ARBEITSGEMEINSCHAFT FOR FORSCHUNG DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN GEI STESWI SSENSCHAFTEN Si tzung am 28. Jan uar 1953 in Düsseldorf ARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR FORSCHUNG DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN GE I STESWI SSE NSCHAFTE N HEFT 12 Karl Heinrich Rengstorf Mann und Frau im Urcllristentum Hermann Conrad Grundprobleme einer Reform des Familienrechtes WESTDEUTSCHER VERLAG KOLN UND OPLADEN ISBN 978-3-663-00769-2 ISBN 978-3-663-02682-2 (eBook) DOI 10.1007/978-3-663-02682-2 Copyright 1954 by Westdeutscher Verlag, K61n und Opladen Gesamtherstellung: Westdeutscher Verlag, K61n und Opladen INHALT Prof. D. theol. Karl Heinrich Rengstorf, Münster Mann und Frau im Urmristentum . 7 Prof. Dr. jur. Hermann Conrad, Bonn Grundprobleme einer Reform des Familienremtes. . 53 Mann und Frau im Urchristentum Professor D. theol. Karl Heinrich Rengstorj, Münster 1. Die gegenwärtigen leb haften Auseinandersetzungen urn die Neuordnung 1 des Familienrechts unseres Bürgerlichen Gesetzbuches haben, wie es nicht anders erwartet werden konnte, auch die Kirchen nicht unberührt gelassen. So ist es schon sehr früh zur Bildung von beratenden Ausschüssen durch die beiden groBen christlichen Konfessionen - hier aus der Initiative des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland, dort aus der Initiative der Fuldaer Bischofskonferenz - gekommen. Beide Ausschüsse sind mehrfach, teils mit 1\uBerungen zu Einzelfragen, teils mit grundsätzlichen Denkschriften, her vorgetreten. Sie haben aber auch gelegentlich zusammen beraten und haben vor allem in der ganzen Zeit in Fühlung miteinander gestanden. Dabei hat sich schon bald gezeigt, daB hier wie dort gerade in solchen durch die Gleichberechtigungsbestimmung (Art. 3 Abs. 2) des Grundgesetzes aufgeworfenen familienrechtlichen Fragen, urn die zeitweise sehr erbitterte Auseinandersetzungen getobt haben und z. T. noch im Gange sind, weit gehende übereinstimmung besteht. Umgekehrt geht aber auch die Front der Kreise, die sich gegen den Regierungsentwurf mit seiner konservativen 2 Grundhaltung zur Wehr setzen, quer durch die Konfessionen wie durch die Parteien hindurch. Indes ist diese Front keineswegs etwa eine ausgesprochene Frauenfront. Zwa r sind es weithin Frauen, die hier leidenschaftlich das Wort geführt haben und führen. Sie haben aber bei zahlreichen Männern, darunter 1 Die hier vorgelegte Fassung des am 28. 1. 1953 gehaltenen Vortrags berücksichtigt so wohl die Diskussion, die sich in der Arbeitsgemeinschaft für Forschung an ihn anschIoB, als auch die Ergebnisse der inzwischen weitergegangenen fremden und eigenen Arbeit. Doch wird mit guten Gründen darauf verzichtet, nun auch die gesam~e, weit verzwei<gte und z. T. wenig ertragreiche Literatur zu verzeichnen und in eine Auseinandersetzung mit ihr ein zutreten. 2 Vgl. zu ihm und überhaupt zu den juristischen Fragen die Abhandlung von H. Conrad in dem vorliegenden Heft. 8 Karl Heinrim Rengstorf sowohl Juristen als auch Theologen von Ruf, nachhaltige Hilfe und Unter stützung erfahren. lch schicke diese Bemerkungen aus zwei Gründen voraus. Sie sollen ein mal klarstellen, wieso gerade ein Theologe dazu kommt, zur Frage der Gleichberechtigung von Mann und Frau zu sprechen. Zum andern aber möchten sie begründen, weshalb es nicht allein als eine fesseinde Aufgabe, sondern auch als eine dringende Notwendigkeit gelten darf, eine Klärung darüber herbeizuführen, wie man sich im Urchristentum, also in den ersten Anfängen des Christentums und der christlichen Kirche, zur Frage der Gleichberechtigung von Mann und Frau gestellt hat. Der ganze Fragenkreis liegt mir deshalb besonders nahe, weil ich selbst als Theologe der Eherechtskommission der Evangelischen Kirche in Deutsch land angehöre und laufend an ihren Arbeiten teilgenommen habe. Hier hat es sich folgerichtig schon sehr früh als unerläBlich erwiesen, die Dokumente der ältesten Christenheit im Neuen Testament und ebenso die Dokumente der werden den alten Kirche, zumal im Zeitalter der sog. Apostolischen Väter3, nach ihren Anschauungen zu befragen. Das ist einfach deshalb not wendig, weil ein Vorgang wie die gegenwärtigen Bemühungen um die Re form des Familienrechts die Kirche zwingt, sehr sorgfältig zu prüfen, wie sich die geplante Reform zu dem verhält, was die Kirche von ihren geschicht lichen und dogmatischen Grundlagen her nach christlicher Anschauung als zum Wesen von Ehe und Familie gehörig und daher auch als für sie unauf gebbar bezeichnen muft Von hier aus war von vornherein gegeben, daB sich die Aufmerksamkeit beider konfessioneller Eherechtsausschüsse in starkem MaBe den mit den §§ 1354 und 1634 BGB gegebenen Fragen zuwenden würde. Der Artikel 3,2 des Grundgesetzes, der die verfassungsmäBige Gleichberechtigung von Män nern und Frauen feststellt, macht für diese beiden Paragraphen, die in ihrer bisherigen Fassung im ersten Falle die Prärogative des Ehemannes gegen über der Ehefrau, im zweiten Falle die des Vaters gegenüber der Mutter gesetzlich verankern, eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen an diesen Grundsatz unerläBlich. Zu fragen ist also nicht, ob hier zu "refor mieren" ist, sondern wie das zu geschehen hat. Angesichts dessen meldet I So bezeimnet man zusammenfassend eine Smriftengruppe versmiedenster Art, zu der die sag. Lehre der zwölf Apostel (Ende des 1. oder Anfang des 2. Jh.), der sog. 1. Clemens brief (c. 95 n. Ohr.), sieben Biriefe des Märtyrer-Bismofs Ignatius von Antiochien (110 bis 117 n. Chr.), der Brief des Märtyrer-Bismofs Polykarp von Smyrna an die Philipper (110 bis 117 n. Chr.), der sog. Barnabasbrief (wohl vor 140 n. Chr.), der Hirt des Hermas (wohl nicht nam 140 n. Chr) und der sog. 2. Clemensbrief (120-150 n. Chr.) gehören. Mann und Frau im Urmristentum 9 sim nun die Erwägung, ob nimt die dem Gesetzgeber aufgetragene Reform in ihrer Konsequenz im Bereim des (west)deutsmen Remts sogar zu einer totalen Veränderung der herkömmlimen Struktur von Ehe und Familie führen muB und ob nimt damit eine Linie verlassen wird, die gerade nimt als beliebig zu verändern, die vielmehr nur als spezifism mristlim-abend ländism und insofern gerade heute als unaufgebbar und als unbedingt zu verteidigen zu gelten hat. In diesem Zusammenhang gewinnt selbstverständ lim alles, was das Neue Testament und die an das Neue Testament sim an smlieBenden Smriften nimt allein über das Verhältnis von Mann und Frau im Urmristentum, sondern aum und vor allem über Ehe und Familie sagen oder erkennbar werden lassen, für die heutigen Fragestellungen Gewimt. Natürlim kann bei einer solmen Arbeit nimt das Ziel sein, ein äuBeres Bild, wie etwa wir es auf Grund einer Analyse der Quellen zu zeichnen ver mögen, zur Norm moderner gesetzgeberismer Lösungen zu mamen. Das ist smon deshalb nimt möglim, weil dadurm das Neue Testament, ob aum nur in einer bestimmten Frage, zu einem Gesetzbum gemamt werden würde, das es seinem Wesen nam weder ist nom sein will. Die Frage der ]udiziabilität der neutestamentlimen bzw. altkirmlimen Samverhalte wird deshalb im Folgenden aum nimt einmal gestellt, gesmweige denn zu entsmeiden ver sumt werden. Dagegen kommt dem Anliegen der ältesten Christen, wie es sim in den Formen ihres Zusammenlebens ausdrückt, bleibende Bedeutung zu. Ihm ist deshalb aum mit besonderer Sorgfalt namzugehen. So wird es letztlim darauf ankommen, es in seiner Eigenart darzustellen und aus seinen Voraussetzungen verständlim zu mamen, dadurm aber gerade das heraus zuarbeiten, was wir heute nimt übersehen sollten, wenn wir uns wirklim bemühen, bei der Neuordnung des Verhältnisses von Mann und Frau durm die Gesetzgebung in der Kontinuität nimt allein des abendländismen, son dern aum des mristlimen Erbes zu bleiben. Il. Hinsimtlim der Beurteilung des Verhältnisses von Mann und Frau gibt es im Neuen Testament eine Stelle, die so radikal ist, daB sie in ihrer Radi kalität nimt überboten werden kann. Sie stammt von keinem Geringeren als Paulus, einem der maBgebenden urmristlimen Theologen, und steht dazu in einem der sog. groBen Briefe, deren Herkunft von Paulus niemals ernst lim hat in Zweifel gezogen werden können, an zentraier Stelle (Gal. 3,28): 10 Karl Heinrich Rengstorf "Da ist nicht Jude noch Grieche; da ist nicht Sklave noch Freier; da ist nicht Männliches und WeibIiches. Alle seid ihr nämlich einer in Christus 4. " SelbstverständIich will Paulus in diesem Satz5 eine Aussage über Be deutung und Gewicht dies er Kategorien lediglich innerhalb der christlichen Gemeinde machen. Das ergibt sich ebenso deutlich aus dem Zusammenhang der Stelle wie aus der Selbstverständlichkeit, mit der Paulus an anderen Stellen von dem Neben- und Miteinander von Männlichem und Weiblichem als mit der göttlichen Ordnung der Schöpfung und des Lebens und der menschlichen Gesellschaft gegeben sp richt (vgl. nur Röm. 1,27). Der zitierte Satz hat daher Recht und Gültigkeit auch nur auf dem Boden der Gemein schaft, die aus dem gemeinsamen Empfang der Taufe durch alle an ihr Be teiligten erwächst. Mit anderen Worten: Da, wo man auf Christus getauft, wo man "in Christus" ist, da und nur da, da aber auch ohne jeden Vorbehalt gilt, da6 die herkömmIichen Unterschiede der Nationalität und der Kultur, der sozialen Stellung und auch des Geschlechts ihr bisheriges Gewicht ver loren haben. Der Satz macht also eine Aussage für den religiösen, genauer: für den christlichen Bereich. Wollte man ihn noch weiter präzisieren, so könnte man es nur in der Weise tun, daB er eben damit ernst macht, daB vor Gott die üblichen Ma6stäbe für die Klassifizierung und die daraus resultierende unterschiedliche Bewertung der Menschen keine Gültigkeit haben, weil die Menschen "allzumal Sünder sind und des Ruhmes vor Gott ermangeln" (Röm. 3,23). Anders gewendet hei6t das, da6 niemand vor Gott etwas auf zuweisen hat, was ihn von ihm aus seiner Gunst und Gnade versichern könnte. Gott wendet seine Gnade aus freier Entscheidung zu, wem er sie zuwenden wi1l5a• Und das geschieht nach paulinischer wie überhaupt nach ur christlicher Gewi6heit eben in der Taufe auf den Namen Jesu Christi, da die Taufe Anteil am Erlösungswerk Jesu Christi verbürgt. Damit ist vom Kontext aus gesichert, da6 Paulus nicht etwa der Schwär merei verfällt, wenn er einen so radikalen Satz wie Gal. 3,28 ausspricht. Es geht ihm ja nicht urn eine grundsätzliche Reform des Verhältnisses der , oux €'i~ 'IoulllXLoc; oullè "EÀÀ7J'i, OUX €'i~ lloüÀoc; oullè èÀe:u3-e:poc;, oux €'i~ otpcre:'i XlXt &ijÀU· 7t&VTe:C; yiXp U[J.e:LC; eIe; ècrTe: t'i Xp~crT<i> 'I7JcroÜ. 5 DaB der in ihm ausgesprochene Gedanke weder zufällig n:Jch singulär ist, zei gen 1. Kor. 12,13 und Kol. 3,11. 5a Das ist das Kennzeichen der .. eschatologischen" Situation, in der die herkörnrnlichen Werte und MaBstäbe ihre Bedeutung verloren haben. Es wird besonders irn Sondergut des Lukasevangeliurns immer wieder hervorgehoben. Mann und Frau im Urchristentum 11 Menschen untereinander im allgemeinen, sondern urn die unmiBverständ liche Feststellung, daB und wie vollständig sich durch das "Sein in Christus" die Stellung des Menschen vor Gott ändert, wer er auch sein mag. Sein Satz ist also theologischer, nicht soziologischer oder gar sozialreformerischer Art. Parallele Sätze bei Paulus (1. Kor. 12,13; Kol. 3,11) weisen, jeder auf seine Weise, in dieselbe Richtung. Allerdings ist keiner von ihnen so vollständig in der Erfassung aller Möglichkeiten menschlichen Daseins wie eben Gal. 3,28. lndes ist damit die tatsächliche Bedeutung des Satzes noch keineswegs erfaBt. Dazu haben wir ihn in seine zeitgeschichtlichen Zusammenhänge ein zuordnen. Hier aber ist nun zunächst zu sagen, daB Paulus in dem Satze Gal. 3,28 mit groBer Wahrscheinlichkeit eine denkbar scharfe Abgrenzung der Christenheit von ihrem jüdischen Mutterboden vollzogen hat6• Das er gibt sich aus der Besonderheit der drei antithetischen Paarungen, die dem Satze seine Eigenart verleihen. Wie wir nämlich zeitgenössischen QueUen 1 entnehmen können, pflegte doch wohl schon in neutestamentlicher Zeit der fromme jüdische Mann täglich im Morgengebet - übrigens nicht viel anders als heute noch - Gott vor allem andern dafür zu danken, daB er ihn nicht als Nichtjuden, nicht als Frau und nicht als (jüdisch-rabbinisch) Ungebil deten erschaffen habe. Demgegenüber ist es seit dem Mittelalter der jüdischen B 6 Vg!. zuletzt Albrecht Oepke, Der Brief des Paulusan die Galater, Leipzig 1937, S. 69; Hans Kosmala in: Judica 4, Zürich 1948, S. 227 H.; auch Peter Ketter, Christus und die hauen, Düsseldorf 1933, S. 48. 7 Tosefta Berachot, 7, 18; jerus. Talmud Ber. 13 b, 58 H.; bab. Talmud Menachot 43 b. Die Anweisung ist in der Tosefta und im Jeruschalmi mit dem Namen von R. Jehuda (ben Elai), im Babli von R. Meir - beide Schüler Akibas und ,der gleichen Zeit (c. 150 n. Chr.) angehörend - verbunden. überall erscheint sie indes ausdrücklich als in Geltung stehende Anweisung. Demg,emäE wird sie iiberall nicht bloE als traditionell hezeichnet, sondern auch halachisch praktiziert (vg!. nur die durchgängige alte Interpretation von "in ihrer Mitte" in gesetz,Lichen Bestimmungen durch "urn Frauen und Sklaven einzuschlieEen": Sifra Ach!are mot 10.8 und 11 zu Lev. 17,8.10.13; aber vg!. auch Sifre Num. § 39 zu 6,23 und Num. r. 11,8 zu 6,23. Ihre Geltung auf das 1. Jahrhundert auszudehnen, würde an gesichts dessen auch dann keinen Bedenken unterliegen, wenn wir weder Gal. 3,28 hätten, noch die Herkunft der Anw'eisung kennten (s. u. und vgl. David Kaufmann in M. G. W. J. 37, Breslau 1893, S. 14 f.). • Die Reihen~olge des zwehen und des dritten Gliedes in der Reihe der Antithesen schwankt. Die SteUung von Männliches/Weiblichesam Ende in GaL 3,28 hat ihre Ent sprechung in der Version des jer. Talmuds. Im bab. Talmud (ebenso Jalkut Schim'oni zu Richter 4,4 in einem Satz aus Tanna debë Elijahu) steht hier an Stelle des Ungebildeten der SkIave, wieder wie Ga!. 3,28. Sicher ist die Erwä,hnung des Sklaven an dieser Stelle älter. Das läEt sich auf Grond der Vorgeschichte der jüdischen Gebets,formel im auEer jüdischen Bereich (s. u.)sag,en. In den heutigen Gebetbüchern steht statt des ursprünglichen Goj das weniger pointierte Nochri (Fremder), an Stelle ,des Ungebildeten wieder der SkIave, wozu bab. Menachot 43 bEnde zu vergleichen ist. 12 Karl Heinrich Rengstorf Frau aufgegeben, sich vor Gott mit dem Dank dafür zu stellen, daB er sie erschaffen habe nach seinem Wohlgefallen 9. In dem dargelegten Sachverhalt kommt nun ganz eindeutig zunächst ein mal die überzeugung des Spätjudentums von der religiösen Inferiorität der Frau zum Ausdruck. Sie ist darin begründet, daB hier die Frau nicht kultus fähig im Sinne verantwortlicher Mitwirkung im Gottesdiel1st war und bis heute ist. Die jüdische gottesdienstliche Gemeinde war eine reine Männer gemeinde und ist das, sofern sie auf dem Boden der überlieferung steht, noch immer. Während die Anwesenheit von mindestens zehn jüdischen Män nern in einem Alter von mehr als 13 Jahren ausreicht, urn die Abhaltung eines jüdischen Gottesdienstes, auch an den Festen, zu ermöglichen so ver 10, möchten nicht einmal alle lebenden jüdischen Frauen durch ihre Anwesenheit auch nur einen einzigen an dies er Zahl fehlenden Mann zu ersetzen. Auch in einem mit Frauen überfüllten jüdischen Bethaus konnte (und kann) also der Gottesdienst nicht stattfinden, wenn nur neun Männer zur Stelle waren bzw. sind. Anders als der Mann gilt die Frau gerade nicht als zum Halten der in Schrift und überlieferung verankerten zahlreichen pflichtgebote - 248 Gebote und 365 Verbote - verpflichtet Gelegentlich werden nur 11. 12 drei pflichtgebote genannt, deren Nichtbefolgung für sie schlimme Folgen, nämlich den Tod bei Geburten, zur Folge haben kann: mangelnde Sorgfalt in der Beachtung der monatlichen Reinigung (Lev. 12,1 ff.; 15,19 H.), in der Absonderung der Teighebe (Num. 15,20 f.) und im Anzünden der Sabbat lampe13• In ihnen allen handelt es sich urn den Frauen vorbehaltene Ver pflichtungen, die sie ge rade nicht dem Manne gleichordnen, sondern sie als ihm gegenüber zweitrangig erweisen Bei der engen Verflochtenheit von 14. Frömmigkeit und Recht im Judentum hat diese religiöse Minderachtung der • So in àen jüdismen Gebetbü·chern. Die Wendungersch.eint als Gebet für die Frau noch nicht im Machsor Vitry (um 1100; altfranzösischer Ritus), àürfte aber ebenfalls sehr alt sein. l.hre späte fÖmllich.e Aufnahme wirà wen plausibeln Grund eben darinhaben, daB nicht nur ·der Gottesdienst, sonclern auch àie .gottesdienstlichen Texte von Haus aus allein die Männer angingen. Die Meinung von David Hedegard, Seder R. Amram Gaon. Part I, Lund 1951, S. 10 f., die Wendung möchte erst in nachgaonäischer Zeit gebräuchlich ge worden sein, läBt sich schwerlich begründen. 10 Misdma Megil.\a 4,3. 11 Diese Begrü,ndung ausàrüddich in Verbindung mit dem Morgengebet des Mannes in den Anm. 7 (Anfang) genannten Stellen. 11 Vgl. Misdma Schabbat 2,6; Midr. Ps. 22,11 u. a. m. 13 Dies Pllichtgebot beruht nicht auf ein.er Schrift·stelle. sondern stammt aus der Tradition. u Vgl. noch àas bei (H. L. Strack-) P. Billerbeck, Kommentar zum Neuen Testament aus Talmud und Midrasch 111, München 1926, S. 558 zusammengestelJte Material.