Table Of ContentEnzyklopädie der
Rechts- und Staatswissenschaft
Begründet von
F. von Liszt und W. Kaskel
Herausgegeben von
W. Kunkel· P. Lerche· W. Mieth · W. Vogt
Abteilung Rechtswissenschaft
Karl Larenz
Methodenlehre
der Rechtswissenschaft
Zweite, neu bearbeitete Auflage
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH 1969
Professor Dr. KARL LARENZ
Juristische Fakultät der Universität München
ISBN 978-3-662-26939-8 ISBN 978-3-662-28411-7 (eBook)
DOI 10.1007/978-3-662-28411-7
Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil dieses Bnches darf ohne schriftliche Genehmigung des
Springer-Ve rlag Berlin Beideiberg GmbH.
übersetzt oder in irgendeiner Form vervielfältigt werden. © by Springer-Verlag Berlin Heidelberg 1969.
Ursprünglich erschienen bei Springer-Verlag Berlin Beideiberg 1969
Softcover reprint of the bardeover 2nd edition 1969
Library of Congress Catalog Card Number 69-14215.
Titel-Nr. 4413
Vorwort zur zweiten Auflage
In den 8 Jahren seit dem Erscheinen der 1. Auflage dieses Buches ist
nicht nur ein umfangreiches Schrifttum zu Methodenfragen erschienen,
auch der Grad der methodischen Bewußtheit rechtswissenschaftlicher
Arbeiten hat sich durchweg erhöht. Das gilt auch für die Entscheidungen
der obersten Gerichte. Die Neubearbeitung hatte hierauf Rücksicht zu
nehmen. Aber auch manche neue Erkenntnisse sind in sie eingegangen,
die der Verfasser, nicht zuletzt durch die Erörterung der Probleme in
seinen Seminaren und mit seinen Mitarbeitern, inzwischen gewonnen hat.
Daraus ergab sich eine nicht unbeträchtliche Vermehrung des Umfangs,
wobei jedoch die Gesamtkonzeption unverändert geblieben ist. Erfuhr
im historisch-kritischen Teil die Darstellung der methodischen Be
strebungen der Gegenwart eine Erweiterung, so wurden im systemati
schen Teil eine Reihe neuer Abschnitte eingefügt, so über die "Tat"
und "Rechtsfrage", Rechtsfolgen aus Rechtsgeschäften, Lückenfest
stellung, Bedeutung von Präjudizien, soziologische und rechtliche Typen
und über das "innere System" des Rechts als ein System nicht der Be
griffe, sondern der Funktionszusammenhänge und Prinzipien. Ich hoffe,
daß es mir so gelungen ist, ohne die Geschlossenheit des Ganzen zu be
einträchtigen, Lücken zu schließen, deren Vorhandensein mir immer
deutlicher geworden war. Beibehalten habe ich die Beschränkung auf die
Methoden der "dogmatischen" Rechtswissenschaft, in der ich freilich
nicht nur ein Instrument der Rechtstechnik, sondern einen unter mehreren
Wegen zur Gewinnung auch von Rechtserkenntnissen erblicke.
Ich danke allen denen, die mir durch ihre eigenen Arbeiten oder durch
wissenschaftliche Gespräche geholfen haben, vor allem auch Herrn Rechts
referendar DETLEF LEENEN für seine verständnisvolle Mithilfe bei den
Registern und der Korrektur. Ihm ist die starke Ausweitung des Sachregi
sters zu danken, durch die es dem Benutzer des Buches ermöglicht werden
soll, die methodischen Aspekte eines bestimmten Rechtsproblems rasch
aufzufinden.
Gröbenzell, im Dezember 1968 KARL LARENZ
Aus dem Vorwort zur ersten Auflage
Der Titel dieses Buches muß nach einigen Richtungen hin eingeschränkt
werden. Sein Gegenstand ist die "dogmatische" Rechtswissenschaft mit
Einschluß der richterlichen Fallbeurteilung; nicht sind es die Methoden
der Rechtshistorie, der Rechtssoziologie und der vergleichenden Rechts
wissenschaft. Ferner ist mit der "Rechtswissenschaft" ein bestimmter
Typus derselben gemeint, der Typus, der sich in der deutschen Rechts
wissenschaft unserer Zeit darstellt. Es ist das eine Rechtswissenschaft,
die sich vornehmlich am Gesetz oder doch am "Rechtssatz" orientiert,
nicht am vorentschiedenen Fall. Daran ändert es auch nichts, daß die
richterliche Fallbeurteilung bei uns heute eine andere Stellung als früher
einnimmt. Sie erscheint nämlich in der Gegenwart nicht mehr nur als
eine einfache "Subsumtion", sondern als ein vielfaltiger gedanklicher
Prozeß, dessen Ergebnis auch den Inhalt des Rechtssatzes nicht unbe
rührt läßt. Davon wird ausführlich zu sprechen sein. Schließlich ist die
Darstellung der Methoden vorwiegend, wenn auch nicht ausschließlich, am
Zivilrecht orientiert. Das liegt natürlich an der Fachrichtung des Verfassers.
Es ist aber auch nicht ohne sachliche Bedeutung. Irre ich nicht, so ist die
methodische Bewegung auf dem Gebiete des Zivilrechts heute am stärk
sten. Das liegt einmal daran, daß sich hier der "Positivismus" länger als
auf anderen Gebieten gehalten hat; ferner an der näheren Berührung mit
den Methoden des "Fallrechts" in der Nachkriegszeit. Das Bedürfnis
nach methodischer Klärung ist daher im Zivilrecht besonders dringlich.
Die Methodenlehre einer Wissenschaft ist deren Reflexion auf ihr
eigenes Tun. Sie will aber die in der Wissenschaft angewandten Methoden
nicht nur beschreiben, sondern auch verstehen, d. h. ihre Notwendigkeit,
ihre Berechtigung und ihre Grenzen einsehen. Die Notwendigkeit und
die Berechtigung einer Methode ergibt sich aus der Bedeutung, der Struk
tureigentümlichkeit des Gegenstandes, der mit ihrer Hilfe zum Verständ
nis gebracht werden soll. Man kann daher nicht von der Rechtswissenschaft
handeln, ohne gleichzeitig auch vom Recht zu handeln. Jede juristische
Methodenlehre gründet sich auf eine Rechtstheorie oder schließt zum
mindesten eine solche ein. Sie zeigt notwendig ein doppeltes Gesicht, eines,
das der Rechtsdogmatik und der praktischen Anwendung ihrer Methoden
zugewandt ist, und eines, das der Rechtstheorie und damit letzten Endes
der Rechtsphilosophie zugewandt ist. In dieser doppelten Blickrichtung
liegt die Schwierigkeit der Methodenlehre, aber auch ihr besonderer Reiz.
VIII Aus dem Vorwort zur ersten Auflage
Die gegenwärtige Problemlage der juristischen Methodenlehre kann
nur der voll verstehen, der die Entwicklung der Rechtstheorie und Metho
denlehre in den letzten 150 Jahren kennt. Ich habe diese Entwicklung
deshalb in einem "historisch-kritischen" Teile dargestellt. Manchem wird
dieser Teil freilich nicht viel Neues sagen. Ich glaubte dennoch, ihn nicht,
was ich wiederholt erwogen habe, in die Anmerkungen oder in einen
Anhang verweisen zu sollen. In seiner jetzigen Gestalt erfüllt er einen dop
pelten Zweck: Er entlastet den systematischen Teil von sonst unvermeid
lichen Auseinandersetzungen, und er bietet demjenigen, dem die Proble
matik noch wenig vertraut ist, vor allem also dem Studenten, einen leich
teren Zugang zu ihr. Die Lektüre dieses Buches verlangt die Fähigkeit und
die Bereitschaft, nicht immer ganz einfache Gedankengänge selbständig
mitzudenken. Besondere Kenntnisse - außer denen, die jeder Rechts
student in mittleren Semestern sich erworben hat - verlangt sie aber nicht.
München, im August 1960 KARL LARENZ
Inhalt
Allgemeine Literaturübersicht 1
Einleitung . . . . . 5
I. Historisch-kritischer Teil
Rechtstheorie und Methodenlehre in Deutschland seit SA VIGNY
Kapite/1. Die Methodenlehre SAVIGNYs 9
Kapite/2. Die "Begriffsjurisprudenz" des 19. Jahrhunderts 17
1. PucHTAs "Genealogie der Begriffe" . . . . . . . . 17
2. Die "naturhistorische Methode" J HERINGs . . . . . 24
3. Der rationalistische Gesetzespositivismus WINDSCHEIDs . 27
4. Die "objektive" Auslegungstheorie (BINDING, WAcH und KoHLER) 31
Kapite/3. Rechtstheorie und Methodenlehre unter dem Einfluß des positi-
vistischen Wissenschaftsbegriffs . . . . . . . . . . . . 36
1. Die psychologische Rechtstheorie BIERLJNGs . . . . . 39
2. ]HERINGs Wendung zu einer pragmatischen Jurisprudenz 44
3. Die ältere "Interessenjurisprudenz" (HECK und STOLL) . 50
4. Die Wendung zum Voluntarismus in det Freirechtsbewegung (BüLow,
KANTOROWICZ, lSAY) ................. , , , . 62
5. Rechtswissenschaft als Rechtssoziologie (E. EHRLICH und F. ]ERUSALEM) 66
6. Die "Reine Rechtslehre" KELSENS . . . . . . . . . . . . . . . . 72
Kapite/4. Die Abwendung vom Positivismus in der Rechtsphilosophie der
ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts . . . . . . . . . . . . . . . . 86
1. STAMMLERs "Theorie der Rechtswissenschaft" . . . . . . . . . . . 88
2. "Südwestdeutscher" Neukantianismus und Werttheorie (RrcKERT,
LASK, RADBRUCH, SAUER) . . . . . . . . . . . . . , , . , . . 96
3. Objektiver Idealismus und Dialektik (BINDER, ScHÖNFELD) ..... 107
4. Die phänomenologische Rechtstheorie (REINACH, WELZEL, G.HussERL) 118
Kapitel 5. Methodische Bestrebungen der Gegenwart . . . . . . 126
1. Von der "Interessenjurisprudenz" zur "We ttungsjurisprudenz" 128
2. Die Erkenntnis der Wertungsmaßstäbe 132
3. Zur Verfassungsinterpretation . . . . . . . 141
4. Zur Begriffs-und Systembildung . . . . . 149
a) Systemskepsis ("Topische Jurisprudenz") 150
b) Hinwendung zum "offenen System" . . . 156
c) Zur Begriffsbildung . . . . . . . . . . . 163
5. Zur Kritik der modernen Rechtswissenschaft durch FRANZ ]ERUSALEM 166
II. Systematischer Teil
Kapite/1. Rechtstheoretische Grundlegung . 174
1. Die Rechtsordnung . . . . . . . . . 174
·2 . Die logische Bedeutung des Rechtssatzes 180
X Inhalt
a) Kritik der Imperativentheorie . 180
b) Sachverhalt und Rechtsfolge . 188
c) Rechtssatz und Rechtsgeschäft 191
3. Das Ineinandergreifen der Rechtssätze im Gesetz. 193
a) Erläuternde Rechtssätze . . 194
b) Einschränkende Rechtssätze 196
c) Verweisende Rechtssätze . . 197
d) Gesetzliche Fiktionen . . . 199
e) Zusammentreffen (Konkurrenz) von Rechtssätzen 206
4. Der Aufbau der gesetzlichen Tatbestände . . . . . 209
a) Die Tatbestandselemente . . . . . . . . . . . 209
b) Die Kennzeichnung der Tatbestandselemente durch Vorstellungen
und Begriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215
c) Die Rolle der Abstraktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218
5. Die Vermittlung des Gesetzes mit dem allgemeinen Rechtsbewußtsein
als Aufgabe der Rechtsprechung . . . . . . . . . . . . . 222
Kapitel 2. Die Anwendung der Rechtssätze auf einen Sachverhalt 228
1. Der Syllogismus der Rechtsfolgebestimmung 228
2. Der Sachverhalt . . . . . . . . . . . 232
a) Die "Gegebenheit" des Sachverhalts . . . 233
b) Die Feststellung der Tatsachen . . . . . 238
c) Die Unterscheidung der "Tat"-und der "Rechtsfrage" . 243
3. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts . . . . 253
a) Die Auswahl der anzuwendenden Rechtssätze . . 253
b) Der Anteil der "Subsumtion" an der Beurteilung 254
c) Die durch soziale Erfahrung vermittelten Urteile 257
d) Werturteile . . . . . . . . . . . . 260
e) Das Urteilsermessen des Richters . . 268
4. Die nähere Bestimmung der Rechtsfolge 275
5. Rechtsfolgen aus Rechtsgeschäften . . . 279
a) Das Rechtsgeschäft als Regelung von Rechtsfolgen und als "Sach-
verhalt" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279
b) Zur Auslegung der Rechtsgeschäfte . . . . . . . . . . . . . 282
c) Internationale Kartellverträge als Akte autonomer Rechtsetzung? 288
Kapitell. Die Auslegung der Gesetze 291
1. Die Aufgabe der Auslegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291
a) Die Notwendigkeit der Auslegung. . . . . . . . . . . . . . 291
b) Das Erkenntnisziel: "Wille des Gesetzgebers" oder "normativer Ge-
setzessinn"? . . . . . . 296
2. Die Kriterien der Auslegung . . . . . . . . . . . . . . . . . 301
a) Der Wortsinn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301
b) Der Bedeutungszusammenhang und die Systematik des Gesetzes . 305
c) Die Vorstellungen der an der Gesetzgebung beteiligten Personen . 308
d) Der Gesetzeszweck und das "Ganze der Zwecke" . 311
e) Die objektiv-teleologischen Kriterien . . . . . . . . . . . . 315
f) Das Verhältnis der Auslegungskriterien zueinander . . . . . . 320
g) Die Gerechtigkeit der Fallentscheidung als Kontrolle der Auslegung 323
3. Besondere Probleme der Auslegung . . . . . . . . . . . 327
a) "Enge" und "weite" Auslegung; "Ausnahmevorschriften" 327
b) Der Bedeutungswandel der Rechtsnormen 330
c) Die Auslegung von Gewohnheitsrecht . . . . . . . . . 338
Inhalt XI
Kapile/4. Die (offene) Fortbildung des Rechts durch Rechtswissenschaft und
Rechtsprechung ......................... 341
1. Die (offene) Rechtsfortbildung als Fortsetzung der Auslegung .... 341
2. Die AusfUllung von Gesetzeslücken (Rechtsfortbildung •• praeter
legem") . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350
a) Begriff und Arten der Gesetzeslücken . . . . . . . . . . . . . 350
b) Die Ausfüllung •• offener Lücken". insbesondere durch Analogie .. 359
c) Die Ausfüllung .,verdeckter Lücken". insbesondere durch .,teleo
logische Reduktion" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 369
d) Die "teleologische Extension" und die "teleologisch begründete
Gesetzeskorrektur" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 374
e) Das Verhältnis von Lückenfeststellung und Lückenausfüllung ... 378
f) Die Bedeutung des lückenausfüllenden Satzes. Unausfüllbare Lücken? 379
3. Die Umbildung der gesetzlichen Regelung und die Ausbildung neuer
Rechtsinstitute (Rechtsfortbildung "extra legem". aber .,intra jus") . . . 382
a) Rechtsfortbildung mit Rücksicht auf ein unabweisbares Bedürfnis
des Rechtsverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 385
b) Rechtsfortbildung mit Rücksicht auf die .,Natur der Sache" .... 388
c) Rechtsfortbildung mit Rücksicht auf ein rechtsethisches Prinzip . . 394
d) Die Befugnis der Gerichte zu einer gesetzesändernden Rechtsfort
bildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 399
4. Die Bedeutung von ,.Präjudizien" für die Auslegung und Rechtsfort-
bildung (Präjudizien als Rechtsquelle ?) . . . . . . . . . . . . 403
Kapite/5. Die Begriffsbildung und das System der Rechtswissenschaft. 412
1. Die isolierende Abstraktion . . . . . . . . . . . . . . . . . 412
a) Der Weg und das Ziel der Bildung •• abstrakter Begriffe" . . . . 412
b) Die Kennzeichnung von Rechtsfolgen und Rechtsinstituten durch
einen "abstrakten" Begriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . 416
c) Die dem abstrahierenden Denken innewohnende Tendenz zur Sinn-
endeerung und zur Ausbildung kontradiktorischer Gegensätze . 419
2. Die nachbildende Beschreibung des rechtlichen Typus . . . . 423
a) Die Denkform des "Typus" im allgemeinen . . . . . . . 423
b) Der rechdiche Strukturtypus als auf die Realität bezogenes Sinn-
gebilde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 427
c) Soziologische und rechdiche Typen . . . . . . . . . . . 433
d) .,Offene" und .,geschlossene" Typen. Die Bedeutung des Struktur
typus in der Rechtsanwendung . . . . . . . . . . . . . . . . 439
e) Der Erkenntniswert des Typus . . . . . . . . . . . . . . . . 445
3. Die Systembildung auf Grund rechdieher Funktionszusammenhänge
und Prinzipien (Das "innere System des Rechts") . . . . . . . . . 450
a) Die Aufdeckung rechtlicher Funktionszusammenhänge . . . . . . 450
b) Die Erkenntnis der Rechtsprinzipien .............. 460
4. Die Sinnentfaltung durch den konkret-allgemeinen Begriff in der Rechts
philosophie . . . . . . . . . . . . . . . . . . 473
a) Der apriorische Sinnbegriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . 473
b) HEGELs Lehre vom konkret-allgemeinen Begriff ......... 476
c) Die apriorischen Sinnbegriffe des Rechts als konkret-allgemeine Be-
griffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 482
d) Abstrakter und konkreter Begriff; die Transparenz der Begriffe . 487
Namenverzeichnis 491
Sachverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 497