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Gabler Kompakt-Lexikon Personal: 1.000 Begriffe zu Personalwirtschaft — Personalmanagement — Arbeits- und Sozialrecht nachschlagen, verstehen, anwenden PDF

393 Pages·2003·17.28 MB·English
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GABLER KOMPAKT-LEXIKON PERSONAL GABLER KOMPAKT-LEXIKON PERSONAL 1.000 Begriffe zu Personalwirtschaft - Personalmanagement - Arbeits- und Sozialrecht nachschlagen, verstehen, anwenden von Ulrich Büdenbender Hans Strutz Bibliografische Information Der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.ddb.de> abrufbar. Prof. Dr. jur. Ulrich Büdenbender ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürger- liches Recht, Energiewirtschaft und Arbeitsrecht sowie Direktor des In- stituts für Wirtschaftsrecht an der Juristischen Fakultät der Technischen Universität Dresden. Prof. Dr. Hans Strutz ist Vorstandsvorsitzender der Deutschen Gesell- schaft für Personal-Marketing e.v. DGPM in Bad Neuenahr. 1. Auflage Januar 2003 Alle Rechte vorbehalten © Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden 2003 Lektorat: Katrin Al isch / Karin Janssen Der Gabler Verlag ist ein Unternehmen der Fachverlagsgruppe BertelsmannSpringer. www.gabler.de Das Werk einschl ießlich aller seiner Teile ist urheber- rechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzun- gen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeich- nungen usw. i n diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kenn- zeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften. Umschlaggestaltung: Regine Zimmer, Dipl.-Designerin, Wiesbaden Lengericher Handelsdruckerei, Lengerich Gedruckt auf säurefreiem und chlorfrei gebleichtem Papier ISBN 978-3-409-12284-9 ISBN 978-3-322-94578-5 (eBook) DOI 10.1007/978-3-322-94578-5 VOIWOrt Das Gabler Kompakt-Lexikon Personal enthält unter Berücksichtigung der hier gebotenen Kürze und Allgemeinverständlichkeit eine um- fassende Erläuterung für die Personalarbeit heute wichtiger Stich- worte. Hierzu zählen Sachgebiete wie Personalbeschaffung und -aus- wahl, Personalverwaltung, Begründung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, Vergütungspolitik und Sozialleistun- gen, Arbeitszeitmanagement, Mitarbeiterführung, Personal- und Führungskräfteentwicklung sowie die arbeits- und sozialrechtlichen Rahmenbedingungen aller wesentlichen Personalfunktionen und weitere Aufgabenfelder eines zeitgemäßen Human Resources Ma- nagement. Theoretische Erkenntnisse wie praktische Erfahrungen der Autoren fließen dabei gleichermaßen mit ein, im Vordergrund ste- hen der Bezug zur Praxis und die dort zu lösenden Aufgaben und Pro- bleme. Zielgruppe sind Führungskräfte und Mitarbeiter des betrieb- lichen Personalwesens sowie Angehörige anderer Fachbereiche, die als Vorgesetzte für Mitarbeiter verantwortlich sind und von daher neben ihren Fachaufgaben mit zahlreichen Personalfragen konfron- tiert werden. Darüber hinaus sollen aber auch solche Leser ange- sprochen werden, deren Aufgaben, z. B. in Einrichtungen der beruf- lichen Fort- und Weiterbildung, in Verbänden u. ä. Organisationen, eine verläßliche Erstinformation zum Personalmanagement oder zu besonderen personalwirtschaftlichen, arbeits- und sozialrechtlichen u. a. Fragen erfordern. Von der fachlichen Ausrichtung her ist das Le- xikon demnach für alle Disziplinen und Berufsgruppen gedacht: vom juristisch, ingenieur- oder wirtschafts- und sozialwissenschaftlich ausgebildeten Leser bis hin zum Personal praktiker mit langjährigem Erfahrungswissen. Das Gabler Kompakt-Lexikon Personal basiert auf dem 1996 im Ga- bler Verlag erschienenen "Lexikon Personal", das überarbeitet, ak- tualisiert und um zahlreiche Stichworte erweitert wurde. Das Kom- pakt-Lexikon berücksichtigt, insbesondere in Gesetzgebung und Rechtsprechung, den Stand von August 2002 (Redaktionsschluß). In Anbetracht vieler Verbindungen und Vernetzungen zwischen den Stichworten sowie wegen des interdisziplinären Charakters vieler Fra- gen werden über Querverweise im Text oder am Ende der Stichworte für den Leser Bezüge oder Sachzusammenhänge zu weiteren Stich- worten hergestellt. Damit bietet das Kompakt-Lexikon Personal eine schnelle, zuverlässige Basisinformation zum inhaltlichen Einstieg in die jeweilige Fragestellung. Dresden und Bad Neuenahr, Oktober 2002 Prof. Dr. Ulrich Büdenbender, Prof. Dr. Hans Strutz Die Autoren Ulrich Büdenbender Studium der Rechtswissenschaften und Promotion zum Dr. jur. an der Universität Bonn; Referendarzeit, Assessor-Examen. 1975 Eintritt in die RWE AG als Justiziar; 1984 Wechsel in das Personalressort (1984 Prokurist, 1987 Direktor Personal- und Sozialwesenl, von 1991 bis 1998 Vorstandsmitglied und Arbeitsdirektor der RWE AG, ab 1998 Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Energiewirtschafts- recht und Arbeitsrecht sowie Direktor des Instituts für Wirtschafts- recht, Juristische Fakultät der Technischen Universität Dresden. Zahlreiche Publikationen zum Arbeits-, Wirtschafts- und Zivilrecht sowie zur Personalpolitik. Hans Strutz Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften und Promotion zum Dr. rer. soc. an der Ruhr-Universität Bochum. Ab 1974 folgten Tätigkeiten als Wissenschaftlicher Assistent, als Dezernent im Hö- heren Dienst der Landesverwaltung sowie Lehrtätigkeiten an Wirtschaftsakademien, Fachhochschulen und der Ruhr-Universität Bochum. Seit 1988 Vorstandsmitglied der Deutschen Gesellschaft für Personal-Marketing e.V. DGPM; Forschung, Beratung und Führungs- kräftetraining in Wirtschaft und Verwaltung auf den Gebieten Personalmanagement und Personalmarketing. Zahlreiche Publikationen zum externen und internen Personalmar- keting sowie zur Industrie- und Verwaltungssoziologie. Erläuterungen für den Benutzer 1. Unter einem aufgesuchten Stichwort ist die Erklärung zu finden, die dem Benutzer sofort erforderliches Wissen ohne mehrmaliges Nachschlagen vermittelt. Die zahlreichen Verweiszeichen (t) zie- len auf Begriffe, die dem Leser zusätzliche Informationen bieten und eine Einordnung in größere Zusammenhänge ermöglichen. 2. Die alphabetische Reihenfolge ist - auch bei zusammengesetzten Stichwörtern - strikt eingehalten. Dies gilt sowohl für Begriffe, die durch Bindestrich verbunden sind, als auch für solche, die aus mehreren, durch Leerzeichen oder Kommata getrennten Wörtern bestehen. In beiden Fällen erfolgt die Sortierung, als sei der Bin- destrich bzw. das Leerzeichen oder das Komma nicht vorhanden. Symbole und Sonderzeichen werden durch das jeweilige Wort bestimmt, so dass die Ziffer ,,15" dem Wort "fünfzehn" entspricht. 3. Substantive sind in der Regel im Singular aufgeführt. 4. Die Umlaute ä, Ö, ü wurden bei der Einordnung in das Alphabet wie die Grundlaute a, 0, u behandelt; ß ist wie ss anzusehen. 5. Geläufige Synonyme und anglo-amerikanische Termini werden jeweils am Anfang eines Stichwortes aufgeführt. A Abrbfeinitdgeubnegrs. Eanin ee iAne. ni stA dribee iZtnaehhlumnegr daels nViosslleesn dauunfg 15d eMs o5n5a.t svLeerdbieennssjtaeh ruens d ubnedi A pluatszgelse.i chS ifeü r kdaennn Veeirnluvsetr ndeehsm Alicrbhe itsin- JbBaeehgsrrtean zdat .ud feJ mse aADxriibmeenaistls tjv1ae8hr rhM äwlotneraidstseevnse rivdnoi ennA s2bt0e- e Rianheme nt Aeinuefsh egbeurinchgtslvicehretnra ig Voedrgelre icihms hängigkeit von der wirtschaftlichen Lage f pAel.sa tnegrienesg ewetlziutc nhwgtieegnred re nBn. aecsDthaa nrüdb§tee1irll 2hv oinnaB uSeso trzsVianGld- sedoienzse iamlUe MnFteoarnknateothsrmvenee rndinsie nSzsowtz fiaesclspthgleäennl eegn0t , 3zwu soäubtnzed-i Einigen sich die Betriebsparteien nicht, elincsht abnedr)ü. ckDsiiceh tigte nwaenrndten (zR.Be.g eFluanmgielin - Ekaining ueinng sts tSeollzei ablpelwanir dkut rcwhe rSdpernu ch(§ d§e 1r1 2t gelten auch flir t leitende Angestellte, Abs. 4, 76 BetrVG), die damit auch den jedoch mit der Maßgabe, dass es flir den lAicbhf inbdeugnrgüsnadnestp ru§c 1h1 3 fesBtseettrzVt.G ScAhblifeinß- edAienset rraA gAr b.d eekistes ivnAeerrbh eäbiletgnsoeisbnsederessr emanu iftB eAdgeurrfü lnöFdsoulngge edrususnneggnesanau nsismgplr eüWichid ede, ursrwpcrheungcneh f ützh ur tB dweetmerri edbte snäI nontdeer-r bSeodzaiarlfp l(ä§ n1e4 wAebgse. n2 d eKrS acuhfG n) icuhntd l ediatesns dte aber ein Interessenausgleich gänzlich Mpeitteanrzb edietesr t beBgerterniezbtesrna teVse krterientue nRgsekcohmts- u Imnt eRrbalhiemben isdte. s Kündigungsschutzpro- ansprüche flir leitende Angestellte be- zesses kann das Arbeitsgericht eine A. gAr.ü nsidnedn . steuerprivilegiert nach §3 Nr. 9 Afersbtseeitzneenh.m Deriess, gweesncnh ienhatc ha ugf eArincthratlgic dheesr EveSrtbGr,a cwhotenna ch Dinie nAstbzheäitn gigGkreuitn dvboent rädgeer wFeasr,t stejleldunogc hd ied te mK ünAdirgbuenitgn euhnmweir ksdamie steuerfrei und die darüber hinausgehen- F niocrhtst etzzuuznugm utdenes ist.A rDbieeistsevlbeer häKltonmispses- dSetenu eBressatazn zdut evileer sdteeure Arn. sminidt . dem halben tenz hat das Gericht auf Antrag des Abgangsinterview, Austrittsgespräch, Arbeitgebers, wenn Gründe vorliegen, Kündigungsgespräch, Trennungsge- die eine den Betriebszwecken dienliche spräch. Das A. findet mit Mitarbeitern weitere Zusammenarbeit zwischen statt, die ihr Arbeitsverhältnis auf eige- Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nen Wunsch beenden. Anliegen des A. erwarten lassen (§9 Abs. I KSchG). ist es, Aufschlüsse über die Motive der Bezüglich der Höhe enthält § 10 KSchG Kündigung zu gewinnen. damit insbe- einen Rahmen, der auch flir das Sozial- sondere aber Hinweise zu erhalten auf planverfahren wichtig ist. Danach wird Faktoren im Unternehmen. die von den die A. auf bis zu 12 Monatsverdienste, Mitarbeitern negativ wahrgenommen und bei Vollendung des 50. Lebensjahres und bewertet werden. z.B. Betriebsklima. 15jährigem Bestand des Arbeitsverhält- Vergütungspraxis U.a. Der ausscheidende Abmahnung Mitarbeiter ist häufig eher bereit, solche Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Schwachstellen offen anzusprechen als A. Voraussetzung ftir den rechtswirksa- detjenige, der im Unternehmen noch men Ausspruch einer i Kündigung, langfristig bleiben möchte und evtl. wenn das Fehlverhalten des Arbeitneh- Nachteile beftirchtet. mers im Leistungs- oder im disziplinari- schen Bereich liegt. In den Fällen, in Das A. wird in der Praxis meistens von denen ein besonders schwerwiegender einem Angehörigen der Personalabtei- Kündigungsgrund eine fristlose Kündi- lung in der letzten Arbeitswoche des gung nach §626 BGB rechtfertigt, ist Mitarbeiters geftihrt. Hilfsmittel hierbei grundsätzlich eine A. nicht erforderlich. ist häufig ein strukturierter Fragebogen oder Gesprächsleitfaden, der sicherstellt, A. unterliegen nicht der i Mitbestim- das alle möglicherweise wichtigen mung des i Betriebsrates. Rechtsschutz Punkte angesprochen werden. Nicht der betroffenen Arbeitnehmer ist gege- empfehlenswert ist es, das A. vom bishe- ben, indem auf Rücknahme unbegrün- rigen Vorgesetzten des Mitarbeiters deter A. einschließlich ihrer Entfernung ftihren zu lassen. In einigen Unterneh- aus den 1 Personalakten geklagt werden men wird das A. nicht als Gespräch, kann. sondern als schriftliche Befragung, Abordnung, Abstellung. Die A. kenn- mitunter auch auf dem Postweg einige zeichnet die vorübergehende Zuweisung Wochen nach Ausscheiden des Mitar- eines anderen beruflichen Aufgabenbe- beiters durchgeftihrt. Das A. wird häufig reiches. Der Begriff ist vornehmlich ftir nur bei bestimmten Mitarbeitergruppen, den öffentlichen Dienst gebräuchlich und z.B. Facharbeitern oder in ausgewählten findet in der Privatwirtschaft weniger Organisationseinheiten, z.B. Betrieben Verwendung. Kennzeichnend ftir die A. eines Unternehmens eingesetzt. Alle ist die Absicht des ArbeitgebersJ Abgangsinterviews sollten vom Unter- Dienstherrn, den Betreffenden nach nehmen sorgfältig erfasst und ausgewer- einem vorübergehenden Einsatz an tet, erkennbaren Schwachstellen muss anderer Stelle zumindest zunächst wieder nachgegangen und ggf. Abhilfe geschaf- an seinem ursprünglichen Arbeitsplatz fen werden. In diesem Sinne ist das A. weiterzubeschäftigen. Zweck der A. auch ein Instrument der 1 Personalfor- kann der Erwerb zusätzlicher beruflicher schung und des internen i Personalmar- Erfahrungen sein, die Schließung einer ketings. Mitarbeiterlücke in einem bestimmten Vgl. auch 1 Mitarbeitergespräch. Bereich und schließlich die Überprüfung Abmahnung. Eine A. ist die deutliche des abgeordneten Mitarbeiters im Hin- Missbilligung des Arbeitgebers gegen- blick darauf, ob er ftir höherwertige über dem Arbeitnehmer ftir vertragswid- Aufgaben in Betracht kommt. Insofern riges Verhalten. In ihr wird angedroht, kann die A. Bestandteil einer Personal- dass im Wiederholungsfalle der Bestand und Führungskräfteentwicklung wie des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. eines Job-rotation-Prograrnrns sein. Aus Beweisgründen werden A. zweck- Betriebsverfassungsrechtlich sind die mäßigerweise schriftlich vorgenommen personellen Mitbestimmungsrechte im und in die Personalakte eingelegt. Eine Falle von 1 Versetzungen (§99 BetrVG) gesetzliche Regelung der A. besteht sowie die entsprechenden personalver- nicht. Sie ist Ausfluss des gerichtlich tretungsrechtlichen Regelungen zu anerkarmten Verhältnismäßigkeitsgrund- beachten. satzes und Übermaßverbotes im i Kün- Vgl. auch 1 Job Rotation, 1 Umsetzung. digungsrecht. 2 Abschlussgratifikation Absageschreiben. Externe Bewerber, Vgl. auch i Eingangsbestätigung, i die nach Prüfung ihrer i Bewerbungs- Zwischenbescheid. unterlagen oder nach Abschluss eines i Abschlussfreiheit. Die A. (j Vertrags- Auswahlverfahrens für das Unternehmen freiheit) gewährleistet das Recht für nicht geeignet erscheinen, erhalten die jedermann, Arbeitgeber oder Arbeitneh- eingereichten Bewerbungsunterlagen mit mer, Arbeitsverhältnisse zu begründen. einem A. zurück. Formulierung und Inhalt des A. müssen sorgfältig bedacht Es gibt grundsätzlich keine Einstellungs- werden und sollten keinesfalls beim pflicht. Lediglich im öffentlichen Dienst Bewerber den Eindruck einer persönli- kann sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, der den chen Disqualifizierung, nur oberflächli- Zugang zum öffentlichen Dienst ge- chen Bewertung seiner Qualifikation währleistet, im Einzelfall ein Einstel- oder standardisierten Routineabsage lungsanspruch ergeben, wenn jede erwecken. Das A. ist vor allem hinsicht- andere Entscheidung auch unter Berück- lich des externen i Personalmarketings sichtigung des Ermessens rur die Ent- ein nicht zu unterschätzendes Kommuni- scheidung fehlerhaft wäre. §78a BetrVG kationsmittel des Unternehmens (i verpflichtet den Arbeitgeber, einen Personalimage). Bewerber, denen über Auszubildenden, der Mitglied der i das A. ein negativer Eindruck vermittelt Jugend- und Auszubildendenvertretung wird, geben diesen häufig im relevanten oder des i Betriebsrats, der Bordvertre- i Personalmarkt weiter. Damit kann dem tung oder des i Seebetriebsrats ist, nach Ansehen des Unternehmens nicht uner- Beendigung des Berufsausbildungsver- heblich geschadet werden. Bedenkt man, hältnisses zu übernehmen, wenn der dass z.B. Großunternehmen viele Hun- Auszubildende dies schriftlich innerhalb derte oder Tausende von Bewerbungen der letzten drei Monate vor Beendigung erhalten, wird der Stellenwert des A. des Berufsausbildungsverhältnisses noch deutlicher. verlangt. Durch eine solche Erklärung Im A. sollte dem Bewerber noch einmal kommt einseitig ein Arbeitsverhältnis für seine Bewerbung gedankt, für ihn zustande, das auf Antrag des Arbeitge- möglichst nachvollziehbar eine Begrün- bers durch das Arbeitsgericht im Falle dung für die Ablehnung gegeben (z.B. der Unzumutbarkeit nach §87a Abs. 4 im Vergleich mit anderen Bewerbern BetrVG aufgelöst werden kann. Dies ist geringere Auslandserfahrung, fehlende insbesondere bei fehlender Beschäfti- spezielle Kenntnisse o.ä.) und evtl. - vor gungsmöglichkeit der Fall. Das SGB IX allem bei Bewerbern, die in die engere begründet keine Einstellungsansprüche Auswahl gekommen sind - ein An- von schwerbehinderten Menschen, sprechpartner für telefonische Rückfra- sondern lediglich die Verpflichtung des gen benannt werden. Damit wird dem Arbeitgebers zur Zahlung einer Aus- abgelehnten Bewerber die Möglichkeit gleichsabgabe bei Unterschreitung der eröffnet, sich gezielt über etwaige Quali- vorgeschriebenen Beschäftigungsquote. fikationsdefizite oder Präsentationsmän- Auch aus dem i Diskriminierungsverbot gel (z.B. im i Vorstellungsgespräch oder des §6IIa BGB erwächst bei Missach- in einem i Assessment Center) zu infor- tung nur ein Schadensersatz-, nicht aber mieren. Diese Möglichkeit wird vor ein Einstellungsanspruch. allem von Hochschulabsolventen sehr Abschlussgratifikation, Jahresab- geschätzt und häufig genutzt. Als An- schlussgratifikation. Die A. ist eine sprechpartner sollte nur ein fachlich und besondere Form der variablen i Vergü- kommunikativ kompetenter Mitarbeiter tung. Sie wird in Abhängigkeit vom in Frage kommen. Jahresabschluss als Einmalzahlung 3 Absentismus gewährt. Dabei kann je nach Ausgestal- auch Lichtbilder der Absolventen. Das tung das Jahresergebnis alleiniger Para- A. wird vorwiegend an Unternehmen meter für die Höhe der A. sein oder mit (potentielle Arbeitgeber) verschickt mit zusätzlichen Komponenten verknüpft dem Ziel, dort Interesse hervorzurufen werden, um den persönlichen Beitrag des und Kontakte herzustellen, die evtl. zu einzelnen Mitarbeiters stärlcer zu berück- einem Einstellungsangebot führen. Ein sichtigen. Dies ist möglich, wenn die A. ist sowohl Element der Bewerbungs- Ergebnisse von r Zielvereinbarungen in strategie von Hochschulabsolventen als die Bemessung der A. mit einfließen. Die auch PR-Instrument der Hochschulen. In klassische A. allerdings wird unabhängig neuerer Zeit werden die üblicherweise im von dem persönlichen Anteil des einzel- A. enthaltenen Informationen von den nen Mitarbeiters am Jahresergebnis Hochschulen auch über das Internet gewährt. verbreitet. Vgl. auch r Arbeitsbewertung, r Vergü- Absolventenmessen, Hochschulmes- tungspolitik. sen. Von Studenten oder Studentenverei- Absentismus, Hiennit werden r Fehl- nigungen an Hochschulorten organisier- zeiten von Mitarbeitern bezeichnet, die te, meistens ein- bis zweitägige Informa- nicht auf Erkrankung, vertragliche oder tionsveranstaltungen für Unternehmen gesetzliche Gründe (z.B. Urlaub, Mutter- und Studenten fortgeschrittener Semester schutz) zurückzuführen sind, sondern aus mit dem Ziel, über berufliche Einstiegs- fehlender Arbeitsmotivation der Mitar- und Karrieremöglichkeiten bei den beiter entstehen (sog. motivationsbe- teilnehmenden Unternehmen zu infor- dingte Fehlzeiten). Die Ursachen hierfür mieren. A. werden von den Unternehmen sind vielfaItig: Sie können in reiner häufig als Instrument des r Hochschul- Arbeitsunlust, einem schlechten r Be- marketings oder zur Pflege ihres r Per- triebsklima, falscher Mitarbeiterführung, sonalimage im relevanten r Personal- in erschwerten physischen r Arbeitsbe- markt genutzt und genießen bei Studen- dingungen (z.B. Lärm, Schmutz, extreme ten wie Unternehmen zumeist eine hohe Witterungseinflüsse) u.a. zu suchen sein. Akzeptanz. In letzter Zeit wird allerdings Untersuchungen besagen, dass ein sehr besonders von Studenten der oft anony- hoher Anteil der Fehlzeiten motivational me Massencharakter der A. kritisiert. Die begründet ist und A. einen beträchtlichen Unternehmen sollten bei ihren Entschei- Kostenfaktor für die Unternehmen dungen zur Teilnahme an A. die Kosten- repräsentiert. Fehlzeiten sind immer Nutzen-Relationen ihrer Messenpräsenz ernstzunehmen und genau zu analysie- gründlich abwägen <r Personalcontrol- ren; über geeignete Maßnahmen (z.B. r ling). Fehlzeitengespräche, verbesserte Füh- Abstellung, r Abordnung. rungsleistungen) kann ihr motivationsbe- dingter Anteil gesenkt werden. Abteilungsversammlung. Die A. ist eine besondere Form der r Betriebsver- Absolventenjahrbuch. Vornehmlich sammlung. Während bei der Betriebsver- in den USA von Hochschulen und inzwi- sammlung alle Arbeitnehmer eines schen auch von manchen privaten deut- Betriebes teilnehmen, kommen Arbeit- schen Hochschulen herausgegebene nehmer von organisatorisch oder räum- Publikationen, in denen die Absolventen lich abgegrenzten Betriebsteilen zu A. eines Jahrgangs vorgestellt werden. zusammen (§42 Abs. 2 BetrVG). Der Enthalten sind hier meistens deren Betriebsrat beruft die Versammlung ein Studienschwerpunkte, besondere Quali- und leitet sie. Der Arbeitgeber hat Teil- fikationen, Berufswünsche sowie oft nahme- und Rederecht. Zu behandeln 4

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