GABLER VERSICHERUNGS LEXIKON GABLER VERSICHERUNGS LEXIKON herausgegeben von Professor Dr. jur. Peter Koch, Aachen Professor Dr. rer. pol. Wieland Weiss, Wiirzburg GABLER Die Deutsche Bibliothek - CIP-Einheitsaufnahme Gabler-Versicherungslexikon / hrsg. von Peter Koch; Wieland Weiss. - Wiesbaden : Gabler, 1994 ISBN-13 :978-3-409-18508-0 e-ISBN-13 :978-3-322-83502-4 DOl: 10.1007/978-3-322-83502-4 NE: Koch, Peter [Hrsg.] Der Gabler Verlag ist ein Unternehmen der Verlagsgruppe Bertelsmann International. © Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden 1994 Softcover reprint of the hardcover I st edition 1994 Lektorat: Dipl.-Kfm. Hans-Ulrich Bauer Das Werk einschlieBlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschiitzt. Jede Ver wertung auBerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustim mung des Verlages unzuliissig und strafbar. Das gilt insbesondere fUr VervielfiiJti gungen, Obersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbei tung in elektronischen Systemen. Hochste inhaltliche und technische Qualitiit unserer Produkte ist unser Ziel. Bei der Produktion und Verbrei tung unserer Biicher wollen wir die Umwelt schonen: Dieses Buch ist auf siiurefreiem und chlorfrei gebleichtem Papier gedruckt. Die EinschweiBfolie besteht aus Polyiithy1en und damit aus organischen Grundstoffen, die weder bei der Herstellung noch bei der Verbrennung Schadstoffe freisetzen. Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, daB so1che Namen im Sinne der Warenzeichen und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wiiren und daher von jedermann benutzt werden diirften. Umschlaggestaltung: Schrimpf und Partner, Wiesbaden Gesamtherstellung: Druck- und Verlagsanstalt Konrad Triltsch, Wiirzburg ISBN-13:97S-3-409-IS50S-0 Vorwort Das GABLER VERSICHERUNGSLEXIKON erscheint nach jahrelangen Vorarbeiten kurz vor der Verwirklichung des Eur.opiiischen, Binnenmarktes fiir die deutsche Versiche rungswirtschaft und damit zu der Zeit eines. wichtigen Einschnitts in der Entwicklung des gesamten Wirtschaftszweiges. In einer gleichermaBen bedeutenden Umbruchphase befindet sich auch die Sozialversicherung. Aufgabe'des Lexikons ist es deshalb nicht nur, den Zugang zu den einzelnen Tatbestiinden des Versicherungswesens und ihm nahestehenden Gebieten durch eine moglichst groBe Zahl von Begriffen zu erschlieBen, sondern auch den Wissens stand zu dokumentieren. Die zu erwartenden Anderungen sind zum Teil bereits andeu tungsweise beriicksichtigt. Ein unterschiedlicher Aktualitiitsstand fiir einzelne Bereiche wurde vor diesem Hintergrund bewuBt in Kauf genommen. Das GABLER VERSICHERUNGSLEXIKON bietet ein Kompendium des gesamten Ver sicherungswesens in Stichwortern. Beriicksichtigung finden sowohl die Privat-als auch die Sozialversicherung. ErfaBt sind aIle Teilbereiche, vor allem in wirtschaftlicher, rechtlicher, versicherungstechnischer und mathematischer Hinsicht. Einer angemessenen Gewichtung ist Rechnung getragen. Aufbau und Struktur des GABLER VERSICHERUNGSLEXIKON orientieren sich an dem bewiihrten GABLER WIRTSCHAFTSLEXIKON. Die Zusammenhiinge zwischen den einzelnen Stichwortern werden durch entsprechende Verweisungen und zusiitzliche ausfUhrliche Beitriige zu grundsiitzlichen Fragen hergestellt. Auf Literaturhinweise wurde generell verzichtet. Das gleiche gilt fiir die Anschriften von Institutionen und Zahlenanga ben, die jedoch ausnahmsweise in den ausfiihrlichen Beitriigen enthalten sind. Insoweit wird auf die allgemeinen Nachschlagewerke verwiesen. Das umfangreiche Material stammt von einer Vielzahl namhafter Theoretiker und Prakti ker des Versicherungswesens, denen an dieser Stelle noch einmal gedankt wird. Es galt, eine immense Stoffiille zu verarbeiten, unterschiedlichste Beitriige zu integrieren und sprachlich zu harmonisieren. Ziel war es, ein weitgehend vollstiindiges und verstiindliches Werk zu schaffen und gleichzeitig Expertenwissen zu erschlieBen. Besonderer Wert wurde auf die Benutzerfreundlichkeit und Lesbarkeit des GABLER VER SICHERUNGSLEXIKON gelegt. Abkiirzungen beschriinken sich auf: VN = Versiche rungsnehmer, VR = Versicherer, VU = Versicherungsunternehmen. Das Lexikon wendet sich nicht nur an Interessenten, die beruflich mit diesem Gebiet zu tun haben, sondern es will jedem eine Orientierungshilfe sein, der Antwort auf Fragen aus dem Bereich des Versi cherungswesens sucht. Herr Dipl.-Kfm. Hans-Ulrich Bauer hat als langjiihriger Cheflektor Versicherung des Be triebswirtschaftlichen Verlages Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden, das Entstehen des Wer kes von Anfang an fachkundig begleitet und das EDV-technische System fUr das Lexikon entwickelt, das Frau Sonja Gerst in Aachen durch die sorgfiiltige und einfUhlsame Erfas sung der Texte in vorbildlicher Weise umgesetzt hat. AachenJW iirzburg Die Herausgeber Verzeichnis der Autoren Peter Ahrend, Wiesbaden Dieter Freischmidt, Bonn Prof. Dr. Peter Albrecht, Mannheim Heinrich Frommknecht, Dortmund Heinrich K. Alles, Furth Dr. Horst Furstenberg, Wiesbaden Dr. Reiner Allgaier, Karlsruhe Dr. Falk FuB, Wiesbaden Prasident Prof. Dr. August Angerer, Berlin Dr. Jiirgen GaBmann, Hamburg Dr. Manfred Antoni, Wiesbaden Dr. Herbert Geiger, Bonn Dr. Werner Asmus, Koln Dr. Leo Goujet, Bonn Staatssekretar Manfred Baden, Alfter Dr. Karsten Groth, Hamburg Jorn H.-E. Badenhoop, Bonn Dr. Uwe Haasen, Munchen Peter Baedorf, Dusseldorf Prof. Dr. Matthias Haller, St. Gallen Dr. Curt Bangert, Mannheim Dr. Bernd Hildebrandt, Wiesbaden Dr. Otto Bechert, Stuttgart Dr. Rudolf Hitzig, Koln Horst Becker, Hamburg Prasident Klaus Hoffmann, Berlin Kurt E. Bohme, Wiesbaden Prasident Dr. Knut Hohlfeld, Berlin Hans Boldt, Hamburg Bernd Honsel, Munchen Dr. Heinrich Brands, Koln Prof. Dr. Ulrich Hubner, KOln Dr. Theodor Brinkmann, Bonn Peter Hupfauer, Munchen Dr. Georg Buchner, Stuttgart Dr. Edgar Jannott, Dusseldorf Hermann Danker, Bonningstedt Klaus Ketelboeter, Hamburg Prof. Dr. Max Danner, Munchen Prof. Dr. Siegfried Klaue, Berlin Prof. Dr. Friedrich Ebel, Berlin Claas Kleyboldt, Koln Dr. Hans Jorg Ehler, Bonn Jorg Knospe, Bonn Max Engl, Bonn Prof. Dr. Peter Koch, Aachen Prof. Dr. Ulrich Erhard, Wurzburg Jiirgen L. Kratzig, Miinchen Prof. Dr. Dieter Farny, Koln Jiirgen Kropp, Munster Dr. Dr. Wolfgang Forster, Wiesbaden Werner Kruse, Hamburg Prasident Heinrich Franke, Nurnberg Horst Lange, Hamburg Rita Lansch-Beier, Dusseldorf Dr. Bernhard Schareck, Koln Dr. Volker Leienbach, Koln Dr. Wolfgang Schieren, Munchen Ulf D. Lemor, Bonn Hans Schildmann, Munchen Dr. Ernst-Moritz Lipp, Frankfurt/M Hubertus Schipmann, Bergisch-Gladbach Dr. Jurgen Lohr, Wiesbaden Prof. Dr. Dr. E.h. Reimer Schmidt, Aachen Dr. Gerhard Luttmer, Koln Dr. Wolfgang Schmidt-Hidding, Berlin Dr. Reinhard MeiBner, Wiesbaden Klaus R. Schneider, Wiesbaden Wolfgang Meyer-Rassow, Munchen Prof. Dr. Dr. h.c. Robert Schwebler, Karlsruhe Dr. Bernd Michaels, Dusseldorf Dr. Jurgen Spinnarke, Karlsruhe Erika Moll-Iffland, Wiesbaden Werner Steen, Wiesbaden Dr. Hans Moser, Koln Dr. Hans Peter Sterk, Dusseldorf Prof. Dr. Heinz Dieter Moser, Wurzburg Dr. Lothar Stockbauer, Mannheim Prof. Dr. Heinz Leo Muller-Lutz, Gauting Jochen Stohr, Oberursel Dr. Werner Opgenoorth, Hamburg Heinz Stoppel, Oberursel Hans-Jurgen Paasch, Hamburg Prof. Dr. Jurgen Strobel, Koln Carl-Will Pfeiffer, Monchengladbach Dr. Christoph Uleer, Koln Dr. Helmut Pikola, Munchen Dr. Rolf Ulrich, Koln Dr. Hermann Pohlchristoph, Wiesbaden Dr. Dieter Vogelsang, Dusseldorf Gustav Pommeranz, Wiesbaden Dr. Malte von Bargen, Dusseldorf Heinz Prokop, Munchen Prof. Dr. Johannes Walder, Koln Dr. Othard Raestrup, Oberursel Oskar Wallmuller, Koln Jurgen Rehmann, Koln Dr. Heinz Reichmann, Hannover Hans-Dieter Wehlmann, Wiesbaden Prof. Dr. Eberhard Reinohl, Wurzburg Edwin WeiB, Munchen Hans-Christian Richter, Berlin Prof. Dr. Wieland Weiss, Wurzburg Dr. Horst Riebesell, Hamburg Hans-Joachim Wilke, Bonn Prasident Dr. Walter Rieger, Munchen Georg Wilking, Munchen Norbert RoBler, Wiesbaden Dr. Jurgen Willich, Munchen Manfred Ruhe, Wiesbaden Johannes Jakob Wolff, Koln Dr. Arnd Saacke, Wiesbaden Prof. Dr. Wolfram Wrabetz, Frankfurt/M Georg Schadler, Aachen Dr. Bernhard Zloch, Wiesbaden Benutzerhinweise Der Inhalt des GABLER VERSICHERUNGSLEXIKON ist nach Art eines Konversa tionslexikons in iiber 7000 Stichworter aufgegliedert. Der Text zum jeweiligen Stichwort vermittelt die den entsprechenden Begriff erlauternde, griindliche Erklarung. Zahlreiche, durch Verweiszeichen ( -+ ) gekennzeichnete Worter erlauben es dem Leser dariiber hinaus, den dargelegten Sachverhalt zu vertiefen. Alphabetisiemng 1. Die alphabetische Reihenfolge ist - auch bei zusammengesetzten Stichwortern - strikt eingehalten. Dies gilt sowohl fUr Begriffe, die durch Bindestrich verbunden sind, als auch fUr solche, die aus mehreren, durch Leerzeichen getrennten Wortern bestehen. In beiden Fallen erfolgt die Sortierung, als ware der Bindestrich bzw. das Leerzeichen nicht vor handen. 2. Die Umlaute a, 0, ii werden bei der Einordnung in das ABC wie Grundlaute a, 0, u, das p wie ss behandelt. 3. Zusammengesetzte Begriffe sind unter dem Wort eingeordnet, unter dem der Leser im allgemeinen suchen wird. Das ist in der Regel das Beiwort (Adjektiv), in selteneren Fallen auch das Hauptwort (Substantiv). Wird das gesuchte Wort unter dem Beiwort nicht gefunden, empfiehlt es sich deshalb, das Hauptwort nachzuschlagen. 4. Mit Ziffern und Zeichen beginnende Stichworter werden durch das jeweilige Wort be stimmt. 5. Substantive sind in der Regel im Singular aufgefiihrt. Abkiirzungen 1. Fachorientierte und im Wirtschaftsleben gangige Abkiirzungen sind in das GABLER VERSICHERUNGSLEXIKON integriert, wobei von dort regelmaBig auf die ausge schriebene Schreibweise verwiesen wird. Dem ausgeschriebenen Stichwort ist in diesem Falle die zugehorige Abkiirzung in Klammern nachgestellt. Umgekehrt wird dann ver fahren, wenn man im allgemein iiblichen Sprachgebrauch der Versicherungswirtschaft davon ausgehen muB, das die Abkiirzung auch in der sparteniibergreifenden Diskussion hinlanglich gelaufig ist. 2. 1m Text wird das zu erklarende Stichwort mit seinem Anfangsbuchstaben abgekiirzt (bei durch Leerzeichen getrennten Stichwortern mit allen jeweiligen Anfangsbuchstaben). 3. Allgemein gebrauchliche Abkiirzungen (wie d. h., z. B.) werden als bekannt vorausge setzt. 4. Folgende Abkiirzungen werden dariiber hinaus verwendet: VN = Versicherungsneh mer, VR = Versicherer, VU = Versicherungsunternehmen. Gro8-/Kleinschreibuog 1. Stichworter beginnen grundsiitzlich mit einem GroBbuchstaben. Das gilt auch fUr Ab kiirzungen oder Begriffe in Fremdsprachen. Abgewichen wird davon nur bei Eigenna men, deren originale Schreibweise eine Verwendung von GroBbuchstaben verbietet. 2. Verweise in Stichworttexten beginnen entsprechend der Schreibweise der Zielstichworter immer mit einem GroBbuchstaben. 3. Bei der Verwendung der Abkiirzung des Stichworts im erliiuternden Text wird das Kiirzel so geschrieben (groB/klein) wie im deutschen Sprachgebrauch iiblich. 4. Fremdsprachliche Begriffe werden ebenfalls so geschrieben (groB/klein) wie im deut schen Sprachgebrauch iiblich; das bedeutet regelmiiBig GroBschreibung, wenn das Wort "eingedeutscht" ist. Anders verhiilt es sich nur, wenn der Begriffiibersetzt wird (z. B. "in Englisch: user interface"). 5. Aus unterschiedlichen Sprachriiumen zusammengesetzte Begriffe werden entsprechend ihrer Verwendung im deutschen Sprachgebrauch mit Bindestrichen verkniipft (z. B. "Surplus-relief-Riickversicherung"). A AAA, --.AusschuB fiir AuBendienstausbil bunden zu sein. -1. Transportversicherung: dung (AAA). a) A. des VR: Zahlung der Versicherungs surnme, um sich von weiteren Verbind AAI, Abkiirzung fiir: --.Association Actua lichkeiten aus dem Versicherungsfall zu rielle Internationale (AAI). befreien. Das Versicherungsverhiiltnis wird dadurch aufgelost. - b) A. des VN: Preisga ABA Arbeitsgemelnschaft fur betrieb be aller Rechte an dem versicherten Gegen IIche Altersversorgung e.V., Verein mit stand durch ihre Weitergabe an den VR, urn Sitz in Heidelberg zur Forderung aller die Versicherungssurnme zu erlangen. Der Bestrebungen auf dem Gebiet der --. Be A. des VN ist nur moglich bei --. Verschol trieblichen Altersversorgung. Mitglieder lenheit des Schiffes, --. Verfiigung von hoher sind Unternehmen aller GroBenordnungen, Hand oder Seeraub. - 2. Haftpflichtversi --. Pensionskassen, --. U nterstiitzungskas cherung: Recht des VR, sich durch Zahlung sen, Triiger der --.Zusatzversorgung der bzw. Hinterlegung der Versicherungssum Arbeiter und Angestellten des offentlichen me und des hierauf entfallenden Anteils an Dienstes, Versicherungsgesellschaften und den Kosten von weiteren Leistungen zu Versicherungsmathematiker, Rechtsanwiil befreien. Das Recht zum A. ist in der te, Steuerberater und Wirtschaftspriifer. --. Allgemeinen Haftpflichtversicherung Aufgabe der ABA ist die zweckmiiBige weggefallen, besteht aber in der --. Kraft Losung der mit der betrieblichen Altersver fahrzeug-Haftpflichtversicherung, jedoch sorgung in Zusammenhang stehenden Pro ohne groBe praktische Bedeutung. bleme. Die ABA dient der U nterstiitzung ihrer Mitglieder durch die Herausgabe des Abandonrevers, offentlich beglaubigte Mitteilungsblattes "Betriebliche Altersver Urkunde iiber den Rechtsiibergang, die der sorgung", durch Rundschreiben, Vortrags VN beim --. Abandon dem VR auf dessen veranstaltungen (insbesondere ihre lahres Verlangen auszustellen hat. tagung) und ein in 7. Auflage vorliegendes "Handbuch der betrieblichen Altersversor ABB. 1. Allgemeine Bedingungen der gung". Zur Intensivierung der Forderung Bankkarten-Versicherung. - 2. --.Arbeits der Teilgebiete sind fiir die einzelnen For gemeinschaft fiir Blitzschutz und Blitzablei men der betrieblichen Altersversorgung terbau (ABB) e.Y. Fachvereinigungen eingerichtet worden. - Die ABA ist 1938 als Nachfolge- und ABBR, Allgemeine Bedingungen fiir die Erweiterungsorganisation des 1922 gegriin Versicherung von Beistandsleistungen auf deten Verbandes der deutschen Privatpen Reisen und Riicktransportkosten. sionskassen entstanden, der in ihr aufging. Abbruchklausel, Vereinbarung bei einer ABAG, --.Allgemeine Bedingungen zur All langlaufenden --. Kapitalversicherung auf gefahrenversicherung fiir Industrie und Ge den Todes- und Erlebensfall bzw. --.Kapi werbe (ABAG). talversicherung auf den Todesfall iiber die Beendigung des Vertrages ohne Stornoab Abandon, Aufgabe eines Rechts oder einer zug bei gleichzeitiger Zahlung eines Sache mit der Absicht, dadurch von einer --.SchluBiiberschuBanteils, ohne daB es ei Verpflichtung (meistens zur Zahlung) ent- ner Kiindigung der Versicherung bedarf. 1 Abbruchkosten 1m Gegensatz zu einer ..... Kapitalversiche Abbuchungsverfahren, ..... Lastschriftver rung mit Abrufmoglichkeit kann der VN fahren. nicht entscheiden, ob der Vertrag beendet werden solI oder nicht. - a) Bei einer ABeM, Allgemeine Bedingungen der Com uneingeschriinkten A. erfolgt die Beendi puter-MiBbrauch-Versicherung. gung unabhiingig davon, wie hoch die Summe aus Deckungskapital und Uber Abdingbare Vorschriften, auch dispositi schuBguthaben tatsiichlich ist. - b) Wenn ve oder nachgiebige Vorschriften; gesetz der vorgezogene Ablauftermin nicht von liche Bestimmungen, insbesondere des vornherein vereinbart wird, sondern die ..... Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), Versicherung dann beendet wird, wenn von denen durch AVB oder Individualver Deckungskapital und UberschuBguthaben einbarung zugunsten wie zuungunsten des die vereinbarte Versicherungssumme errei VN abgewichen werden kann (Gegensatz: chen, spocht man von einer eingeschriink ..... Halbzwingende Vorschriften, ..... Zwin ten A. gende Vorschriften). Sie sind im VVG nicht besonders gekennzeichnet. Ob es sich im Einzelfall urn a.v. handelt oder nicht, ist Abbruchkosten, in der ..... Feuerversiche durch Auslegung der konkreten Vorschrift rung und den ihr verwandten Versiche zu ermitteln; Vermutungen zugunsten von rungszweigen notwendige Aufwendungen a.v. gibt es im Versicherungsvertragsrecht fUr den Abbruch stehengebliebener Teile, nicht. fUr das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum niichsten Ablagerungsplatz Abdingung, von der ..... Gebiihrenordnung und fUr das Ablagern oder Vernichten. A. abweichende Vereinbarung mit einem Arzt sind zu unterscheiden von Reparaturko oder Zahnarzt hinsichtlich der Hohe der sten, ..... Aufriiumungskosten sowie ..... Bewe Vergiitung. gungs- und Schutzkosten, konnen sich mit diesen Kosten aber iiberschneiden. Soweit ABDM, Allgemeine Bedingungen fiir die A. der ErschlieBung von Resten fUr die Versicherung von Vermogensschiiden durch Wiederherstellung beschiidigter Sachen die Daten-MiBbrauch Dritter. nen, sind sie (auch) Reparaturkosten. - 1. Generelle Mitversicherung: A. werden mei Abendstudium, ..... Kollegstudium. stens zusammen mit anderen Aufwendun gen bis zu einem bestimmten Prozentsatz Abfindung, einmalige Leistung, durch die ein Rechtsanspruch unter AusschluB weite der Versicherungssumme ohne weiteres rer Forderungen endgiiltig abgegolten mitversichert: a) in der Verbundenen wird. Privatrechtlich konnen A. an die Wohngebiiudeversicherung; b) bei Pau Stelle von Renten als Schadenersatz fUr schaldeklaration in der ..... Geschiifts- und Gesundheitsschiidigungen, Unterhaltslei Betriebsversicherung. - 2. Individuelle Ver stungen oder Erbanspriiche treten. einbarungen sind erforderlich, wenn die Versicherung von A. erhoht oder in anderen I. Arbeitsrecht: Vertraglich vereinbarte Fiillen eingeschlossen werden solI. Die Ver oder gerichtlich verfiigte Zahlung eines sicherungssumme wird einschlieBlich ande Geldbetrages des Arbeitgebers an den Ar rer Kostenarten in der Regel mit 3 % der beitnehmer anliiBlich der Beendigung eines Versicherungssumme bemessen. In der Arbeitsverhiiltnisses. Die A. kommt in Be ..... Industrie-Feuerversicherung sollen dabei tracht bei Kiindigungsschutzprozessen, der herkommliche A. und A. fUr radioaktiv vertraglichen Aufhebung des Arbeitsver verseuchte Sachen in getrennten Positionen hiiltnisses, bei Betriebsiinderungen und im deklariert werden. FaIle eines Sozialplanes. Innerhalb be stimmter Grenzen und Voraussetzungen ist die A. steuer/rei. Sie wird nicht auf das Abbruchswert, geringerer Wert eines ..... Arbeitslosengeld angerechnet, wenn das ..... Gebiiudes; das zum Abbruch bestimmt Arbeitsverhiiltnis auf Veranlassung des Ar ist. Der A. entspricht dem Wert des bei beitgebers unter Einhaltung der vereinbar einem Abbruch vor Schadeneintritt zu ge ten Kiindigungsfrist beendet wurde. winnenden Materials abziiglich der dafUr anfallenden Kosten des Abbrechens; er ist II. Gesellschaftsrecht: 1. Allgemein be hiiufig gleich Null. zeichnet A. die Ausgleichszahlung beim 2