Grundzüge des neuen Wechsel und des Scheckrechtes einschließlich der Gesetzestexte Von Professor Dr. Siegmund Grünberg Senatspräsident i. R. Vierte vollständig umgearbeitete und erweiterte Auflage Springer-Verlag Wien GmbH 1933 ISBN 978-3-662-27165-0 ISBN 978-3-662-28648-7 (eBook) DOI 10.1007/978-3-662-28648-7 Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremden Sprachen, vorbehalten V orwort zur vierten Auflage. Die Ersetzung der We c h seI 0 r d nun g vom 25. Jänner 1850, die in österreich seit dem 1. Mai 1850, also durch fast 74 Jahre, in Geltung gestanden ist, durch das (auf die Genfer Wechselabkommen vom 7. Juni 1930 aufgebaute) neue Wechselgesetz vom 18. August 1932, BGBI. Nr.290 hat notwendig zu einer vollständigen Umarbeitung meiner "Grundzüge des Wechsel- und Scheckrechtes" geführt. Wenn auch das neue Wechselgesetz durchaus nicht etwa mit den Gedanken der Wechselordnung radikal gebrochen hat; vielmehr die hauptsächlichen leitenden Gesichtspunkte des bisherigen Rechtszustandes im neuen Wechsel gesetze wiederkehren, so ist dieses doch in sehr zahlreichen Belangen von den Sätzen der Wechselordnung abgegangen, hat sie geändert, ergänzt, neu gefaßt und zum Teil ausgeschieden. Auch die systematische Gliederung des Rechtsstoffes ist vielfach eine andere ge worden, so daß von einer Identität der Wechsel ordnung und des neuen Wechselgesetzes nicht mehr gesprochen werden kann. Darnach stellen sich meine "Grundzüge" ihrerseits in großen Stücken als neue systematische Behandlung des neuen Wechselrechtes dar. Der Stoff der WO. konnte hierbei nicht einfach beiseite gestellt, die Zusammenhänge des alten und des neuen Rechtes mußten im wesentlichen festgehalten werden: vor allem, weil die fortlaufende Ver gleichung die Entwicklung verständlich macht, die das Wechselrecht (als nunmehr international geregelte Materie) durchgemacht hat; dann aber auch, weil ein wenigstens zeitweises Nebeneinandergelten der vVechselordnung und des Wechselgesetzes eintritt, das die Beachtung der ersteren neben dem letzteren (mindestens vorläufig) unerläßlich er scheinen läßt. Damit ist auch erklärt, weshalb die "Grundzüge" des Wechselrechtes nunmehr in erheblich erweitertem Umfange vorliegen: abgesehen davon, daß ich natürlich darauf achten mußte, wichtige Zweifelsfragen des neuen Wechselgesetzes nicht einfach zu übergehen, sondern sie einer irgendwie nützlichen Beantwortung zuzuführen. Wie bei der Verfassung der ersten drei Auflagen der "Grund züge" war ich fortdauernd bemüht, die in meinen vieljährigen Vor lesungen über vVechsel- und Scheckrecht an der Hochschule für Welt handel gewonnenen Erfahrungen zunächst im Interesse der Studenten auszuwerten und für sie meine Ausführungen möglichst klar zu ge- IV Vorwort. stalten. Studierenden ist im allgemeinen mit einer nur theoretisch ge haltenen Darlegung des (an sich sehr spröden) Rechtsstoffes nicht ge dient. Daß es sich um einen solchen handelt, darf gewiß nicht über sehen werden. Dabei muß aber auch der Gesichtspunkt entscheiden, daß in den vorgetragenen Rechtssätzen nicht bloß mechanisch auf zunehmender Gedächtnisballast zu erblicken ist, sondern daß wir es im Wechsel- und Scheckrecht mit wichtigen Erschei nungen des Wirtschaftslebens zu tun haben, die aus be stimmten inneren Gründen heraus die bestimmte Ordnung vorgeschrieben erhielten. Die Grundzüge werden aber, wie ich annehmen darf, nicht bloß den Studierenden, sondern auch den Prak tikern einen rasch und übersichtlich orientierenden Wegweiser durch das schwierige Gebiet des Wechselrechtes bieten. Wie in der dritten Auflage habe ich auch jetzt meine Ausführun gen durch Hinweisungen auf besonders maßgebliche Rechtssprüche des Obersten Gerichtshofes ausgebaut. Eine Einflechtung der gesamten außerordentlich reichen Ergebnisse der oberstgerichtlichen Spruch praxis zum Wechselrechte, soweit sie ihre Bedeutung behält, war ohne Gefahr eines allzu großen Anwachsens des Buches leider nicht möglich. über die Einzelheiten der Rechtsprechung bieten übrigens die einschlägigen Gesetzausgaben genauen Aufschluß. Da die literarische Behandlung des Scheckrechtes in österreich nur dürftig ist, glaubte ich durch Anschließung eines überblickes über das geltende Scheckrecht den Studierenden und der Praxis nützlich sein zu können. Die in den Anhängen A, 1, A, 2 und B abgedruckten Gesetzestexte sollen die Benützung der Grundzüge erleichtern. So hoffe ich denn, daß die vorliegende vierte Auflage der Grundzüge dieselbe freundliche Aufnahme finden möge, die den drei ersten Auflagen zuteil wurde. Wie n, im Sommer 1933. Dr. Siegmund Grünberg. Inhaltsverzeichnis. Verzeichnis der Abkürzungen ..................................... VIII Literaturbehelfe ................ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. IX I. Das Wechselrecht. § 1. Das Wesen des Wechsels und seine Stellung in der Rechts- ordnung.................................................. 1 § 2. Die gesetzlichen Grundlagen des Wechselrechtes bis zu den Genfer Abkommen vom 7. Juni 1930............................... 2 § 3. Das einheitliche Wechselrecht nach den drei Genfer Abkommen vom 7. Juni 1930........................ ................. . 4 § 4. Das neue österreichische Wechselrecht. Einheitliches Wechsel recht und nationale Gesetzgebung ("ergänzende Vorschriften"). Zeitweise Fortwirkung der bisherigen Wechselordnung. Das Einführungsgesetz zum neuen Wechselgesetz ................. . 7 § 5. Die Begriffsbestimmung des Wechsels. Gezogene und eigene Wechsel. Formalpapier ; formelle und materielle Wechselstrenge. Besonderheiten des Wechselverfahrens. Abstraktheit der Ver- pflichtungserklärung ........................................ 8 § 6. Die gesetzlichen Bestandteile des Wechsels. Allgemeiner Überblick 12 § 7. Die einzelnen gesetzlichen Bestandteile des Wechsels. 1. Die Wechselklausel und 2. die Geldsumme. Sprache und Schrift zeichen des Wechsels. Zinsversprechen im Wechsel............ 14 § 8. Die beim Wechsel mitspielenden Personen. Die Wechselver pflichtungs-und die Wechselgeschäftsfähigkeit. Die Unterschriften und ihr allfälliger Ersatz. Pseudonyme (Theater-, Künstler-, Schriftstellernamen). Firmazeichnung. Keine Handzeichen mehr am Wechsel. Die vertretungsweise abgegebene Wechselfertigung. Vorgeschützte Vollmacht (falsus procurator) und Vollmachts überschreitung (excessus mandati). Unechte und fingierte Unter schriften, Gefälligkeitswechsel. Keller- und Reiterwechsel. Ände- rungen des Wechseltextes ." ............................ : .. .. 17 § 9. Datierung und Verfallzeit des Wechsels. Sichtwechsel. Nachsicht wechsel. Datowechsel. Tagwechsel. Keine Meß- (Markt-) Wechsel, Ratenwechsel, Usowechsel. Vorlegungsfristen bei Sicht- und Nachsichtwechseln zur Bestimmung des Verfalls. Abweichungen in den Kalenderstilen, besondere Regeln für die hiebei maßgebliche Bestimmung des Zahlungstages . ............................. 26 § 10. Der Ausstellungs- und der Zahlungsort. Platz- und Distanz wechsel. Drittzahlerwechsel (Domizil- und Zahlstellenwechsel) ... 32 VI Inhaltsverzeichnis. § 1l. Blankett- (Blanko-) Wechsel. Depot- und Kautions- als Blanko wechsel. Voraussetzung der nachträglichen Ausfüllung mit wesentlichen und unwesentlichen Bestandteilen....... . . . . . . . .. 35 § 12. Die kaufmännischen (gebräuchlichen), fakultativen, unwesent lichen Bestandteile des Wechsels: insbesondere die Valuta-, die Deckungs-, die Order- und die Avisoklausel. Die stilistischen Be standteile des Wechsels. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 38 § 13. Der Wechselprotest. 1. Form und Inhalt. Urkundsorgane. Be urkundung am Wechsel selbst (Ausnahme bei der Teilannahme). Kein Protestsurrogat. Inhalt des Protestes. Kein Protestregister: bloß Protestabschriften und Vermerke über den Inhalt des Wech sels. Interventions- und Kontraproteste. Richtigstellung des Protestinhaltes. Zahlung an den Protestbeamten. Teilweise Rück wirkung der Protestvorschriften. 2. Die Tageszeit und die Stelle der Protesterhebung. Windproteste. Benachbarte Orte. Rück- wirkung der Vorschriften zu 2 .............................. 40 § 14. Das Indossament. Begriff. Rektaklausel des Ausstellers und des Indossanten. Begebungs-, Prokura-, Pfandindossament. Trans :(lortwirkung. Garantie- und Legitimationsfunktion. Rechts stellung des Begebungs-, des Prokura-, des Pfandindossatars. Unbedingtheit des Indossaments (Ausnahmen hievon). Teil- und Inhaberindossamente. Der Platz für die Indossamente. Voll- und Blankoindossamente. Rückindossamente. Nachindossamente. Legitimation ohne Indossament (im Falle der Zession, des gemein rechtlichen Überganges des Papiers usw.). Einreden des Wechsel- schuldners .......... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 47 § 15. Die Annahme (das Akzept). Vorlegungsrecht (nicht Pflicht). Vorlegungsverbot (nur durch den Aussteller, Schaffung der in akzeptablen Tratte). Ablehnung der Haftung des Ausstellers für die Annahme. Vorlegungsgebot (bei Nachsicht- und anderen Wechseln): hiebei Datierung der Annahmeerklärung und Protest mangels Datierung. Überlegungsfrist zur Annahme für den Be zogenen. Wiederholte Vorlegung. Protest mangels Annahme. Form und Inhalt der Annahmeerklärung. Wirkungen der An- nahme. Widerruf (Streichung) der Annahme ................. 61 § 16. Intervention im allgemeinen. Intervention durch Ehrenannahme. Stellung der Notadressen. Ehrenannahme durch Nichtadressaten. Form der Ehrenannahme (kein Widerruf). Haftung des Ehren- annehmers ....... ...................................... .... 69 § 17. Die Wechselbürgschaft. Die möglichen Bürgen. Die Form der Bürgschaft. Haftung und Befreiung der Bürgen. Rechte der Bürgen als Zahler. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 73 § 18. Die Zahlung des Wechsels. Verfallta g und Zahlungstag. Ab rechnungsstellen. Währungsfragen. Prüfung der Legitimation des Präsentanten. Bedeutung der Indossamentenreihe. Wechsel schuld als Holschuld. Hinterlegung der Wechselsumme bei Gericht 75 § 19. Intervention 'durch Ehrenzahlung. Notadressen und Zufalls intervenienten als Ehrenzahler. Voraussetzungen der Pflicht zur Ehrenzahlung. Zeitpunkt hiefür. Rechtslage des Ehrenannehmers. Rechtsstellung des Ehrenzahlers. Umfang der Ehrenzahlung ... 79 Inhaltsverzeichnis. VII § 20. Der Zahlungsrückgriff (Begriff und Vorbereitungshandlungen). Voraussetzungen des Zahlungsrückgriffs. Zeitgerechte Erhebung des Protestes mangels Annahme oder Zahlung. Protesttage. Entfall der Protesterhebung im Falle des Konkurses usw. Protest· erlaß. Einfluß der höheren Gewalt auf den Grundsatz der Protest· erhebung. Notifikation...................................... 83 § 21. Der Zahlungsrückgriff (die Regreßpflichtigen und das Maß der Regreßpflicht). Fingierte und wirkliche Rückwechsel.. . . . . . . .. 95 § 22. Das wechselrechtliche Präjudiz (Verwirkung der Wechselrechte). Die einzelnen Präjudizfälle. Präjudiz und Wechselprolongation. Gesetzliche Moratorien und richterliche Stundung ............. 98 § 23. Die Wechselverjährung (Beginn der Verjährung). Unterbrechung der Verjährung. Unterbrechungsgründe. Hemmung der Ver· jährung .................................................... 104 § 24. Sonn. und Feiertage. Fristberechnung bei Berücksichtigung der Sonn. und Feiertage. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 109 § 25. Die Bereicherungsklage gegenüber dem Aussteller und dem An· nehmer des Wechsels ....................................... 110 § 26. Ausfertigungen und Abschriften (Duplikate und Kopien). Ihre Unterscheidung und ihre Funktionen ......................... 112 § 27. Die Amortisierung (Kraftloserklärung) von Wechseln, Ersatz abhanden gekommener Protesturkunden ...................... 116 § 28. Überblick über die gesetzliche Behandlung des eigenen Wechsels 120 § 29. Das internationale Wechselprivatrecht und die Frage der Wechsel· stempelung ................................................ 122 § 30. Überblick über den Inhalt des Einführungsgesetzes . . . . . . . . . . .. 126 11. Das Scheckrecht. Vorbemerkungen zum Wesen, der Entstehung und Fortbildung des Schecks ................................................... 128 Das geltende Scheckrech t (Gesetz vom 3. April 1906, RGBL Nr. 84) 1. Begriff des Schecks. 2. Wesentliche Erfordernisse. 3. Scheckfähig Bezogene. Besondere Behandlung der auf die Österr. National· bank gezogenen Schecks. 4. Abweichungen in den wesentlichen Er· fordernissen gegenüber dem Wechsel. 5. Das Indossament. 6. Die Rechtsstellung des Bezogenen. 7. Der Regreß bei Nichthonorierung des Schecks. Protest und Protestsurrogat. 8. Die Verjährung der Regreßansprüche. 9. Die Haftung für falsche und verfälschte Schecks. 10. Amortisation. 11. Schutz gegen mißbräuchliche Anwendung des Schecks. Ordnungsstrafen. 12. Zuständigkeits. fragen. 13. Scheidung zwischen Scheck und Wechsel . . . . . . . . .. 129 Anhänge. AL Das Wechselgesetz ......................................... 140 A 2. Das Einführungsgesetz zum Wechselgesetz .................... 159 B. Das Scheckgesetz ............................................ 163 Sachverzeichnis zu den Grundzügen............................... 170 Verzeichnis der Abkürzungen. Abkommen A = Genfer Abkommen "über das einheitliche Wechselrecht". Abkommen B = Genfer Abkommen "über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts". Abkommen C = Genfer Abkommen "über das Verhältnis der Stempel. gesetze zum Wechselrecht". ABGB. = Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch. S. A. C. = Sammlung von Entscheidungen zum HGB., herausgegeben von ADLER und CLEMENS, fortgesetzt von FRIEDLAENDER. AmtiS. = Entscheidungen des OGH. in Zivilsachen, veröffentlicht von NOWAK, später vom OGH. Annex I = Anhang I zum Abkommen A, betrifft das "einheitliche Wechselgesetz" . Annex II = Anhang II zum Abkommen A, betrifft die "Vorbehalte" der Vertragsstaaten zum Annex I. AusglO. = Ausgleichsordnung. Aussch. Ber. = Berichte des Justizausschusses, Beilagen 404 und 416 des Nationalrats, IV. Gesetzgebungsperiode zu den Regierungs vorlagen 351, 352, Nationalrat, IV. Gesetzgebungsperiode. BGBI. = Bundesgesetzblatt. Cz. = Sammlung wechselrechtlicher Entscheidungen des OGH., herausgegeben von CZELECHOWSKY. E. = Entscheidung. EinfG. = Einführungsgesetz zum Wechselgesetz. EO. = Exekutionsordnung. HGB. = Handelsgesetzbuch. JB. = Judikatenbuch des Obersten Gerichtshofes. JGS. = Justizgesetzsammlung. JMV. = Justizministerialverordnung. JN. = Jurisdiktionsnorm. KaisP. = Kaiserliches Patent. KO. = Konkursordnung. KV. (KaisV.) = Kaiserliche Verordnung. NotO. = Notariatsordnung. NWG. = Neues Wechselgesetz. OGH. = Oberster Gerichtshof. RGBI. = Reichsgesetzblatt. RV. = Regierungsvorlage. RV.351 = Entwurf eines Bundesgesetzes, betreffend das neue Wechsel- gesetz. RV.352 = Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Wechselgesetze. SchG. = Scheckgesetz. SZ. = Entscheidungen des OGH. in Zivilsachen, veröffentlicht von seinen Mitgliedern. V. = Verordnung. WG. = Neues Wechselgesetz. WO. = Wechselordnung vom Jahre 1850. ZPO. = Zivilprozeßordnung. Literaturbehelfe zum Rechtsstoff. ' Aus der Literatur zur Wechselordnung ist an erster Stelle das umfassende "Lehrbuch des Wechselrechtes" von Professor Dr. C. S. GRÜN. HUT, Leipzig 1900 (eine verkürzte Wiedergabe des in BINDINGS systemati. schem Handbuch der Rechtswissenschaft in 2 Bänden veröffentlichten "Wechselrechtes") hervorzuheben. Darstellungen des österreichischen Wechselrechtes bieten ferner Professor Dr. KARL ADLER (Innsbruck 1904), Professor Dr. CANSTEIN (in HEYMANNS Compendien, 2. Aufl., 1903) und meine "Grundzüge des Wechsel· und Scheckrechts" (Wien 1927, bei Julius Springer, 3. Auf!.). Es sei auch auf den "Grundriß des kaufmännischen Rechtes" von Professor Dr. RUDoLF POLLAK (Wien 1927, S. 27ff.) und das "Lehrbuch des österreichischen Handelsrechtes" von Professor Dr. OSKAR PISKO (Wien 1923, S. 290ff.: "Das Wertpapier. und Anweisungsrecht") verwiesen. An Vorarbeiten, die sich auf die Schaffung des einheitlichen Wechsel· rechtes bezogen, sind besonders zu nennen: die Abhandlungen von Professor Dr. JOSEF HUPKA über "die Haager Wechselrechtsübereinkommen" in der Zeitschrift für aus!. und intern. Privatrecht, IV, 1930, S. 205ff. und "Zur Revision des Haager Wechselrechtes" in den Mitteilungen des Verb. öst. Banken und Bankiers, Sonderabdruck. 1930; von Dr. MAX SOKAL "über die Gemer Wechselrechtskonferenz" in den letztgenannten Mitteilungen 1930, Nr. 9/10 und Dr. ALBERT WEHLI, "über die Vereinheitlichung des Wechsel. rechtes", ebenda 1929, Nr. 3/4. Dem neuen Wechselgesetz sind die Gesetzausgaben von STROBELE· KRETZ (Wien 1933, Verlag der Staatsdruckerei) und von FRIEDLAENDER· HELLER (Wien 1933, Manz·Verlag) gewidmet. Eine "Einführung in das einheitliche Wechselrecht" für Juristen (Wien 1933, Verlag Julius Springer) liegt von Professor Dr. ARTHuR LENHoFF vor.