ebook img

Gesetz über das Kreditwesen PDF

60 Pages·1981·1.952 MB·German
Save to my drive
Quick download
Download
Most books are stored in the elastic cloud where traffic is expensive. For this reason, we have a limit on daily download.

Preview Gesetz über das Kreditwesen

ISBN 978-3-409-00311-7 ISBN 978-3-663-13378-0 (eBook) DOI 10.1007/978-3-663-13378-0 © 1981 Springer Fachmedien Wiesbaden Ursprünglich erschienen bei Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden 1981. Gesarntherstellung: IVD - Industrie-und Verlagsdruck GmbH, Walluf bei Wiesbaden Alle Rechte vorbehalten. Auch die fotomechanische Vervielfältigung des Werkes (Fotokopie, Mikrokopie) oder von Teilen daraus bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Gesetz über das Kreditwesen Von Or. Volkhard S zag u n n Inhaltsverzeichnis Gesetz über das Kreditwesen 1. Allgemeiner Teil ................................ . 3 a) Gesetzliche Regelung des Kreditwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 3 b) Grundzüge des KWG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 4 c) Kreditwesengesetz und Bundesbankgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 6 d) Entwicklung der Bankenaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 e) Einlagensicherung ......... . 9 f) EG-Recht .............. . 10 2. Besonderer Teil ................. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 10 a) Kreditinstitute ................ . 10 b) Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 17 c) Eigenkapital und Liquidität ........................... " 18 d) Kreditgeschtift .................................... " 21 e) Sparverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 31 f) Zinsen und Provisionen ...... . 32 g) Wettbewerb und Werbung ..................... . 35 Anhang: Kartellrecht ......................... . 36 h) Informationen . ............. . 37 i) Stille Rücklagen ............. . 42 k) Befreiungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 l) Zulassung zum Geschäftsbetrieb ... 43 m)Schutz von Bezeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 48 n) Maßnahmen in besonderen Fällen .. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 49 0) Sondervorschriften ................................. " 50 p) Kosten und Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 54 q) Zwangsmittel, Geldbußen, Strafen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 54 r) Vbergangs- und Schlußbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 57 Literaturhinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 57 1. Allgemeiner Teil a) Gesetzliche Regelung des Kreditwesens Die "Bankier- und Geldwechslergeschäfte" sind neben der "Anschaffung und Weiter veräußerung von beweglichen Sachen" und vielen anderen Geschäften Grundhandels geschäfte im Sinne von § 1 des Handelsgesetzbuchs. Wer sie gewerblich betreibt, ist Kauf mann. Er untersteht den bürgerlich-rechtlichen, öffentlich-rechtlichen und steuerrechtli chen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, der Gewerbeordnung, des Umsatzsteuerge setzes und anderer Gesetze. Unter diesem Blickwinkel unterscheidet er sich nicht von anderen Kaufleuten. Dies gilt - von Ausnahmen abgesehen - auch für öffentlich-recht liche Unternehmen, selbst wenn sie zu gemeinnütziger Tätigkeit verpflichtet sind (Spar kassen, Grundkreditanstalten u. ä.). Neben den allgemeinen Vorschriften gibt es Sonderregelungen für einzelne Gewerbearten. Grund hierfür ist, daß bei ihnen gegenüber der grundsätzlichen Gewerbefreiheit ein öffent liches Interesse überwiegt. Ein solches Interesse kann an materiellen Sicherheitsvorkehrun gen (etwa beim Betrieb gefährlicher Anlagen), an der Abwehr gegenüber einer Verseu chung mit Stoffen (Abgasen, Abwässern), aber auch an der Eignung und Zuverlässigkeit von Personen (etwa bei Gaststätten), der Einhaltung bestimmter Geschäftsführungsgrund sätze (Versicherungsunternehmen) und anderen bestehen. In diesen Rahmen fällt das Kreditwesen. Daß Dampfkessel überwacht werden müssen, um im Allgemeininteresse Explosionen und dem damit verbundenen Schaden vorzubeugen, war von Anfang an leicht zu erkennen; deswegen wurde eine solche Überwachung auch schon frühzeitig angeordnet (§ 24 GewO in Verbindung mit den daraufhin erlassenen Verordnungen). Daß in der Kreditwirtschaft für die Allgemeinheit weit höhere Explo sionskräfte ruhen können, wurde in großen Zügen erst später, in vollem Umfange in Deutschland aber erst 1931 erkannt, als die Bankenkrise dieses Jahres drohte, das Wirt schaftsleben zu vernichten (wenn auch zu Beginn dieser Krise Zusammenbrüche einzelner Wirtschaftsunternehmen standen, so wirkte sie erst über die Drehscheibe der Banken auf die Gesamtwirtschaft und darüber hinaus auf die Allgemeinheit). Gewiß ist die Produktion wichtiger als die Geldanlage und Gcldversorgung; aber so wie ein Kurzschluß in einer elek trischen Leitung eine ganze l'abrik stillegen kann, so kann eine l'ehlentwicklung im Kre ditwesen die Wirtschaft lahmlegen. Es ist deshalb ein öffentliches Anliegen, die Kredit wirtschaft auch in einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung bestimmten Sonderregelungen zu unterstellen. Dieses Anliegen besteht in mehr als einer Hinsicht: • Die Kreditinstitute ziehen weite Teile des Volksvermögens an sich (Betrag der Einlagen und aufgenommene Kredite von Nichtbanken: 1040 Mrd. DM, Umlauf der von Banken ausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen: 335 Mrd. DM, beides nach dem Stand vom 31. Dezember 1978). Können sie den sich daraus gegenüber ihren Gläubigern ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommen, so gefährden sie unter Umständen die Volkswirt schaft, indem z. B. Betriebe ihre Löhne nicht auszahlen können u. ä . • Die Kreditinstitute brauchen das Vertrauen derjenigen, die ihnen ihr Geld bringen. Wird ein solches Vertrauen auch nur an einer Stelle getäuscht, so kann dies zu weitrei- 3 chenden Geldabzügen auch von anderen Kreditinstituten und damit zu einer Ausbreitung der bei einem Institut entstehenden Schwierigkeiten auf den Bankenapparat führen. • Die Ansammlung von Spargeldern ermöglicht der Wirtschaft die erforderlichen Investi tionen. Sie liegt damit im volkswirtschaftlichen Interesse. Ist der Staat hiernach am Spa ren interessiert, so dient er diesem seinem Interesse, indem er durch Vorschriften für das Kreditwesen dafür sorgt, daß, soweit möglich, keine Verluste bei Spareinlagen eintreten. Die Sonderregelung für das Kreditwesen findet ihre Grenzen an dem im Rahmen einer sozialen Marktwirtschaft anzuerkennenden Interesse der Allgemeinheit. Demgemäß reg lementiert das Gesetz über das Kreditwesen (KWG) nicht Einzelheiten des Bankgeschäfts. sondern enthält im wesentlichen folgende Gruppen von allgemeinen Vorschriften: • Erlaubnispflicht für das Betreiben von Bankgeschäften • Schaffung von Mindesterfordernissen für den Geschäftsbetrieb • Beaufsichtigung der Kreditinstitute b) Grundzüge des KWG (1) Erlaubnispflicht für das Betreiben von Bankgeschäften "Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschri:inkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. " So heißt es in § 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 1. Januar 1978. Hinsichtlich der Ausnahmen ist die Entwicklung über den Wortlaut der Gewerbeordnung hinwegge gangen. Nach allgemeiner Ansicht können sie auch in anderen Gesetzen angeordnet wer den, wenn ein von der Rechts- und Wirtschaftsordnung anerkannter Grund vorliegt. Dies ist in den Vorschriften über das Kreditwesen seit jeher geschehen. Grund hierfür ist die oben näher behandelte Bedeutung des Kreditwesens für die Allgemeinheit, die eine Funk tionsfähigkeit dieses Wirtschaftssektors im allgemeinen und in gewissem Umfang auch der einzelnen Kreditinstitute fordert. Eine Voraussetzung hierfür liegt darin, daß ein Kredit institut nur entstehen darf, wenn die Grundlagen seiner Existenz gesichert sind (oder zu mindest erscheinen). Demgemäß fordert das KWG bei der Gründung eines Kreditinstituts ein ausreichendes haftendes Eigenkapital sowie mindestens zwei nicht nur ehrenamtlich tätige Geschäftsleiter, die fachlich geeignet und zuverlässig sein müssen. Ein Bedürfnis für die Errichtung einer Bank (oder einer Zweigstelle) braucht hingegen für die Erteilung ei ner Erlaubnis nicht vorzuliegen, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1958 festgestellt hat, daß ein solches Erfordernis mit der im Grundgesetz verankerten Berufs freiheit (Artikel 12) nicht im Einklang steht. Die Bedeutung einer Erlaubnis liegt darin, daß sie versagt werden kann, wenn die Voraus setzungen für ihre Erteilung nicht gegeben sind. Spiegelbild zur Erteilung einer Erlaubnis ist die Möglichkeit, sie zurückzunehmen, falls die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. 4 (2) Schaffung von Mindesterfordernissen für den Geschäftsbetrieb Die sorgfältige Leitung eines Kreditinstituts baut ihre Tätigkeit auf bestimmten Grund sätzen auf. Sie achtet darauf, daß das Institut ein angemessenes haftendes Eigenkapital hat, das als Puffer zwischen den gewiß zu erfüllenden Verbindlichkeiten und den nicht immer gewiß zu realisierenden Vermögenswerten wirkt. Sie sorgt dafür, daß das Institut seine Verbindlichkeiten jederzeit erfüllen kann; dabei spielt eine besondere Rolle, daß es bei Banken - abweichend von fast allen anderen Unternehmen - meist ungewiß ist, wann eine Verbindlichkeit erfüllt werden muß (so besonders bei den Sicht- und Spareinlagen). Demgemäß ist für die Kreditinstitute die Erhaltung einer ausreichenden Liquidität erfor derlich, auch wenn im Einzelfall die Rentabilität darunter leidet. Zu einer sorgfältigen Geschäftsleitung gehört ferner, daß das Institut seine Kredite nach ihrer Größe angemes sen streut, damit nieht durch wenige Insolvenzen die Existenz des Instituts und damit die Sicherheit 'der bei ihm gehaltenen Einlagen gefährdet wird. Schließlich verschafft sie sich bei jedem Kreditkunden Einblick in die finanziellen Verhältnisse. Die Einhaltung dieser Grundsätze ist nicht immer leicht. Die kurzfristigen Verlockungen hoher Rentabilität können die Notwendigkeit ständiger ausreiehender Liquidität ebenso wie die Sorge um Erhöhung des Eigenkapitals bei wachsendem Geschäft in den Hinter grund drängen; die gute Geschäftsverbindung mit einem Kunden kann dessen Kredit auf eine für das Institut gefährliche Größe ansteigen lassen und manches mehr. Deshalb setzen das KWG und die ihm zufolge erlassenen "Grundsätze über Eigenkapital und Liquidität" Mindestrelationen fest, die, wo nötig, zu sachgerechter Finanzierung anhalten und über diesen Rahmen hinaus durch das administrative Gebot an alle, bestimmte Grenzen ein zuhalten, eine Gefahr bringende Konkurrenz mindern. Durch Vorschriften über eine obligatorische Vorlage von Abschlüssen und anderen Kredit unterlagen wirkt das KWG ebenfalls auf eine ordnungsgemäße Geschäftsführung hin, wobei es eine auf diesem Gebiet unerwünschte Konkurrenz der Kreditinstitute unterein ander ausschaltet. (3) Beaufsichtigung Die Erteilung von Erlaubnissen und die Überwachung der Geschäftsführung machen eine sachkundige Behörde erforderlich. Sie existiert im Bundesaufsichtsamt für das Kredit wesen. Das - in Berlin ansässige - Amt arbeitet eng mit der Deutschen Bundesbank zu sammen, die mit ihren 11 Landeszentralbanken und über 200 Zweiganstalten den knapp 6000 Kreditinstituten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sachlich wie örtlich nahe ist und damit einen verlängerten Arm, vor allem aber ein vervielfachtes Ohr des Bundesaufsichtsamts darstellt. Um dem Bundesaufsichtsamt und der Bundesbank die erforderlichen Kenntnisse zu ver schaffen, sind ihnen zahlreiche Anzeigen zu erstatten, Ausweise und Abschlüsse einzu reichen sowie auf Anfordern Auskünfte zu geben; ferner schreibt das Gesetz unter diesem Blickwinkel Prüfungen der Abschlüsse und der Depothaltung vor, wobei die Prüfungsbe richte grundsätzlich ebenfalls einzureichen sind. 5 Darüber hinaus beaufsichtigt das Bundesaufsichtsamt auch allgemein die Geschäftstätig keit der Kreditinstitute und tritt etwaigen Mißständen im Kreditwesen entgegen. (4) Andere Vorschriften Neben den angegebenen Regelungen enthält das KWG verstreut allgemeine Vorschriften öffentiich-rechtlicher und privatrechtlicher Art auf dem Gebiet des Kreditwesens. So ver breitet es sich im einzelnen über das Wesen der Spareinlagen und das bei ihnen zu beob achtende Verfahren, läßt Rechtsverordnungen über Zinsen und Provisionen zu, gestattet -- in Abweichung von den Vorschriften des Aktiengesetzes - die Bildung stiller Rücklagen und schützt die Bezeichnung von Kreditinstituten ("Bank", "Sparkasse" u. ä.). Nicht zuletzt enthält es Sanktionen für den Fall, daß jemand gesetzliche Vorschriften oder Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes nicht befolgt - eine natürliche Folge jedes Gesetzes, das den Bürgern Verpflichtungen auferlegt, denen sie nicht immer gern nach kommen. (5) Zusammenfassung Das KWG regelt damit nicht etwa das gesamte Kreditwesen. Sein Bereich ist weiter und enger zugleich: Einerseits bezieht es sich nicht nur auf Kredite, sondern auf die gesamte bankgeschäftliche Tätigkeit; andererseits regelt es im wesentlichen die öffentlich-recht lichen Verpflichtungen der Kredit-(richtiger: Geld-)Institute und daneben einige wenige privatrechtliehe Fragen (Haftungen, Bildung stiller Rücklagen). Damit ist es ein "Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Pflichten und einige privatrechtliehe Rechte und Ver pflichtungen der Geldinstitute sowie über staatliche Eingriffe auf dem Gebiete des Kredit wesens" . c) Kreditwesengesetz und Bundesbankgesetz Neben dem KWG enthält das Bundesbankgesetz weitreichende Vorschriften für das Kre ditwesen. Sachlich sind die in beiden Gesetzen geregelten Gebiete voneinander getrennt, tatsächlich durchdringen sie einander erheblich. (1) Bankenaufsicht und Währungssicherung Ziel des KWG ist es, • die Funktionsfähigkeit des Kreditapparates zu wahren, • die Gläubiger der Kreditinstitute nach Möglichkeit vor Verlusten zu schützen. Die gesetzliche Regelung soll • die Ordnung im Kreditwesen siehern, • dazu beitragen, die Krisenanfälligkeit der Kreditinstitute zu vermindern, 6 • die Gefahren ausschließen, die sich aus einer Verletzung der gesetzlich verankerten allgemein gültigen Bankregeln ergeben können! . Ordnung des betroffenen Gebiets und Schutz Dritter stehen also im Vordergrund - eine typisch gewerbepolizeiliche Funktion, die in erster Linie dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen übertragen wurde. Dabei entspricht der besonderen Bedeutt;ng des Kredit wesens in der Volkswirtschaft die - bei weitgehender Freiheit im einzelnen Geschäft - eingehende Regelung des Gesetzes, die den Kreditinstituten zahlreiche Beschränkungen und Verpflichtungen auferlegt. Das KWG zielt dabei unmittelbar auf die Kreditinstitute. Regelung des Geldumlaufs und der Kreditversorgung der Wirtschaft mit dem Ziel, die Währung zu sichern, ist hingegen die durch das Bundesbankgesetz gesetzte Aufgabe der Bundesbank. Ziel ist also die Sicherung der Währung, Mittel die Regelung des Geldum laufs und der Kreditversorgung, und Objekte sind die Kreditinstitute - nur weil sie sich eben mit Geld und Kredit befassen. Aufgabe des Bundesaufsichtsamts ist die Beaufsichtigung der Kreditinstitute um der Kreditwirtschaft und ihrer Gläubiger willen. Aufgabe der Bundesbank ist die Steuerung der Kreditinstitute zu allgemeinwirtschaftli chen Zwecken. (2) Bundesaufsichtsamt und Bundesbank Die Bundesbank ist wegen ihrer sich aus ihrer gesetzlichen Aufgabe ergebenden ständigen Verbindung mit den Kreditinstituten ebenso wie wegen ihrer umfassenden Sachkunde weitgehend in die Bankenaufsicht eingeschaltet. Dabei verfolgt das KWG folgende Grund sätze: • Die hoheitlichen Aufgaben liegen beim Bundesaufsichtsamt; • bei allgemeinen Regelungen ist das Bundesaufsichtsamt an das Einvernehmen mit der Bundesbank gebunden; • an der materiellen Bankenaufsicht sind Bundesbank und Bundesaufsichtsamt zugleich beteiligt; dabei erhält kraft Gesetzes die Bundesbank von den Kreditinstituten die Groß kredit- und Millionenanzeigen ausschließlich und andere Unterlagen (Anzeigen, J ahresab schlüsse, Geschäfts- und Prüfungsberichte) zusammen mit dem Bundesaufsichtsamt; die sem gegenüber ist sie im wesentlichen gutachtlich tätig. Die Bundesbank wirkt weiterhin beim Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiete der Bankenaufsicht (§§ 1, 10,23,31,47,48 KWG) mit. Umgekehrt hat das Bundesaufsichtsamt eine Funktion, die von währungspolitischer Be deutung ist. Das Amt kann auf Grund einer Ermächtigung des Bundesministers der Finanzen Rechtsverordnungen über die Bedingungen erlassen, zu denen Kredite gewährt und Einlagen entgegengenommen werden dürfen. In diesen Verordnungen sind Grenzen für Zinsen und Provisionen festzusetzen, die u. a. so zu bemessen sind, "daß die kredit politischen Maßnahmen der Deutschen Bundesbank unterstützt werden" (§ 23 Abs. 1 1 So die Begründung zum Regierungsentwurf eines KWG. 7 KWG). Kreditpolitik und Bankenaufsicht durchdringen hier einander. Die institutionelle Verbindung wird dadurch hergestellt, daß der Erlaß (und die Aufhebung) einer solchen Verordnung an das Einvernehmen mit der Bundesbank geknüpft sind (s. oben). Der Prä sident des Bundesaufsichtsamts wiederum hat - in diesem wie in allen anderen Fällen, die seinen Aufgabenbereich betreffen - das Recht, an den Sitzungen des Zentralbank rats der Deutschen Bundesbank teilzunehmen (§ 7 Abs. 2 KWG). d) Entwicklung der Bankenaufsicht Nach allgemein staatsrechtlichen Grundsätzen untersteht jede juristische Person des öffentlichen Rechts einer Staatsaufsicht. Als in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts in Deutschland die ersten öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute (Landschaften, Staats banken) gegründet wurden, unterstanden sie ebenfalls dieser Aufsicht, die damit zur ersten .. Bankenaufsicht" wurde. Diese Aufsicht hatte jedoch - und hat auch gegenwärtig bei allen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten wie Sparkassen, Girozentralen, öffentlich rechtlichen Grundkreditanstalten usw. - andere als die oben beschriebenen Ziele der eigentlichen Bankenaufsicht: Die Bankenaufsicht soll durch vorbeugende Überwachung allgemein das Entstehen von Schäden im Kreditwesen und von Verlusten der Instituts gläubiger verhindern, also überwiegend gefahrenabwehrend wirken. Die Anstaltsaufsicht soll demgegenüber dahin wirken, daß die ihr unterliegenden Institute die für sie geltenden Rechts- und Satzungsvorschriften einhalten und ihre Aufgaben erfüllen. Der Gedanke einer allgemeinen Bankenaufsicht wurde in Deutschland erstmals im Jahre 1874 anläßlich der Beratungen über das spätere Bankgesetz von 1875 und in den folgen den Jahrzehnten immer wieder diskutiert. Außer einigen Einzelvorschriften, so etwa über die Aufstellung und Veröffentlichung von Zweimonats-Bilanzen durch größere Ban ken, wurde jedoch lediglich das Hypothekenbankgesetz vorn 13. Juli 1899 - jetzt in der Fassung vom 5. Febr. 1963 - erlassen. Das Gesetz enthält Normativbestimmungen sowie Vorschriften über die Zulassung und Beaufsichtigung der Hypothekenbanken. (Das ihm nahestehende Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen von öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927 - jetzt in der Fassung vom 8. Mai 1963 - enthält hingegen nur Normativbestimmungen.) Eine erste weiterreichende Bankenaufsicht wurde in Deutschland erst auf Grund der Krise vom Sommer 1931 durch die Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Ban kenaufsicht und über eine Steueramnestie vom 19. September 1931 geschaffen. Auf Grund der Verordnung wurden bei der Reichsbank ein Kuratorium sowie ein Reichs kommissar für das Bankgewerbe bestellt. Die Verordnung schuf ein umfassendes Aus kunftsrecht des Reichskommissars und übertrug ihm - weit über die gegenwärtige Rege lung hinausgehend - die Aufgabe, "nach Richtlinien des Kuratioriums die allgemeine Bankenpolitik vom Standpunkt der deutschen Gesamtwirtschaft aus zu beeinflussen". Die Bankenaufsicht war jedoch noch nicht allgemein; insbesondere unterlagen ihr nicht die Sparkassen. Grundlage der gegenwä,rtigen Regelung ist das Reichsgesetz über das Kreditwesen vom 5. Dezember 1934, das unter dem 25. September 1939 als "Gesetz über das Kreditwesen" 8

See more

The list of books you might like

Most books are stored in the elastic cloud where traffic is expensive. For this reason, we have a limit on daily download.