Hugo Preuss Gemeinde, Staat, Reich als Gebietskörperschaften Versuch einer deutschen Staats- konstruktion auf Grundlage der Genossenschaftstheorie Gemeinde, Staat, Reich als Gebietskorperschaften. Versuch einer deutschen Staatskonstruktion auf Grundlage der Genossenschaftstheorie von Dr. Hugo Preuss. Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH 1889 ISBN 978-3-662-00253-7 ISBN 978-3-662-00273-5 (eBook) DOI 10.1007/978-3-662-00273-5 Dem Vorkampfer deutscher Genossenschaftstheorie Herrn Dr. Otto Gierke Geheimem Justizrath und ordentlichem Professor der Rechte an der Universitat Berlin 1n Verehrung zugeeignet. Vorbemerkung. Nur ungern und mit Widerstreben babe ich in dieser Ar beit die allgemeinen Grundbegriffe des Staatsrechts einer Revision unterzogen, welche in den wesentliehsten Punkten zu einer von der herrschenden fundamental verschiedenen Anschauung ge langt. Eine solche Begriffskonstruktion ist ein ebenso miihe volles, als in der Regel undankbares Unternehmen, besonders wenn sie sich, wie die folgende, zur Negirung der Grund auffassung genothigt sieht, auf welcher sammtliche Systeme unserer Wissenschaft beruhen und wenn ihr dabei der Name ihres Verfassers durch gefestigtes Ansehen keinen Schutz zu gewahren vermag. Erspriesslicher und dankbarer ist es, seine Kraft an einer einzelnen, konkreten Frage zu erproben und dabei die allgemeine begriffliche Grundlage, wie sie in der zur Zeit herrschenden Lehre zum Ausdruck kommt, als gegeben anzunehmen. Aber leider erwies sich ein solches Verfahren bei der Be handlung aller wichtigsten Streitfragen des deutschen Reichs staatsrechts als vollig aussichtslos. Gerade die eingehende Untersuchung verschiedener hochst konkreter Einzelfragen fiihrte mich zuletzt immer wieder auf die Grundbegriffe zuriick und drangte mir endlich die sehr unliebsame Erkenntniss auf, dass diese Grundhegriffe, wie sie in der zur Zeit herrschenden Lehre formulirt sind, eine voll hefriedigende Losung all' jener Fragen nicht ermoglichen. Wahrend ich, vom Standpunkt der herrschen den Grundanschauung ausgehend, beziiglich der wichtigsten Einzelfragen zu Resultaten gelangte, welche der herrschenden Theorie und Praxis gleichmassig widersprachen, ohne doch bei VI Vorbemerkung. sorgfaltigster Priifung cinen logischcn Fehler in meiner De duktion entdecken zu konnen, zeigt nunmehr das letzte (XII.) Kapitel dieser Arbeit im wesentlichcn voile Uebercinstimmung mit der herrschenden Meinung dcr Theorie wie mit der fest stehenden Uebung der Praxis; aber freilich - diese Harmonie der Rcsultate ist erreicht mittels volliger Umgestaltung der begrifflichen Grundlage. Nicht mit Unrecht bezeichnet ein franzosischer Jurist, der sich in sehr verdienstlicher Weise mit deutschem Reichsstaats recht befasst hat, dassel be als , un echeveatt embrouille, dont on a a peine saisir le fil j on croit le tenir pour longternps et pott a voir enfin le devider, quand il fazd tout coup le rompre et de nouveau s'armer de patience" 1). Was die Faden diescs Gewebes vcrwirrt, das ist in lctzter Linie immer wieder das Verhiiltniss des Reiches zu den Gliedstaaten; und der Grundbegriff, von welchem die Theorie bei der Beurtheilung diescs Vc rhaltnisses stcts ausgeht, die Souveranitat, macht den Knotcn, statt ihn zu entwirren, unlOslich. Im Gespinnst des Souveranitatsbcgriffs hat sich die Staatsrechtslehre verfangen wie die Fliege im Gewebe der Spinne. Langst schon hatte die Gestaltung modernen Staatslebens cs der Wissenschaft nahe gclegt, Reich und Staat nicht isolirt zu betrachten, sondern unter Hinzuziehung der Gcmeinden die politischen Gemeinwesen tiberhaupt als Artbegriff zu unter suchen. Jedoch durfte man hierbei nicht stehen bleiben; viel mehr konnte ein fester Ausgangspunkt der Untersuchung nur gewonnen werden, wenn man aueh die politischen Gemeinwesen zunachst als eine Art der Gattung , G e sam m t person" erfasste. Und bier war es, wo die junge, hoffnungs- und triebkraftige Lehre der Genossenschaftstheorie unserer Untersuchung Sttitze und Stab wurde, da sie lehrte, das Spinnennetz des ver altetcn, zeitwidrigen Souveranitatsbegriffs zu zerreissen und moderne deutsche Gebilde auch in modernem deutsehen Geiste zu begreifen. Jene Lehre, die Beseler, dessen Tod wir heute beklagen, begriindet, die Bah r zuerst fur die begriffliche Er- 1) C. Morhain: ,De l'e1np£re allemand". Paris 1886. Vorbemerkung. VII fassung des Rechtsstaats zu verwerthen versucht, deren Hanner trager heute Gierke ist, ward der Grundstein, auf welchem es uns gelang, cine einheitliche Konstruktion von Gemeinde, Staat und Reich, des deutschen Staates in seiner reichen Gliederung, zu errichten. Die Worte Gierke's, welche dieser Arbeit als Motto voranstehen,. wurden zu einem wahren Leitstern; sic beleuchteten den W eg, welch en wir zu gehen hatten, urn, mit dem Niedersten und Engsten beginnend, die gedankliche Erfassung des Hochsten und W cites ten zu gewinnen. Freilich erlaubten auch die Lehren Gierke's, weil sic doch hauptsachlich an Fragen des Privatrechts ausgebildet und ent wickelt worden, keine unveranderte Uebertragung auf die staats rechtliche Konstruktion; vielmehr bcdurften sic mannigfach um gcstaltendcr Behandlung. Aber wenn in dieser Hinsicht die vorliegende Schrift irgend Erspriessliches bietet, so verdankt sic auch dies im letzten Grunde den Ideen, die aus den Werken Gierke's geschopft wurden. Nirgends mehr, als wo ich ihn bekampfe, fuhle ich mich als Gierke's SchUler. Die gedankliche Scheidung des organischen Sozial rechts vom lndi vidualrecht bildet die unumgangliche Vor aussetzung jeder fruchtbaren Behandlung des offentlichen Rechts iiberhaupt und des Staatsrechts im besonderen. Wenn diese Scheidung geeignet ist, das Staatsrecht nicht nur den tibrigen Disciplinen der Staatswissenschaft zu nahern, sondern auch dasselbe recht lebhaft als einen Zweig am Baume der modernen Wissenschaft erkenuen zu lassen, so ist dies freudig zu be griissen. Nicht das Objekt, aber die Methode der Erkenntniss ist bis zu einem gewissen Grade allen Disciplinen derselben Zeit gemeinsam. Ratte hierin einst die Philosophic die Fiihrung, so hat sic heute die Naturwissenschaft; und die Jurisprudenz braucht sich nieht zu schamen, von dieser zu lernen, wie sic einst von jener gelernt hat. Besteht zwischen dem organischen Sozialrecht und dem Individualrecht ein gedanklicher Unterschied, so folgt logisch, dass jenes cine andre Tcchnik des Denkens erfordert, als diescs. W ohl ist fur die grosse Masse der Juristen privat rcchtlichcs und juristischcs Dcnken idcntisch; und Anschauungen, VIII Vorbemerkung. welchc der individualistischen Schablonc widerstrchen, gelten ihnen kurzweg als unjuristisch. Sic hcwcisen damit nur, dass die sprode Einseitigkeit, wclchc der bier vertretenen Ricbtung so oft vorgeworfen wird, in W ahrheit hci den Gegnern zu Hause ist. Raum fur Aile hat die Jurisprudenz; nur darf man die Eigenart des Theils nicht als unantastbaren Typus des Ganzen hinstellen. Eines aher ist der Jurisprudenz in allen ihren Zweigen gemeinsam; sic ist die Wissensehaft der angcwendeten Logik. Was unlogisch ist, das ist uberall und immer unjuristisch. Dass die folgenden Ausfuhrungen keinen Mangel an Logik verrathen, muss ich wfinschen und hoffen. Bei der auf Schritt und Tritt nothwendigen Polemik gcgcn ausnahmslos aile Autoritaten des Faches, hci der den ublichcn Anschauungen vollig hetero genen Auffassung und Methode war die logisch schrittweise Fortfiihrung der Untersuchung nur zu oft vor die Wahl gestellt, hreit oder unklar zu werden. lch habe stets die Breite als das kleinere Uebel der Unklarheit vorgezogen. So durfen mane he scheinbare W eitschweifigkeiten, manche Wiederholungen durch das Gebot der Noth entschuldigt werden. Wenn aber hier und da Selhstverstandliches gesagt zu werden scheint, so wissen Leute mit offnem Auge und Ohr, wie selten gerade in den grundlegenden Fragen schcinbar Selhstverstandliches von selbst verstanden wird. Treu ihrem eigenstcn Grundgedanken wird die Genossen schaftstheoric nicht als aprioristisches Axiom der folgendcn Untersuchung vorangcstellt. Vielmchr zcigt der crste Theil, wic die auf andrer Grundlage aufgebauten Konstruktionen in innerer Haltlosigkeit zusammenbrechen. Erst im zweiten Theil entwickelt sich die sozialrechtliche Anschauung aus der Analyse der bisher herrschenden Grundbegriffe; und auf der so ge wonnenen Unterlage baut der dritte Theil, ab ovo beginnend, fort, indem sich die Resultate der Synthese aus dem einmal erfassten richtigen Princip gleichsam von selbst ergeben und zum Schlusse die Aufgabe aller wissenschaftlichen Konstruktion erfiillen, die endliche Identitiit theoretischer und praktischer W ahrheit zu erweisen. Vorbemerkung. IX ,BruchstUck bleibt, was zur Losung einer Aufgabe, wie der hier gestellten, der Einzelne beizutragen vermag". Wenn Gierke dies Bekenntniss an die Spitze seiner Werke stellt, so ziemt es noch ungleich mehr dieser Arbeit, welche sich jenen so wenig nach Werth wie nach Umfang an die Seite zu stellen vermag. Aber was auch immer die Erkenntniss Andrer von unseren Resultaten als falsch erweisen mag, - der einge schlagene W eg als solcher wird sich am En de als der richtige erweisen. Auf ihn drangte die Entwicklung der Wissenschaft wie die Gestaltung der Wirklichkeit hin; und ein richtiger W eg muss endlich zum richtigen Ziele fUhren. Berlin im September 1888. Der Verfasser. Berichtigung. S. 401 Zeile 11 v. o. ist zwischen die Wortc: ,Gebietskorper schaft" und ,eventuell" einzuschieben: fiir die dadurch ver grosserte bezw. verkleinerte Gebietskorperschaft.