlamentüberdie 12Österreich:BundesministeriumfürGesundheit:ÖsterreichischesLe- Verwendung anderer Stoffe als Vitamine und Mineralstoffe in Nah- bensmittelbuch,IV. Aufl., CodexkapitelB31, Tee und teeähnlicheEr- rungsergänzungsmitteln,KOM(2008)824endgültig zeugnisse 3 Erläuterungen zur Stoffliste der Kategorie 2 „Pflanzen und Pflanzenteile“ 2.1 Einführung vondenennachvernünftigemErmessenerwartetwerden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem Die Stofflisten des Bundes und der Länder (Stofflisten) oderunverarbeitetemZustandvonMenschenaufgenom- werdenerstellt,umdieEinstufungundBeurteilungvon menwerden. Stoffen hinsichtlich einer Verwendung als Lebensmittel Für Stoffe, die als Ausgangsstoffe für Aromen oder oderLebensmittelzutat zuerleichtern. Sie sollenBehör- Lebensmittel mit Aromaeigenschaften verwendet wer- den und Inverkehrbringern von Lebensmitteln als Ori- den, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. entierungshilfe dienen. Eine abschließende Beurteilung 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittel- vonProdukten,diedieseStoffeoderZubereitungendar- zutaten mit Aromeneigenschaften zur Verwendung in ausenthalten,mussstetsbezogenaufdenEinzelfallunter undaufLebensmitteln2. Berücksichtigung aller beurteilungsrelevanten Kriterien Für Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, die in erfolgen. der Europäischen Union vor dem 15. Mai 1997 noch Die Stofflisten des Bundes und der Länder sollen für nichtinnennenswertemUmfangfürdenmenschlichen verschiedene Kategorien erstellt werden. Um eine ein- Verzehr verwendet wurden, gelten die Bestimmungen heitliche Systematik der Stofflisten zu gewährleisten, der Verordnung (EG) Nr. 258/97über neuartige Lebens- werden die Einträge in den Kategorien als „Stoffe“ be- mittel und neuartige Lebensmittelzutaten (Novel-Food- zeichnet,auchwennessichhierbeinichtimmerumche- Verordnung)3,wennsieuntereinederfolgendenKatego- misch definierte Einzelsubstanzen handelt. Eine nähere rienfallen: DefinitionerfolgtgegebenenfallsbegleitendzudenKate- (cid:2) LebensmittelundLebensmittelzutatenmitneueroder gorien. gezieltmodifizierterprimärerMolekularstruktur, DieStofflistenerhebenkeinenAnspruchaufVollstän- (cid:2) LebensmittelundLebensmittelzutaten,dieausMikro- digkeit und entbinden den Lebensmittelunternehmer organismen,PilzenoderAlgenbestehenoderausdie- nichtvonseinerVerantwortung,sicherzustellen,dassdas senisoliertwordensind, jeweiligeProduktsicheristundinDeutschlandrechtmä- (cid:2) LebensmittelundLebensmittelzutaten,dieausPflan- ßigalsLebensmittelinVerkehrgebrachtwird.Siesindfür zen bestehen oder aus Pflanzen isoliert worden sind, eineFortschreibungoffen,umneuenwissenschaftlichen und aus Tieren isolierte Lebensmittelzutaten, außer ErkenntnissensowiederEntwicklungdesLebensmittel- Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, die mit her- marktesRechnungzutragen. kömmlichenVermehrungs-oderZuchtmethodenge- wonnenwurden und die erfahrungsgemäß als unbe- denklicheLebensmittelgeltenkönnen, 2.2 Rechtsgrundlage (cid:2) LebensmittelundLebensmittelzutaten,beiderenHer- stellungeinnichtüblichesVerfahrenangewandtwor- ImSinnedesArtikels2derVerordnung(EG)Nr.178/2002 (Lebensmittel-Basisverordnung)1 sind„Lebensmittel“al- 2Verordnung(EG)Nr.1334/2008desEuropäischenParlamentsunddes le Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder Ratesvom16.Dezember2008 überAromenundbestimmteLebens- mittelzutatenmitAromaeigenschaftenzurVerwendunginundaufLe- bensmittelnsowiezurÄnderungderVerordnung(EWG)Nr.1601/91des 1Verordnung(EG)Nr.178/2002desEuropäischenParlamentsunddes Rates,derVerordnungen(EG)Nr.2232/96und(EG)Nr.110/2008undder Ratesvom28.Januar2002zurFestlegungderallgemeinenGrundsätze Richtlinie2000/13/EG undAnforderungendesLebensmittelrechts,zurErrichtungderEuro- 3Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des päischenBehördefürLebensmittelsicherheitundzurFestlegungvon Ratesvom27.Januar1997überneuartigeLebensmittelundneuartige VerfahrenzurLebensmittelsicherheit Lebensmittelzutaten StofflistedesBundesundderBundesländer,DOI10.1007/978-3-319-05807-8_2, 5 ©BundesamtfürVerbraucherschutzundLebensmittelsicherheit(BVL)2014 2 ErläuterungenzurStofflistederKategorie„PflanzenundPflanzenteile“ den ist und bei denen dieses Verfahren eine bedeu- erfolgtenanhandeinesfürdieseKategorie entwickelten tendeVeränderungihrerZusammensetzung oderder Entscheidungsbaumes(sieheKap.3). StrukturderLebensmitteloderderLebensmittelzuta- ZumVerständnisderStofflistederKategorie„Pflanzen ten bewirkt hat, was sich auf ihren Nährwert, ihren undPflanzenteile“sinddarüberhinausfolgendeHinwei- StoffwechseloderaufdieMengeunerwünschterStoffe sezubeachten: imLebensmittelauswirkt. 1. DieTeillistenhabenfolgendeBedeutung: Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln fallen ListeA: Stoffe, für die eine Verwendung in Lebens- nicht unter den Regelungsbereich der Novel-Food- mittelnnichtempfohlenwird Verordnung. Werden entsprechende Stoffe jedoch zu ListeB: Stoffe,fürdieeineBeschränkungbeiderVer- anderen Zwecken als zur Aromatisierung eingesetzt, ist wendunginLebensmittelnempfohlenwird esmöglich,dasssiealsneuartigimSinnederNovel-Food ListeC: Stoffe,diemangelsausreichenderDatennoch Verordnungeinzustufensind. nichtabschließendbeurteiltwerdenkönnen NichtzudenLebensmittelngehörengemäßArtikel2 2. WerdenStoffealsLebensmittelüblicherweisenursehr Buchstabe d der Lebensmittel-Basisverordnung Arznei- eingeschränkt verwendet, beispielsweise als Gewürz mittel.AusschlaggebendfürdieDefinitioneinesArznei- oder als Zutat bei der Herstellung von Spirituosen, mittels ist § 2 Abs. 1 des Gesetzesüber denVerkehr mit wirddarauf durchfolgende KürzelinderSpalte „Le- Arzneimitteln(Arzneimittelgesetz–AMG)4,mitdemdie bensmittel(LM)“hingewiesen: europäischeDefinitionfürArzneimittelgemäßArtikel1 A: Verwendung ausschließlich als Lebensmittelzutat der Richtlinie 2001/83/EG (Arzneimittel-Richtlinie)5 in mit Aromaeigenschaften oder Ausgangsstoff für nationalesRechtumgesetztwurde. Aromenbekannt Gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Lebensmittel- G: VerwendungalsGewürzbekannt Basisverordnung gehören auch Betäubungsmittel und S: VerwendungalsSchmuckdrogebekannt psychotrope Stoffe nicht zu den Lebensmitteln. Maß- T: VerwendungalsTeebekannt geblich hierfür sind gemäß der Basis-Verordnung das DerartigeEinschränkungenwerdeninderRegelnicht Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von durch Aufnahme in Liste B dokumentiert. Eine zu- 1961 über Suchtstoffe6 sowie das Übereinkommen der sätzliche Aufnahme in Liste Berfolgt im Ausnahme- Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe von 19717. fall,wennfürdenStoffWirkungenbeschriebensind, Darüber hinaus ist in Deutschland das Betäubungsmit- aufgrunddererernurbeschränktverwendetwerden telgesetz(BtMG)zubeachten8. sollte. BeiderEinstufungwirddavonausgegangen,dassder jeweiligeStoffwieinderListedokumentiertverwen- 2.3 HinweisezurBenutzungderStoffliste det wird. Eine andere Verwendung, z.B. in höheren Mengen,kannzuWirkungenführen,diegegebenen- „Stoffe“ im Sinne dieser Kategorie sind Pflanzen und fallseineandereEinstufungerforderlichmachen. Pflanzenteile.DieStoffewerdenalssolchebetrachtetund 3. Stoffe,dievorVerzehrbehandeltwerdensollten(z.B. kategorisiert.ZubereitungenausStoffen,wiez.B.Extrak- Erhitzen),sinddurchdenZusatz„b“inderSpalte„Le- teoderIsolate,könnensichhinsichtlichihrerZusammen- bensmittel(LM)“kenntlichgemacht. setzung, insbesondere bezogen auf die ernährungsphy- 4. Bei der Einordnung eines Stoffes als neuartiges Le- siologischenundtoxikologischenEigenschaften,vonden bensmittel/neuartigeLebensmittelzutat(NF)imSinne Stoffenselbstunterscheiden.EsistdaherimEinzelfallzu der Novel-Food-Verordnung bzw. als nicht neuartig prüfen,obdieEinstufungeinesStoffesaufeineZuberei- in Nahrungsergänzungsmitteln (Not NFS) wurde der tung darausübertragen werdenkann. DieEinstufungen Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission9 berücksichtigt.Eswirdaberdaraufhingewiesen,dass indiesemKatalogfüreine große AnzahlvonStoffen 4Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – aus der Stoffliste „Pflanzen und Pflanzenteile“ keine AMG) Einträgevorhandensind. 5Richtlinie2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Soweit sonstige Informationen bezüglich einer vom6.November2001zurSchaffungeinesGemeinschaftskodexesfür Verwendung in nennenswertem Umfang für den Humanarzneimittel 6Einheits-Übereinkommenvon 1961 über Suchtstoffevom 30. März menschlichen Verzehr vor dem 15. Mai 1997 vorla- 1961 gen,wurdendieseebenfallsberücksichtigt. 7GesetzzudemÜbereinkommenvom21.Februar1971überpsychotro- peStoffe 8GesetzüberdenVerkehrmitBetäubungsmitteln(Betäubungsmittel- 9http://ec.europa.eu/food/food/biotechnology/novelfood/novel_ gesetz–BtMG) food_catalogue_en.htm 6

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