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Persönlichkeit, Familie, Eigentum: Grundrechte aus der Sicht der Sozial- und Verhaltenswissenschaften PDF

360 Pages·1987·26.493 MB·German
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Jahrbuch fur Rechtssoziologie und Rechtstheorie XII Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie Herausgegeben in Verbindung mit Erich Fechner, Arthur Kaufmann, Ulrich Klug, Nildas Luhmann, Peter Noll (t), Heinrich Popitz, Manfred Rehbinder, Rüdiger Schott, Paul Trappe von Werner Maihafer und Helmut Schelsky (t) Band XII Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH Personlichkeit, Familie, Eigentum Grundrechte aus der Sicht der Sozial- und Verhaltenswissenschaften Herausgegeben von Ernst-Joachim Lampe Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH CIP-Kurztitelaufnahme cler Deutschen Bibliothek Personlichkeit, Familie, Eigentum: Grundrechte aus d. Sicht d. Sozial-u. Verhaltenswiss. 1 hrsg. von Ernst-Joachim Lampe.-Opladen: Westdeutscher Verlag, 1987. (J ahrbuch fiir Rechtssoziologie und Rechtstheorie; Bd. 12) ISBN 3-531-11949-4 NE: Lampe, Ernst·J o achim [Hrsg.]; GT Dcr Westdeutsche Verlag ist ein Unternehmen der Verlagsgruppe Bertelsmann. Alle Rechte vorbehalten © Springer Fachmedien Wiesbaden 1987 Ursprünglich erschienen bei Westdeutscher Verlag GmbH, Opladen 1987 Softcover reprint of the hardcover 1s t edition 1987 Das Werk einschliell>lich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschiitzt. Jede Verwertung aull>erhalb der engen Grenzen des Urheberrechts gesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzulăssig und straipar. Das gilt insbesondere ftir Vervielfaltigungen, Ubersetzungen, Mikrover filmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Druck und buchbinderische Verarbeitung: Lengericher Handelsdruckerei, Lengerich ISBN 978-3-531-11949-6 ISBN 978-3-322-83709-7 (eBook) DOI 10.1007/978-3-322-83709-7 Inhalt Vorwort des Herausgebers .................................................................. 7 Einleitung (E.-J. Lampe) .................................................................... 9 Hubert Hendrichs: Integration und Selbstbestimmung der Individuen in den Sozialverbänden höherer Wirbeltiere ....................................... 13 Diskussionsbericht (M. Stahl) . . . .. .. . .. . . . . . . . . .. .. . . . . . . . . . . .. . .. . . .. . .. . .. . . .. . .. . . . 29 Lutz H. Eckensberger: Die Selbstkonstitution der individuellen Persönlichkeit in der menschlichen Gesellschaft .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. 31 Diskussionsbericht (M. Lalli!L. H. Eckensberger) ............................... 57 Lenelis Kruse: Personale und interpersonale Sphären und Grenzen der Person 60 Diskussionsbericht (M. Lalli) .......................................................... 71 Ernst-Joachim Lampe: Persönlichkeit, Persönlichkeitssphäre, Persön- lichkeitsrecht . . . . .. . . . . .. . . . .. . .. . . . . . . .. . . . . .. . .. . . . . .. . . . . . . . . . .. . . . . . . . . .. . .. . . . .. . . . .. . 73 Diskussionsbericht (M. Stahl) ......................................................... 103 Reinhold Zippelius: Konkretisierungen des Persönlichkeitsrechts in der neueren Verfassungsentwicklung ..................................................... lOS Hans-Martin Pawlowski: Allgemeines Persönlichkeitsrecht oder Schutz der Persönlichkeitsrechte? - Zur Struktur zivilrechtlicher Denkformen - ........................................................................... 113 Diskussionsbericht zu den Referaten Zippelius und Pawlowski (M. Stahl) .................................................................................. 132 KarlOtto Hondrich: Oberwelten und Unterwelten der Sozialität ....... :. ........ 136 Diskussionsbericht (H. Hof) ........................................................... 157 Peter Derleder: Verfassungsentwicklung und Familienwandel ..................... 162 Diskussionsbericht (A. Holtwick-Mainzer) ......................................... 180 5 Wassilios E. Fthenakis: Psychologische Beiträge zur Bestimmung von Kindeswohl und elterlicher Verantwortung .................................. 182 Diskussionsbericht (M. Lalli) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224 Ingrid Langer: Die Familie heute - in der Polarität von existentieller Zwangsgemeinschaft und Chance zur Persönlichkeitsentfaltung .............. 227 Diskussionsbericht (M. Lalli) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252 August Nitschke: Läßt sich bei Betrachtung des älteren Familien rechtes die moderne Vorstellung von einer Persönlichkeit auf- rechterhalten? ............................................................................. 254 Diskussionsbericht (A. Holtwick-Mainzer) ......................................... 272 Carl F. Graumann: Haben und Habenwollen .......................................... 274 Diskussionsbericht (M. Lalli) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289 Rüdiger Schott: Das Grundrecht des Eigentums in ethnologischer Sicht ........................................................................................ 291 Diskussionsbericht (A. Holtwick-Mainzer) ......................................... 306 Gerd Fleischmann: Eigentumsrechte und ökonomische Evolution: Die Bedeutung der Internalisierung externer Effekte und des Anreizes zur Innovation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308 Diskussionsbericht (A. Holtwick-Mainzer) ......................................... 320 Eugen H. Buß: Funktions- und Legitimationswandel des Eigentums ............ 322 Diskussionsbericht (A. Holtwick-Mainzer) ......................................... 334 Otto Kimminich: Das Eigentum in der Spannung zwischen Freiheit und Sozialbindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 336 Diskussionsbericht (A. Holtwick-Mainzer) ......................................... 349 Abschließende Bemerkungen (R. Zippelius) ........................................... 351 Teilnehmer und Autoren .................................................................... 354 Stichwortverzeichnis .................................................................. \ . . . . . 356 6 Vorwort des Herausgebers Der vorliegende 12. Band des Jahrbuchs für Rechtssoziologie und Rechtstheorie enthält die Referate und Diskussionsberichte zu einer Arbeitstagung, die vom 13.-15. Dezember 1985 im "Zentrum für interdisziplinäre Forschung (ZiF)'' in Bietefeld unter dem Titel "Grundrechte aus der Sicht der Sozial- und Verhal tenswissenschaften" stattfand. Die Arbeitstagung vereinte Biologen, Historiker, Juristen, Politologen, Psychologen und Soziologen zu einer Diskussion über die Grundrechte "Persönlichkeit", "Familie" und "Eigentum". Die Probleme dieser Grundrechte konnten und sollten nicht vollständig behandelt werden. Sie bildeten lediglich den paradigmatischen Rahmen für den Versuch, über Grundfragen des Rechts zu einer Verständigung zwischen Juristen und Sozial- und Verhaltenswis senschaftlern zu gelangen. Verständigung bedeutete dabei nicht Einverständnis, sondern lediglich Verstehen der Standpunkte als Grundlage eines Dialogs,. der miteinander geführt werden muß mit dem Ziel, dem "richtigen Recht" soweit wie möglich näher zu kommen. Bielefeld, den 1. 3. 1986 Ernst-Joachim Lampe 7 Einleitung Eine erste interdisziplinäre Arbeitsgemeinschaft, die vor zwei Jahren hier im ZiF stattfand, war einer inoffiziellen Methode der Rechtsbegründung gewidmet, der Rechtsbegründung aus dem "Rechtsgefühl". Unsere heutige zweite Arbeitsge meinschaft betrifft eine offizielle Methode der Rechtsbegründung, nämlich dieje nige aus staatlich anerkannten Grundrechten. Daß zu so offiziellem Anlaß neben Vertretern der Rechtswissenschaften auch die Vertreter der Sozial- und Verhal tenswissenschaften zu Wort kommen sollen und in vorbereitenden Beiträgen auch schon zu Wort gekommen sind, ist leider noch immer keineswegs selbstverständ lich - so wenig, daß es seinerseits wiederum einer Begründung bedarf. Ich will daher in meinen einleitenden Bemerkungen diese Begründung zu geben versu chen. Dabei will ich zunächst hypothetisch bleiben: Eine Teilnahme von Erfahrungs wissenschaftlern am Rechtsgespräch rechtfertigt sich jedenfalls dann, wenn die Gestalt der Rechtsordnung auch von Erfahrungen bestimmt wird. Möglich ist das in doppelter Hinsicht: zum einen kann durch Erfahrungswissen die soziale Wirk samkeit der Rechtsordnung begründet oder verstärkt werden, zum andern kann das Erfahrungswissen der inhaltlichen Richtigkeit des Rechts, seiner Gerechtig keit, zugute kommen. In der ersten Hinsicht ist die Bedeutung von Erfahrungwis sen und damit die Berechtigung der Erfahrungswissenschaftler, zum Thema mitzureden, seit längerem außer Streit. Dagegen ist noch immer nicht ausdisku tiert, ob Erfahrungswissenschaftler auch in der zweiten Hinsicht, d. h. hinsichtlich der Gerechtigkeit des Rechts, etwas beizutragen haben. In Gang gehalten wird die Diskussion vor allem von den Wissenschaftstheoretikern, welchen die Reinheit aller Wissenschaften, insbesondere ihre Methodenreinheit, das höchste Ideal ist und die solange an diesem Ideal herumpolieren, bis der Glanz von Sätzen wie "aus dem Sein folgt methodisch niemals ein Sollen" und dergleichen sie so blendet, daß ihnen alle, die darin keine Wahrheit zu sehen vermögen, als ver blendet oder auch einfach als Schmutzfmken erscheinen. Nun ist gegen hygieni sche Sauberkeit - wie im Leben so auch in der Wissenschaft - an sich nichts einzuwenden: Dennoch wird offenbar die Annahme der Wissenschaftstheore tiker, daß wissenschaftliche Reinheit sich von selbst rechtfertige, von eben dersel ben methodischen Unsauberkeit getragen, gegen die sie sich wendet. Soll Reinheit bestehen, muß sie sich folglich gegen jegliche postulatorische Unterstützung aus sich selbst heraus abkapseln. Damit aber erweist sie sich als fragil gegenüber 9 schlechthin allem, was ihren Existenzanspruch gefährdet. Die Reinigung der Reinheit vom Anspruch auf Reinheit führt letzthin zur Willkür. Jetzt spätestens muß der Jurist sich von ihr zurückziehen. Außerhalb einer gleichermaßen steril wie bedeutungslos gebliebenen formalen juristischen Logik hat er ohnehin mit dem Satz, daß "aus einem Sein kein Sollen folge", niemals etwas anfangen können. Denn die Struktur fast sämtlicher seiner Rechtsnormen veranlaßt ihn, gerade aus der Verwirklichung eines Seins, nämlich des gesetzli chen Tatbestandes, ein Sollen, nämlich die konkret zu verhängende Rechtsfolge, herzuleiten. Der Jurisprudenz ferner stehende Wissenschaftler mögen das darauf zurückführen, daß der Jurist eben gewohnt sei, im Unrat des Lebens, in der "Unterwelt der Sozialität" (Hondrich), zu wühlen, und daß er, derart beschmutzt, nicht mehr zur Sauberkeit methodenreiner Wissenschaft zurückzukehren vermöge. Der Jurist selbst sieht das anders. Er sieht sich dem Leben näher, einem Leben, das nicht nur rein ist und nicht nur reine Tatsachen bereithält, sondern auch die Befleckung des Menschen durch seine Berührung mit dem Bösen, wofür dieser dann zur Verantwortung gezogen wird, damit der Makel, der sein Bild verdirbt und andere anzustecken droht, getilgt werde. Die Berührung von Tatsachen und Werten, die Berührung von Sein und Sollen, ist daher m. E. das erste Kriterium, das ein Gespräch zwischen Erfahrungswissenschaftlern und Juristen legitimiert. Ein weiteres Kriterium kommt hinzu. Wenn der Jurist vom "Sollen" spricht, meint er niemals ein ideales Sollen, sondern stets ein reales, ein Sein-Sollen. Damit aber zwingt er sich, bei seinem Reden über das rechtliche Sollen stets auch die Realmöglichkeiten seiner eigenen humanen Existenz mitzubedenken. Was er fordert, muß erfüllbar sein. Erfüllbar aber ist nur, was durch Ähnlich keitsrelationen aus seinem gegenwärtigen Zustand - gedanklich, gefühlsmäßig und handlungsmäßig - in einen neuen, in den gesollten Zustand überführt wer den kann.1 Die Verbindung zwischen Sein-Können und Sein-Sollen und ihr gemeinsamer Bezug zur Wirklichkeit des Seienden, kurz ihre Ähnlichkeit ist daher m. E. die zweite Begründung für das Gespräch zwischen Juristen und Erfahrungswissenschaftlern. Mit der Erkenntnis von Berührungspunkten und Ähnlichkeitsrelationen sind allerdings die Probleme, die sich einem gemeinsamen Gespäch zwischen Juristen und Erfahrungswissenschaftlern entgegenstellen, keineswegs beseitigt. Noch ein weiteres Problem, mit den bisher behandelten eng verwandt, stellt sich der Ver ständigung ebenso häufig wie hinderlich entgegen. Auf der einen Seite nämlich werfen die Juristen den Erfahrungswissenschaftlern vor, sie reduzierte!} die Welt auf ein Konglomerat wertfreier Wirklichkeiten und hätten "die Teile in ihrer Hand; fehlt leider nur- das geistige Band". Auf der anderen Seite sehen die Erfah rungswissenschaftler die Welt der Juristen mit mehr oder weniger willkürlichen normativen Konstrukten durchsetzt, zu deren wissenschaftlicher Bestimmung und Analyse ihnen keine Instrumente zur Verfügung stehen und über die sie sich 10

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