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Haftungsrecht für Finanzdienstleister: Aktuelle Rechtsprechung und Praxisfälle PDF

161 Pages·1999·16.36 MB·German
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Plück / Schmutzler / Kühn Haftungsrecht für Finanzdienstleister RalfPlück Kar! Jürgen Schmutzler PeterKühn Haftungsrecht für Finanzdienstleister Aktuelle Rechtsprechung und Praxisfälle GABLER Die Deutsche Bibliothek - CIP-Einheitsaufnahme Plück, Ralf: Haftungsrecht für Finanzdienstleister : aktuelle Rechtsprechung und Praxisfälle / Ralf Plück ; Karl Jürgen Schmutzler ; Peter Kühn. - Wiesbaden: Gabler, 1999 Alle Rechte vorbehalten © Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden 1999 Softcover reprint of the hardcover 1s t edition 1999 Lektorat: Sandra Käfer / Maria Kooyman Der Gabler Verlag ist ein Unternehmen der Bertelsmann Fachinformation GmbH. Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlieh geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts gesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikrover filmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. http://www.gabler-online.de Höchste inhaltliche und technische Qualität unserer Produkte ist unser Ziel. Bei der Produktion und Verbreitung unserer Bücher wollen wir die Umwelt schonen: Dieses Buch ist auf säure freiem und chlorfrei gebleichtem Papier gedruckt. Die Einschweißfolie besteht aus Polyäthylen und damit aus organischen Grundstoffen, die weder bei der Herstellung noch bei der Verbrennung Schadstoffe freisetzen. Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, daß solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften. Satz: Fotosatz L. Huhn, Maintal ISBN-13: 978-3-322-86910-4 e-ISBN-13: 978-3-322-86909-8 001: 10.1007/978-3-322-86909-8 Vorwort Das Recht der Finanzdienstleister ist komplex. Die Vielzahl gesetzlicher Vorschriften, Ver ordnungen und gerichtlicher Entscheidungen zum Recht der Finanzdienstleister macht es dem Vermögensverwalter, Anlageberater und Anlagevermittler - und mitunter auch dem nicht auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsberater - nicht einfach, sich schnell und sicher in dieser Materie zu bewegen. Dabei ist die sichere Rechtskenntnis unabdingbare Voraussetzung für die erfolgreiche Tätigkeit als Finanzdienstleister. Nicht viele Rechtsgebiete werden so stark durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt wie das Recht der Finanzdienstleister. Einzelnen Urteilen des Gerichts kommt häufig so weit reichende Bedeutung zu, dass jah relang geübtes Verhalten geändert und Recht und Gesetz angepasst werden müssen. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Verhaltenspflichten der Finanzdienstleister stellt, werden immer strenger. Hinzu kommt, dass das Recht der Finanzdienstleister und der Finanzdienstleistungen - gegenwärtig insbesondere durch europarechtliche Vorgaben - mehr und mehr zum Gegen stand gesetzlicher Neuregelungen wird. Diese Änderungen erfassen nahezu sämtliche Be reiche der Tätigkeit der Finanzdienstleister. Erwähnt sei hier nur die umfassende Novel lierung des Kreditwesengesetzes durch die 6. KWG-Novelle, die am 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist und unter anderem dazu geführt hat, dass die Tätigkeit der Finanzdienst leistungsinstitute der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel unterliegt und allgemeine Zulassungsbe stimmungen für die Tätigkeit als Finanzdienstleistungsinstitut eingeführt wurden. Hinzu weisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Dritte Finanzrnarktförderungsgesetz, das arn 1. April 1998 in Kraft getreten ist und durch das unter anderem die spezialgesetzli chen ProspekthaftungsanspTÜche neu geregelt wurden. Was bestimmte Finanzdienstlei stungsbereiche, so die Wertpapierdienstleistungen, angeht, wurden allgemeine und beson dere Verhaltenspflichten durch das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) aufgestellt. Alles in allem handelt es sich um gesetzliche Regelungen, die in nahezu allen berufsrelevanten Be reichen zu umfangreichen Änderungen für Finanzdienstleister geführt haben. Zunehmend bestimmen Verordnungen die Tätigkeit und Verhaltenspflichten von Finanzdienstleistem. Genannt sei hier nur die Neufassung der Verordnung über die Rechnungslegung der Kre ditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute vorn 11.12:1998 (BGBl. I, 1998, S. 3658) sowie die Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse und Zwischenabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute vorn 17.12.1998 (BGBl. I 1998, S. 3689). Auf Grund der Verordnung vorn 11.12.1998 über die Rechnungslegung der Kre ditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute gelten statt der Bestimmungen des Handels gesetzbuches besondere Regelungen über die Gliederung der Bilanz und die Gliederung der Gewinn-und Verlustrechnung, die an die Stelle der §§ 266 und 275 Handelsgesetz buch (HGB) getreten sind. Die Texte der Verordnungen können bei der Bundesanzeiger Verlags gesellschaft mbH bestellt werden. 5 Die überwiegende Zahl der Urteile des Bundesgerichtshofs haben das Haftungsrecht der Finanzdienstleister zum Gegenstand. Das ist zum einen Ausdruck zunehmender Sensibili sierung geschädigter Kapitalanleger. Es hat seinen Grund aber auch darin, dass das Recht der Finanzdienstleister nicht abschließend und überschaubar in einem Gesetz geregelt ist und zahlreiche gesetzliche Bestimmungen nach wie vor lückenhaft sind. Die Tätigkeit der Finanzdienstleister ist und bleibt haftungsträchtig. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen bestätigen diese Einschätzung. Nach dem gegenwärtigen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung ist der Finanzdienstleister das schwächste und häufig auch das letzte Glied in der Kette der Haftungsobjekte und Haftungsverantwortlichen. Während sich die Initiatoren gescheiterter Kapitalanlagen in der Vielzahl der Fälle hinter geschickt gestalteten Vertrags- und Unternehmensverhältnissen "verstecken" können und für sie in der Regel kurze Verjährungsfristen gelten - z. B. im Fall der Prospekthaftung im engeren Sinne maximal drei Jahre -, haften Finanzdienstleister häufig mit ihrem gesam ten Vermögen. Sie haben - abgesehen von der Verkürzung der Verjährungsfristen im Wert papierbereich auf drei Jahre im Zuge des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes - bis zu 30 Jahre für Fehler ihrer Beratungs-und Vermittlungstätigkeit einzustehen. Das vorliegende Buch will, was die rechtlichen Aspekte der Finanzdienstleister angeht, anband von Fallbeispielen, denen überwiegend wegweisende Urteile des Bundesgerichts hofs zu Grunde liegen, systematisch in das Berufs-und Haftungsrecht der Finanzdienst leister einführen und dabei u.a. auf eine Vielzahl von Haftungsrisiken aufmerksam ma chen. Nur wer sich als Finanzdienstleister mit den haftungsrechtlichen Fragen seiner Tätigkeit vertraut macht, verfügt über die notwendige Sicherheit für sein tägliches Hand werk. Nur wer die gesetzlichen Rahmenbedingungen kennt und beachtet, läuft nicht Ge fahr, wegen einer gescheiterten Kapitalanlage von seinen Kunden persönlich in Anspruch genommen zu werden. Praktische Hinweise zur Vermeidung von Haftungsrisiken schließen sich den einzelnen Kapiteln an. Sie bieten einen großen Nutzwert für die tägliche Praxis des Finanzdienstlei sters. Dieses Buch ist, was die Fragen der Zulassungsvoraussetzungen und der Haftung von Finanzdienstleistem angeht, von den Autoren als praktischer Ergänzungsband zu der 1999 im gleichen Verlag erschienenen Veröffentlichung "Kapitalmarktrecht - Gesetzliche Regelungen und Haftungsrisiken für Finanzdienstleister" gedacht. Frühjahr 1999 RALFPLÜCK KARL JÜRGEN SCHMUTZLER PETERKüHN 6 Inhaltsverzeichnis Vorwort 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen .................... 11 1.1 Zulassungsvoraussetzungen für die Tätigkeit als Finanzdienstleister 11 1.1.1 Die Gewerbeerlaubnis gemäß § 34 c GewO 11 Fall 1: Schritt in die Selbständigkeit ... 11 1.1.2 Die Gewerbeanzeige gemäß § 14 GewO .. 12 Fall 2: Anlage- und Abschlussvermittlung . 12 1.1.3 Die Geschäftserlaubnis nach dem Kreditwesengesetz 13 Fall 3: Finanzdienstleister-GmbH . . . . . 13 1.1.4 Erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen 14 Fall 4: Finanzportfolioverwaltung . . . . . 16 FallS: Eigenhandel ............ 16 1.2 Anforderungen an Finanzdienstleistungsinstitute 18 Fall 6: Formalien der Zulassung 18 Fall 7: Fachliche Eignung . . . . . . . 18 Fall 8: Finanzielle Mindestausstattung 18 1.2.1 GesetzlichenAnforderungen .... 18 1.2.2 Die Antragstellung ......... 21 1.2.3 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht 21 1.2.4 Versagung der Erlaubnis ..... 22 Fall 9: Erlaubnisversagung ..... 22 Fall 10: Weitere Versagungsgründe . 22 1.2.5 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis 24 Fall 11: Riskante Spekulationen 24 Fal112: Verstöße gegen das Kreditwesengesetz 24 1.2.6 Anzeige- und Informationspflichten .. 25 1.2.7 Sanktionen................ 26 Fall 13: Fehlende schriftliche Erlaubnis 26 2. Das Haftungsrecht der Finanzdienstleister 27 2.1 Einführung ....... 27 2.2 Grundlagen der Haftung ........ 27 2.3 Die Haftung aus Vertrag ........ 28 2.3.1 Haftung bei der Vermögensverwaltung . 28 Fall 14: Verstoß gegen Anlagerichtlinien 28 2.3.2 Haftung bei der Anlageberatung 29 2.3.3 Haftung bei der Anlagevermittlung . . . 35 2.3.4 Vertragliche Haftung bei der Anlagevermittlung 36 Fall 15: Die angeblich sichere Kapitalanlage 36 Fall 16: Der fehlerhafte Prospekt . . . . . . . . 39 7 2.3.5 Haftung für unzureichende Anlageberatung oder Anlagevermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . 41 Fall 17: Nichtbeachtung der Ratingbewertung . 41 Fall 18: Nachvertragliche Informationspflichten 45 2.3.6 Eigenhaftung des Vertreters . . . . . 47 Fall 19: Eigenhaftung des Vertreters ...... 47 2.3.7 Haftung für Erfüllungsgehilfen . . . . . . . . . 49 Fall 20: Haftung für den Erfüllungsgehilfen auf Abwegen 49 2.3.8 Haftung kraft Anscheinsvollmacht .... 52 Fall 21: Zurechnen fremden Verschuldens ........ 52 2.3.9. Haftung Dritten gegenüber ................ 54 2.4 Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) 55 Fall 22: Haftung für Fehler bei Vertragsschluss 55 2.5 Prospekthaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 2.5.1 Gesetzlichen Prospektpflichten und gesetzlich ungeregelte Bereiche ............ 58 2.5.2 Allgemeine zivilrechtliche Prospekthaftung 58 2.5.3 Grundlagen der Prospekthaftung .... 59 2.5.4 Die Prospekthaftung im engeren Sinne . 61 Fall 23: Verantwortung für den Prospekt 61 2.5.5 Die Prospekthaftung im weiteren Sinne 63 Fall 24: Unvollständiger Prospekt . . . . 63 2.5.6 Unrichtige Prospektangaben - Schutzzweck der Prospekt- aufklärungspflicht . . . . . . 64 Fall 25: Unrichtiger Prospekt . . 64 2.5.7 Anspruchsgegner ........ 71 2.5.8 Haftung der Prospektherausgeber 71 Fall 26: Prospekthaftung und Börsengesetz 71 2.6 Haftung wegen unerlaubter Handlung 73 2.6.1 Deliktische Haftung . . . . . . 73 2.6.2 Strafrechtliche Bestimmungen 74 3. Aufklärungspflichten bei einzelnen Kapitalanlagen 77 3.1 Unternehmerische Beteiligungen . . . . . . . . . 77 Fall 27: Unternehmerische Beteiligungen 77 3.2 Finanzierung des Beitritts zu einer Abschreibungsgesellschaft 79 Fall 28: Die Abschreibungsgesellschaft ........... 79 3.3 Darlehensvermittlung im Reisegewerbe - Besonderheiten bei Beteiligungen an Abschreibungsgesellschaften ....... 81 Fall 29: Fremdfinanzierte Beteiligung an einer Abschreibungsgesellschaft 81 3.4 Immobilienfonds ........ 82 Fall 30: Der Vertriebsbeauftragte . . . 82 3.5 Das Effektengeschäft . . . . . . . . . 83 3.5.1 Allgemeine Verhaltenspflichten 83 3.5.2 Besondere Verhaltenspflichten 84 8 3.5.3 Überwachung und Auswirkungen der Verhaltenspflichten 85 3.6 Börsentenningeschäfte ......... . 86 Fall 31: Der ,,zweistufige Anlegerschutz" 86 3.7 Warentennindirektgeschäfte 87 Fall 32: Warentennindirektgeschäfte . 87 3.8 Tenninoptionen ........... . 89 Fall 33: Haftung des Geschäftsführers 89 3.9 Penny-Stocks ........... . 91 Fall 34: Amerikanische Billigaktien . 91 3.10 Aktienspekulation auf Kredit . . . . . 92 Fall 35: Risikoerhöhung durch Verleiten 92 3.11 Investrnentfondsanteile .. 93 3.12 Medienfondsbeteiligungen 94 Fall 36: Der Flop .... . 94 3.13 Mobilienfondsanteile .. . 95 3.14 Fremdfinanzierte Lebensversicherungen 96 Fall 37: Fremdfinanzierte Lebensversicherung 96 3.15 Zinsarbitragegeschäfte 97 Fall 38: Zinsarbitragegeschäft 97 4. Kausalität, Verschulden und Schaden 99 4.1 Ursächlichkeit des Schadeneintritts 99 Fall 39: Strafbares Verhalten eines Treuhänders 99 4.2 Verschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102 Fall 40: Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit 102 4.3 Schaden .................... . 103 Fall 41: Umfang des Schadenersatzes .... . 103 Fall 42: Fiktiver Gewinn aus Aktienspekulation 104 4.4 Vorteilsausgleichung ........... . 105 Fall 43: Die steuerbegünstigte Kapitalanlage 105 4.5 Haftungsbegrenzung ...... . 106 Fall 44: Reduzierung der Haftung ..... 106 4.6 Mitverschulden des Anlegers . . . . . . . . 107 Fall 45: 40 % Rendite ... und mehr pro anno 107 4.7 Verjährung der Ansprüche ........ . 108 Fall 46: Verjährung bei Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern 109 Literaturhinweise 113 Glossar ..... 117 Anhang: Auszüge aus Gesetzestexten 129 Stichwortverzeichnis ........ . 165 9 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen 1.1 Zulassungsvoraussetzungen für die Tätigkeit als Finanzdienstleister Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um der Tätigkeit als Finanzdienstleister nachgehen zu dürfen? Mangels einer gesetzlichen Regelung ist bis heute keine fachliche Qualifizierung als Bedingung für die Tätigkeit als Finanzdienstleister vorgeschrieben. Auf der Basis einer Empfehlung der EU-Kommission liegt aber derzeit ein Gesetzentwurf zur Ausübung der Tätigkeit als Finanzdienstleistungsvermittler und Versicherungsvermittler vor, dessen Umsetzung nach Lage der Dinge nur eine Frage der Zeit ist. Nach dem Gesetzentwurf sol len bundesweit Register geschaffen werden, die von den Berufsverbänden der Versiche rungsvermittler bzw. Finanzdienstleistungsvermittler einzurichten sind. Die Registrierung wird an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Unter anderem sind z. B. einschlägige Fachkenntnisse nachzuweisen. Außerdem enthält der Gesetzentwurf zahlreiche Pflichten, die bei der Berufsausübung zu beachten sind: Vorgesehen ist, dass zukünftig nur noch re gistrierte und entsprechend ausgebildete Personen Finanzdienstleistungen erbringen dür fen. Wer die erforderliche Registrierung nicht nachweisen kann, wird mit erheblichen Sanktionen belegt. Es ist daher außerordentlich sinnvoll, sich frühzeitig nachweisbare Fachkenntnisse anzueignen. Zunehmend bieten Industrie- und Handelskammern, aber auch private Stellen und Akademien Ausbildungsmöglichkeiten an. Welche Zulassungs voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sein müssen, beurteilt sich zur Zeit grundSätzlich da nach, welche Kapitalanlagen der Finanzdienstleister zum Gegenstand seiner Beratung oder Vermittlung macht und welche Dienstleistungen er erbringt. Hiernach entscheidet sich, ob zur Ausübung der Tätigkeit • die Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ausreicht, die Gewerbeerlaubnis gemäß § 34 c GewO erforderlich ist oder eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) notwendig ist. Den Wortlaut der zitierten Paragrafen finden Sie im Anhang. 1.1.1 Die Gewerbeerlaubnis gemäß § 34 c GewO Falll: Schritt in die Selbständigkeit Nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung zum Bankkaufmann will sich Aals Fi nanzdienstleister selbständig machen. Wegen seiner einschlägigen Branchenkenntnisse will er zunächst ausschließlich im Bereich der Darlehensvermittlung für zugelassene Kre ditinstitute und als Versicherungsvermittler tätig werden. Dabei überlegt er, ob er später daneben Anteile an Kommanditgesellschaften und GmbH-Anteile vermitteln will. Auch öffentlich angebotene Vermögensanlagen, also Anteilscheine von zugelassenen Kapital- 11 anlagegesellschaften und ausländische Investmentanteile, möchte er in sein Angebot auf nehmen. Er fragt sich, welche gesetzliche Erlaubnis er für die beabsichtigte Tätigkeit benötigt. *** Im Fall 1 muss A eine Gewerbeerlaubnis gemäß § 34 c GewO beantragen. Die Gewerbe erlaubnis genügt dann, wenn die Tätigkeit des Finanzdienstleisters die Darlehensvermitt lung für zugelassene Kreditinstitute, die Vermittlung von Versicherungen oder die Vermitt lung von Unternehmensbeteiligungen, wie z. B. GmbH-Anteile oder Anteile an einer Kommanditgesellschaft, zum Gegenstand haben. Das Gleiche gilt für andere öffentlich angebotene Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung verwaltet werden. Die Vermittlung dieser Kapitalanlagen fällt nicht unter das Kreditwesengesetz, weil es sich nicht um Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesen gesetzes handelt. Eine Geschäftserlaubnis nach § 32 KWG ist also nicht erforderlich. Die Gewerbeerlaubnis ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Das sind in der Re gel die Ordnungsämter bzw. Gewerbeaufsichtsämter. Die Gewerbeerlaubnis kann inhalt lich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allge meinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist unter anderem dann zu versagen, wenn Annahmen die Tatsache rechtfer tigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahl, Unterschla gung, Erpressung, Betrug, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher oder einer Konkursstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist oder der Antragsteller in ungeordneten (Vermögens-)Verhältnissen lebt. 1.1.2 Die Gewerbeanzeige gemäß § 14 GewO Fall 2: Anlage-und Abschlussvermittlung Von einer namhaften deutschen Großbank erhält K das Angebot, für Rechnung der Bank als Anlage-und Abschlussvermittler von Finanzinstrumenten tätig zu werden. Vertraglich übernimmt das Bankhaus die Haftung für seine berufliche Tätigkeit. K fragt den Bankvor stand, welche Erlaubnis er für diese Aufgabe haben muss. Außerdem will er wissen, ob er daneben in gleicher Weise auch für andere Banken tätig werden darf. *** Eine Anzeige nach § 14 GewO ist notwendig, aber auch ausreichend, wenn der Finanz dienstleister die Anlage-oder Abschlussvermittlung von Finanzinstrumenten ausschließ lich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpa pierhandelsunternehmens mit Sitz im Inland erbringt (§ 1 Abs. 10 KWG). Eine 12

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Die Rechtskenntnis ist eine unabdingbare Voraussetzung für die erfolgreiche Tätigkeit als Finanzdienstleister. Eine Vielzahl gesetzlicher Vorschriften und europarechtlicher Vorgaben macht es dem Anlageberater, Anlagevermittler und Vermögensverwalter schwer, sich schnell und sicher in dieser Mater
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