Jahrbuch der Schiffbautechnischen Gesellschaft Fünfundzwanzigster Band 1924 EXIRA MATERIALS extras.springer.com Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH 1925 ISBN 978-3-642-90169-0 ISBN 978-3-642-92026-4 (eBook) DOI 10.1007/978-3-642-92026-4 Alle Rechte vorbehalten. Softcover reprint of the hardcover Ist edition 1925 Inbaltsverzeicbnis. Geschäftliches: I. Satzungen: Seite Gesellschaftssatzung. . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Silberne und goldene Denkmünze . . . . . . . . . 7 II. Bericht über das fünfundzwanzigste Geschäftsjahr 1923 8 III. Bericht über die fünfundzwanzigste ordentliche Hauptversamm- lung am 20., 21. und 22. November 1924. . . . . . . . . . 24 IV. Niederschrift über die geschäftliche Sitzung der fünfundzwanzigsten ordentlichen Hauptversammlung am 21. November 1924 32 V. Unsere Toten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Vorträge der XXV. Hauptversammlung: VI. 25 Jahre Schiffbautechnische Gesellschaft. Von 0. Busley . 55 VII. Der Schiffbauunterricht im Rahmen der Hochschulreform. Von W. Laas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 VIII. Zahnradgetriebe für Turbinen- und Motorschiffe der Werft Blohm & Voß. Von H. Frahm. . . . . . . . . . . . . . . . . 81 IX. Die Lichtbogenschweißung und ihre praktische Verwendung im Schiffbau. Von W. Strelow . . . . . . . . . . . . . . . . . 142 X. Der Antrieb von Schiffen durch Olmotoren mit hydraulisch-mecha nischem Übersetzungsgetriebe. Von G. Bauer . . . . . . . 192 XL Die Anwendung der Erkenntnisse der Aerodynamik zum Wind antrieb von Schiffen. Von A. Flettner . . . . . . . . . . . 222 XII. Die Auswuchtung rotierender Massen. Von H. Heymann . . . . 252 XIII. Das Berichtigungsverfahren als Hilfsmittel für den Entwurf der Schiffe. Von W. Schmidt . . . . . . . . . . . . . . . . . 274 XIV. Fortschritte der Strömungslehre im Maschinenbau und Schiffbau. Von H. Föttinger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295 Besichtigung: XV. Die Borsigwerke in Tegel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347 Anhang: XVI. Namenverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 388 G e s c h ä f t I i c h es. Jahrbuch 1924. l I. Satzungen. Gesellschafts-Satzung. I. Sitz der Gesellschaft. § I. Die am 23. Mai 1899 gegründete Schiffbautechnische Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin Sitz. und ist dort beim Amtsgericht I als Verein eingetragen. II. Zweck der Gesellschaft. § 2. Zweck der Gesellschaft ist der Zusammenschluß von Schiffbauern, Schiffsmaschinenbauern, Reedern, Zweck. Offizieren der Kriegs- und Handelsmarine und anderen mit dem Seewesen in Beziehung stehenden Kreisen behufs Erörterung wissenschaftlicher und praktischer Fragen zur Förderung der Schiffbautechnik. § 3. Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sind: Mittel zur Er reichung dieses 1. Versammlungen, in denen Vorträge gehalten und besprochen werden. Zweckes. 2. Drucklegung und Übersendung dieser Vorträge an die Gesellschaftsmitglieder. 3. Stellung von Preisaufgaben und Anregung von Versuchen zur Entscheidung wichtiger schiff bautechnischer Fragen. III. Zusammensetzung der Gesellschaft. § 4. Die Gesellschaftsmitglieder sind entweder: Gesellschafts mitglieder. 1. Fachmitglieder, 2. Mitglieder, oder 3. Ehrenmitglieder. § 5. Fachmitglieder können nur Herren in selbständigen Lebensstellungen werden. welche das 28. Lebens- Fachmitglieder. jahr überschritten haben, einschließlich ihrer Ausbildung bzw. ihres Studiums 8 Jahre im Schiffbau oder Schiffsmaschinenbau tätig gewesen sind, und von denen eine Förderung der Gesellschaftszwecke zu er- warten ist. § 6. Mitglieder können alle Herren in selbständigen Lebensstellungen werden, welche vermöge ihres Be Mitglieder. rufes, ihrer Beschäftigung oder ihrer wissenschaftlichen oder praktischen Befähigung imstande sind, sich mit Fachleuten an Besprechungen über den Bau, die Einrichtung und Ausrüstung, sowie die Eigen schaften von Schiffen zu beteiligen. § 7. Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstande nur solche Herren erwählt werden, welche sich um die Ehren Zwecke der Gesellschaft hervorragend verdient gemacht haben. mitglieder. IV. Vorstand. § 8. Der Vorstand der Gesellschaft setzt sich zusammen aus: Vorstand. l. dem Ehrenvorsitzenden, 2. dem Vorsitzenden. 3. dem stellvertretenden Vorsitzenden, 4. mindestens vier Beisitzern. Im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird die Gesellschaft vertreten durch: l. den Vorsitzenden und in dessen Verhinderung den stellvertretenden Vorsitzenden, 2. einen Beisitzer und in dessen Verhinderung einen ihn vertretenden Beisitzer. Die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Personen werden alljährlich in der ordentlichen Haupt versammlung gewählt. 1* 4 Satzung. § 9. Ehren· An der Spitze der Gesellschaft steht der Ehrenvorsitzende, welcher in den Hauptversammlungen ~orsitzender. den Vorsitz führt und bei besonderen Anlässen die Gesellschaft vertritt. Demselben wird das auf Lebens zeit zu führende Ehrenamt von den in § 8 unter 2-4 genannten Vorstandsmitgliedern angetragen. § 10. Vorstands- Die beiden Vorsitzenden und die fachmännischen Beisitzer werden von den FachmitgliedE-rn aus mitglieder. ihrer Mitte gewählt, während die anderen Beisitzer von sämtlichen GesPllschaftsmitgliedern aus den Mit gliedern gewählt werden. Werden mehr als vier Beisitzer gewählt, so muß der fünfte Beisitzer ein Fachmitglied, der sechste ein Mitglied sein u. s. f. § 11. Ergänzungs Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei JahrE-n gewählt. wahlen des Im ersten Jahre eines Trienniums scheiden der Vorsitzende und die Hälfte der nicht fachmännischen Vorstandes. Beisitzer aus; im zweiten Jahre der stellvertretende Vorsitzende und die Hälfte der fachmännischen Bei sitzer; im dritten Jahre die übrigen Beisitzer. Eine Wiederwahl ist zulässig. § 12. Ersatzwahl des Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsdauer auf!, so muß der Vorstand einen Vorstandes. Ersatzmann wählen, welcher verpflichtet ist, das Amt anzunehmen und bis znr nächsten Hauptver sammlung zu führen. Für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes wählt die Hauptversammlung ein neues Vorstandsmitglied. § 13. <k•chäfts- DerVorstand leitet die Geschäfte und verwaltet das Vermögen der Gesellschaft. Er stellt einen Ge- leitung. schäftsführer an, dessen Besoldung er festsetzt. Der Vorstand ist nicht beschlußfähig, wenn nicht mindestens vier seiner Mitglieder zugegen sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor sitzenden den Ausschlag. Der Geschäftsführer der Gesellschaft muß zu allen Vorstandssitzungen zugezogen werden, in denen er aber nur beratende Stimme hat. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. V. Fachausschuß. § 14. Zusammensetzung des Facha ussch nsses. Zusammen· Der Fachausschuß setzt sich zusammen aus: setzung. l. und 2. einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden, die beide dem Vor- stande der Gesellschaft angehören müssen und vom Vorstande bestimmt werden; 3. einem auf einer deutschen Werft beschäftigten Schiffbauingenieur; 4. einem auf einer deutschen Werft beschäftigten Schiffsmaschinenbauingenieur; 5. einem auf einem deutschen Werk beschäftigten Elektroingenieur; 6. und 7. je einem Schiffbau oder Schiffsmaschinenbau vortragenden Professor von den Tech· nischen Hochschulen Berlin oder Danzig; 8. einem der Gesellschaft angehörenden deutschen Reeder. § 15. Zweck des Ausschusses. Zweck. Der Fachausschuß tritt mehrmals im Jahre zusammen, um Fragen, die in das Gebiet der Schiffbau technischen Gesellschaft, ( §§ 2 und 3 der Satzung) einschlagen auf Anrt>gun~ dt>s Vorstandes oder aus sich heraus zu erörtern. Seine Hauptaufgabe besteht in der Herbeischaffung möglichst erstrebenswerter Vor träge für die Hauptversammlung. § 16. Veröffentlichung der Verhandlungen. Verhandlungen. Das Ergebnis seiner Verhandlungen hat der Ausschuß niederzulegen und dem Vorstande zur end gültigen Entscheidung zu unterbreiten. Eine Veröffentlichung der Verhandlungen in knapper Form, soweit sie sich dazu eignen, erfolgt im Jahrbuch der Gesellschaft. VI. Aufnahmebedingungen und Beiträge, § 17. Aufnahme der Das Gesuch um Aufnahme als Fachmitglied ist an den Vorstand zu richten und hat den Nachweis Fachmitglied er. zu enthalten, daß die Voraussetzungen des § 5 erfüllt sind. Dieser Nachweis ist von einem fach männischen Vorstandsmitjlliede und drei Fachmitgliedern durch Namensunterschrift zu bestätigen, worauf die Aufnahme erfolgt. § 18. Aufnahme der Das Gesuch um Aufnahme als Mitglied ist an den Vorstand zu richtt>n, dem das Recht z~1st.eht, den Mitglieder. Nachweis zu verlangen, daß die Voraussetzungen des § 6 erfüllt sind. Falls ein solcher Nachweis gefordert Satzung. 5 wird, ist er von einem Mitgliede des Vorstandes und drei Gesellschaftsmitgliedern durch Namensunter schrift zu bestätigen, worauf die Aufnahme erfolgt. § 19. Jedes eintretende Gesellschaftsmitglied zahlt ein Eintrittsgeld von 20 M. Eintrittsgeld. § 20. Jedes GesellschaftsmitgliPd zahlt einen jährlichen Beitrag von 20M., welcher im Januar eines jeden Jahresbeitrag. JahrPs fällig ist. Sollten Gesellschaftsmitglieder den Jahresbeitrag bis zum 1. Februar nicht entrichtet haben, so wird dersPlbe durch Postauftrag oder durch Postnachnahme eingezogen. Langjährigen Mitgliedern kann der Vorstand auf ihren Antrag eine Ermäßigung des Jahresbeitrages bewilligen. § 21. Gesellschaftsmitglieder können durch eine einmalige Zahlung lebenslängliche Mitglieder werden und Lebens!änglicher sind dann von der Zahlung rler Jahrel'lbeiträge befreit. Bis auf weiteres werden aber keine Iebens- Beitrag. länglichen Mitglieder mehr aufgenommen. § 22. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Jahresbeiträge befreit. Befreiung von Beiträgen. § 23. Gesellschaftsmitglieder, welche auszutreten wünschen, haben dies vor Ende des Geschäftsjahres bis Austritt. zum 1. Dezember dem Vorstande schriftlich anzuzeigen. Mit ihrem Austritte erlischt ihr Anspruch an das Vermögen der Gesellschaft. § 24. Erforderlichen Falles können Gesellschaftsmitglieder auf einstimmig gefaßten Beschluß des Vor- Ausschluß. standes ausgeschlossen werden. Gegen einen derartigen Beschluß gibt es keine Berufung. Mit dem Aus- schlusse erlischt jeder Anspruch an das Vermögen der Gesellschaft. VII. Versammlungen. § 25. Die Versammlungen der Gesellschaft zerfallen in: VersammlungeD. 1. die Hauptversammlung. 2. außerordentliche Versammlungen. § 26. Jährlich soll. möglichst im November, in Berlin die Hauptversammlung abgehalten werden, in welcher Haupt- zunächst geschäftliche Angelegenheiten erledigt werden, worauf die Vorträge und ihre Besprechung folgen. versammlung. Der geschäftliche Teil umfaßt: 1. Vorlage des JahresberiP-htes von seiten des VorstandeA. 2. Bericht der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes von der Geschäftsführung des vergangenon Jahres. 3. Bekanntgabe der Namen der neuen Gesellschaftsmitglieder. 4. Ergänzungswahlen des Vorstandes und Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das nächste Jahr. 5. Beschlußfassung über vorgeschlagene Abänderungen der Satzung. 6. Sonstige Anträge des Vorstandes oder der Gesellschaftsmitglieder. § 27. Der Vorstand kann außerordentliche Versammlungen anberaumen, welche auch außerhalb Berlins Außerordent· abgehalten werden dürfen. Er muß eine solche innerhalb vier Wochen stattfinden lassen, wenn ihm ein liehe Versamm· dahin gehender von mindestens dreißig Gesellschaftsmitgliedern unterschriebener Antrag mit Angabe Iungen. des Beratungsgegenstandes eingereicht wird. § 28. Alle Versammlungen müssen durch den Geschäftsführer mindestens 14 Tage vorher den Gesellschafts- Berufung der mitgliedern durch Zusendung der Tagesordnung bekanntgegeben werden. Versammlungen. § 29. . Jedes GesPllschaftsmitglied hat das Recht, Anträge zur Beratung in den Versammlungen zu stellen. Anträge für Die Anträge müssen dem Geschäftsführer 8 Tage vor der Versammlung mit Begründung schriftlich ein-Versammlungen. gereicht werden. § 30. In den Versammlungen werden die Beschlüsse, soweit sie nicht Änderungen der Satzung betreffen, Beschlüsse der mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Gesellschaftsmitglieder gefaßt. Versammlungen. § 31. Vorsc~äge zur Abänderung der Satzung dürfen nur zur jährlichen Hauptversammlung eingebracht .Änderungen der wer~en. S1e müssen vor dem 15. Oktober dem Geschäftsführer schriftlich mitgeteilt werden und benötigen Satzung. zu 1hrer Annahme drei Viertel Mehrheit der anwesenden Fachmitglieder. 6 Satzung. § 32. Art der Wenn nicht von mindestens zwanzig anwesenden Gesellschaftsmitgliedern namentliche Abstimmung Abstimmung. verlangt wird, erfolgt die Abstimmung in allen Versammlungen durch Erheben der Hand. Wahlen erfolgen durch Stimmzettel oder durch Zuruf. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, sobald der Wahl durch Zuruf auch nur von einer Seite widersprochen wird. § 33. fiederschriften. In allen Versammlungen führt der Geschäftsführer die Niederschrift, die nach ihrer Genehmigung von dem jeweiligen Vorsitzenden der Versammlung unterzeichnet wird. § 34. Geschäfts Die Geschäftsordnung für die Versammlungen wird vom Vorstande festgestellt und kann auch von ordnung. diesem durch einfache Beschlußfassung geändert werden. VIII. Auflösung der Gesellschaft. § 35. Auflösung. Eine Auflösung der Gesellschaft darf nur dann zur Beratung gestellt werden, wenn sie von sämtlichen Vorstandsmitgliedern oder von einem Drittel aller Fachmitglieder beantragt wird. Es gelten dabei die selben Bestimmungen wie bei der Abänderung der Satzung. § 36. erwendung des Bei Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft ist über die Verwendung des Gesellschafts Gesellllchafts· Vermögens zu befinden. Dasselbe darf nur zum Zwecke der Ausbildung von Fachgenossen verwendet Vermögens. werden.