ebook img

Heidelberger Jahrbücher PDF

402 Pages·1992·16.109 MB·German
Save to my drive
Quick download
Download
Most books are stored in the elastic cloud where traffic is expensive. For this reason, we have a limit on daily download.

Preview Heidelberger Jahrbücher

HEIDELBERGER ]AHRBUCHER HEIDELBERGER •• JAHRBUCHER XXXVI Herausgegeben von der Un iversitats -Gesellschaft Heidelberg SPRINGER-VERLAG BERLIN HEIDELBERG NEW YORK LONDON PARIS TOKYO HONG KONG BARCELONA BUDAPEST 1992 RedaktionsausschuJl: Martin Bopp, Reinhard MuBgnug, Dietrich Ritschl, Arnold Rothe, Friedrich Vogel, Hans Arwed Weidenmuller 5 chriftleitung: Professor Dr. Reiner Wiehl Philosophisches Seminar der Universitat, Marsiliusplatz 1, 6900 Heidelberg Schriften-Verzeichnis der Heidelberger Dozenten: Hiltraud Zell Die Heidelberger Jahrbucher erschienen seit 1808 unter den folgenden Titeln: Heidelbergische Jahrbucher der Literatur. Jg. I-to. 1808-1817 Heidelberger Jahrbucher der Literatur. Jg. 11-65. 1818-1872 Neue Heidelberger Jahrbucher. Jg. 1-21. 1891-1919 Neue Heidelberger Jahrbucher. Neue Folge. 1924-1941. 1950-1955/56 Heidelberger Jahrbucher. Iff. 1957 ff. Die Verleger waren bis 1814 Mohr & Zimmer, bis 1820 Mohr & Winter, 1821-1828 Oswald, 1829-1839 Winter, 1840-1872 Mohr, 1891-1956 Koester, seit 1957 Springer, aile in Heidelberg Der Urn schlag wurde von Hermann Zapf, Frankfurt a.M., entworfen. Er verwendete hierfur die von ihm geschaffene Schrift "Michelangelo" ISBN -13 :978-3-540-54798-3 e-ISBN-13:978-3-642-77094-4 DOl: 10.1007/978-3-642-77094-4 Dieses Werk ist urheberrechtlich geschutzt. Die dadurch begrundeten Rechte, insbesondere die der Uberset zung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von Abbildungen und Tabellen, der Funksendung, der Mikroverfilmung oder der Vervielfaltigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungs anlagen, bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielfaltigung dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 9. September 1965 in der jeweils geltenden Fassung zuJassig. Sie ist grundsatzlich vergutungspflichtig. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestim- mungen des Urheberrechtsgesetzes. © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 1992 Gedruckt auf saurefreiem Papier INHALTSVERZEICHNIS Peter Ulmer Yom deutschen zum europaischen Privatrecht? 1 Lothar Ledderose Ein Programm fur den Weltuntergang: Die steinerne Bibliothek eines Klosters bei Peking. . 15 Hansmartin Schwarzmaier Schriftlichkeit und Dberlieferung. Zu den urkundlichen Quellen des Mittelalters aus der Sicht des Archivars. . . . . . . . . . . . 35 Erik Jayme Gustav Radbruch und Portugal 59 Helga von Kiigelgen Ins Fremde sich einwohnen. Exil mit der Antike. Erwin Walter Palm in Santo Domingo . . . . . . . . . . 65 Kurt Schnelle Literarische Avantgarden. Elite und Gegenkultur in Hispano-Amerika. Ein Versuch . . . . . . . . . . 81 Hermann Rohrs Die deutsch-franzosische Verstandigung - ein Modell fur die Einheit Europas? . . . . . . . . 103 Erhard Scheibe Albert Einstein: Theorie, Erfahrung, Wirklichkeit 121 Wolfgang Jaeger Formen kreativen Denkens bei bahnbrechenden Entdeckungen in der Ophthalmologie. . . . . . . . . . 139 Horst Kewitz Der Wirksamkeitsnachweis - ein klinisch-pharmako- logischer ProzeB der Erkenntnisgewinnung .. . . . . . .. 155 Konrad Bryreuther Traum und Wirklichkeit 165 Georg Schmidt Rechtsmedizin heute 175 Bert Sakmann Elementare Ionenstrome und synaptische Dbertragung (Nobel-Vortrag). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189 VI Inhaltsverzeichnis Bibliographie Schriftenverzeichnis der Heidelberger Dozenten. Veroffentlichungen aus demJahr1991 ...................... 217 Theologische Fakultat 219 - J uristische Fakultat 224 - Fakultat fUr naturwissenschaftliche Medizin 231 - Fakultat fur Theoretische Medi- zin 240 - Fakultat fur Klinische Medizin I 260 - Fakultat fur Klinische Medizin II 295 - Fakultat fur Klinische Medizin Mannheim 307 - Philosophisch-historische Fakultat 325 - Fakultat fur Orientalistik und Altertumswissenschaft 331 - Neuphilologische Fakultat 336 - Wirt schaftswissenschaftliche Fakultat 342 - Fakultat fur Sozial-und Verhal tenswissenschaften 344 - Fakultat fur Mathematik 349 - Fakultat fUr Chemie 350 - Fakultat fur Pharmazie 357 - Fakultat fur Physik und Astronomie 360 - Fakultat fUr Biologie 374 - Fakultat fur Geowissen schaften 384 - Zentrale Einrichtungen 387 - Mit der Universitat ver bundene wissenschaftliche Einrichtungen 388 Alphabetisches Namenregister zur Dozentenbibliographie 393 MITARBEITER DIESES BANDES Prof. Dr. Konrad Beyreuther, Zentrum fur Molekulare Biologie, Universitat Heidelberg, 1m Neuenheimer Feld 282, W -6900 Heidelberg Prof. Dr. Wolfgang Jaeger, Emeritus fur Ophthalmologie der Universitat Heidelberg, MozartstraBe 17 a, W -6900 Heidelberg Prof. Dr. Dr. h. c. Erik Jayme, Institut fur auslandisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht der Universitat Heidelberg, Augustinergasse 9, W-6900 Heidelberg Prof. Dr. Horst Kewitz, Institut fur Pharmakologie, Medizinische Fakultat, Alexander-von-Humboldt-Universitiit, SchuhmannstraBe 20-21, 1040 Berlin Dr. Helga von Kugelgen, HewaldstraBe 10, 1000 Berlin 62 Prof. Dr. Lothar Ledderose, Kunsthistorisches Institut, Universitat Heidelberg, SeminarstraBe 4, W -6900 Heidelberg Prof. Dr. Dr. h. c. Hermann Rohrs, Emeritus fur Padagogik der Universitat Heidelberg, BergstraBe 58, W-6918 Wilhelmsfeld Prof. Dr. Bert Sakmann, Direktor des Max-Planck-Instituts fur medizinische Forschung, JahnstraBe 29, W-6900 Heidelberg Prof. Dr. Erhard Scheibe, Emeritus fur Philosophie der exakten Naturwissenschaften der Universitat Heidelberg, Marsiliusplatz 1, W -6900 Heidelberg Prof. Dr. Georg Schmidt, Emeritus fur Rechtsmedizin, Institut fur Rechtsmedizin im Klinikum der Universitat Heidelberg, VoBstraBe 2, W -6900 Heidelberg VIn Mitarbeiter dieses Bandes Prof. Dr. Kurt Schnelle, Emeritus fur romanistische Philologie der Universitat Leipzig, Karl-Liebknecht-StraBe 151, 0-7030 Leipzig Prof. Dr. Hansmartin Schwarzmaier, Direktor des Generallandesarchivs Karlsruhe, und Honorarprofessor der Universitat Heidelberg, Nordliche Hildapromenade 2, W-7500 Karlsruhe Prof. Dr. Peter Ulmer, Rektor der Universitat Heidelberg, Grabengasse 1, W -6900 Heidelberg Dip!. Bib!. Hiltraud Zell, GreifstraBe 6, W-6900 Heidelberg YOM DEUTSCHEN ZUM EUROpAISCHEN PRIVATRECHT? Von Peter Ulmer Es entspricht gutem akademischen Brauch, daB der neue Rektor sich der UniversitatsOffentlichkeit mit einem Vortrag aus seinem engeren Fachgebiet vorstellt. Damit bezeugt er seine Herkunft aus Forschung und Lehre; zugleich bringt er den Wunsch zum Ausdruck, diesen Aufgaben trotz zeitweiliger Ver lagerung des Hauptamts in die akademische Selbstverwaltung auf Dauer ver bunden zu bleiben. Fur einen Fachvortrag nicht ebenso selbstverstandlich ist es demgegenuber, an Stelle eines Berichts uber abgeschlossene Forschungsergeb nisse uber kunJtige Entwicklungen und ihr Pro und Contra zu spekulieren, wozu mein Thema, die Frage nach einem Wechsel vom deutschen zum europaischen Privatrecht, AnlaB gibt. Insofern muB ich also urn Ihre Nachsicht bitten. Sie mogen in dieser Auswahl mein Interesse sehen, mich rechtzeitig in Zukunfts spekulationen zu uben, wie das heutzutage an der Spitze einer Universitat wohl unerlaBlich ist. I. Einfuhrung Der einheitliche europaische Binnenmarkt soll bis zum 31. Dezember nachsten J ahres geschaffen sein. Es geht urn einen Raum ohne Binnengrenzen, der das Gebiet aller zwolf Mitgliedstaaten der EG umfaBt und von Edinburgh bis Palermo, von Frankfurt/Oder bis Malaga reicht. In ihm wird der freie Verkehr von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital grundsatzlich eben so ge wahrleistet sein, wie es bisher innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten der Fall war. Die Grenzkontrollen und -formalitaten werden zwar noch nicht generell beseitigt; jedenfalls zwischen der Bundesrepublik, Frankreich und den Benelux staaten als Partnern des Schengener Abkommens werden sie aber demnachst der Vergangenheit angehoren. Die Warenstrome werden sich ihren Weg unbe hindert durch Grenzabgaben und staatliche Handelshemmnisse allein nach den Gesetzen des Wettbewerbs suchen. Unternehmen, freie Berufe und sonstige Anbieter von Waren oder Dienstleistungen werden sich an belie big en Orten * Vortrag, gehalten in der Neuen Aula anlaBlich der Rektoratsiibernahme am 26.10.1991. Zuerst verOffentlicht in: Juristenzeitung 1 (1992), S. 1-8. 2 Peter Ulmer ihrer Wahl etablieren und ihre Leistungen uberall in der Gemeinschaft anbieten konnen. Soweit es fur die Tatigkeiten eines Diploms oder einer sonstigen Berufsqualifikation bedarf, werden die daraus resultierenden Hindernisse durch gegenseitige Anerkennung der in einem Mitgliedstaat erworbenen Befahi gungsnachweise abgebaut. Kurz: der einheitliche europaische Binnenmarkt, trotz Inkrafttretens des EWG-Vertrags vor bald 35 Jahren lange Zeit als uner reichbares Ziel angesehen, ist in greifbare Nahe geruckt. Mit uber 340 Mio. Verbrauchern und mit einer Wirtschaftskraft, die gemessen am Bruttosozialpro dukt etwa derjenigen der Vereinigten Staaten entspricht, wird die EG ihre maBgebliche SteHung in der Weltwirtschaft weiter verstarken. Zu einem einheitlichen Binnenmarkt gehort neben einer einheitlichen Wdhrung, an deren Voraussetzungen bekanntlich seit Jahren intensiv gearbeitet wird, auch ein MindestmaB an Rechtseinheit. 1m Vergleich zur Wahrungsunion ist sie zwar weniger spektakular und schlagzeilengeeignet; jedoch steht auch ihre zentrale Funktion fur den Binnenmarkt im Grundsatz auBer Zweifel. Das ist offensichtlich, soweit es urn die Verfassung des Gemeinsamen Marktes, urn die Kompetenzen der Kommission, des Rates und des Gerichtshofs als Gemein schaftsorgane geht. Von essentieller Bedeutung sind aber auch die Normen zur Sicherstellung der den Binnenmarkt pragenden Grundfreiheiten, darunter der freie Warenverkehr, die Freizugigkeit der Arbeitnehmer, das freie Niederlas sungsrecht fur Unternehmen, die Dienstleistungsfreiheit und der freie Kapital verkehr. Schon Walter Hallstein, einer der Grundungsvater der EWG, hat daher zu Recht den Charakter der Gemeinschaft als Rechtsgemeinschaft unterstrichen, und der Europaische Gerichtshofhat sich diese Sicht seither mit guten Grunden zu eigen gemacht. In der Tat verfugt die EG nicht nur uber eine einheitliche Verfassung, den EWG-Vertrag, sondern erlaBt auch in kaum zu uberblickender FuHe sogenann tes sekunddres, von den EG-Organen gesetztes Gemeinschaftsrecht; der Urn fang des zur Publikation neuer europaischer Rechtsnormen bestimmten Amtsblatts der EG ubersteigt denjenigen des deutschen Bundesgesetzblattes seit Jahren urn mehr als 400%. Es geht, urn nur einige Stichworte zu nennen, urn einheitliche AuBenzolle, urn die angestrebte Vereinheitlichung der Verbrauchssteuern, urn die Beseitigung interner Handelsschranken und wettbewerbsverfalschender Subventionen der Mitgliedstaaten, urn Errichtung und Fortentwicklung des einheitlichen Agrarmarkts, urn die gegenseitige Anerkennung von Diplomen sowie urn die Vereinheitlichung des Rechts der Banken- und Versicherungsauf sicht. Mit diesem europaischen Recht verbindet sich sein Anspruch auf Vorrang vor abweichendem Recht der Mitgliedstaaten; ich erinnere nur an den bekann ten, seit vier Jahren zugunsten der Gemeinschaft entschiedenen Streit uber die Geltung des deutschen "Reinheitsgebots" fur Bier gegenuber Biersorten, die aus anderen Mitgliedstaaten nach Deutschland eingefuhrt werden. Die bisher erwahnten, fur den Aufbau und die Ausgestaltung des Gemeinsa men Markts bedeutsamen Rechtsnormen gehoren freilich aIle dem Offentlichen Recht an. Sie setzen den hoheitlichen Rahmen fur die Tatigkeit der Marktbur- Vom deutschen zum europaischen Privatrecht? 3 ger und gewahrleisten ihre Handlungsfreiheit. Fur mein Thema, die Frage nach dem Ubergang yom nationalen zu einem gemeineuropaischen Privatrecht inner halb des einheitlichen Binnenmarkts, fuhrt dieser Aspekt indessen nicht weiter. Denn das Privatrecht regelt nicht die durch Subordination gekennzeichneten Rechtsbeziehungen der Marktburger zur Gemeinschaft oder definiert die ihnen garantierten Handlungsspielraume. Seinen Regelungsgegenstand bilden viel mehr die horizonta/en Rechtsbeziehungen zwischen den Marktburgern, darunter das fUr ihre Kauf-, Miet-, Arbeits-, Darlehensvertrage u.a. geltende Recht sowie das Recht des kaufmannischen Geschaftsverkehrs, ferner der Schutz der Ver braucher vor Produktschaden oder unangemessenen Geschaftsbedingungen. Ebenfalls zum marktrelevanten Privatrecht gehoren die gesetzlichen Anforde rungen an die Grundung und das Betreiben von Handelsgesellschaften sowie das Recht der Warenzeichen, Patente und Urheberrechte, das Wettbewerbsrecht und vieles andere mehr. Diesen Materien gilt die hier behandelte Fragestellung. Zu prufen ist, ob es geboten oder zumindest wunschenswert erscheint, die groBen Kodifikationen der Mitgliedstaaten nach Art unseres BGB und HGB und die entsprechenden, auf case law beruhenden Grundsatze des englischen common law sowie die nationalen Sonderregelungen auf den genannten Gebieten entweder durch ein heitliches europaisches Recht zu ersetzen oder trotz formell fortbestehenden nationalen Rechts inhaltlich einander doch so anzunahern, daB im Ergebnis von europaischem Einheitsrecht gesprochen werden kann. Auf einen kurzen Nenner gebracht, lautet die Frage, ob der einheitliche Binnenmarkt nicht auch ein einheitliches Privatrecht erfordert. 1m Zuge der Wie dererlangung der deutschen Einheit im Sommer letzten Jahres wurde sie be kanntlich nach anfanglichen Meinungsunterschieden erstaunlich schnell und radikal im Sinne nahezu vollstandiger Ersetzung des Privatrechts der ehemali gen DDR durch bundesdeutsches Recht beantwortet. Demgegenuber dauerte es nach der Herstellung der Wirtschaftseinheit durch den deutschen Zollverein von 1833 rund 70 Jahre, nach der Reichsgrundung von 1871 immerhin noch 30 Jahre bis zur Herstellung der Rechtseinheit im burgerlichen Recht durch 1n krafttreten des BG B am 1.1.1900, nachdem die Vereinheitlichung des Handels rechts durch das ADHGB von 1861 vorangegangen war. Ein interessantes Gegenbild zu diesen Entwicklungen bieten auch heute noch die Vereinigten Staaten. Dort gehort das Privatrecht zur Kompetenz nicht des Bundes, sondern der Einzelstaaten. Es zerfallt daher ungeachtet des seit mehr als 150 J ahren bestehenden einheitlichen Binnenmarkts nach wie vor in uber 50 Einzelrechts ordnungen, wenn auch die Gemeinsamkeiten zwischen ihnen aufgrund der einheitlichen common law-Tradition der meisten Einzelstaaten unverkennbar sind. Umfang und Komplexitat der Thematik zwingen zu radikaler Beschrankung auf die Grundlagen. 1ch beginne mit einem Uberblick uber den inzwischen erreichten Stand der Vereinheitlichung des Privatrechts oder ihrer Vorstufe, der Angleichung der nationalen Rechte. Dem folgt eine Erorterung des Pro und

See more

The list of books you might like

Most books are stored in the elastic cloud where traffic is expensive. For this reason, we have a limit on daily download.