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Humanitäre Intervention: Ein Instrument außenpolitischer Konfliktbearbeitung. Grundlagen und Diskussion PDF

309 Pages·2009·0.975 MB·German
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Herfried Münkler · Karsten Malowitz (Hrsg.) Humanitäre Intervention Herfried Münkler Karsten Malowitz (Hrsg.) Humanitäre Intervention Ein Instrument außenpolitischer Konfliktbearbeitung. Grundlagen und Diskussion Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie;detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar. 1. Auflage 2008 Alle Rechte vorbehalten © VSVerlag für Sozialwissenschaften | GWVFachverlage GmbH,Wiesbaden 2008 Lektorat:Frank Schindler VS Verlag für Sozialwissenschaften ist Teil der Fachverlagsgruppe Springer Science+Business Media. www.vs-verlag.de Das Werkeinschließlichallerseiner Teile ist urheberrechtlich geschützt.Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohneZustimmungdes Verlags unzulässig und strafbar.Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen,Übersetzungen,Mikroverfilmungen und die Einspei- cherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen,Handelsnamen,Warenbezeichnungen usw.in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme,dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften. Umschlaggestaltung:KünkelLopka Medienentwicklung,Heidelberg Druck und buchbinderische Verarbeitung:Krips b.v.,Meppel Gedruckt auf säurefreiem und chlorfrei gebleichtem Papier Printed in the Netherlands ISBN 978-3-531-14591-4 Inhalt Herfried Münkler und Karsten Malowitz Humanitäre Interventionen: Bedeutung, Entwicklung und Perspektiven eines umstrittenen Konzepts – Ein Überblick 7 Stefan Oeter Humanitäre Intervention und die Grenzen des völkerrechtlichen Gewaltverbots – Wen oder was schützt das Völkerrecht: Staatliche Souveränität, kollektive Selbstbestimmung oder individuelle Autonomie? 29 Christian Tomuschat Humanitäre Intervention – ein trojanisches Pferd? 65 Herfried Münkler Humanitäre militärische Interventionen. Eine politikwissenschaftliche Evaluation 89 Skadi Krause Gerechte Kriege, ungerechte Feinde – Die Theorie des gerechten Krieges und ihre moralischen Implikationen 113 Karsten Malowitz Zum Erfolg verdammt, zum Scheitern verurteilt? – Zur pragmatischen Komplexität humanitärer Interventionen 143 Sven Chojnacki Zum Formwandel bewaffneter Konflikte 177 Norbert Eitelhuber und Ulrich Petersohn Krisenmanagement und die Rolle der Bundeswehr. Ein umfassender Ansatz 203 Oliver Wolleh Zivile Konfliktbearbeitung – Möglichkeiten und Grenzen des integrierten Ansatzes 221 Tobias Debiel Kosten des Krieges, Chancen des Wiederaufbaus – Überlegungen zum Nutzen der Friedenskonsolidierung 243 Stefan Mair Private Militärfirmen und humanitäre Intervention 275 Skadi Krause Legitimationsdiskurse von Interventionen 295 Hinweise zu den Autoren 311 6 Humanitäre Interventionen: Bedeutung, Entwicklung und Perspektiven eines umstrittenen Konzepts – Ein Überblick Herfried Münkler und Karsten Malowitz 1. Begriffliche Vorbemerkungen zum Konzept der humanitären Intervention Im Konzept der humanitären Intervention werden zwei Begriffe miteinander verbunden, die aus ganz unterschiedlichen Kontexten stammen und zur Kenn- zeichnung von Handlungen dienen, die einander eher auszuschließen als zu er- gänzen scheinen. So verweist der heute geradezu inflationär gebrauchte Begriff „humanitär“ auf das Selbstverständnis und die karitative Praxis zahlreicher Hilfsorganisationen, die sich dem Prinzip der humanitas, der Menschlichkeit verpflichtet fühlen und Notleidenden ohne Rücksicht auf deren religiöse, ethni- sche oder politische Zugehörigkeit Hilfe leisten.1 Dagegen findet der Begriff der „Intervention“ seine Verwendung vornehmlich in der internationalen Politik, wo er dazu dient, eine gesteigerte Einflussnahme auf einen Staat bis hin zur direkten Einmischung in dessen innere und äußere Angelegenheiten durch einen anderen Staat zu beschreiben (vgl. E.-O. Czempiel 1994: 402; K. Ebock 2000: 53ff.; W. Woyke 2006: 267ff.). Ausgehend von diesen beiden Verwendungsweisen fallen unter das Konzept der humanitären Intervention also ganz allgemein alle Formen der mit einem bestimmten Maß an Druck ausgeübten Einflussnahme auf bzw. die Einmischung eines Staates in die politischen Entscheidungen eines anderen Staates, die mit dem Zweck der Durchsetzung humanitärer Ziele unternommen werden. Wendet man sich den gegenwärtig mittels des Konzepts der humanitären In- tervention diskutierten Fällen zu, so wird allerdings sofort deutlich, dass das Konzept in einem sehr viel eingeschränkteren Sinn Verwendung findet. So wird es von der überwältigenden Mehrzahl der Autoren zur Kennzeichnung solcher Fälle verwendet, in denen es darum geht, die Durchsetzung humanitärer Ziele mit Hilfe des Einsatzes militärischer Mittel zu erreichen bzw. zu erzwingen. 1 So beruft sich beispielsweise die International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies in der Präambel ihrer Constitution u.a. auf die „fundamentalen Prinzipien“ der Humanität, Unpartei- lichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit. 7 Genau genommen müsste man also, wie es auch von einigen Forschern getan wird, von „humanitären militärischen Interventionen“ (G. Gustenau 2000; C.M. Stadler 2000; H. Münkler 2008: in diesem Band) bzw. von „militärischen huma- nitären Interventionen“ (J.-C. Merle 2003) sprechen. In der internationalen For- schung überwiegt gleichwohl die Rede von der „humanitären Intervention“. Während der Einsatz militärischer Mittel im Bedeutungsgehalt des Kon- zepts impliziert und damit unproblematisch ist, müssen vier weitere Unterschei- dungen explizit hervorgehoben werden. Die erste Unterscheidung betrifft den Kreis der Personen, deren humanitäres Wohl im Zentrum einer Intervention steht. So werden im Völkerrecht zwei Formen humanitärer Interventionen unter- schieden, nämlich Interventionen, die der Rettung oder dem Schutz eigener Staatsangehöriger aus Notlagen auf dem Territorium eines anderen Staates die- nen, und solche, die zur Rettung oder zum Schutz von Menschen beliebiger Staatsangehörigkeit unternommen werden (M. Pape 1997: 104ff.; K. Ebock 2000: 56ff.; D. Murswiek 2001: 32). Gegenstand der weiteren Erörterungen wie auch der nachfolgenden Beiträge wird ausschließlich die letztgenannte Form humanitärer Intervention sein. Die zweite Unterscheidung betrifft die möglichen Interventen. Grundsätzlich können humanitäre Interventionen von einem Staat oder einer Gruppe von Staaten durchgeführt werden, mithin unilateraler oder multilateraler Art sein. Drittens ist zu unterscheiden zwischen Interventionen, die mit oder ohne Ermächtigung durch den Sicherheitsrat der UN erfolgen. Während erstere von einer Mehrheit der Staaten wie der Völkerrechtler als rechtmäßig anerkannt oder zumindest toleriert werden (vgl. M. Pape 1997: 124ff. m.w.N.), sind letztere – gleich ob unilateral oder multilateral – heftig umstritten. Die vierte und zugleich problematischste Unterscheidung, die mit Blick auf die gegenwär- tige Bedeutung des Konzepts der humanitären Intervention zu treffen ist, betrifft schließlich die Bedeutung des Begriffs „humanitär“. Da es sich hier (cid:2) im Gegen- satz zu den vorstehend genannten Differenzierungen – nicht um ein formales, sondern um ein inhaltliches Kriterium handelt, besteht über die Auslegung dieses Begriffs keine Einigkeit. Gleichwohl lässt sich auch hier ein zumindest mehrheit- lich geteilter semantischer Kernbestand herausschälen, der den Schutz vor mas- senhaften und gravierenden Verletzungen grundlegender Menschenrechte infol- ge staatlicher Untätigkeit oder Verfolgung umfasst (vgl. u.a. W. Verwey 1992: 114; ICISS 2001: 33; J.L. Holzgrefe 2003: 18; W. Hinsch / D. Janssen 2006: 29ff.). Zusammenfassend ergibt sich damit folgender, von Befürwortern wie Kritikern mehrheitlich geteilter Bedeutungsgehalt für das Konzept der humanitä- ren Intervention, der auch den nachfolgenden Beiträgen zugrunde liegt: Eine humanitäre Intervention ist eine militärische Maßnahme, die von ei- nem Staat oder einer Gruppe von Staaten mit oder ohne Ermächtigung des Si- cherheitsrates der UN auf dem Territorium eines anderen Staates ohne dessen Ersuchen durchgeführt wird, um Menschen beliebiger Staatsangehörigkeit vor 8 massenhaften und gravierenden Menschenrechtsverletzungen oder den Auswir- kungen herbeigeführter oder geduldeter humanitärer Notlagen zu schützen. 2. Das Konzept der „humanitären Intervention“ im Spannungsfeld von Theorie und Praxis Der Fall des ‚eisernen Vorhangs’ hat die Bühne für ein Stück bereitet, dessen Ausgang heute ebenso ungewiss ist wie zu seinem Beginn. Zwar haben sich in der Zwischenzeit einige wiederkehrende Themen und eine relativ stabile Anzahl von Akteuren herauskristallisiert, doch welche Bedeutung und welche Rolle ihnen zukommt, steht noch keineswegs fest. Auch ist fraglich, ob sich die Vor- stellungen und Erwartungen, welche die Beteiligten an ihr eigenes Tun knüpfen, am Ende als zutreffend und gerechtfertigt erweisen. Man kann dies auch in ei- nem der Physik entnommenen Bild beschreiben: Demnach haben das Ende der bipolaren Weltordnung und die damit einher gehende Auflösung der in ihrem Spannungsfeld existierenden Gesetzmäßigkeiten von Anziehung und Abstoßung Kräfte freigesetzt, deren Bewegungen sich nur schwer kontrollieren lassen und die sich der Anordnung in einem neuen Feld hartnäckig entziehen. Beide Vergleiche mögen in mancherlei Hinsicht unpassend sein, und zwei- fellos wäre es naiv, wollte man mit ihnen den Anspruch verbinden, die Unüber- sichtlichkeit der aktuellen politischen Situation in Form einer Metapher zu ban- nen. Was die Bilder illustrieren sollen – und zwar unabhängig von handlungs- oder strukturtheoretischen Prämissen – ist vielmehr nur ein einziger Aspekt der politischen Gegenwart, nämlich ihre radikale, durch widerstreitende Interessen und Motive sowie wechselnde Akteursbeziehungen und Einflusschancen ge- kennzeichnete Offenheit. Weit davon entfernt, an ihr von Francis Fukuyama prophezeites Ende zu kommen (F. Fukuyama 1992), hat die während der Zeit des Kalten Krieges gleichsam eingefrorene Geschichte sich wieder in einen zu- kunftsoffenen Prozess verwandelt, der gegenwärtig nur Tendenzen und Mög- lichkeiten, aber keine definitive Richtung kennt. Aber auch das ist nur ein Sprachbild, das die Unübersichtlichkeit der gegenwärtigen Konstellationen er- fassen und anschaulich machen soll. Um die Fragen, die sich gegenwärtig mit dem Konzept der humanitären In- tervention verbinden, analytisch zu erhellen, muss man sich vergegenwärtigen, dass es sich bei diesem Konzept sowohl um ein theoretisches Konstrukt als auch um ein politisches Instrument handelt, und dass es in beiden Erscheinungsformen ebenso Faktor wie auch Produkt eines Prozesses ist. So gehörte die humanitäre Intervention nach dem Ende des Ost-West-Konflikts zu den politischen Instru- menten, mit denen die westlichen Staaten – unter zwischenzeitlicher Führung der USA – diesen Prozess in den 1990er Jahren zu lenken und in die stabile Ruhela- 9 ge der vom damaligen US-Präsidenten George Bush proklamierten „new world order“ zu überführen suchten (G. Bush 1991). Die Erfahrungen, die dabei ge- macht wurden, fanden Eingang in eine an Umfang und Intensität stetig anwach- sende Diskussion über Kriterien und Anwendungsbedingungen des Konzepts (vgl. u.a. O. Ramsbotham / T. Woodhouse 1996; F.K. Abiew 1999; J.L. Holzgre- fe / R.O. Keohane 2003). Diese sowohl in der akademischen als auch in der poli- tischen Öffentlichkeit geführte Debatte wiederum blieb nicht ohne Einfluss auf die Rahmenbedingungen der internationalen Politik und wirkte so auf den Gebrauch des Instruments der humanitären Intervention zurück. Mit Blick auf die beteiligten Akteure kann dieser Prozess durchaus als ein Lernvorgang beschrieben werden, wobei mit dem Begriff des „Lernens“ hier freilich nicht mehr behauptet werden soll, als dass von den Akteuren beständig neue Erfahrungen gemacht und diese im Hinblick auf nachfolgendes Handeln verarbeitet worden sind. „Lernen“ meint hier also keinen zielgerichteten Prozess des Erkenntnisgewinns oder des moralischen Fortschritts, sondern schlicht die Fähigkeit strategisch-rational kalkulierender Akteure, zurückliegende Handlun- gen zu evaluieren und sich bei neuen Entscheidungen auf veränderte empirische und normative Handlungsbedingungen einzustellen. Dieses Wechselspiel zwischen Reflexion und Entscheidung ist nun – zumal mit Blick auf das Verhältnis von Politik und Völkerrecht – für sich genommen weder neu noch ungewöhnlich. Neu und ungewöhnlich sind aber sowohl die Dynamik und das Tempo, mit dem sich dieser Prozess seit 1989 vollzogen hat, als auch die in seinem Verlauf zu Tage getretenen politischen, militärischen und rechtlichen Herausforderungen. Will man angesichts der bisweilen schwindeler- regenden Beschleunigung (vgl. H. Rosa 2005: 311ff.) nicht zu einem verzerrten Bild der Gegenwart gelangen, das sich aus einer unverbundenen Summe von Momentaufnahmen zusammensetzt, darf man die in der gegenwärtigen Ausei- nandersetzung um das Konzept der humanitären Intervention wirksamen Positi- onen und Richtungen nicht voraussetzungslos betrachten, sondern muss sie als das sehen, was sie sind – vorläufige Ergebnisse eines offenen Entwicklungspro- zesses, der zwar eine Vorgeschichte, aber kein Ziel hat. Der Versuch, die wich- tigsten rechtlichen und politischen Stationen dieses Prozesses seit dem Ende des kalten Krieges zu rekonstruieren, soll nachfolgend – in aller Kürze – unternom- men werden.2 2 Zum Konzept der humanitären Intervention in der klassischen Epoche des Völkerrechts bis zum Ende des ersten Weltkriegs vgl. M. Pape 1997: 83ff.; F.K. Abiew 1999: 21ff.; K. Ebock 2000: 65ff.; C. Hillgruber 2001. Zu Theorie und Praxis der humanitären Intervention nach 1945 vgl. u.a. O. Ramsbotham / T. Woodhouse 1996: 33ff.; M. Pape 1997: 87ff.; F.K. Abiew 1999: 61ff. 10 3. Entwicklungen und Verwerfungen – Stationen eines problematischen Lernprozesses 3.1. Irak 1991 – Das konstruierte Novum Am Anfang des völkerrechtlichen und politischen Bedeutungswandels, den das Konzept der humanitären Intervention seit dem Ende des Kalten Krieges erfah- ren hat, steht nach Ansicht zahlreicher Autoren (vgl. u.a. C. Greenwood 1993: 20f.; K.O. Nass 1993: 280; D. Blumenwitz 1994: 8; F.K. Abiew 1999: 148) die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 5. April 1991 verabschiedete Resolution 688 (1991). Mit dieser Resolution, so die verbreitete Überzeugung, habe der Sicherheitsrat erstmals von der ihm nach Kapitel VII Art. 39 der UN- Charta prinzipiell offenstehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, massive Men- schenrechtsverletzungen zum Anlass für die Feststellung der Gefährdung von Frieden und Sicherheit in einer Region zu nehmen. Zwar hält diese Auffassung einer näheren Prüfung nicht stand, da es lediglich die infolge der Repressionen gegen die Zivilbevölkerung einsetzenden grenzüberschreitenden Flüchtlings- ströme waren, die von der Resolution als Ursachen für die Bedrohung von Frie- den und Sicherheit genannt wurden (D. Murswiek 1996: 34; M. Pape 1997: 169; K. Ebock 2000: 270). Überdies ermächtigte der Sicherheitsrat auch keinen Staat zu wie auch immer gearteten Maßnahmen zur Beendigung dieser Repressionen, schon gar nicht mit militärischen Mitteln. Aus völkerrechtlicher Sicht fiel die Resolution in Sachen Menschenrechtsschutz damit sogar hinter den bereits er- reichten Stand einer früheren Resolution zurück.3 Wenn die Resolution 688 (1991) gleichwohl ein bemerkenswertes Novum in der Entscheidungspraxis des Sicherheitsrates darstellte, dann weniger in recht- licher als vielmehr in politischer Hinsicht. So ist der völkerrechtlich relevante Umstand, dass der Sicherheitsrat in ihr erstmals „Menschenrechtsverletzungen als Ursache für grenzüberschreitende, ihrerseits friedensbedrohende Vorgänge in Gestalt von Massenfluchtbewegungen anerkennt“ (M. Pape 1997: 171), für die Praxis weit weniger bedeutsam als die politischen Konsequenzen, welche insbe- sondere die einen forcierten Menschenrechtsschutz befürwortenden westlichen Staaten aus ihr zogen. Tatsächlich fungierte die mühsam gezimmerte Hilfskon- struktion der Resolution 688, die es dem Sicherheitsrat bzw. der von ihm manda- tierten Staatenallianz ermöglichte, humanitäre Hilfe auf dem Territorium des Irak zu leisten, ohne die etablierten völkerrechtlichen Grundsätze der Souveränität 3 In der gegen Südafrika gerichteten Resolution 418 vom 4. November 1977 hatte der Sicherheitsrat die „Repressionen“ und die „Fortsetzung des Systems der Apartheid“ ebenso wie wiederholte Grenz- verletzungen zum Anlass genommen, eine Bedrohung der Sicherheit und des Friedens festzustellen und ein Waffenembargo zu verhängen (vgl. M. Pape 1997: 161f.). 11

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