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Hansische Geschichtsblätter (Jahrgang 1906) PDF

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HANSISCHE G E S C H I C H T S B L Ä T T E R HERAUSGEGEBEN VOM VEREIN FÜR HANSISCHE GESCHICHTE. JAHRGANG 1906. BAND XII. LEIPZIG, VERLAG VON DUNCKER & HUMBLOT. 1906. Redaktions-Ausschuss. Dr. W. von Bippen, Syndikus zu Bremen. Prof. Dr. Freiherr G. von der Ropp in Marburg. Prof. Dr. W. Stein in Göttingen. Manuskript-Sendungen und Zuschriften an die Redaktion werden unter der Adresse von Professor Dr. W alther Stein in Göttingen erbeten. Inhalt. Seite I. Der Ursprung der roles d’Oleron und des Seerechts von Damme. Von Theodor Kiefselbach........................................................................... i II. Zur Geschichte des hamburgischen Heringshandels. Von Ernst Baasch........................................................ 61 III. Tommasso Portinari und sein Konflikt mit der Hanse. Von Otto Meltzing......................................................................................................................101 IV. Beziehungen Haiberstadts zur Hanse. Von Georg Arndt . . « 125 V. Die bremische Chronik von Rynesberch und Schene. Von Walther Stein.....................................................................................................................139 VI. Kleinere Mitteilungen. Zum Braunschweigschen Stadtrecht. Von Ferdinand Frensdorff 213 VII. Vor fünfzig Jahren. Zur Erinnerung an Friedrich Krüger und Lübecks Politik am Sunde. Von Ferdinand Fehling...................219 VIII. Zur Geschichte der Hansestädte im Zeitalter der französischen Revolution und Napoleons I. Von Adolf Wohlwill.............................245 IX. Das Strandrecht an der Meklenburgischen Küste. Mit einem Anhang über Seezeichen und Lotsen daselbst. Von Friedrich Techen.......................................................................................................................27* X. Die Herkunft der friesischen Gewebe. Von Rudolf Häpke. . . 309 XI. Kleinere Mitteilungen. 1. Zur Erinnerung an die hanseatischen Konferenzen vom Herbst 1806. Von Adolf Wohlwill........................................................327 2. Die Stendaler Seefahrer. Von Heinrich von Loesch . . . . 335 3. Ein Vermächtnis des hansischen Syndikus Dr. Heinrich Sudermann an Danzig. Von Paul Simson.......................................341 XII. Nachrichten und Besprechungen..............................................................347 XIII. Rezensionen. 1. Ludwig Haenselmann, Urkundenbuch der Stadt Braunschweig, 2. und 3. Band. Von Wilhelm Reinecke...........................................365 2. Moritz Hartmann, Geschichte der Handwerkerverbände der Stadt Hildesheim im Mittelalter. Von Friedrich Techen . . 371 3. L. Gilliodts-van Severen, Cartulaire de l’ancienne estaple de Bruges. Von Walther Stein.........................................................379 4. Friedrich Techen, Die Bürgersprachen der Stadt Wismar. Von Hermann Joachim.....................................................................................388 5. Festgabe zum 21. Juli 1905. Anton Hagedorn gewidmet. Von Heinrich von Loesch........................................................................419 6. E. F. Fehling, Heinrich Theodor Behn. Von Friedrich Bruns 426 7. Hans Hartmeyer, Der Weinhandel im Gebiete der Hanse im Mittel alter. Von Walther Stein................................................................435 Nachrichten vom Hansischen Geschichtsverein .................................I—II I. Fünfunddreifsigster Jahresbericht. Erstattet vom Vorstande III II. Nachricht über die derzeitige Zusammensetzung des Vorstandes IX III. Mitgliederverzeichnis. 1906, J u li.................................................... IX Inhaltsverzeichnis. Von Friedrich Techen......................................XIX—XLIII Alle Rechte Vorbehalten. HANSISCHE G E S C HI C HT SB LÄ TT E R . HERAUSGEGEBEN VOM VEREIN FÜR HANSISCHE GESCHICHTE. JAHRGANG 1906. V fflM Frankfurt todjtsmiffenfäjaftlidjes Seminar, LEIPZIG, VERLAG VON DUNCKER & HUMBLOT. 1906. Alle Rechte Vorbehalten. Der Ursprung der röles d’Oleron und des Seereehts von Damme, Von Theodor Kiesselbach. E i n l e i t u n g 1. Von den mittelalterlichen Quellen des Seerechts, welche der Nordseite Europas angehören, hat keine eine so weite Verbreitung gefunden, wie die Sammlung von Rechtssätzen , welche in ihrer französischen oder, allgemeiner, romanischen Form von jeher nach der westfranzösischen Insel Ole'ron, in der niederdeutschen, zunächst flämischen Fassung nach dem einstmaligen flandrischen Seehafen Damme benannt ist: die rôles (rotuli) oder jugemens d’Oleron und das Seerecht oder die vonnesse von Damme1. Unter dem ersten Namen einst im Westen, unter dem zweiten im Osten allgemein bekannt und berühmt nimmt dieses Recht, — wobei unter den rôles d’Oléron jedoch nur die Sammlung in ihrer älteren Gestalt verstanden wird, ohne die Zusätze, welche sie mancherorts später erhielt, — die Aufmerk samkeit schon durch seinen Doppelcharakter in Anspruch. In ihm tritt uns aus dem Mittelalter eine merkwürdige einheit liche Verbindung romanischen und germanischen Rechts- und Verkehrslebens entgegen. Die zahlreichen aus den Bibliotheken und Archiven bisher 1 Im Anhänge sind Texte beider Urkunden nebeneinander abgedruckt unter Angabe der Handschriften, aus welchen sie herstammen. Hansische Geschichtsblätter. XXXIII, x. I 2 Der Ursprung der rôles d’Oléron ans Licht gebrachten und veröffentlichten oder doch in ihren Varianten mitgeteilten Handschriften und Texte geben durch ihre verschiedenen Mundarten, durch die nach den Orten des Gebrauchs eingefügten Städtenamen und durch ihre Fundorte Anhalts punkte für das weite Raumgebiet, auf welchem die Sammlung einstmals Anwendung fand. Das Original der Urkunde ist nicht mehr vorhanden. Von den Manuskripten, welche erhalten sind, reichen, wenn wir die Urteile der Sachverständigen über die Schriftzüge zu Grunde legen, die ältesten, — es sind solche der rôles d’Oléron, — nicht über den Antang des 14. Jahrhunderts zurück. Der grössere Teil von ihnen gehört erst der zweiten Hälfte dieses 14. und dem 15. Jahrhundert an oder gar einer noch späteren Zeit. Übertragen in die castilianische Sprache sind die rôles bereits im Jahre 1266. Ob der Zeitpunkt ihrer Abfassung noch in das 12. Jahrhundert zu setzen ist, wohin die herkömmliche, ganz vorherrschende Ansicht der Schriftsteller geht, dürfte mit Sicherheit nicht bewiesen sein. L. Goldschmidt in der Universal geschichte des Handelsrechts (1891) drückte sich dahin aus (S. 130): »Dieses . . . Seerecht gehört in seinem ältesten Teile — den 24 Artikeln gascognischer Rédaction — vielleicht noch dem 12. Jahrhundert an«. Als festssehend aber ist unbedingt an zusehen, dafs die ältesten der auf uns gekommenen Handschriften schon um einen erheblichen Zeitraum jünger sind als die ur sprüngliche Aufzeichnung. Es geben uns dieselben demnach keine unmittelbare Gewissheit über den ursprünglichen Wortlaut der Urkunde namentlich an den Stellen, wo die Lesarten von einander ab weichen, wie es insbesondere der Fall ist hinsichtlich der in der Rechtssammlung, vor Allem in dem Artikel 1, ge nannten Städte. In den ältesten nnd besten der auf uns gekommenen Manuskripte, die vorwiegend in England sich befinden, lesen wir durchweg oder doch weitaus am häufigsten den Namen Bordeaux, allein oder hin und wieder unter Hinzufügung von La Rochelle. Vor diese Namen oder an Stelle eines der selben gesetzt sehen wir in anderen Handschriften andere Namen, insbesondere : Bayonne, Libourne (an der Dordogne), Rouen u. a. und des Seerechts von Damme. 3 Die flämischen und ebenfalls die übrigen, im sprachlichen Sinne, niederdeutschen Manuskripte der Sammlung enthalten, so weit mir bekannt, sämtlich ausschliefslich oder doch an erster Stelle den Namen von Sluis, des etwa 9— 10 km nordostwärts von Damme gelegenen einstmaligen Seehafens am Ausgange des Zwin. Dieser Hafenplatz gehörte im Mittelalter wie ebenfalls das ihm gegenüberliegende Mude (St. Anna ter Muiden) und die näher bei Damme, weiter aufwärts gelegenen Orte Houcke, Munikereede (Ostkerken) sowie Damme selbst zu den kleinen Städten (smale steden) von Brügge. Die grosse Bedeutung, welche dieses Seerecht für die hansische Schiffahrt hatte, spricht sich ganz besonders in der Tatsache aus, dafs dasselbe in der unter dem Namen des Wisby’schen Seerechts bekannten und als »das hogheste water- recht« berühmten Compilation den mittleren und gröfsten Teil bildete. Eine Anzahl einzelner Sätze der Rechtssammlung nahm Hamburg am Ende des 15. Jahrhunderts in sein revidiertes Schiffrecht auf. Dieses bis dahin aufserhalb des städtischen Rechts in einer besonderen »Willkür« festgestellte Schiffrecht wurde damals unter Beseitigung derjenigen Bestandteile, welche dasselbe als einstmaliges Gilderecht an sich trug, in das Stadt recht von 1497 aufgenommen, nämlich : Art. 5 (Hamb. St. v. 1497) aus Art. 16 des Seerechts von Oldron-Damme, betreffend zu nahes Ankern zweier Schiffe im Hafen ; Art. 8 (Hamburg) aus Art. 23 (Ol.-Damme), betr. Verzug der Reise wegen Geldmangels des Schiffers; Art. 9 (Hamburg) aus Art. 2 (Ol.-Damme), betr. Mehrheits- beschlufs des Schiffrats über den Antritt der Reise; Art. xi (Hamburg) aus Art. 1 (Ol.-Damme), betr. Verkauf des Schiffes auf der Reise und Verpfändung von Schiffsgeräten; Art. 20 (Hamburg) aus Art. 6 und 12 (Ol.-Damme), betr. Ver wundung von Schiffsleuten und Streitigkeiten derselben an Bord; Art. 29 (Hamburg) aus Art. 22 (Ol.-Damme), betr. Verzug der Beladung seitens des Befrachtersx. 1 S. Lappenberg, Die ältesten Stadt-, Schiff- und Landrechte Hamburgs 1845)1 S. 306—320. 4 Der Ursprung der rôles d'Oléron Der Verbreitung und Bedeutung der Rechtssammlung ent sprechend ist dieselbe oft und in den verschiedenen nordeuropäischen Küstenländern Gegenstand der Untersuchung geworden. Jedem, der seine Aufmerksamkeit der Entwicklung des Seerechts und den Quellen des letzteren zuwendet, tritt in der Literatur diese Rechts urkunde vor allen anderen entgegen, im Osten wie im Westen, in dieser oder in jener Sprache oder Mundart. Unwillkürlich drängen sich ihm die Fragen nach ihrem Ursprünge, ihrer Eigen art, nach den Ursachen, Mitteln und Wegen ihrer Ausbreitung auf. Die von der Rechtswissenschaft gebotenen Antworten darauf lauten, aber keineswegs übereinstimmend. Sie gehen in manchen Punkten weit auseinander. Hier hebe ich kurz die Ansichten dreier Rechts historiker hervor. Im 18. Jahrhundert vertrat der Holländer Adrian Verwer 1 die Meinung, dafs die Sammlung ursprünglich den Niederlanden angehört habe und dort verfafst sei. Die flämische Form bilde das Original der Urkunde. Diese sei nach Frankreich und in die französische Sprache übertragen. Dem gegenüber wies der französche Forscher Pardessus in seinem berühmten Sammelwerke2 und zwar bereits in dessen erstem, im Jahre 1828 erschienenen Bande den französischen Ursprung der Aufzeichnung mit überzeugenden Gründen nach®. Das Seerecht von Damme sei eine Übertragung aus dem Franzö sischen. Diese, übrigens auch vor ihm bereits von anderen Gelehrten4 mit triftigen Gründen geltend gemachte Ansicht ist später noch durch neue Beweisgründe bestätigt. Dahin gehört das im Jahre 1833 zu Brügge aufgefundene, von Warnkönig veröffentlichte Manuskript des alten Seerechts von Damme, welches die Aufschrift trägt: Dit es de coppie van den rollen von Oleron van den vonnesse van der zee5. 1 Adrian Verwer, Nederlants See Rechten etc., Amsterdam 173°- 2 Pardessus, Collection de lois maritimes etc., Bd. I (1828) — VI (1845). 3 A. a. O. Bd. i S. 283—322; 355—370; 425—462. — Vergl. Bd. 4 s. 57—63; 485—491- 4 U. a. von Elard Meyer in der Dissertation De historia legum mariti- marum medii aevi celeberrimarum , Göttingen (1824), §§ 22— 27 S. 43—54. 6 Messager des sciences etc., Gand tom. I (1833), S. 246/7 u. 404/5, sowie Warnkönig, Flandrische Staats- u. Rechtsgesch. Bd. I (1835), Urk. XLI S. 86ff.

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