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Gabler Kompakt-Lexikon Bank und Börse: 2.000 Begriffe nachschlagen, verstehen, anwenden PDF

246 Pages·2010·1.462 MB·German
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Günter Wierichs / Stefan Smets Gabler Kompakt-Lexikon Bank und Börse Günter Wierichs Stefan Smets Gabler Kompakt-Lexikon Bank und Börse 2.000 Begriffe nachschlagen, verstehen, anwenden 5., überarbeitete Auflage Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar. 5., überarbeitete Auflage 2010 Alle Rechte vorbehalten © Gabler | GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden 2010 Lektorat: Dr. Riccardo Mosena / Laura Roberts Korrektorat: Ivonne Domnick Gabler ist Teil der Fachverlagsgruppe Springer Science+Business Media. www.gabler.de Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Verviel- fältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Ein- speicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften. Umschlaggestaltung: KünkelLopka Medienentwicklung, Heidelberg Druck und buchbinderische Verarbeitung: STRAUSS GMBH, Mörlenbach Gedruckt auf säurefreiem und chlorfrei gebleichtem Papier Printed in the Netherlands ISBN 978-3-8349-1861-1 Vorwort zur fünften Auflage Von Fragestellungen des Bank- und Börsenwesens ist heute nahezu jeder betroffen – sei es in der Ausbildung, im Berufsleben oder im privaten Bereich. Nicht jeder kann jedoch auf eine breite fachspezifische Vorbildung zurückgreifen. Darüber hinaus wird es angesichts des ra- santen Innovationstempos in der Finanzwelt zusehends schwieriger, einen Überblick zu be- halten. Die Produkte werden komplexer, die rechtlichen Regelungen differenzierter und die Begriffe immer vielfältiger. Finanzwirtschaftliche Grundkenntnisse sind jedoch unerlässlich, denn Bankgeschäfte begleiten jeden Menschen ein Leben lang. Das ca. 2.000 Stichworte umfassende Gabler Kompakt-Lexikon Bank und Börse informiert kompetent und anschaulich über die wichtigsten Begriffe aus den Geschäftsbereichen Konto- führung, Zahlungsverkehr, Finanzierung und Geld-/Vermögensanlage. In der Neuauflage sind neben laufenden Aktualisierungen (z.B. Änderungen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage, Aus- weitung der Riester-Förderung auf Wohneigentum, Neuordnung der Börsensegmente) neue Gesetze bzw. Richtlinien (z.B. Verbraucherkreditrichtlinie) berücksichtigt. Außerdem wurden neue Begriffe (u.a. im Zusammenhang mit der Finanzkrise und der Einführung der Abgel- tungssteuer) aufgenommen. Das Gabler Kompakt-Lexikon Bank und Börse zeigt nicht nur Zusammenhänge zwischen den einzelnen Begriffen, sondern auch zwischen den Geschäftsbereichen auf und ist damit ein Nachschlagewerk, das einerseits beruflich für Auszubildende und Angestellte in Kreditin- stituten sowie Industrie und Handel einsetzbar ist. Andererseits vermittelt es Grundlagenwis- sen für den privaten Bankkunden. Düsseldorf und Viersen Günter Wierichs im September 2009 Stefan Smets Erläuterungen für den Benutzer 1. Das Gabler Kompakt-Lexikon Bank und Börse ist in ca. 2000 Stichworte aufgegliedert. Unter einem aufgesuchten Stichwort ist die speziell diesen Begriff erläuternde, gründli- che Erklärung zu finden, die dem Benutzer sofort erforderliches Wissen ohne mehrmali- ges Nachschlagen vermittelt. Die zahlreichen, durch das Verweiszeichen ((cid:111)) gekenn- zeichneten Wörter erlauben es dem Leser, der sich umfassend unterrichten will, sich ü- ber weitere mit dem gesuchten Wort im engen Zusammenhang stehende Begriffe zu in- formieren. 2. Die alphabetische Reihenfolge ist – auch bei zusammengesetzten Stichwörtern – strikt eingehalten. Dies gilt sowohl für Begriffe, die durch Bindestriche verbunden sind, als auch für solche, die aus mehreren, durch Leerzeichen getrennten Wörtern bestehen. In beiden Fällen erfolgt die Sortierung, als wäre der Bindestrich bzw. das Leerezeichen nicht vorhanden. So steht z.B. „Devisenarbitrage“ vor „Devisen-Briefkurs“ und „öffent- licher Glaube“ vor „öffentliche Versteigerung“. 3. Zusammengesetze Begriffe wie „bargeldlose Zahlung“ oder „offene Zession“ sind in der Regel unter dem Adjektiv alphabetisch eingeordnet. Wird das gesuchte Wort unter dem Adjektiv nicht gefunden, empfiehlt es sich, das Substantiv nachzuschlagen. 4. Die Umlaute ä, ö, ü wurden bei der Einordnung in das Alphabet wie die Grundlaute a, o, u behandelt. 5. Geläufige Synonyme und anglo-amerikanische Termini werden jeweils am Anfang eines Stichwortes aufgeführt. Dabei werden Synonyme in Kursivschrift wiedergegeben. Quer- verweise gewährleisten auf jeden Fall das Auffinden der Begriffserläuterungen. 6. Die häufigsten Abkürzungen, insbesondere von Gesetzen, sind im Abkürzungsverzeich- nis enthalten. Im Bankgeschäft übliche Abkürzungen wie „DAX“ oder „SWIFT“ sind im Lexikon selbst erläutert. Abkürzungsverzeichnis Abk. Abkürzung HGB Handelsgesetzbuch Abs. Absatz i.d.R. in der Regel AG Aktiengesellschaft InsO Insolvenzordnung AGB Allgemeine Geschäftbedin- i.V. (mit) in Verbindung (mit) gungen AktG Aktiengesetz KG Kommanditgesellschaft Anm. Anmerkung KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien AO Abgabenordnung KWG Gesetz über das Kreditwesen Art. Artikel (Kreditwesengesetz) AWG Außenwirtschaftsgesetz OHG Offene Handelsgesellschaft AWV Außenwirtschaftsverordnung PAngV Preisangabenverordnung BGB Bürgerliches Gesetzbuch PfandbG Pfandbriefgesetz BörsG Börsengesetz RechKredV Verordnung über die Rechnungs- bzw. beziehungsweise legung der Kreditinstitute DepotG Depotgesetz ScheckG Scheckgesetz ErbStG Erbschaftsteuer- und Schen- sog. so genannte(r) kungsteuergesetz u.a. unter anderem EStG Einkommensteuergesetz etc. et cetera VermBG Vermögensbildungsgesetz e.V. eingetragener Verein vgl. vergleiche f.; ff. folgender/folgende WpHG Gesetz über den Wertpapierhan- del (Wertpapierhandelsgesetz) gem. gemäß z.B. zum Beispiel GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung zzgl. zuzüglich A Abbuchungsauftrag, schriftliche, jeder- angeschaffte Wertpapiere) wird ein Satz von zeit widerrufliche Weisung eines Zahlungs- 25 Prozent als A. an das Finanzamt abge- pflichtigen im Lastschriftverkehr. Im Gegen- führt, sofern der Ertrag nicht vom (cid:111) Freistel- satz zum (cid:111) Einzugsermächtigungsverfahren lungsauftrag abgedeckt ist. Zu den 25 Pro- erteilt der Zahlungspflichtige beim A. seiner zent kommen 5,5 Prozent (cid:111) Solidaritäts- Bank (Zahlstelle) die Weisung zur Einlösung zuschlag sowie, falls der Kunde dies bei der (cid:111) Lastschrift. Der A. kommt vor allem seinem Kreditinstitut beantragt, die Kirchen- zwischen Unternehmen zur Anwendung. steuer hinzu, so dass sich insgesamt eine Belastung von ca. 28 Prozent ergeben kann. Abfindung, einmalige Geldleistung zur Mit Berechnung der A. ist der Vorgang für Abgeltung eines Rechtsanspruchs. Eine A. den Anleger grundsätzlich abgeschlossen. erhalten z.B. Aktionäre bei der Bildung eines Liegt der persönliche Steuersatz des Anlegers neuen (cid:111) Konzerns. jedoch unter dem Satz der A., so kann dieser im Zuge seiner Einkommensteuererklärung Abgabenordnung (AO), grundlegendes ((cid:111) Einkommensteuer) die Differenz zurück- Gesetz für das Steuerrecht. In der AO werden fordern. Zu Einzelheiten bei der Abwicklung allgemeine Regeln und Begriffsdefinitionen vgl. auch (cid:111) Steuerverrechnungskonto. für die Steuergesetzgebung festgelegt. Wich- tige Regelungen für die Praxis der Kreditin- abhängiges Unternehmen, rechtlich stitute sind der § 154 AO zur (cid:111) Kontenwahr- selbstständiges Unternehmen, dessen Ge- heit sowie der § 30a AO zum (cid:111) Bankge- schäftspolitik aufgrund einer Beteiligung heimnis.(cid:3) eines anderen Unternehmens (herrschendes Unternehmen) beeinflusst wird. Abgeltungssteuer, Systemwechsel bei der Besteuerung von Wertpapiererträgen. Bei der Abkommen, Sammelbegriff für Vereinba- Gutschrift von (cid:111) Zinsen, (cid:111) Dividenden und rungen zwischen Kreditinstituten zur Ab- Kursgewinnen (für nach dem 31.12.2008 wicklung des Zahlungsverkehrs. Während Wichtige Abkommen Name des Abkommens Wesentliche Inhalte Abkommen zum Überweisungsverkehr Entgegennahme standardisierter Überwei- sungsvordrucke von Kunden und beleglose Weitergabe Abkommen über den Einzug von Schecks Vereinbarung über den Einzug von Schecks (Scheckabkommen) und die Rückgabe nicht eingelöster Schecks; Ersatz für verloren gegangene Schecks Abkommen über den Lastschriftverkehr Entgegennahme standardisierter Lastschrift- vordrucke oder Lastschriftdatensätze und beleglose Weitergabe (EZL); Regelungen für die Rückgabe von Lastschriften (z.B. wegen Widerspruch) Electronic Cash-System Aufbau und Betrieb eines institutsübergreifen- den Systems zur bargeldlosen Zahlung an au- tomatisierten Kassen (mit Zahlungsgarantie) Ablader 2 die (cid:111) Allgemeinen Geschäftsbedingungen nehmens. Ziel der A. ist es, bestehende Kun- (AGB) die Rechtsbeziehungen im Verhältnis denverbindungen zu halten und gleichzeitig zum Kunden regeln, werden in den verschie- neue Abnehmer zu gewinnen ((cid:111) Akquisiti- denen A. die Beziehungen der Kreditinstitute on). untereinander geklärt. – Vgl. Abbildung „Wichtige Abkommen“. Abschlag, Abzugsbetrag, der in verschie- denen Formen zur Anwendung kommt. Ablader, Bezeichnung im Seefrachtverkehr 1. Währungsrechnen: Differenz zwischen für denjenigen (z.B. Spedition eines Expor- (cid:111) Devisenkassakurs und (cid:111) Devisentermin- teurs), der eine Ware zur Verschiffung im Ha- kurs – 2. Bei (cid:111) Abzinsungspapieren: Diffe- fen anliefert. – Vgl. auch (cid:111) Konnossement. renz zwischen Nennwert und Kaufkurs. Abräumsparen, (cid:111) Sondersparformen. Abschlagsmethode, Verfahren bei der Bewertung von Immobilien im Rahmen einer Abrechnung, Clearing; Verfahren zur Baufinanzierung. – Vgl. auch (cid:111) Belei- Verrechnung gegenseitiger Forderungen und hungswertermittlung bei Immobilien. Verbindlichkeiten aus dem Zahlungsverkehr über eine zentrale Stelle. – Beispiel: Bei Abschlussrechnung, (cid:111) Kontoauszug. einem Abrechnungsverfahren verrechnen die Kreditinstitute A, B, und C ihre gegenseiti- Abschreibung, buchhalterische Erfassung gen Forderungen (F) und Verbindlichkeiten einer Wertminderung bei Vermögensgegen- (V) – Werte in Mio. Euro: ständen. Abschreibungen werden einerseits auf Gegenstände des (cid:111) Anlagevermögens vorgenommen. Bei Kreditinstituten spielen (F) A B C Summe andererseits auch Abschreibungen auf For- derungen ((cid:111) Einzelwertberichtigung und (V) (V) (cid:111) Pauschalwertberichtigung) und auf Wert- A -- 30 60 90 papiere ((cid:111) nicht realisierter Kursverlust) eine Rolle. Hauptsächlich kommen bei einer A. B 10 -- 70 80 auf Gegenstände des Anlagevermögens zwei Abschreibungsmethoden zur Anwendung: C 50 40 -- 90 1. Lineare A. mit jährlich gleich bleibenden Abschreibungsbeträgen (Abschreibungsquo- Summe ten). Die Höhe der A. ist abhängig von der (F) 60 70 130 260 geschätzten Nutzungsdauer des Vermögens- gegenstandes. So werden bei einer Nut- zungsdauer von 5 Jahren jährlich 100 : 5 = An die Stelle der Einzelpositionen werden 20% abgeschrieben. – 2. Geometrisch- die Anrechnungssalden über zentrale Konten, degressive A. mit fallenden Abschreibungs- die jeweils bei der Clearingstelle geführt quoten. Hierbei wird ein Prozentsatz kalku- werden, verrechnet. Da A per Saldo 30 Mio. liert, der im ersten Jahr auf den Anschaf- Euro (90 V – 60 F) und B 10 Mio. Euro (80 fungswert des Anlagegutes und in den fol- V – 70 F) zahlen muss, C andererseits 40 genden Jahren auf den jeweiligen Restwert Mio. Euro erhält (130 F – 90 V), werden A berechnet wird. Auf diese Weise sinken die und B entsprechend belastet und C erhält Abschreibungsquoten von Jahr zu Jahr, was eine Gutschrift. – Beispiele für Clearingsys- dem tatsächlichen Wertverlauf eher ent- teme sind die Systeme der (cid:111) Clearstream spricht. – Da durch eine A. der Gewinn und Banking AG und das (cid:111) Target-System. damit die zu zahlende Steuerlast eines Unter- nehmens reduziert wird, gelten für die Be- Abrufkredit, Kredit, der als (cid:111) Rahmenkre- rechnung von Abschreibungsquoten besonde- dit in Anspruch genommen werden kann. re steuerrechtliche Vorschriften (Absetzung für Abnutzung = AfA). Seit dem 1.1.2009 ABS, Abk. für (cid:111) Asset Backed Securities. kann für Wirtschaftsgüter, die in den Jahren 2009 und 2010 angeschafft werden, das 2,5- Absatzpolitik, Maßnahmen zur Förderung fache des linearen Satzes (maximal 25%) des Vertriebs von Produkten eines Unter- steuerlich abgesetzt werden. – Beispiel: Eine 3 Abzinsungspapiere im Januar 2010 angeschaffte Maschine hat leiten. Ansprüche aus Lebensversicherungen eine Nutzungsdauer von 8 Jahren; als lineare sind nach den Bestimmungen der Allgemei- A. ergäbe sich eine Abschreibungsquote von nen Geschäftsbedingungen von Versiche- 100 : 8 = 12,5%. Das 2,5-fache davon ist rungsgesellschaften stets offen abzutreten. – 31,25%. Aufgrund der Maximalgrenze kön- Vgl. auch (cid:111) Rückkaufswert. nen 25% geometrisch-degressive AfA ange- setzt werden. Abwertung, Wertverlust einer Währung gegenüber einer anderen Währung. Beträgt Absetzung für Abnutzung, Begriff im der Kurs in US-Dollar für einen Euro z.B. zu Steuerrecht für (cid:111) Abschreibung. einem Zeitpunkt 1,3245 US-Dollar und zu einem späteren Zeitpunkt 1,3045 US-Dollar, Absolute Return Fonds, Total Return handelt es sich um eine A. des Euros (ent- Fonds; (cid:111) Investmentfonds, deren Geschäfts- sprechend eine Aufwertung des US-Dollars), politik darauf ausgelegt ist, stets eine positive da zum späteren Zeitpunkt weniger Dollar Rendite bei begrenztem Risiko zu erwirt- für einen Euro zu zahlen sind. Würde der schaften. Allerdings sind auch bei A.R.F. Kurs auf 1,3445 US-Dollar steigen, läge Verluste nicht ausgeschlossen. entsprechend eine Aufwertung des Euros (bzw. A. des US-Dollars) vor. – Abwertungen Absonderung, Sonderrecht, das z.B. ein und Aufwertungen von Währungen ziehen Kreditinstitut für Sachen oder Forderungen, gesamtwirtschaftliche Auswirkungen nach die als Sicherheit für einen Kredit bestellt sich. Eine A. des Euros begünstigt z.B. die wurden, im Rahmen eines (cid:111) Insolvenzver- inländische Exportindustrie. Da die ausländi- fahrens geltend machen kann. Die A. ermög- schen Geschäftspartner bei einer Euroabwer- licht es dem Kreditinstitut, das Sicherungsgut tung weniger Einheiten ihrer heimischen getrennt vom Insolvenzverfahren zu verwer- Währung für einen Euro zahlen müssen, ten. verbilligen sich (bei ansonsten gleichen Bedingungen, d.h. unveränderter Inflations- abstraktes Schuldversprechen, Ver- rate etc.) die europäischen Waren. Anderer- pflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages, seits würde eine Euroabwertung auf lange ohne dass ein bestimmtes Grundgeschäft Sicht die Kapitalmärkte ((cid:111) Kapitalmarkt) der zugrunde liegt. A.S. liegen in der Praxis der am Eurosystem beteiligten Länder schwä- Kreditinstitute z.B. bei einem (cid:111) Akkreditiv chen, da für Anleger aus den USA, Japan etc. oder bei einer Verbindlichkeit aus einem eine Geldanlage in europäische Aktien oder (cid:111) Wechsel vor. Anleihen weniger interessant wäre. Abtretung, Zession; Vertrag, der den Über- Abzahlungsdarlehen, (cid:111) Annuitätendarle- gang einer Forderung auf eine andere Person hen. bewirkt. Die A. kommt in der Praxis der Kreditinstitute vor allem in Zusammenhang Abzinsung, Zinszahlungsmodalität für mit der Besicherung von Krediten zur An- (cid:111) Abzinsungspapiere. wendung ((cid:111) sicherungsweise Abtretung). Abgetreten werden Einzelforderungen (Ein- Abzinsungspapiere, verzinsliche Wertpa- zelzession, z.B. Anspruch aus einer Lebens- piere, bei denen die Zinsen nicht durch re- versicherung, Bausparguthaben) oder mehre- gelmäßige Zahlung, sondern durch Abzug re Forderungen (z.B. Forderungen aus Liefe- des Zinsertrages vom (cid:111) Nennwert für die rungen eines Handelsunternehmens; (cid:111) Glo- gesamte Laufzeit vergütet werden. – Bei- balabtretung). Wird dem Schuldner die A. spiel: Ein Kunde erwirbt 20.000 Euro Nenn- mitgeteilt, handelt es sich um eine (cid:111) offene wert (nominal) eines A. Die Laufzeit beträgt Zession. Bleibt die Mitteilung aus, liegt eine 4 Jahre, der Zinssatz 3% p.a. Der Kunde (cid:111) stille Zession vor. Eine stille Zession zahlt für das Papier 20.000 Euro · (1 : 1,034) bringt für den neuen Inhaber der Forderung = 17.769,74 Euro. Nach 4 Jahren erhält er (Zessionar) zusätzliche Risiken mit sich, da 20.000 Euro zurück. Da er während der 4 der Drittschuldner mit schuldbefreiender Jahre auf laufende Zinszahlungen verzichtet, Wirkung an den ursprünglichen Gläubiger muss das Papier eine höhere (cid:111) Rendite (Zedent) zahlt. Der Zedent ist dann verpflich- (Effektivverzinsung) aufweisen als ver- tet, die Zahlung an den Zessionar weiterzu- gleichbare Papiere mit einer regelmäßigen act/360 4 Zinszahlung. A. sind in der Praxis anzutref- Agio, Betrag, der bei der (cid:111) Emission von fen unter verschiedenen Bezeichnungen, z.B. Nennwertaktien ((cid:111) Aktie) den Nennwert Zerobonds ((cid:111) Nullkupon-Anleihen), (cid:111) Fi- übersteigt. Wird z.B. eine Aktie, die einen nanzierungsschätze des Bundes und Abzin- Nennwert von 5 Euro aufweist, zu 8 Euro sungssparbriefe ((cid:111) Sparbriefe). emittiert, ergibt sich ein Agio von 3 Euro (Über-Pari-Emission). Der Betrag des A. ist act/360, andere Bezeichnung für die Euro- in der Bilanz des Emittenten in den (cid:111) Rück- zinsmethode. – Vgl. auch (cid:111) Zinsberech- lagen auszuweisen (Emission von Aktien). – nungsmethoden. Gegensatz: (cid:111) Disagio. act/act, andere Bezeichnung für die engli- AKA, früher gebräuchliche Abk. für Aus- sche Zinsmethode. – Vgl. auch (cid:111) Zinsbe- fuhrkreditanstalt, jetzt (cid:111) Ausfuhrkreditge- rechnungsmethoden. sellschaft. Ad-hoc-Publizität, Verpflichtung eines Akkreditiv, Bezeichnung für ein vom Emittenten von Wertpapieren ((cid:111) Emission), Grundgeschäft losgelöstes (d.h. abstraktes) die am (cid:111) Prime Standard der Deutschen Schuldversprechen, das ein Kreditinstitut Börse AG zugelassen sind. Die A-h-P. ver- einem Exporteur gegenüber abgibt. Das A. pflichtet den Emittenten dazu, kursbeeinflus- gibt dem Exporteur die Sicherheit der Zah- sende Tatsachen mitzuteilen und zu veröf- lung des ihm zustehenden Exporterlöses für fentlichen. Dies geschieht durch Mitteilung den Fall, dass der Importeur den Betrag nicht an die (cid:111) Bundesanstalt für Finanzdienstleis- zahlen kann oder will. Das Kreditinstitut des tungsaufsicht sowie an die das Wertpapier Importeurs (eröffnende Bank) eröffnet das A. notierende Börse und durch Veröffentlichung auf Antrag des Importeurs und nach entspre- in mindestens einem überregionalen Börsen- chender Bonitätsprüfung. Das Kreditinstitut blatt oder über ein elektronisch betriebenes des Exporteurs (avisierende Bank) teilt dem Informationsverbreitungssystem. Kursbeein- Exporteur die Eröffnung des A. mit. Dieser flussende Faktoren sind z.B. bevorstehende kann daraufhin die Ware verschicken. Gegen Firmenübernahmen, (cid:111) Fusionen oder deutli- Vorlage bestimmter (cid:111) Außenhandelsdoku- che Korrekturen von Gewinnerwartungen. – mente wird ihm nach Prüfung der Dokumen- Vgl. auch (cid:111) Insidergeschäfte. te durch die eröffnende Bank eine Gutschrift des Exporterlöses erteilt, falls die Dokumen- ADR, (cid:111) American Depositary Receipt. te fristgerecht und ordnungsgemäß vorgelegt wurden. – Vgl. auch (cid:111) Dokumentenakkredi- AFA, Abk. für Absetzung für Abnutzung. tiv. Steuerrechtlicher Begriff für eine (cid:111) Ab- schreibung. Akquisition, Gewinnung neuer Kunden; im weiteren Sinne auch Firmenübernahme. – AG, Abk. für (cid:111) Aktiengesellschaft. Vgl. auch (cid:111) Akquisitionsfinanzierung und (cid:111) Investment Banking. AGB, Abk. für (cid:111) Allgemeine Geschäftsbe- dingungen. Akquisitionsfinanzierung, Bankgeschäft, bei dem ein Kreditinstitut einem Unterneh- AGB-Pfandrecht, Regelung in den (cid:111) All- men finanzielle Mittel zur Verfügung stellt, gemeinen Geschäftsbedingungen der Kredit- die für den Kauf eines anderen Unterneh- institute, nach der ein Kreditinstitut bei Ver- mens bzw. von Teilen eines anderen Unter- mögensgegenständen ihrer Kunden, die sich nehmens benötigt werden. in ihrem Besitz befinden bzw. auf die ein Zugriff möglich ist (z.B. Kontoguthaben oder Aktie, Urkunde über die Beteiligung an Wertpapiere), ein (cid:111) Pfandrecht hat, ohne einer (cid:111) Aktiengesellschaft (AG). Der Aktien- dass es einer besonderen Vereinbarung mit inhaber ist am Grundkapitel (gezeichnetes dem Kunden bedarf. Zahlt z.B. der Inhaber Kapital) der AG mit einem bestimmten An- eines Sparkontos einen Kredit nicht zurück, teil beteiligt. Ist dieser Anteil als glatter kann das Kreditinstitut aufgrund des AGB-P. Eurobetrag definiert, z.B. 5 Euro (Mindest- das Sparguthaben zur Befriedigung der Kre- nennbetrag = 1 Euro), handelt es sich um ditforderung verwenden. eine Nennwertaktie. Liegt ein solcher glatter

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