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Ministerielle Richtlinien der Gesetzestechnik: Vergleichende Untersuchung der Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland, in Österreich und der Schweiz PDF

131 Pages·1979·2.961 MB·German
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Harald Kindermann Ministerielle Richtlinien der Gesetzestechnik Vergleichende Untersuchung der Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland, in Osterreich und der Schweiz Springer-Verlag Berlin Heidelberg New York 1979 Dr. HARALD KINDERMANN GoethestraBe 20 0-3500 Kassel ISBN-l3:978-3-642-81380-1 e-ISBN-13:978-3-642-81379-5 DOl: 10.1007/978-3-642-81379-5 CIP-Kurztitelaufnahme der Deutschen Bibliothek Kindermann, Harald: Ministerielle Richtlinien der Gesetzestechnik: vergl. Vnters. d. Regelungen i. d. Bundesrepublik Deutschland, in Osterreich u. d. Schweizl Harald Kindermann. - Berlin, Heidelberg, New York: Springer, 1979. ISBN-I3 :978-3-642-81380-1 Das Werk ist urheberrechtlich geschiitzt. Die dadurch begriindeten Rechte, insbesondere die der Oberset zung, des Nachdruckes, der Entnahme von Abbildungen, der Funksendung, der Wiedergabe aufphotome chanischem oder ahnlichem Wege und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Bei Vervielfaltigungen fLir gewerbliche Zwecke ist gemaB § 54 VrhG eine Vergiitung an den Verlag zu zah len, deren Hohe mit dem Verlag zu vereinbaren ist. © by Springer-Verlag Berlin' Heidelberg 1979 Softcover reprint of the hardcover 1s t edition 1979 Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk be rechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, daB so1che Namen im Sinne der Wa renzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten waren und daher von jedermann be nutzt werden diirften. 2143/3130-543210 Meiner Mutter Inhaltsverzeichnis A Einfiihrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 B Abgrenzung der Richtlinien zu benachbarten Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 C Gegenwartiger Bestand an Richtlinien .................... 7 I Deutsche Richtlinien .............................. 7 II Auslandische Richtlinien ........................... 16 D Au&ere Form ....................................... 23 E Rechtsnatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 F Inhalt der Richtlinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 I Auf den materiellen Gehalt des Gesetzes nicht zUrUckwirkende Richtlinien - dargestellt am Beispiel der Numerierung rechtlicher Vorschriften . . . . . . . . 28 II Auf den materiellen Gehalt des Gesetzes zUrUckwirkende Richtlinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 Gesetzessprache und Adressatenproblem ............. 31 a Das Postulat der Allgemeinverstandlichkeit ......... 31 b Das Adressatenproblem ........................ 41 2 Allgemeiner Teil, Legaldefinition, Verweisung und Fiktion als abkiirzende Figuren der Gesetzestechnik ...... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 a Der Allgemeine Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 aa Struktur................................. 52 bb Der Allgemeine Teil in den Richtlinien und in der zeitgenossischen Gesetzgebung ....... 53 cc Verfahren bei der Ausarbeitung ........... . . . . 57 VII b Die Legaldefinition . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 aa Struktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 bb Die Legaldefinition in den Richtlinien .......... 63 cc Anforderungen an korrekte Legaldefinitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 c Die Verweisung .............................. 71 aa Die Verweisung in den Richtlinien . . . . . . . . . . . . . 71 bb Statische Au~enverweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 cc Dynamische Au~enverweisungen .... . . . . . . . . . . 76 d Die Fiktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 e Kriterien fiir die Verwendung von Allgemeinen Teilen, Legaldefinitionen, Verweisungen, Fiktionen und Wiederholungen . . . . . . . 80 3 Kausale Rechtssatze, Praambeln und Zweckvorschriften als begrilndende Figuren der Gesetzestechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82 III Verfahrensregelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 Zentrale oder dezentrale Vorbereitung der Regierungsentwiirfe ........................ 86 2 Beachtung der Richtlinien wahrend des parlamentarischen Verfahrens ................... 92 G Ausblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 Anmerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 Literaturverzeichnis 113 Sachverzeichnis .......................................... 123 VIII A EitUtihrung Die vieIniltigen Probleme der Gesetzgebung sind erst in den letzten J ah ren Gegenstand eines allgemeinen wissenschaftlichen Interesses geworden. Lange Zeit hatte sich sowohl die rechtswissenschaftliche Dogmatik als auch die juristische Methodenlehre ganz Uberwiegend mit dem Rechtszu stand nach Erla~ eines Gesetzes beschliftigt. Wohl war das Gesetzgebungs verfahren Gegenstand offentlichrechtlicher, insbesondere verfassungs rechtlicher Untersuchungen; eine umfassende Methode der Gesetzgebung wurde dagegen nicht entwickelt (I *). Es kann von daher nicht Uber raschen, daB aIle zeitgenossischen Autoren, die sich mit gesetzgebungs theoretischen Fragen beschliftigen, unabhangig von ihren oft unterschied lichen Konzeptionen darin Ubereinstimmen, daB es derzeit noch keine Gesetzgebungstheorie gibt, die diesen Namen wirklich verdienen wUr de (2). Die an der Gesetzgebungspraxis verantwortlich Beteiligten haben die sen Mangel besonders deutlich empfunden und die Wissenschaft in der Vergangenheit mehrfach aufgefordert, mit der Praxis in einen Dialog Uber gesetzgeberische Probleme einzutreten (3). Hans Werner MUller, der mit seinem Handbuch der Gesetzgebungstechnik den ersten Versuch unter nahm, diesem Zustand abzuhelfen, betont denn auch, daB es die Auffor derung eines Praktikers war, die ihn zu seinem Buch veranla~te (4). Die Probleme, die die Gestaltung rechtlicher Vorschriften aufwirft, mu~ten und mUssen aber von der Praxis in jedem Fall bewaltigt werden - unab hangig davon, ob entsprechende Arbeiten der Wissenschaft vorliegen oder nicht. Der Referent, der im Ministerium damit beauftragt ist, einen Ge setzentwurf abzufassen, mu~ Uber die Verwendung von Legaldefinitionen und Fiktionen oder Uber die Aufnahme amtlicher Uberschriften in den Entwurf auch dann entscheiden, wenn er die notigen Entscheidungskrite rien nicht zu haben glaubt. Die Praxis ist deshalb dazu Ubergegangen, selbst Richtlinien fUr die Gestaltung rechtlicher Vorschrifen zu erarbeiten und ihrer konkreten Arbeit zugrunde zu legen. Einen einheitlichen Terminus fUr diese verwaltungsinternen Anweisun gen gibt es bislang noch nicht. In Hessen spricht man von "Redaktionel le(n) Richtlinien fUr Gesetzentwiirfe und Rechtsverordnungen", in Bayern von "Richtlinien fUr die Abfassung von Vorschriften der Bayerischen Staatsregierung und der Staatsministerien" und in Bremen tragt die ent sprechende Anweisung die Uberschrift "Au~re Form von bremischen Gesetzen und Verordnungen". 1m folgenden soll einheitlich von "Richt- * Die eingeklammerten Ziffern beziehen sich auf die Anmerkungen am SchluB der Ausftihrungen. 1 linien der Gesetzestechnik" gesprochen werden. Diese Bezeichnung hat sich in der Schweiz eingebUrgert und scheint mir am besten zu passen. Historische VorbiIder fUr die Richtlinien sind nachweisbar: So erlie:B 1767 Katharina die Gro:Be eine in 525 Paragraphen eingeteilte "Instruc tion fUr die zur Verfertigung des Entwurfs zu einem Gesetzbuche verord nete Commi:Bion". Allgemeine philosophische AusfUhrungen einerseits und detaillierte Anordnungen Uber den materiellen Gehalt des zu erarbei tend en Gesetzbuches andererseits nehmen in der "Instruction" breiten Raum ein. Sie enthalt aber auch ein "Von der Abfassung und Schreibart der Gesetze" Uberschriebenes Kapitel, das unter anderem zur Gesetzes sprache Aussagen enthalt, die heute noch vertreten werden (5). Naher liegt uns Deutschen das Gutachten "tiber Plan und Methode, nach welchen bei Aufstellung des Entwurfs eines Deutschen BUrgerlichen Ge setzbuchs zu verfahren ist". Die yom Bundesrat 1874 eingesetzte und nur aus Praktikem bestehende "Vorkommission" entwickelt in diesem Gut achten sehr konkrete Vorschlage, die von dem Rat, einen Allgemeinen TeiI in das BGB aufzunehmen, bis hin zu der Verfahrensempfehlung rei chen, fUr jedes Buch einen eigenen Redaktor zu bestellen und mit der Er arbeitung der BUcher gleichzeitig zu beginnen. Der Bundesrat war sich da mber im klaren gewesen, da:B die eigentliche Kommission nicht aus dem Stand mit der Kodifizierung des bUrgerlichen Rechts beginnen konnte. Eine erste Arbeitsanleitung sollte die Vorkommission liefem (6). Hingewiesen sei noch auf die "Erlauterungen zum Vorentwurf" des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs. In diesen noch vor dem Regierungsent wurf verOffentlichten "Erlauterungen" stellt Eugen Huber die gesetzes technischen Richtlinien dar, die die gesetzgeberische Vorarbeit geleitet haben und mit denen "die Bauleute an der Gesetzgebung weiterarbeiten werden" (7). Alle drei Texte - die zur Zeit der gro:Ben KodifikationsbemUhungen nicht allein dastanden (8) - sind insoweit mit den heutigen Richtlinien der Ge setzestechnik vergleichbar, als sie konkrete Anweisungen zur Gestaltung eines Gesetzes geben. Der wesentliche Unterschied zu den Richtlinien be steht darin, da:B es sich nur urn Anleitungen fUr die Erarbeitung und Ab fassung eines bestimmten Gesetzes handelt und da:B fUr die sonstige Ge setzgebung keine Verbindlichkeit beansprucht wird. Ein BedUrfnis,allgemeinverbindliche Richtlinien zu erlassen, entstand in Deutschland erst zu Zeiten der Weimarer Republik. Sowohl die Zahl als auch der Urn fang der Gesetze stieg derart an, da:B ohne allgemeine Richt linien selbst ein Minimum an au:Berer Einheitlichkeit der Gesetzgebung nicht zu bewahren gewesen ware. Die direkten Vorlaufer der geltenden Richtlinien stammen deshalb aus dieser Zeit. Es sind die "Gesetzestechni sche Vorschriften"UberschriebenenParagraphen 121 bis 138 der "Dienst- 2 ordnung der WUrttembergischen Staatsbehorden" von 1928 (9) und der "Leitfaden fUr Gesetz-und VerordnungsentwUrfe" des Reichs-und Preus sischen Arbeitsministeriums aus dem Jahre 1937 (10). Ein weiterer,fUr die Entwick1ung der Richtlinien wichtiger Zeitabschnitt, begann urn 1960. Seit dieser Zeit werden EDV-An1agen in immer noch wachsendem Urn fang zum Vollzug der geltenden Gesetze und Verord nungen herangezogen. Die ED V-Anlagen konnen aber nur Normen einer bestimmten - ihrer eigenen Arbeitsweise - Struktur vo11zie angepa~ten hen (11). Der allgemein fUr wiinschenswert gehaltene Einsatz dieser Anla gen hiingt mithin davon ab, ob es gelingt, zumindest die neu zu erlassen den rechtlichen Vorschriften "automationsgerecht" zu gestalten. Die Ver antwortlichen des Bundes und mehrerer Lander reagierten schnell und er lie~en fUr ihren jeweiligen Dienstbereich "Grundsatze fUr die Gestaltung automationsgerechter Vorschriften" (12). Die Grundsatze machen mit den Anforderungen, die die EDV-Anlagen an rechtliche Normen stellen, naher vertraut und geben Empfehlungen, wie ihnen am besten entspro chen werden kann (13). leder, der heute im Bereich der Administration rechtliche Vorschriften zu gestalten hat, hat mithin zwei eigenstandige Normenkomplexe zu be achten. Einmal die historisch langsam gewachsenen und immer mehr ver feinerten allgemeinen Richtlinien der Gesetzestechnik und zum anderen die jUngst ohne historische Vorbilder geschaffenen Grundsatze fUr die Ge staltung automationsgerechter Vorschriften. Beide Komplexe gehoren aber inhaltlich gesehen zusammen (14). Die Grundsatze regeln nur die Be sonderheiten, die bei den zum automatisierten Vollzug vorgesehenen Nor men zu berucksichtigen sind und gehen im Ubrigen von den nicht noch einmal wiederholten allgemeinen Richtlinien aus. Andererseits sollten die in den Grundsatzen erstmals herausgearbeiteten Regeln eines logischen Aufbaus der Gesetze, wie es in dem bayerischen Text hei~t, "allgemein fUr die Vorschriftengebung von Bedeutung sein". Treffend glossiert Rodig in diesem Zusammenhang, da~ sich fUr manche Zeitgenossen erst mit der automationsgerechten Rechtssetzung ein "Inbegriff gesetzgebungstechni scher Maximen verbindet, die eigentlich bereits seit Solon hiitten Auf merksamkeit beanspruchen dUrfen" und findet es nur begrenzt erheiternd, "da~ es gerade der Computer und nicht der Mann von der Stra~e war, der auf einem Minimum an Logik im Aufbau rechtlicher Gesetze zu be stehen verstand" (15). In der vorliegenden Arbeit geht es darum, die derzeit geltenden mini steriellen Richtlinien der Gesetzestechnik bekanntzumachen und zu analysieren. Allein der Einflu~, den die Richtlinien in der Praxis der Ge setzgebung gewonnen haben, rechtfertigt dieses Unterfangen. FUr die Ge setzgebungstheorie kann es daneben nur nUtzlich sein, die Erfahrungen 3 der Praxis, die in den Richtlinien enthalten sind, kennenzulernen. Leider war bislang der Gedankenaustausch zwischen Praxis und Wissenschaft in soweit recht diirftig. Weder hat die Wissenschaft - von einigen wenigen Arbeiten abgesehen - die Richtlinien zur Kenntnis genommen (16), noch hat die Praxis die wissenschaftlichen Erkenntnisse der neuesten Zeit in den Richtlinien verarbeitet. Ein Wandel klindigt sich aber an. Die Bedeu tung eines auch gesetzestechnisch geordneten Rechtssetzungsverfahrens fUr eine gute Gesetzgebung wird in der jlingsten Zeit immer eindringlicher betont. Neben R6dig, dessen besonderes Interesse den Richtlinien galt (17), fordern Hug und Nadler eine Vereinheitlichung der Gesetzestechnik durch umfassende Richtlinien (18). Dabei will Nadler diese Aufgabe nicht allein der Administration zuweisen; weil die gesetzestechnischen Richt linien nicht blo~ die Bedeutung einer innerdienstlichen Anweisung hat ten, sollte allen interessierten Kreisen Gelegenheit zur Mitarbeit gegeben werden. Derzeit darf von den Richtlinien noch nicht allzu viel erwartet werden. Praxis und Wissenschaft sind auf dem Gebiet der Gesetzestechnik in den letzten J ahrzehnten nicht recht vorangekommen. Dieser Umstand mu~te die Richtlinien, die nicht mehr als eine Zusammenfassung der bereits vorliegenden Erkenntnisse und Erfahrungen sein k6nnen, entscheidend pragen. Auf der anderen Seite ist der manchmal noch anzutreffenden Ge ringschatzung "rein technischer Regeln" entgegenzutreten. Regelungen, die zum Beispiel die Gliederungsbezeichnungen in einem Gesetz betref fen, sind keineswegs unwichtig, da auch sie zur logischen Geschlossenheit eines Gesetzes beizutragen venn6gen und den Einsatz von ED V-Anlagen enn6glichen oder aber sehr erschweren k6nnen (19). B Abgrenzung der Richtlinien zu benachbarten Vorschriften In unserer Rechtsordnung bestehen zahlreiche rechtliche Vorschriften, die das Gesetzgebungsverfahren im weitesten Sinne zum Gegenstand ha ben. Flir den Bereich des Bundes seien nur genannt: Das Grundgesetz, die Geschaftsordnungen von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung, die Gemeinsame Geschaftsordnung der Bundesministerien, die Grundsatze fUr die Gestaltung automationsgeeigneter Rechts- und Verwaltungsvor schriften und das Gesetz liber vereinfachte Verklindung und Bekanntga ben. Praktisch kann jedem an der Gesetzgebung beteiligten Bundesorgan ein eigener Vorschriftenkomplex zugeordnet werden. Alle diese Vorschrif ten k6nnen nicht Gegenstand dieser Arbeit sein. Eine derart umfassende Behandlung kame auf weiten Strecken einer Verfassungslehre gleich. Behandelt werden sollen nur die Vorschriften, die die formale Gestal tung der Gesetze und Verordnungen betreffen. Diejenigen Vorschriften, 4

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