GABLER LEXIKON BAUFINANZIERUNG GABLER LEXIKON BAUFINANZIERUNG Alles über Bauen, Kaufen, Bewerten, Finanzieren, Mieten, Verpachten, Versichern, Verwalten, Verwerten und Versteigern von Immobilien sowie die dazugehörigen Steuerfragen von Harald Gerhards Helmut Keller 8. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage Bibliografische Information Der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.ddb.de> abrufbar. 1. Auflage 1988 2. Auflage 1990 2., durchgesehene Auflage 1991 3., erweiterte und überarbeitete Auflage 1992 3., durchgesehene Auflage 1993 4., erweiterte und überarbeitete Auflage 1993 (1. - 4. Aufl. u. d. T. "Lexikon Baufinanzierung von A bis ZU) 5., erweiterte und überarbeitete Auflage 1996 6., erweiterte und überarbeitete Auflage 1998 7., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage Oktober 2000 8., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage Oktober 2002 Alle Rechte vorbehalten © Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden 2002 Softcover reprint ofthe hardcover 8th edition 2002 Der Gabler Verlag ist ein Unternehmen der Fachverlagsgruppe BertelsmannSpringer. www.gabler.de Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Verviel fältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften. Umschlaggestaltung: Regine Zimmer, Dipl.-Designerin, Wiesbaden Gedruckt auf säurefreiem und chlorfrei gebleichtem Papier ISBN 978-3-322-90391-4 ISBN 978-3-322-90390-7 (eBook) DOI 10.1007/978-3-322-90390-7 Vorwort Die Geldanlage in Immobilien ist nach wie vor krisensicher, wertbeständig und trotz ständiger Änderungen steuerlich privilegiert. Deshalb eignet sie sich auch hervorragend für die Alters vorsorge, die heute ein unverzichtbarer Bestandteil unserer Finanzierungsplanung ist. Nach der Beruhigung der durch die Sonderförderung hervorgerufenen Faktoren im ostdeut schen Markt ist mittlerweile eine Konsolidierung eingetreten. Bei der lang andauernden Nied rigzinsphase, deren Trend nur kurzfristig gegenläufig war, bei den stabilen bis leicht rückläufi gen Baupreisen und bei nur noch moderat steigenden Baulandpreisen ist die positive Grund stimmung gewachsen, die sich durch die Turbulenzen an den Börsen und Kapitalmärkten wei ter zu Gunsten der Immobilie entwickeln dürfte. Die Grundbedingungen für die Immobilie sind ausgezeichnet. Die steuerliche Förderung des Mietwohnungsbaus und die Eigenheimzulage für das selbstgenutzte Objekt unterstützen diese positive Einstellung der Anleger zur Immobilie. Mit Jahresbeginn 2002 sind die letzten (Währungs-)Grenzen in Europa gefallen. Der Immobi lienmarkt hat sich europaweit geöffnet. Der Wegfall von Währungsrisiken und Transaktions kosten erleichtert den grenzüberschreitenden Vergleich von Finanzierungsangeboten im Euro Währungsraum; der Wettbewerb ist internationaler. Mit der Aufnahme der wichtigsten immobi lienspezifischen Grundbegriffe aus den ausgewählten europäischen Nachbarländern haben wir dieser Entwicklung Rechnung getragen. Bedeutsam ist auch die Tatsache, dass immer mehr Finanzierungsinstitute ihre gesamte Baufi nanzierungspalette im Internet präsentieren. Mittlerweile sind schon virtuelle Geschäftsstellen eingerichtet, die sich mit ihrem Angebot vor allem auf gut informierte Privatkunden ausrichten. Unverändert aber gilt, dass die Immobilieninvestition eine weit reichende Entscheidung für den privaten Bauherren wie auch für den (institutionellen) Kapitalanleger ist. Der dabei zu beach tende Themenbereich ist komplex und sollte deshalb gut durchdacht und langfristig geplant sem. Die Stiftung Warentest hat wiederholt festgestellt, dass die Baufinanzierungsberatung der Kre ditinstitute in vielen Fällen noch immer nicht den gewünschten Standards entspricht. Als einen der Hauptkritikpunkte nennt sie den mangelnden Einsatz von technischen Hilfsmitteln, der letztlich auch zu einer Vielzahl von "handwerklichen" Fehlern führte. Auch die Diskussion um "Schrottimmobilien" zeigt mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az: XI ZR 91/99), wie wichtig es für Kapitalanleger ist, sich vor einem Immobilienerwerb über alle Risiken um fassend zu informieren. Der Gesetzgeber hat darauf mit einer Gesetzesvorlage reagiert. Die Europäische Kommission hat am 5. März 2001 nach umfassenden Verhandlungen zwi schen europäischen Verbraucherschutzorganisationen und den europäischen Verbänden der Kreditwirtschaft eine Empfehlung für einen Verhaltenskodex für die Vergabe von wohnwirt schaftlichen Krediten erlassen. Die wichtigen deutschen Marktteilnehmer entsprechen mittler weile diesem verbraucherschutzpolitischen Ziel und bieten allgemeine Informationsbroschüren an. Künftig wird es erforderlich sein, die Informationen auf die persönliche Situation des Kun den zuzuschneiden. Wie in anderen Wirtschaftsbereichen hat die Konzentrationswelle auch die Baufinanzierungsin stitute erfasst. Die Großbanken haben ihre Aktivitäten rund um die gewerbliche Immobilienfi nanzierung zusammengefasst, viele Bausparkassen haben fusioniert oder bilden zusammen mit Versicherungsgesellschaften neue Allfinanzkonzerne. Auch die mobilen Vertriebe sind nahe am Kunden und stark im Markt. Unverzichtbar bleibt für alle Anbieter die Ausbildung und Qualifizierung der Berater. Aber auch die Investoren sollten die grundlegenden Fakten der Immobilienfinanzierung kennen. Neuerungen in der Rechtsprechung, Änderungen im Steuerrecht, Anpassungen im Bereich des Bauens und der Bauvorschriften, neue innovative Finanzierungsformen, veränderte Kundenan sprüche sowie auch völlig neuartige Vertriebsformen setzen einen permanenten Informations prozess voraus. Wir haben mit der 8. Auflage des Gabler Bank-Lexikons die Themenbereiche Immobilienanla ge/-finanzierung konsequent fortgeschrieben. Dabei haben wir versucht, auf alle erdenklichen Fragen, die sich aus der Sicht sowohl des Baufinanzierungsberaters als auch des Immobilienin vestors ergeben, zu antworten. Alle Stichworte sind aktualisiert, die Tabellen und Vorlagen sind überarbeitet, die DM-Beträge sind auf Euro-Beträge umgestellt. Nur wo Bezug auf ältere Rechtsprechung genommen wird, werden DM-Beträge weiter geführt. Auch die veränderte Altersvorsorge, unter dem Stichwort Riester-Rente schon ein fester Be griff, ist seit Januar 2002 für jeden Anleger und für seinen Berater ein ständiges Thema. Da Wohneigentumsbildung in das Altersvermögensgesetz einbezogen ist, haben wir auch diesen Themenkomplex ausführlich behandelt. Unser Leitgedanke ist weiterhin, dass jede Immobilieninvestition und die dazugehörige Baufi nanzierung eine gründliche Vorbereitung erfordern. Je besser und je gründlicher geplant wird und je genauer der Investor informiert ist, um so günstiger wird nachher die Baufinanzierung und damit die Rendite der Investition. Köln, im September 2002 Harald Gerhards Helmut Keller Abkürzungsverzeichnis ABB Allgemeine Bauspar- BNotG Bundesnotarordnung bedingungen BRAGO Bundes-Gebührenordnung AbfG Abfallgesetz für Rechtsanwälte vom Abs. Absatz 26.7.1957 AfA Absetzung für Abnutzung BSpkG Bausparkassengesetz AGB Allgemeine Geschäftsbe- BUKG Bundesumzugs- dingungen kostengesetz AGBG AGB-Gesetz BV Berechnungsverordnung AngG Anfechtungsgesetz BVerfG Bundesverfassungsgericht AO Abgabenordnung BVG Bundesversorgungsgesetz AUV Auslandsumzugskosten- verordnung DBA Doppelbesteuerungs- AVmG Altersvermögensgesetz abkommen d. h. das heißt BauGB Baugesetzbuch DIN Deutsche Industrienorm BauGB-Maß- Maßnahmengesetz zum DSchG Denkmalschutzgesetz nahmenG Baugesetzbuch DVO Durchführungsverordnung BauNVO Baunutzungsverordnung BauONW Bauordnung Nordrhein- EFH Einfamilienhaus Westfalen EGZPO Einführungsgesetz zur ZPO BauPG Bauproduktengesetz EGBGB Einführungsgesetz zum BausparkV Bausparkassenverordnung BGB BauVerfV Bauverfahrensverordnung EigZ Eigenheimzulage BayBO Bayerische Bodenordnung EigZulG Eigenheimzulagengesetz BBauG Bundesbaugesetz ELW Einliegerwohung BBergG Bergbaugesetz EnEV Energie-Einsparungs- BDSG Bundesdatenschutzgesetz verordnung Berlin-FG Berlinförderungsgesetz ErbbRVO (auch: ErbbauVO) BeurkG Beurkundungsgesetz Erbbaurechtsverordnung BewG Bewertungsgesetz ErbStG Erbschaftsteuergesetz BFH Bundesfinanzhof ErbSt Erbschaftsteuer BGB Bürgerliches Gesetzbuch ESt Einkommensteuer BGB! Bundesgesetzblatt EStDV Einkommensteuer- BGH Bundesgerichtshof durchführungsverordnung BHG Bauherrengemeinschaft EStG Einkommensteuergesetz BMZ Baurnassenzahl EStR Einkommensteuer- BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz Richtlinien (in Vorbereitung) etc. et cetera ETW Eigentumswohnung i. d. F. in der Fassung evtl. eventuell i. d. R. in der Regel EW Einheitswert i. e. S. im engeren Sinn i. H. in Höhe FA Finanzamt IHK Industrie-und Handelskammer f./ff. fortfolgend( e) InsO Insolvenzordnung FG Finanzgericht InVorG Investitionsvorranggesetz FlurbG Flurbereinigungsgesetz FKP Gesetz zur Umsetzung des KAGG Kapitalanlagegesetz föderalen Konsoli- KfW Kreditanstalt für dierungsprogramms Wiederaufbau KGG Kindergeldgesetz GBO Grundbuchordnung KO Konkursordnung GBR Gesellschaft bürgerlichen KostO Kostenordnung Rechts KStG Körperschaftsteuergesetz GBV Grundbuchverfügung KWG Kreditwesengesetz GewO Gewerbeordnung GewSt Gewerbesteuer LAB Lastenausgleichsbank GewStDV Gewerbesteuer- Durchfüh- LAG Lastenausgleichsgesetz rungsverordnung LBOBaWü Landesbauordnung Baden- GFZ Geschossflächenzahl Württemberg GG Grundgesetz LG Landgericht ggf. gegebenenfalls LSt Lohnsteuer GKG Gerichtskostengesetz LStDV Lohnsteuer- Durch- GOA Gebührenordnung für Ar- führungsverordnung chitekten LV Lebensversicherung GrdstVG Grundstücksverkehrsgesetz LZB Landeszentralbank GrEStG Grunderwerbsteuergesetz GrStG Grundsteuergesetz MaBV Makler-und Bauträger- GrundMV Grundmietenverordnung verordnung GRZ Grundflächenzahl MB Musterbedingungen GSB Gesetz über die Sicherung MBöBk Musterbedingungen für der Bauforderungen öffentlich-rechtliche Bau- GuV Gewinn-und Verlust- sparkassen rechnung MBpBk Musterbedingungen für GVG Gerichtsverfassungsgesetz private Bausparkassen GVO Grundstücksver- MHG Miethöhegesetz kehrsordnung MuBo Musterbauordnung GwG Geldwäschegesetz MwSt Mehrwertsteuer HeizKV Heizkostenverordnung NBL Neue Bundesländer HGB Handelsgesetzbuch NotVO Notarverordnung HOAI Honorarordnung für Archi- Nr. Nummer tekten und Ingenieure NRW Nordrhein-Westfalen HypBankG Hypothekenbankgesetz NVO Neubaumietenverordnung o. a. oben angegeben VermBG Vermögensbildungs gesetz o.Ä. oder Ähnliches VermG Vermögens gesetz OFD Oberfinanzdirektion vgl. vergleiche p. a. per annum VO Verordnung PangV Preisangabenverordnung VOB Verdingungsordnung flir PlanzVO Planzeichenverordnung Bauleistungen VStG Vermögensteuergesetz RA Rechtsanwalt V+V Vermietung und Verpachtung RdErl Runderlass VW1 vermögenswirksame Leistungen RDM Ring deutscher Makler RPflG Rechtspflegergesetz WEG Gesetz über Wohnungs- RSG Reichssiedlungsgesetz eigentum RVO Reichsversicherungsordnung WertR Wertermittlungsrichtlinien WertVO Wertermittlungsverordnung SachRBerG Sachenrechtsbereini- WHG Wasserhaushalts gesetz gungsgesetz WKSchG Wohnraumkündigungs- SchRG Gesetz zur Reduzierung der schutzgesetz landwirtschaftlichen WoBauFG Gesetz zur Förderung des Schuldverhältnisse Wohnungsbaus SchutzBG Schutzbaugesetz. Gesetz WobauG Wohnungsbaugesetz über bauliche Maßnahmen WoBindG Wohnungsbindungsgesetz zum Schutz der Zivil- WoEigG Wohnungseigentumsgesetz bevölkerung WoGG Wohngeldgesetz SparPG Sparprämiengesetz WoG SoG Wohngeldsondergesetz StandOG Standortsicherungsgesetz WoGV Wohngeldverordnung StBauFG Städtebauförderungsgesetz WohneigFG Wohnungseigentumsför- StGB Strafgesetzbuch derungsgesetz StRefG Steuerreformgesetz WohnGeb- Gesetz über Gebühren- StMBG Missbrauchsbekämpfungs- Befrg befreiung bei Wohnungsbau und Steuerbereinigungs- vom 30.5.1953 gesetz WoP Wohnungsbauprämie WoPDV Wohnungsbauprämien- u. a. und andere Durchflihrungsverordnung u.Ä. und Ähnliches WoPG Wohnungsbauprämiengesetz u. E. unseres Erachtens USt Umsatzsteuer z. B. zum Beispiel UStG Umsatzsteuergesetz ZFH Zweifamilienhaus usw. und so weiter ZGB Zivilgesetzbuch der DDR UWG Gesetz gegen den unlaute- ZPO Zivilprozessordnung ren Wettbewerb z. T. zum Teil ZVG Zwangsversteigerungsverfahren VAZ Veranlagungszeitraum zzgl. zuzüglich VDM Verband deutscher Makler z. zt. zur Zeit VerbrKrG Verbraucherkreditgesetz 11. BV Zweite Berechnungs- VerglO Vergleichsordnung verordnung A Abbaugesetz vom 23.6.1960, Gesetz über das Bauvorhaben behindern können und den Abbau der Wohnungswirtschaft und über durch zeitliche Verzögerungen auch zusätzli ein soziales Miet- und Wohnrecht. Früheres che Kosten entstehen können. Mieterschutzgesetz, durch Zeitablauf mitt lerweile gegenstandslos geworden. Abbruchgebot (§ 179 BauGB). Die Ge meinde kann den Eigentümer durch Bescheid Abbauland (§ 43 BewG), Betriebsflächen, verpflichten zu dulden, dass die Beseitigung die durch Abbau der Bodensubstanz über einer baulichen Anlage verlangt wird, wenn wiegend für den Betrieb nutzbar gemacht sie den Festsetzungen des ~ Bebauungs werden. Die Bewertung erfolgt gesondert mit plans nicht entspricht und auch nicht ange dem Einzelertragswert. Bei dem A. handelt passt werden kann. Das A. kann auch erlas es sich um Kies-, Sandgruben, Steinbrüche sen werden, wenn Gebäude im Geltungsbe usw. reich eines Bebauungsplans Missstände oder Mängel aufweisen, die auch durch Moderni Abbruch. Wer eine bauliche Anlage ohne sierung nicht behoben werden können. Die erforderliche Genehmigung errichtet, handelt jenigen, für die ein Recht an dem Grund ordnungswidrig und kann mit Bußgeld belegt stück oder an einem das Grundstück belas werden. Da dies jedoch nichts an dem rechts tenden Recht im ~ Grundbuch eingetragen widrig geschaffenen Zustand ändert, enthal oder durch Eintragung gesichert ist, das nicht ten die meisten Landesbauordnungen geson zur Nutzung berechtigt, sollen von dem Be derte Bestimmungen, die sich mit der Her scheid benachrichtigt werden, wenn sie von stellung ordnungsgemäßer Zustände und der der Beseitigung betroffen werden. Unberührt Beseitigung bestimmter Bauteile befassen. bleibt das Recht des Eigentümers, die Besei tigung selbst vorzunehmen. Abbruchanordnung, ~ Abbruchgebot. Abbruchkosten. Bei der Bewertung eines Abbrucharbeiten. Werden baurechtlich Grundstücks mit entsprechenden Aufbauten zugelassene A. durchgeführt und können müssen A. berücksichtigt werden, da diese diese ohne Inanspruchnahme des Nachbar unter Umständen den ~ Verkehrswert gege grundstücks nicht oder nur mit erheblichem nüber ~ unbebauten Grundstücken erheblich Aufwand durchgeführt werden, muss der mindern. A. können auch in einem Versiche Grundstückseigentümer das Aufstellen und rungsfalle für den Abbruch und den Abtrans Betreten von Gerüsten o. Ä. dulden. Natür port der Restbauteile entstehen. Erhält ein lich muss diese Benutzungsabsicht angezeigt Steuerzahler ein Grundstück auf dem Wege werden. Wird die Nutzung verweigert, muss der Schenkung und beabsichtigt er bereits der Grundstückseigentümer auf Duldung ver zum Zeitpunkt der Schenkung den Abbruch, klagt werden. Ist bei einem Bauvorhaben kann er weder A. noch eine Absetzung vom erkennbar, dass umfangreiche A. notwendig Restwert des abgerissenen Hauses als ~ Wer sind, die in jedem Fall nur mit Nutzung des bungskosten geltend machen. Bei gleichzei Nachbargrundstücks vorgenommen werden tigem Neubau können die A. lediglich ~ Her können, sollte der Baufinanzierer diesem stellungskosten werden. Wenn das Gebäude Punkt besondere Bedeutung schenken, da technisch und wirtschaftlich noch nicht ver ggf. notwendig werdende Duldungsklagen braucht ist und innerhalb von drei Jahren Abbruchrecht nach dem Erwerb abgerissen wird, gehören Abfindungsvertrag, ~ Erlassfalle. die A. und der -+ Restwert des Gebäudes zu den Herstellungskosten des Neubaues. Wur Abflussprinzip (§ 11 EStG). Abzugsfähige de ein völlig wertloses Gebäude erworben, -+ Werbungskosten müssen tatsächlich abge gehören die A. zu den Aufwendungen für flossen (bezahlt) und angefallen sein. Sie Grund und Boden. -+ Abbruchsabsicht. müssen in dem Jahr steuerlich berücksichtigt werden, in dem sie gezahlt worden sind. Abbruchrecht (§§ 1018-1029 BGB), Recht Zugeflossene Beträge sind analog zu ver zum Abbrechen eines Gebäudes und zum steuern. Das -+ Disagio wird vielfach bei der Aneignen des Materials. Das Recht kann in ersten Darlehensauszahlung einbehalten und -+ Abteilung Il des Grundbuches als ist dann zum Zeitpunkt der Leistung steuer -+ Grunddienstbarkeit rechtlich verankert lich absetzbar. In Ausnahmefällen kann z. B. werden. Es ist sowohl bei der Beleihung als zum Jahresende ein Disagio vor Darlehens auch bei der Bewertung des Grundstücks zu auszahlung gewünscht werden, wenn diese beachten.-+ Abbruchgebot (§ 179 BauGB). Zahlung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem späteren Darlehen steht. Dies kann Abbruchsabsicht (R 33a Abs. 2 Satz 4 z. B. sein, wenn die Bank auf Grund der EStR 1993). Wenn ein Grundstück mit auf Disagiozahlung auf die -+ Bereitstellungs stehenden Gebäuden in A. erworben wird, provision für das spätere Darlehen verzichtet. unterscheidet der Gesetzgeber folgende Diese Form wird jedoch dann steuerlich Sachverhalte: nicht anerkannt, wenn die Vorauszahlung • Das Gebäude ist technisch und wirtschaft eine willkürliche Zahlung darstellt. In die lich verbraucht. - Das Gebäude ist in die sem Fall gilt der Abfluss als ~ Gestaltungs sem Fall als völlig wertlos anzusehen. missbrauch. Der gesamte Anschaffungspreis entfällt auf Grund und Boden. Die Abbruchkosten Abgabefrist, Abgabetermin für die -+ Ein werden den Herstellungskosten nur dann kommensteuererklärung ist der 31.5. des zugeordnet, wenn der Abbruch mit der folgenden Jahres (§ 149 Abs.2 AO). Auf Herstellung eines neuen Gebäudes in ei begründeten Antrag hin Fristverlängerung nem engen zeitlichen Zusammenhang durch die Finanzbehörde (§ 109 AO). Erst steht. malige Veranlagung, um Steuererstattung zu • Das Gebäude ist technisch und wirtschaft erhalten, ist bis zum 31.12. des Folgejahres lich nicht verbraucht -+ Abbruchkosten möglich. Hier gibt es keine Verlängerungs und -+ Restwert gehören zu den Herstel möglichkeit. Lohnsteuerjahresausgleich kann lungskosten eines Gebäudes, wenn dieses durchgeführt werden bis zum 30.9. des Fol in unmittelbarem Zusammenhang mit gejahres, allerdings sind hier Nachholfristen dem Abbruch errichtet wird. Ansonsten bis zum 31.12. des übernächsten Jahresmög zählen die Aufwendungen (Restwert und lich. Abbruchkosten) zu den Anschaffungskos ten für Grund und Boden. -+ Teilabbruch. Abgaben, -+ Kommunalabgaben. Abbuchungsermächtigung, -+ Lastschrift. Abgabenbescheid, Kommunale Grund stücksabgaben (Kanalgebühren, Müllabfuhr Abfindung. gebühren, Straßenbereinigungs-und Straßen 1. -+ Flurbereinigung: Jeder Grundstücksei beleuchtungsgebühren, Oberflächenwasser gentümer ist nach Abzug von Flächen für gebühren u. a.) aber auch -+ Grundsteuern öffentliche und gemeinschaftliche Anlagen für und -+ Zweitwohnungssteuern werden durch seine Grundstücke mit Land gleichen Wertes einen A., der rechtlich als Verwaltungsakt zu abzufinden. sehen ist, kundgetan. Die Abgaben sind der 2. Mieter/Pächter: Werden an Mieter/Pächter Höhe nach unterschiedlich und richten sich für vorzeitige Räumung A. gezahlt, so sind nach den kommunalen Abgabenordnungen, diese als -+ Werbungskosten absetzbar. Gilt Gegen den A. kann als erstes Rechtsmittel nicht, wenn AufWendungen im Zusammen Widerspruch eingelegt werden, nach erfolg hang mit Erwerb oder Verkauf stehen. losem Widerspruch ist die Verwaltungsge ~ Mieterabfindung. richtsbarkeit zuständig. 2