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Max Webers Idealtypus der nichtlegitimen Herrschaft: Von der revolutionär-autonomen mittelalterlichen Stadt zur undemokratischen Stadt der Gegenwart PDF

93 Pages·2001·1.374 MB·German
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Otto-von-Freising-Vorlesungen der Katholischen Universität Eichstätt Herausgegeben von der Geschichts- und Gesellschaftswissenschaftlichen Fakultät der Katholischen Universität Eichstätt Band 19 Leske + Budrich, Opladen 2001 Antonio Scaglia Max Webers Idealtypus der nichtlegitimen Herrschaft Von der revolutionär-autonomen mittelalterlichen Stadt zur undemokratischen Stadt der Gegenwart Leske + Budrich, Opladen 2001 Die Deutsche Bibliothek -CIP-Einheitsaufnahme Ein Titeldatensatz für diese Publikation ist bei Ocr Deutschen Bibliothek erhältlich. Gedruckt auf säurefreiem und altersbeständigem Papier ISBN 978-3-8100-3312-3 ISBN 978-3-322-97553-9 (eBook) DOI 10.1007/978-3-322-97553-9 © 2001 Katholische Universität Eichstätt Das Werk einschließlich aller Abbildungen ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für VervieInHtigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Bearbeitung in elektronischen Systemen. Umschlaggestaltung: Dieler VolJendorf, München Satz: Johanna Pfahler, Stcfan Schäfferling; Katholische Universität Eichstätt GesamtherSlellung: Kräck + Demler, Eichstätt Ein Wort voraus Zunächst möchte ich der Katholischen Universität Eichstätt und der Ge schichts- und Gesellschaftswissenschaftlichen Fakultät meinen herzlichen Dank dafür aussprechen, dass sie mir die Otto-von-Freising-Gastprofessur für das Akademische Jahr 2000 anvertraut hat. Das hat mir die Gelegenheit gebo ten, das Leben einer deutschen Universität besser kennen zu lernen und mit einer Reihe von ausgezeichneten Fachkollegen direkt in Kontakt zu treten. Besonderen Dank schulde ich in dieser Hinsicht meinem Kollegen Rainer Greca, ohne dessen großes Engagement für die Zusammenarbeit zwischen den Universitäten Eichstätt und Trient sich diese Gelegenheit nicht ergeben hätte. Eichstätt und Trient sind beide traditionelle Fürstbischofsstädte gewesen, und vieles haben beide Städte auch in ihrer weiteren Geschichte gemeinsam, bis hin zu der Tatsache, dass sie beide in modernen Zeiten zu Universitätsstädten geworden sind. Die nunmehr seit Jahren bestehende Zusammenarbeit zwischen bei den Universitäten konnte daran anknüpfen. Ihre jüngsten Ergebnisse, das Soziologie-Doppel diplom genauso wie die vorgesehene gemeinsame Promoti on, werden diese Gemeinsamkeiten verstärken und die bestehenden Unter schiede als gegenseitige Bereicherung nutzen. Dieses Projekt des Doppeldiploms in Soziologie (sowohl auf Bachelor- als auch auf Master-Niveau) haben Heinz-Otto Luthe, der Vizepräsident der Universität, und Rainer A. Müller als Dekan der Fakultät für Geschichts- und Gesellschaftswissenschaften in besonderer Weise und mit großem Enthusias mus unterstützt. Darüber hinaus habe ich auch für die kollegiale Unterstützung bei der Durch führung der Gastprofessur selbst und für die Vielzahl der anregenden Diskussi onen zu deren wissenschaftlichem Gegenstand zu danken; in letzterer Hinsicht waren auch die sachlichen und bibliographischen Hinweise, die mir Karl Graf Ballestrem in unseren Diskussionen immer wieder gegeben hat, von besonde rem Nutzen. Für die sprachliche Überarbeitung der Beiträge möchte ich Stefan Böckler von der Universität Trient danken; Bruno Bazzanella hat sich beson ders um die Zusammenstellung und Bearbeitung der Bibliographie verdient gemacht. Trient, im Juli 2001 Antonio Scaglia Inhaltsverzeichnis Max Webers nichtlegitime Herrschaft der Stadt.. ...................................... 9 Otto von Freising und Rahewin: der Kaiser und die norditalienischen Städte .................................................................................................... 11 Keine neue städtische Rechtsordnung? ............................................ 12 Ablehnung (und unterschwellige Bewunderung) der neuen Rechtsordnung der italienischen Städte ........................................... 13 Der Unterschied zwischen legaler und legitimer Herrschaft wird fragwürdig ........................................................................................ 14 Zwei Beiträge über die Stadt: Vergleiche und Gegenüberstellungen .. 15 Von der Aufklärung über den Positivismus zu einer historisch und politisch-soziologisch vergleichenden Untersuchung der Stadt ...... 16 Die Stadt als nichtlegitime Herrschaft bei Max Weber ....................... 21 Die nichtlegitime Herrschaft (Typologie der Städte) ........................... 24 Das Sakrament der Herrschaft... ........................................................... 25 Struktur und Dynamik der städtischen Kommune als nichtlegitime Herrschaft. Legitimität und Legalität der Herrschaft.. ......................... 28 Die nichtlegitime Herrschaft als Spannungsfeld einer Vielzahl von sozialen Faktoren .................................................................................. 31 Das unvollendete Webersche Werk Die Stadt im Kreuzfeuer der modemen politischen und Rechts-Soziologie ...................................... 32 Die Offenheit der soziologischen Theorie bei Max Weber ................. 34 Ist die nichtlegitime Herrschaft ein neuer Idealtypus der Herrschaft? 35 Die Bürokratie als stählernes Gehäuse. Die Stadt: oktroyierte Herrschaften in geschichtlicher Perspektive ........................................ 46 Die undemokratische Stadt der Gegenwart .............................................. 49 Einleitende Bemerkungen .................................................................... 51 Fokus und roter Faden der Betrachtung ............................................... 52 Der Weg zur undemokratischen Stadt.. ................................................ 53 Während die Stadt der Gegenwart sich in demokratischen Träumen wiegt, macht sich im Verborgenen der Leviathan breit. ...................... 56 Ist die im Verborgenen wirkende kapitalistische Stadtwirtschaft wirklich derart dominierend? ............................................................... 60 Der fünfte Idealtypus der legitimen Herrschaft und die undemokratische Herrschaft der gegenwärtigen okzidentalen Stadt ... 63 Die Möglichkeit einer globalen und lokalen Brüderlichkeitsethik: Können und dürfen Weltkonzeme noch sozial verantwortlich sein? .. 67 Die starken Herrschaften: zur Phänomenologie der Stadt ............... 71 Literaturverzeichnis .................................................................................. 73 Sach-und Autorenverzeichnis .................................................................. 87 Max Webers nichtlegitime Herrschaft der Stadt Max Webers nichtlegitime Herrschaft der Stadt 11 Otto von Freising und Rahewin: der Kaiser und die nord italienischen Städte Da im folgenden das Thema der Stadt vom Mittelalter ausgehend erörtert wird, scheint es mir gleichermaßen opportun wie einschlägig, einen Text über die mittelalterlichen norditalienischen Städte zu zitieren, der im Werk des Bischofs Otto von Freising und Rahewin mit dem Titel "Die Taten Friedrichs oder richtiger Cronica", enthalten ist. Aufgrund der heiligen Rolle und Pflicht des Kaisers, sein Volk zu regie ren und aufgrund der Tatsache, daß "der König vor Gott für sein Volk verantwortlich ist,,2, "sorgte er vorbildlich für das allgemeine Beste und erfüllte vorbildlich die Pflicht eines Führers, indem er, im Begriff, große Unternehmungen zu beginnen, vor allem danach strebte, den Lenker und Bildner des Alls, ohne den nichts glücklich begonnen wird, zu versöhnen und seinen Zorn von seinem Volke abzuwenden,,3. Damit ist unter ande rem gemeint, daß ein "Versäumnis der Heeresfolge und der Hoffahrt pflicht Lehensverlust zur Folge hatte.,,4 Otto von Freising und Rahewin stellt fest, daß zwischen Romanen und Langobarden eine strenge Tren nung bestehe, die aber allmählich aufgegeben werde. "Indes die Longo barden legten ihre rohe barbarische Wildheit ab, und vielleicht deshalb, weil sie sich mit Eingeborenen verheirateten und Söhne zeugten, die vom mütterlichen Blut und der Eigenart des Landes und des Klimas etwas von Bischof Otto von Freising und Rahewin, Die Taten Friedrichs oder richtiger Cronica, herausgegeben von Franz-Josef Schmale, Darmstadt 1974. Der Band enthält zugleich den lateinischen Text mit dem Titel: Ottonis Episcopi Frisingensis et Rahewini. Gesta Frederici seu rectius Cronica. Texturn imperatori transmissum editionibus Georgii Waitz et Bemardi Simson nisus e codice Parisiensi edidit Franz-Josef Schmale. Den Hinweis auf diesen Text verdanke ich einem Gespräch mit dem Politologen Karl Graf Ballestrem, der mir in der Folge auch bei der Besorgung des Textes behilflich war. 2 Ebd., S. 304, Anm. 82. 3 Ebd., S. 305. 4 Ebd., Anm. 84. 12 Max Webers Idealtypus der nichtlegitimen Herrschaft der Stadt römischer Gesittung und Gedankenschärfe annahmen, bewahren sie die Eleganz [urbanitatem] der lateinischen Sprache und die verfeinerte Le bensart".5 Keine neue städtische Rechtsordnung? Otto von Freising und Rahewin beschäftigt sich in diesem Text mit den bürgerlichen Stadtkommunen Italiens, denen er allerdings nur teilweise die Begründung einer neuen revolutionären Rechtsordnung zuzugestehen scheint. Die Elemente, die er berücksichtigt, repräsentieren die typische Ansicht eines Mitgliedes der landesrechtlichen Ordnung. "Auch in der Verwaltung der Städte und in der Bewahrung der Staatsform ist ihr Vorbild noch heute die Klugheit der alten Römer. Schließlich lie ben sie die Freiheit so stark, daß sie sich jedem Übergriff der Gewalt entziehen und lieber von Konsuln als von Herrschern regieren lassen. Da es bekanntlich bei ihnen drei Stände gibt, nämlich Kapitane, Valvassoren und Bürger, werden, um keinen Hochmut aufkommen zu lassen, diese Konsuln nicht aus einem, sondern aus allen Ständen gewählt, und damit sie sich nicht zur Herrschsucht verleiten lassen, werden sie fast jedes Jahr ausgetauscht. So kommt es, daß das Land fast vollständig unter Stadt staaten aufgeteilt ist und, daß jeder derselben die Bewohner seines Gebie tes mit ihnen zusammenzuleben zwingt, daß man ferner kaum einen Ed len oder Großen von noch so großem Ehrgeiz findet, der sich nicht trotz dem der Herrschaft seines Staates beugte. Auf Grund dieser Gewalt des Zusammentreibens pflegen sie ihre Territorien 'Komitate' zu nennen. Damit sie nicht der Mittel entraten, auch die Nachbarn zu unterdrücken, halten sie es nicht für unter ihrer Würde, junge Leute der unteren Stände und auch Handwerker, die irgendein verachtetes mechanisches Gewerbe betreiben, zum Rittergürtel und zu höheren Würden zuzulassen, während die übrigen Völker solche wie die Pest von den ehrenvolleren und freieren Beschäftigungen ausschließen. So kommt es, daß sie an Reichtum und 5 Ebd .. S. 309. Max Webers nichtlegitime Herrschaft der Stadt 13 Macht die übrigen Städte der Welt übertreffen. Förderlich war ihnen da bei nicht nur, wie gesagt, ihr taktkräftiger Charakter, sondern auch die Abwesenheit der Herrscher, die sich angewöhnt haben, im transalpini schen Gebiet zu bleiben,,6. Ablehnung (und unterschwellige Bewunderung) der neuen Rechts ordnung der italienischen Städte Obwohl Bischof Otto von Freising und Rahewin an die Existenz einer einzigen Rechtsordnung glaubt, spürt und sieht er trotzdem, wie die alte anerkannte Rechtsordnung von einer neu entstehenden Rechtsordnung, die der bürgerlichen Städte, herausgefordert wird. Wir werden später ausführlich der Frage nachgehen, ob es sich bei dieser um ein schlichtes Unrecht handelt oder ob sie eine Art von Unrecht darstellt, das eine neue Rechtsordnung zu begründen versucht. Die Beschreibung und Interpreta tion dieser Herausforderung durch einen dem Kaiser ergebenen Bischof gibt die Eigenarten dieser modem werdenden Welt sehr gut wieder. Otto von Freising setzt seinen Diskurs über die nach Freiheit strebenden Städte folgendermaßen fort: "Darin aber bewahren sie, uneingedenk der antiken adligen Haltung, einen Rest barbarischen Bodensatz, daß sie den Gesetzen nicht gehor chen, obwohl sie sich rühmen, nach den Gesetzen zu leben.7 Denn ihrem Fürsten, dem sie freiwilligen ehrfürchtigen Gehorsam schuldeten, begeg nen sie kaum jemals mit Ehrfurcht, noch anerkennen sie gehorsam, was er nach gültigem Gesetz anordnen, es sei denn, daß sie, unter dem Zwang eines starken militärischen Angebots die Autorität zu spüren bekom men."s 6 Ebd., S. 309-311. 7 Eine bessere Formulierung der Tatsache der Koexistenz zweier sich gegenüberstehender Rechtsordnungen ließe sich schwerlich finden. 8 Ebd., S. 311.

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