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Internationales Übereinkommen über den Eisenbahn-Frachtverkehr vom 14. Oktober 1890: mit den Änderungen und Ergänzungen in der Zusatzvereinbarung vom 16. Juli 1895 und in den Zusatzübereinkommen vom 16. Juni 1898 und vom 19. September 1906 und Zusatzerklä PDF

255 Pages·1910·10.072 MB·German
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Internationales Übereinkonlmen über den Eisen bahn -Frachtverkehr. Internationales Übereinkomnlen iiber den Eisenbahn-}~racht­ verkehr vom 14.0k to ber 1890 mit den Änderungen und Ergänzungen in eier Zusatzvereinbarung vom 16.Juli 1895 und in den Zusatzübereinkommell vom 16.Juni 1898 und vom 19. September 1906 und Zusatzerklärnngvom 20. Sep tember 1893, vereinbart zwischen Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxt'lllburg, den Niederlanden, Österreich und Ungarn, Humänien, Rußland, Schweden Lllld der Schweiz. Vom 22. Dezember 1908 Rn gUltiger deutscber Text in der vom Central-Ämt In Bern veröffentllcbten Fassung mit Bemerkungen und Sachregister herausgegeben von Dr. jur. Ernst Blume. Regierungsassessor in Breslau. Berlin. Verlag von Julius Springer. 1910. ISBN 978-3-642-47128-5 ISBN 978-3-642-47398-2 (eBook) DOllO.1007/978-3-642-47398-2 Vorwort. Neben einem diplomatisch genauen Abdruck des deutschen Textes des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr und seiner Ergänzungen will die vorliegende Arbeit einen gedrängten Überblick über die hauptsächlichsten Fragen geben, welche der für den euro päischen Güterverkehr so bedeutsame Staatsvertrag in sich schließt. In erster Linie für den praktischen Gebrauch be rechnet, berücksichtigt sie die Ergebnisse der Rechtsprechung der Vertragsstaaten, daneben aber auch Materialien und Literatur. Ohne das Studium der groß angelegten verdienst vollen Werke Gerstners und Rosenthais oder des jetzt modernsten Buches von Marchesini, die alle weiter gehenden Ansprüchen zu dienen bestimmt sind, noch das besonders wichtige Zurückgehen auf die Quellen des IÜ, auf die aus diesem Grunde fortlaufend verwiesen wird, erübrigen zu wollen, möchte sie einen kleinen Teil der Mittel bieten, die zur rechten Würdigung des Gesetzes führen können. Aus diesem Grunde ist davon Abstand genommen, den Text einer billigen Kritik zu unterwerfen, die sich etwa jeweils die An schauungen überstimmter Minoritäten zu eigen macht. Das geltende Recht allein ist Gegenstand der Darstellung, nicht eine lex ferenda. Bei den Verweisungen auf die in der vom Central-Amt in Bern herausgegebenen Zeitschrift für den internationalen Eisenbahntransport (IZ) und sonstigen Zeitschriften und Entscheidungssammlungen abgedruckten Entscheidungen ist durch den Anfangsbuchstaben kenntlich gemacht, welchem Staate das Gericht angehört, dessen Ansicht im einzelnen Falle zitiert ist. Es soll damit die Möglichkeit einer VI Vorwort. Prüfung auch nach der Richtung erleichtert werden, ob die geäußerte Ansicht für den gerade zu behandelnden Fall überhaupt maßgebend sein kann. Bei deutschen Entschei dungen ist zwecks rechter Bewertung auch möglichst noch angegeben, von welchem deutschen Gerichte sie gefällt sind. Zitate aus der Internationalen Zeitschrift ohne solche Buch staben oder Gerichtsbezeichnung betreffen Abhandlungen, deren Verfasser nicht genannt sind. Die kurzen Inhaltsangaben können nicht alles sagen. was in den Urteilen enthalten ist, sie wollen daher deren Nachlesen nicht ersetzen, sondern nur über ihr Vorhandensein orientieren. Deshalb ist auch auf eine Würdigung der Ent scheidungen nur insoweit eingegangen, als sie im allgemeinen Rahmen der betr. Erläuterungen geboten erschien. Jeden falls soll der etwaige kritiklose Abdruck nicht zum Ausdruck bringen, daß die in der Entscheidung enthaltene Ansicht in jeder Richtung unanfechtbar erscheine. Im allgemeinen sind von ausländischen Entscheidungen nur solche zitiert, die es mit dem Internationalen Überein kommen selbst zu tun haben. Hin und wieder jedoch ist sowohl in solchen Fällen, wo nach dem Übereinkommen das Landesrecht Anwendung findet, als auch in wenigen charakte ristischen anderen ein Urteil, das auf internem, namentlich deutschem, österreichischem und französischem Recht be ruht, erwähnt worden. Im Interesse des von ihm verfolgten praktischen Zweckes bittet der Verfasser, bei dem Gebrauch sich einstellende Verbesserungs vorschläge der Verlagsbuchhandlung oder ihm selbst gütigst zugänglich zu machen. Breslau, im März 1910. Der Verfasser. I nlt alt. Seite Vorwort ............ . V Inhaltsverzeichnis . . . . . . . . VII Ahkürzungen (Literaturverzeichnis) XIII Erster Teil. Einleitung. I. überblick über die Geschichte des Internationalen überein- kommens . . . . . . . . .. . ...... . 1 11. Rechtliche Natur des Iü. . .. ....... . 26 Ur. Verhältnis zu den Bestimmungen des VDEV und ITK 27 Zweiter Teil. Internationales Übereinkommen. Eingang. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Vorbemerkung zu Art. 1-4 . . . . . . . . . . . . . . . . 31 Art. 1. Geltungsbereich des Internationalen übereinkommens 31 (1) Anwendung des Internationalen übereinkommens. (2) Rechtliche Wirkung der Ausführungsbestimmungen. Protokoll, 1., 3., 4. . . . . . . . . . . . 32 Zusatzerklärung betreffend die Aufnahme neuer Staaten vgl. Anmerkung I . . . . . . . . . . . . . . 33 Art. 2. Ausschluß der Anwendung der Bestimmungen des Internatio nalen übereinkommens auf bestimmte Gegenstände . . .. 37 Art. 3. Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungs- weise zugelassene Gegenstände. . 40 Ausführungsbestimmungen, § 1. . 40 Art. 4. Geltung der Tarifbedingungen . 43 Vorbemerkung zu Art. 5-14. . 46 Art. 5. Beförderungspflicht der Eisenbahnen 46 (1) Verpflichtung zur Annahme von Gütern zur Beförderung. (2) Beschränkung der Verpflichtung; vorläufige Verwahrung. (3) Reihenfolge der Beförderung. (4) Schadenersatzpflicht bei Zuwiderhandlungen. (5) Gesetzliche und reglementarische Bestimmungen, welche für die Auflieferung und die Verladung der Güter zu beobachten sind. Art. 6. Inhalt und Form des Frachtbriefes .. . . . . . . . . . 51 (1) Angaben, welche der Frachtbrief enthalten soll. (2) Vorbehalt näherer Festsetzungen in den Ausführungsbe stimmungen. (3) Ausschließlichkeit des vorgeschriebenen Frachtbriefes. (4) Besondere Urkunden für die Eisenbahnverwaltung. VIII Inhalt. Seite (5) Stammheft für den inneren Dienst der Eisenbahnverwaltung. Ausführungsbestimmungen, § 2 . . . . . . . . . . . . . . . 53 Frachtbriefformular, Anlage 2 . . . . . . zwischen 214 und 215 Art. 7. Haftung für die Angaben und Erklärungen im Frachtbriefe. Bahnseitige Ermittelungen. Frachtzuschläge . . . .. 61 (I) Haftung des Absenders. (2) Prüfung des Inhalts der Sendungen; Feststellung. (3) Ermittlung des Gewichts und der Stückzahl der Güter. (4) Frachtzuschläge bei unrichtigen Angaben und überlastung. (5) Ausschluß der Frachtzuschläge. (6) Verjährung des Anspruches auf Zahlung oder Rückzahlung von Frachtzuschlägen. Ausführungsbestimmungen, § 3.. . . . . . . . . . . . 62 Art. 8. Abschluß des Frachtvertrages. Frachtbriefduplikate . 70 ( I) Zeitpunkt des Abschlusses. (2) Abstempelung des Frachtbriefes. (3) Beweiskraft des Frachtbriefes. (4) Beweis bezüglich des Gewichts und der Anzahl der Stücke. (5) Frachtbriefduplikat als Empfangsbescheinigung. (6) Begrenzung der Bedeutung des Frachtbriefduplikates. Art. 9. Verpackung der Güter . . . . . . . . . . . (I) Verpflichtung des Absenders zur Verpackung. (2) Fehlen oder Mängel der Verpackung. (3) Haftung des Absenders für mangelhafte Verpackung. Ausführungsbestimmungen, § 4 . . . . . . . . . 75 Erklärungen wegen fehlender oder mangelhafter Verpackung, Anlage 3 und 30.. . . . . . . . . . . 21;') Art. 10. Zoll-, Steuer- und Polizeivorschriften . . . . . . . . . . 77 (I) Verpflichtung des Absenders zur Beigabe der Begleitpapiere. (2) Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Begleitpapiere. (3) Erfüllung der Vorschriften auf dem Wege. (4) Befugnisse des Verfügungsberechtigten bei der Zollbehandlung. (5) Zoll- und steueramtliche Behandlung am Bestimmungsorte. Art. 11. Grundsätze für die Frachtberechnung ......... 81 (1) Berechnung der Fracht; verbotene und erlaubte Preisermäßi gungen. (2) Bare Auslagen. Protokoll, 2, 3. . . . . . . 82 Art. 12. Zahlung der Fracht 86 (1) Frankierung oder Anweisung. (2) Anspruch der Bahn auf Vorausbezahlung. (3) Hinterlegung des ungefähren Frachtbetrages. (4) Unrichtige Frachtberechnung ; Rechnungsfehler ; Verjährung des Anspruches auf Rückzahlung oder Nachzahlung. Ausführungsbestimmungen, § 5 . . . . . 86 Art. 13. Nachnahme .................. 91 (1) Belastung des Gutes mit Nachnahme. (2) Nachnahmenprovision. (3) AURzahlung der Nachnahme durch die Eisenbahn. (4) Haftung der Eisenbahn für die Einziehung der Nachnahme. (5) Bedingungen für die Zulassung von Barvorschüssen. Art. 14. Lieferfristen ..................... 94 Inhalt. IX Seite (1) Vorbehalt der Ausführungsbestimmungen bezüglich der Maximal- lieferfristen usw. (2) Spezialtarife mit verlängerten Lieferfristen. (3) Geltung der Tarifbestimmungen. Ausführungsbestimmungen, § 6 . . . . . . . 94 Vorbemerkung zu Art. 15-25 . . . . . . . . . 100 Art. 15. Nachträgliche Verfügungen oder Anweisungen 100 (1) Verfügungsrecht des Absenders. (2) Bedingung der Vorweisung des Frachtbriefduplikates. (3) Vermittlung der Versandstation. (4) übergang des Verfügungsrechts an den Empfänger. (5) Verweigerung oder Verzögerung der Ausführung der Ver- fügung. (6), (7) Formular der Verfügung. (8) Ersatz der entstandenen Kosten. Ausführungsbestimmungen, § 7 . . . . . . . . . 102 Formular der nachträglichen Anweisung, Anlage 4 217 Art. 16. Auslieferung der Güter am Bestimmungsort 107 (1) Aushändigung an den Empfänger. (2) Rechte des Empfängers. (3) Ort der Ablieferung. Art. 1 i. Pflichten des Empfängers bei der Annahme der Güter .. 108 Art. 18. Beförderungshindernisse ................ 114 (1) Begriff des Beförderungshindernisses; Dispositionsrecht des Ab senders. (2) Recht des Absenders zum Rücktritt vom Vertrag. (3) Wahlrecht der Eisenbahnhinsichtiich der Fortsetzung der Be förderung. (4) Beschränktes Dispositionsrecht des Absender~. Art. 19. Verfahren bei Ablieferung der Güter 1 16 Art. 20. Rechte und Pflichten der Empfangsbahn 117 Art. 21. Pfandrecht der Eisenbahn . . 118 Art. 22. 'Wirkungen des Pfandrechts I Ul Art. 23. Beförderungsgemeinschaft der Eisenbahnen 120 (1) Bezahlung der Frachtanteile. (2) Verantwortlichkeit der Ablieferungsbahn für die Einziehung der Fracht. (3) Gutschrift und Belastung der Frachtanteile unter den Eisen bahnen. Verbot des Arrestes und der Pfändung: (4) von Forderungen der Eisenbahnen untereinander. (5) von rollendem Material. Art. 24. Ablieferungshindernisse. . . . . . . . . . . . . . . . . 123 ( I) Pflichten der Ablieferungsstation. (2) Vorbehalt der lokalen Bestimmungen. Art. 25. Feststellung von Verlust, Minderung und Beschädigung der Güter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127 (I) Verpflichtung der EisenbahnverwaItungen zur Untersuchung in Verlust-, Minderungs- und Beschädigungsfällen. (2) Protokollarische Feststellung. x Inhalt. Seite (3) Vorbehalt der Gesetze und Reglemente des Landes. (4) Gerichtliche Feststellung. Vorbemerkung zu Art. 26-46 . . . . . . . . 129 Art. 26. Aktivlegitimation . . . . . . . . . 130 (1) Befugnisse des Verfügungsberechtigten. (2) Beschränkung dieser Befugnisse. Art. 27. Haftpflicht der Bahnen in der Beförderungsgemeinschaft. Klage. . ..................... 132 (1) Haftung der Empfangsbahn. (2) Haftung der nachfolgenden Bahnen. (3) Passivlegitimation der Eisenbahnen; Wahlrecht des Klägers. (4) Gerichtszuständigkeit. (5) Erlöschen des Wahlrechts de8 Klägers. Art. 28. Widerklage oder Einrede. . . . . . . . . . . . ., I aa Art. 29. Haftung der Eisenbahn für ihre Leute . . . . . .. I il4 Art. 30. Haftung der Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Be· schädigung ...... . . . . . . .. 1:18 (I) Umfang der Haftung. (2) Vorbehalt der lokalen Bestimmungen für die Beförderung über die Empfangsstation hinaus. Art. 31. Beschränkung der Haftung bei besonderen Gefahren 14G (1) 1. bei Beförderung in offen gebauten Wagen. 2. bei fehlender oder mangelhafter Verpackung. 3. beim Auf- und Abladen durch Absender und Empfänger. 4. bei gefährlicher Beschaffenheit der Güter. 5. bei Tierbeförderung. 6. bei Beförderung mit vorgeschriebener Begleitung. (2) Rechtsvermutung. Art. 32. Beschränkung der Haftung bei Gewichtsverlusten 154 (1) Normalsatz des natürlichen Gewichtsverlustes. (2) Berechnung bei mehreren Stücken auf dem gleichen Fracht briefe. (3) Ausschluß der Beschränkung bei Gewichtsverlust wegen anderer Ursachen (4) Ausschluß der Beschränkung bei gänzlichem Verlust deR Gutes. Ausführungsbestimmungen, § 8 ........... " 155 Art. 33. Vermutung für den Verlust des Gutes ....... 157 Art. 34. Schadeneersatz bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Gutes. . . . . . . . . . . • .. ....... 158 Art. 35. Beschränkung des Schadensersatzes bei SpeziaItarifen. 159 Art. 36. Wiederauffinden verlorener Güter ..... 160 (1) Vorbehalt der Benachrichtigung des Absenders. (2) Auslieferung des wiedergefundenen Gutes. (3) Verfügungsrecht der Eisenbahn. Art. 37. Schadensersatz für Beschädigung des Gutes ....... 161 Art. 38. Interessedeklaration. Wirkung bei Verlust, Minderung oder Beschädigung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . l(i3 (1) Höhe des Schadensersatzes bei Deklaration desInteresses an der Lieferung. (2) Höchstbetrag des Frachtzuschlages. Ausführungsbestimmungen, § 9 und § 11 .......... 164

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