GABLER KOMPAKT-LEXIKON Wirtschaft GABLER KOMPAKT-LEXIKON Wirtschaft 3.000Begriffe nachschlagen, verstehen, anwenden 9., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage Bibliografische Information Der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.ddb.de> abrufbar. Dieser Ausgabe liegt ein Post-it®Beileger der Firma 3M Deutschland GmbH bei. Wir bitten unsere Leserinnen und Leser um Beachtung. 8. Auflage 2001 9. Auflage Februar 2006 Alle Rechte vorbehalten ©Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr.Th.Gabler GWVFachverlage GmbH, Wiesbaden 2006 Redaktion: Ute Arentzen Lektorat: Katrin Alisch Der Gabler Verlag ist ein Unternehmen von Springer Science+Business Media. www.gabler.de Das Werkeinschließlichallerseiner Teile ist urheber- rechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmungdes Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesonderefürVervielfältigungen, Übersetzun- gen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeich- nungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kenn- zeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften. Umschlaggestaltung:Nina Faber de.sign, Wiesbaden Druck und buchbinderische Verarbeitung: GGP Media GmbH, Pößneck Gedruckt auf säurefreiem und chlorfrei gebleichtem Papier Printed in Germany ISBN 3-409-99168-9 Vorwort Das Gabler Kompakt-Lexikon Wirtschaft ist ein praktisches Nachschlage- werk für alle, die sich für die Zusammenhänge der Wirtschaft interes- sieren. Mehr als 3.000 Begriffe zu •Management/Unternehmensführung/Organisation/Personal •Finanzierung/Bank/Börse/Versicherung •Rechnungswesen/Controlling/Steuern •Marketing •Produktion/Logistik •Mathematik/Statistik •Volkswirtschaft und •Recht bieten einen schnellen Einstieg in die verschiedenen Themenbereiche und eine sichereInformationsgrundlage. Die Stichwörter sind komprimiert und verständlich erklärt und werden durch Abbildungen anschaulich dargestellt. Zahlreiche Verweise ergän- zen die Ausführungen und zeigen Zusammenhänge auf. Für die vorliegende neunte Auflage des Gabler Kompakt-Lexikon Wirt- schaft wurde der Inhalt gründlich durchgesehen, aktualisiert und vor allem in den Bereichen Unternehmensführung, Organisation, Bank und Börse sowie Steuern und Recht erweitert. Wiesbaden, Februar 2006 Lektorat Lexika & Nachschlagewerke Erläuterungen für den Benutzer 1.Unter einem aufgesuchten Stichwort ist die jeweilige Erklärung/ Definition des Begriffs zu finden. Zahlreiche Verweise (➛) zielen auf Begriffe, die dem Leser zusätzliche Informationen bieten und eine Einordnung in größere Zusammenhänge ermöglicht. 2.Die alphabetische Reihenfolge ist – auch bei zusammengesetzten Stichwörtern – strikt eingehalten. Dies gilt sowohl für Begriffe, die durch Bindestriche verbunden sind, als auch für solche, die aus mehreren, durch Leerzeichen oder Kommata getrennten Wörtern bestehen. In diesen Fällen erfolgt die Sortierung, als sei der Bindestrich bzw. das Leerzeichen oder das Komma nicht vorhan- den. Ziffern, Symbole und Sonderzeichen werden durch das jeweilige Wort bestimmt, so dass z.B. „G 7“ unter „G Sieben“ sortiert ist. 3.Substantivische Stichwortbegriffe sind i.d.R. im Singular aufge- führt 4.Die Umlaute ä, ö, ü wurden bei der Einordnung in das Alphabet wie die Grundlaute a, o, u behandelt; ß wurde in ss aufgelöst. 5.Geläufige Synonyme und angloamerikanische Termini werden jeweils am Anfang eines Stichwortes in Kursivschrift aufgeführt. A Abandon, Aufgabe eines Rechts oder (cid:132) besonders überwachungsbedürftige A. einer Sache. Dadurch will sich derjenige, (Sondermüll), d.h. besonders gesund- der ein Recht oder eine Sache aufgibt, von heits-, wasser- oder luftgefährdende, einer Verpflichtung (i.d.R. Zahlung) explosive oder brennbare A. entbinden. Ein Aktionär beispielsweise Das Abfallrecht ist vor allem im Kreis- hat bei der Umwandlung einer Gesell- laufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW- schaft mit beschränkter Haftung (GmbH) /AbfG) von 1994 sowie durch zahlreiche in eine Aktiengesellschaft (AG) das Verordnungsermächtigungen und Durch- Recht, seine Aktien der neuen Gesell- führungsvorschriften im Rahmen weiterer schaft zur Verfügung zu stellen, wenn er Bundes- und Ländergesetze geregelt. der Umwandlung widersprochen hat. Auch bei Börsentermingeschäften besteht Abfallwirtschaft, Teilbereich der (cid:111) ein Rücktrittsrecht vom Kauf oder von der Materialwirtschaft, der sich mit der Lieferung einer bestellten Aktie. möglichst wirtschaftlichen und gefahrlo- sen (cid:111) Entsorgung von Produktionsrück- Abbuchungsverfahren, (cid:111) Lastschrift- ständen und nicht mehr nutzbaren Wirt- verfahren. schaftsgütern befasst. ABC-Analyse, Verfahren zur Schwer- Abfärbewirkung, Begriff aus dem punktbildung durch Dreiteilung: A = Einkommensteuerrecht. Eine selbststän- wichtig, B = weniger wichtig, C = un- dige oder freiberufliche Tätigkeit wird wichtig. Die ABC-A. wurde ursprünglich insgesamt als gewerblich eingestuft, wenn in der Materialwirtschaft zur Einordnung es sich auch nur zu einem Teil um eine von Lagerartikeln verwendet. Grundlage gewerbliche Tätigkeit handelt. In diesem war die Erkenntnis, dass nur ein relativ Fall unterliegt der Steuerpflichtige der kleiner Teil der beschafften Güterarten Gewerbesteuer. den Hauptanteil am gesamten Lagerbe- stand ausmacht. Wichtige Anwendungsbe- Abfindung, eine einmalige Geldentschä- reiche sind heute auch die Organisations- digung. – 1. Arbeitsrecht: Eine A. wird analyse, das Zeitmanagement und Ent- vom Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer scheidungen über Eigenfertigung oder gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis Fremdbezug. Die ABC-A. wird außerdem beendet wird. Eine Verpflichtung zur zunehmend im Marketing (z.B. Segmen- Zahlung einer A. besteht nach dem Kün- tierung von Kunden) und im Projektma- digungsschutzgesetzes (KSchG), wenn nagement eingesetzt. wegen dringender betrieblicher Erforder- nisse gekündigt wurde. Außerdem können Abfall, im rechtlichen Sinn eine Sache, (cid:111) Sozialpläne A. vorsehen. Am häufigs- die ihren ursprünglichen Zweck nicht ten werden A. im Rahmen von Aufhe- mehr erfüllt und zu entsorgen ist. Zu bungsverträgen und Prozessvergleichen unterscheiden sind: vereinbart. – Die Abfindungshöhe richtet (cid:132) nicht überwachungsbedürftige A. sich nach dem Lebensalter und der Be- (cid:132) überwachungsbedürftige A. triebszugehörigkeitsdauer des Arbeitneh- mers sowie nach der wirtschaftlichen U. Arentzen, GABLER KOMPAKT-LEXIKON Wirtschaft, DOI: 978-3-8349-9336-6_1, © Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden 2006 Abgaben 2 Lage des Arbeitgebers. I.d.R. werden Ablauforganisation, räumliche und maximal zwölf, bei älteren Arbeitnehmern zeitliche Abstimmung der Arbeitsvorgän- maximal 18 Monatsverdienste als A. ge einer (cid:111) Organisation. Abflauforganisa- gezahlt. – 2. Gesellschaftsrecht: Eine A. torische Regelungen sind nur bei Routi- ist beim Ausscheiden eines Gesellschaf- neprozessen sinnvoll. – Gegensatz: (cid:111) ters aus einer Gesellschaft zu zahlen. Aufbauorganisation. Abgaben, alle pflichtgemäßen Geldleis- Ablaufplanung, (cid:111) Produktionsprozess- tungen an Bund, Länder und Gemeinden planung. und an bestimmte (cid:111) Parafisci. Dazu zählen im Einzelnen Steuern (auch Kir- Ablaufpolitik, (cid:111) Prozesspolitik. chensteuer) und Zölle sowie Gebühren, Beiträge und Sonderabgaben. ABM, Abk. für (cid:111) Arbeitsbeschaffungs- maßnahme. Abgabenordnung (AO), „Steuergrund- gesetz“ oder „Mantelgesetz“ von 1976. Abmahnung, Aufforderung, ein ver- Die AO enthält grundlegende Bestim- tragswidriges Verhalten zu unterlassen. mungen, Begriffsdefinitionen und Grund- Dabei wird für den Wiederholungsfall sätze für die Besteuerung. Sie legt diese eine Strafe angedroht. – 1. A. eines Ar- für zahlreiche Steuerarten einheitlich fest. beitnehmers: Eine A. ist eine Rüge. Der Durch die Regelungen der AO sollen die Arbeitgeber bringt zum Ausdruck, dass er Einzelsteuergesetze entlastet und die die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflich- Behandlung wichtiger Gebiete des Steuer- ten durch den Arbeitnehmer missbilligt. rechts in einheitlicher Form sichergestellt Die A. enthält außerdem den Hinweis auf werden. Kündigung im Wiederholungsfall. – 2. Wettbewerbsrechtliche A.: Eine A. ist Abgabenquote, Anteil der Steuern und i.d.R. eine schriftliche Aufforderung an Sozialversicherungsbeiträge am (cid:111) Brutto- ein Unternehmen, ein wettbewerbswidri- inlandsprodukt (BIP). – Vgl. auch (cid:111) ges Verhalten zu unterlassen und zur Steuerquote. Vermeidung einer Klage eine (cid:111) Unterlas- sungserklärung abzugeben. Abgeld, (cid:111) Disagio. Abmahnverein, Verein, der gewerbs- Abgeltungsteuern, Form der (cid:111) Abzug- mäßig wettbewerbsrechtliche (cid:111) Abmah- steuern. Die Steuerschuld des Steuer- nungen vornimmt. Nach dem Gesetz pflichtigen wird durch die Einbehaltung gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) der Steuer komplett abgegolten. A. wer- dürfen Abmahnungen nur von Vereinen den im internationalen Steuerrecht häufig zur Förderung gewerblicher Interessen, zur Verfahrensvereinfachung eingesetzt. Verbraucherschutzvereine, Handwerks- kammern sowie Industrie- und Handels- abgestimmtes Verhalten, Sammelbeg- kammern (IHK) ausgesprochen werden. riff für alle Formen der gemeinsamen Abstimmung von Unternehmensaktivitä- Abnutzung, Wertminderung abnutzbarer ten, zur gleichen Zeit etwas zu tun oder zu Anlagengüter wie Gebäude, Maschinen, unterlassen. Die Abstimmung der Aktivi- Fahrzeuge oder Betriebs- und Geschäfts- täten erfolgt durch eine formlose Abspra- ausstattung. Die A. wird durch die (cid:111) che. Abgestimmte Verhaltensweisen sind Abschreibung berücksichtigt. nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbe- schränkungen (UWG) verboten. Abrechnung, (cid:111) Clearing. abhängig Beschäftigte, (cid:111) Erwerbstä- Absatz. 1. Menge, der in einem be- tige. stimmten Zeitraum verkauften Produkte 3 Abschreibung oder Dienstleistungen. – 2. Schlussphase scher Betriebswirt, 1897–1984) zählen zu des innerbetrieblichen Leistungserstel- den Instrumenten der A. Absatzmethoden, lungsprozesses, der aus den betrieblichen Preispolitik, Produktgestaltung und Grundfunktionen Beschaffung, Produkti- Werbung. – Anders: (cid:111) Marketing. on und Absatz besteht. – Anders: (cid:111) Umsatz, (cid:111) Vertrieb. Absatzweg, Distributionsweg, Ver- triebsweg. Weg einer Ware oder Dienst- Absatzhelfer, eine rechtlich und wirt- leistung vom Hersteller bis zum End- schaftlich selbstständige Person oder verbraucher. Von Stufe zu Stufe wird das Einrichtung, die bei der Verteilung von Eigentum übertragen. Zu unterscheiden Waren mitwirkt. Der A. selbst wird nicht sind im Wesentlichen: Eigentümer der Ware. A. sind z.B. Han- (cid:132) direkter Vertrieb (Direktvertrieb, delsvertreter, Kommissionäre, Ex- und Direktverkauf): Der Absatz erfolgt vom Importeure, aber auch Werbeagenturen, Hersteller direkt an den Endverbrau- Spediteure und Kreditinstitute. – Vgl. cher. auch (cid:111) Distributionsorgane. (cid:132) indirekter Vertrieb: In diesem Fall werden (cid:111) Absatzmittler eingeschalten, Absatzinstrumente, (cid:111) Marketing. z.B. Groß- und Einzelhandel. Absatzkanal, Sammelbegriff für alle Abschlagszahlung, (cid:111) Teilzahlung. Absatzstufen vom Hersteller bis zum Endverbraucher. Wichtige Entscheidun- Abschlussbilanz, (cid:111) Jahresabschluss. gen sind die Anzahl und Art der Stufen des (cid:111) Absatzweges sowie die Anzahl und Abschlussprüfer, (cid:111) Wirtschaftsprüfer. Art der auf jeder Stufe eingeschalteten Organe (z.B. Vertriebsabteilung des Abschlussprüfung, (cid:111) Jahresab- Herstellers, Absatzhelfer oder Absatzmitt- schlussprüfung. ler). Außerdem muss über die Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen den ein- Abschreibung. 1. Rechnungswesen: zelnen Elementen entschieden werden. Betrag oder Methode zur Ermittlung des Betrages, der die Wertminderung eines Absatzmarkt, Markt, auf dem die Vermögensgegenstandes erfassen soll. A. Produkte verkauft werden. Der A. ist der werden in der Gewinn- und Verlustrech- Produktion nachgelagert. – Gegensatz: (cid:111) nung als (cid:111) Aufwand und in der Kosten- Beschaffungsmarkt. rechnung als (cid:111) Kosten erfasst. – Ur- sprünglich waren lediglich A. für abnutz- Absatzmittler, eine rechtlich und wirt- bare Gegenstände des Anlagevermögens schaftlich selbstständige Person oder wie Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge oder Einrichtung, die Produkte oder Dienstleis- Lizenzen vorgesehen. Im weiteren Sinn tungen kauft und weiterverkauft (z.B. werden heute aber auch Wertminderungen Groß- und Einzelhandel). A. arbeiten im durch sonstige Abwertungsgebote oder - eigenen Namen und auf eigene Rechnung. wahlrechte bei Anlage- und Umlaufver- Sie erwerben das Eigentum an den Waren mögen erfasst (z.B. A. auf Forderungen). und tragen das Absatzrisiko. – Vgl. auch – Zu unterscheiden sind folgende Arten (cid:111) Distributionsorgane. der A.: (cid:132) bilanzielle A.: Nach dem Handelsrecht Absatzpolitik, alle Maßnahmen eines sind abnutzbare Gegenstände des Anla- Unternehmens, den Vertrieb der Produkte gevermögens in der Bilanz planmäßig und Dienstleistungen zu fördern und die abzuschreiben. D.h., die Anschaffungs- Beziehungen und Aktivitäten zwischen oder Herstellungskosten werden ent- Unternehmen und Absatzmarkt zu gestal- sprechend der voraussichtlichen be- ten. Nach Gutenberg (bedeutender deut- trieblichen Nutzungsdauer jährlich um Abschreibungsgesellschaft 4 einen bestimmten Teilbetrag zur Erfas- mindern so ihr zu versteuerndes Einkom- sung des Werteverzehrs gekürzt. Im men oder ihren zu versteuernden Gewinn. Fall eines vollständigen Wertverlusts, Die Möglichkeit und die Höhe abziehba- einer erhöhten Inanspruchnahme oder rer Verluste ist jedoch durch das Ein- einer Veralterung hinsichtlich des tech- kommensteuergesetz (EStG) begrenzt. nischen Fortschritts kann nach dem Handelsrecht jedoch eine außerplan- Abschreibungsmethoden, Verfahren, mäßige A. vorgenommen werden. mit denen die Abschreibungsbeträge (cid:132) kalkulatorische A.: Die kalkulatorische berechnet werden ((cid:111) Abschreibung). – 1. A. ist eine Abschreibungsart der Kos- Lineare Abschreibung: Die Anschaffungs- tenrechnung. In diesem Fall werden oder Herstellungskosten des Anlagever- i.d.R. die Wiederbeschaffungskosten mögens werden gleichmäßig auf die angesetzt. Aufgrund eines unterschied- voraussichtlichen Nutzungsjahre verteilt. lichen Wertansatzes, einer unterschied- – 2. Degressive Abschreibung: Die An- lichen (cid:111) Abschreibungsmethode oder schaffungs- oder Herstellungskosten einem anderen Abschreibungszeitraum werden in fallende Raten aufgeteilt, wobei stimmen A. in der Bilanz und in der die hohen Abschreibungsbeträge am Kostenrechnung nicht überein. Anfang über die Nutzungsdauer kontinu- 2. Steuerrecht: Steuerrechtliche A., sog. ierlich sinken. – 3. Progressive Abschrei- Absetzungen für Abnutzung (AfA), sind bung: Die Anschaffungs- oder Herstel- Wertabsetzungen für langlebige Wirt- lungskosten werden in jährlich steigenden schaftsgüter. Dies sind Güter mit einer Beiträgen aufgeteilt. – 4. Leistungsmäßige Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr. Abschreibung (Leistungsabschreibung): Steuerrechtliche A. sind begrifflich mit Die Anschaffungs- oder Herstellungskos- den handelsrechtlichen planmäßigen A. ten werden nach der Inanspruchnahme identisch. AfA sind je nach Einkunftsart oder nach der tatsächlichen Nutzung im als (cid:111) Betriebsausgaben oder als (cid:111) Wer- Abschreibungsjahr verteilt. Problematisch bungskosten absetzbar. I.d.R. werden bei dieser Methode sind die Prognose und lineare AfA angesetzt, wobei die betriebs- der Nachweis der entstandenen Kosten, gewöhnliche Nutzungsdauer der sog. die auf das einzelne Jahr entfallenden. AfA-Tabelle, die vom Bundesfinanzmi- nisterium herausgegeben wird, zu ent- Abschwung, (cid:111) Konjunkturzyklus. nehmen ist. Daneben sieht das Steuerrecht auch Sofortabschreibungen im Fall (cid:111) Absetzung für Abnutzung (AfA), (cid:111) geringwertiger Wirtschaftsgüter sowie Abschreibung. Absetzungen für Substanzverringerung (AfS), Absetzungen wegen außergewöhn- Absonderung, Begriff aus dem Insol- licher technischer Abnutzung, Absetzun- venzrecht. A. ist das Recht eines Gläubi- gen wegen außergewöhnlicher wirtschaft- gers auf eine bevorzugte Befriedigung licher Abnutzung, Teilwert- und Sonder- seiner Forderungen. Eine A. ist nach der abschreibungen vor. – 3. Volkswirtschaft- Insolvenzordnung (InsO) nur für Forde- liche Gesamtrechnung: Wertminderung rungen zulässig, die durch einen Gegen- des Anlagevermögens während eines stand gesichert sind (z.B. Hypothek, Zeitraums durch normalen Verschleiß und Grundschuld, Pfandrecht und Sicherungs- wirtschaftliches Veralten. übereignung). Der Erlös aus der Verwer- tung des Gegenstands wird bis zur Höhe Abschreibungsgesellschaft, Gesell- der gesicherten Forderung an den Berech- schaft, die in steuerbegünstigte Anlage- tigten ausgezahlt. Der Rest fließt in die projekte investiert. Ziel einer A. ist es, den Insolvenzmasse. – Anders: (cid:111) Aussonde- Kapitalanlegern Verluste zuzuweisen, die rung. diese mit anderen Einkünften oder Ge- winnen ausgleichen können. Die Anleger Abtretung, (cid:111) Forderungsabtretung.