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Halbsouveränität: Administrative und politische Autonomie seit dem Pariser Vertrage (1856) PDF

263 Pages·1903·11.86 MB·German
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M. Boghitchévitch Halbsouveränität. Administrative und politische Autonomie seit dem Pariser Vertrage (1856) Halbsouveränität Adnlinistrative und politische Autonomie seit dem PariseI' Vel'trage (1856). Von Dr. jur. lU. BoghitclH~vitch. Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH IH03. ISBN 978-3-662-23576-8 ISBN 978-3-662-25654-1 (eBook) DOI 10.1007/978-3-662-25654-1 All~ Hechte, inshe~olldere das der ÜbHrsetzung in fremde Rpra('}wll, vorbehalten. Herrn Geheimen Ober-Regierungs-Rat Professor Dr. B. Hübler in dankharer Verehrung der Verfasser. Vorwort. Auf Grundlage vorliegender Arbeit hat Verfasser im Jahre H101 an der juristischen Fakultät zu Berlin promoviert. Die Dissertation umfafste die ersten zwölf Paragraphen. Nunmehr wird das Ganze der Öffentlichkeit übergeben, nachdem wesent liche U mänderungen und Ergänzungen, namentlich im dog matischen Teile, stattgefunden haben. Auch die neueste Literatur hat tunlichste Berücksichtigung erfahren. Anspruch auf Vollständigkeit macht die Arbeit nie h t. Wie könnte sie auch dies? Das Thema ist dogmatisch noch nicht bearbeitet, selbst die historischen Vorarbeiten sind gering und das Quellenmaterial ungemein grofs. Zwei Ziele hatte Verfasser vor Augen: 1. Die Vor aus setzungen des Themas genau zu bestimmen. 2. Einenjuristi schen Ein teil ungsgrun d zu geben. Voraussetzungen sind: Die Lehre von der Sou ver ä n i t ä t und die Lehre von den Staatenverbindungen. Je nach der Stellungnahme zu diesen Lehren wird die Auffassung der in Frage stehenden Verhältnisse verschieden ausfallen. Auf diesen Gebieten durfte daher nicht blofs referiert, sondern es mufste eine Begründung gegeben werden. Die pos i t i v e n Er gebnisse sind im § 18 dargelegt, an sie schliefst sich die Kon struktion des halbsouveränen Staates in § 19 an. Das ne g a t iv e Ergebnis dieser Untersuchungen aber war, dafs eine einseitige, sei es staatsrechtliche sei es völkerrechtliche Betrachtungsweise nicht platzgreifen dürfe, dafs genus Staaten verbindungen und die am ausführlichsten dogmatisch bearbeitete species Bundesstaat stets scharf auseinanderzuhalten seien, dafs VI Vorwort. ferner Entstehung, Entziehbarkeit, Dauer, Zweck nicht die mafs gebenden Gesichtspunkte sind, sondern der In hai t. Zur Erreichung des zweiten Zieles ergab sich zunächst die Notwendigkeit eines ausführlichen geschichtlichen Teiles. Durch die Sichtung des überreichen Tatsachenmaterials hat sich zwar eine Zersplitterung des Stoffes eingeschlichen, das weite Aus greifen hat auch das vielfach nicht harmonische Ineinandergreifen der einzelnen Teile in der Arbeit verursacht. Es liefs sich dies zunächst nicht vermeiden wegen der Verschiedenheit der ein zeinen Abhängigkeitsverhältnisse in Bezug auf Kontinente, Kultur und Religion. Jedes Abhängigkeitsverhältnis mufste in seinem "milieu" und einzeln betrachtet werden. Das induktive Ver fahren war ferner geboten wegen der Begl·iffsverwirrung, die in der Wissenschaft über die einzelnen Abhängigkeitsverhältnisse und namentlich über den Ausdruck "Halbsouveränität" herrscht 1. Die Unzulänglichkeit der bisherigen Einteilungsgründe mufste historisch und dogmatisch vorgeführt werden. Einzelne Ab hängigkeitsverhältnisse mufsten ausgeschieden werden, zunächst historisch die Abhängigkeitsverhältnisse des Altertums, sodann und vor allem die lehensrechtlichen Abhängigkeitsverhältnisse, endlich dogmatisch die auf einem anderen Einteilungsgrunde beruhenden Abhängigkeitsverhältnisse , insbesondere das völker rechtliche Protektorat. Eine scharfe Abgrenzung zu geben auf der Grundlage eines juristisch haltbaren Einteilungsgrundes war die Hauptaufgabe. Hiezu mufsten wir uns induktiv zu einem Begriffe der Halb souveränität hinaufarbeiten, um dann deduktiv eine scharfe Scheidung vornehmen zu können. Diese wenigen Andeutungen mögen zur Einführung in die Arbeit genügen. Zum Schlusse erachte ich es als meine angenehme Pflicht, den Herren Geheimen Oberregierungsrat Prof. Dr. B. H üb I er 1 Wird ja doch von hervorragender Seite die Halbsouveränität sogar als "contradictio in adjecto" (Laband, Staatsr. I p. 59), als juristischer "nonsens" (Martens, Völkerrecht I § 60 p. 250), als "schwankender Über gang" (Brie, St.V. p. 37), als "amphibologische Ausdrueksweise" (Bonfils, Manuel de droit international, 1901 p. 106) bezeichnet. Vorwort. VII ~u Berlin, Prof. Dr. F. Stoer k (Greifswald) und Privatdozenten Dr. C. Neubecker (Berlin) meinen aufrichtigsten Dank aus zusprechen für die mannigfachen wissenschaftlichen Anregungen, die sie mir bei Abfassung meiner Arbeit angedeihen liefsen. Berlin, im Oktober 1902. Der Verfasser. Inhaltsverzeichnis. Seite Yorwort. . . . V-VII Erster Teil. Geschichte der Halbsouveränität. Erstes Kapitel. Die einzelnen llalbsouveränen Staaten. Erster Abs~hnitt. Christliche Vasallenstaaten der Türkei. § 1. ~loldan und Walaehei 1-22 § 2. Serbien. . . . . . 23-33 § 3. Montenegro . . . . 33-36 § 4. Bulgarien (Ostrumelien) . 37-.54 § 5. Samos .54-55 § 6. Kreta 55-56 Zweiter Abschnitt. Mohammedanische Vasallenstaaten der Türkei. § 7. Allgemeines . . . . . . . . . . 56-58 § 8. Ägypten . . . . . . . . . . . 58-63 § 9. Barbareskenstaaten (Algier, Tripolis, Tunis) 63-65 Tl r i t tel' A h s c h n i t t. Andere von der Wissenschaft als "halb souverän" bezeichnete Staaten. ~ 10. Krakau, Ionische Inseln, Andorra, San Marillo, Monaco. . 65-68 § 11. Annam, Tonkin, indische Fürsten, Indianerstämme in Nord amerika, Daimios in Japan, Mosquitos, Suluinseln 68--70 § 12. Die Türkei 70-72 § 13. Transvaal 72-84 * x Inhaltsverzeichnis. Seite Zweites Kapitel. Geschichte der Begri:tfe Suzeränität und Halbsouvel'änität. Erster Abschnitt. Begriffliche Entwickelung der Worte "suzerän" und "Suzeränität". § 14. Allgemeines. . . . . . . . . 85- 86 § 15. Begriff der Suzeränität. . . . . 86-104 a) Ursprüngliche Bedeutung 86- 90 b) Bedeutung im 19. Jahrhundert auf Grund der Verträge. . . . . . . . . . . . . . 90-104 Z w e i t e r Ab s c h n i t t. Begriffliche Entwickelung des Wortes "Halbsouveränität". § 16. Begriff der lehensrechtlichen Halbsollveränität . 104-108 § 17. Lehensrecht, Souveränität, Halbsouveränität 108 Zweiter Teil. Dogmatik der Halbsouveränität. Erstes Kapitel. Begründung der Halbsollveränität. § 18. Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . 111--146 § 19. VersIIch einer Definition der Halhsouveritnitiit . 146-168 a) Rechtsverhältnis . . 148 b) Rechtliche Macht . 152 c) Präsumptiouenfrage 157 d) Kompetenz. . . . 159 e) Autonomie, administrative, politische 160 f) Eigenes Recht ..... 164 g) Partie integrante. . . . . . . 165 Zweites Kapitel. Abgrenzung von den anderen Abhängigli:eitsverhältnissell. § 20. Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . 169-172 § 21. Unterschied von der Protektion, Okkupation, pachtweisen Cession, Pfandschaft, Garantieverträgen etc.. . . 172-179 § 22. Unterscheidung vom völkerrechtlichen Protektorate 179-196 Drittes Kapitel. Wh"lmngen. Erster Abschnitt. Nach innen. § 23. Administrative Autonomie in complexu (insb. Successions verhältnisse). . . . . . . . . . . . . . . . . . 197-207 Inhaltsverzeiellllis. XI Seite § 24. Beziehungen zum Suzerän . . . . . . . . . . . . 207-226 § 25. Beziehungen zu halhsouveränen Staaten desselben Suzeräns 226-228 Zweiter Abschnitt. Nach aufsen. § 26. Beziehungen zn dritten Mächten. . . . . . . . . . 228 - 230 § 27. Kriegsrecht, Gesandtschaftsrecht, hedingtes Vertragaecht 230-246 Viertes Kapitel. Beendigung' . ~ 2:3. .\rten, Uriinde derseihen . . . ..... 247-248 Fünftes Kapitel. Schlufsbetraclltungen. § 29. Stellung der modernen Diplomatie 249-252 Änhang 2.53

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