ebook img

Freie Wahlen und Geheime Abstimmung in der bürgerlichen Demokratie PDF

52 Pages·1959·11.942 MB·German
Save to my drive
Quick download
Download
Most books are stored in the elastic cloud where traffic is expensive. For this reason, we have a limit on daily download.

Preview Freie Wahlen und Geheime Abstimmung in der bürgerlichen Demokratie

BERICHTE ÜBER DIE VERHANDLUNGEN DER SÄCHSISCHEN AKADEMIE DER WISSENSCHAFTEN ZU LEIPZIG Philologisch- historische Klasse Band, 103 • Heft 1 ERWIN JACOBI FREIE WAHLEN UND GEHEIME ABSTIMMUNG IN DER BÜRGERLICHEN DEMOKRATIE A K A D E M I E - V E R L A G • B E R L IN 19 5 8 Vorgetragen in der Sitzung vom 23. Januar 1956 Manuskript eingeliefert am 21. Juni 1956 Druckfertig erklärt am 3. Dezember 1957 Erschienen im Akademie-Verlag GmbH., Berlin W 8, Mohrenstraße 39 Lizenz-Nr. 202 • 100/425/57 Satz und Druck der Buchdruckerei F. Mitzlaff KG., Rudolstadt/Thür. V/14/7 (910> Bestell- und Verlagsnummer 2026/103/1 Preis: DM 2,50 Printed in Germany Freie Wahlen und geheime Abstimmung sind heute in der bürgerlichen Demokratie allgemein anerkannte Grundsätze für die Wahl der Volksvertretung als des höchsten Staatsorgans, das den Willen des souveränen Volkes zum Ausdruck bringen soll. Geheime Abstimmung wird dahin verstanden, daß der Inhalt der vom Stimmberechtigten abgegebenen Stimme gegen- über jedermann geheim bleiben muß, damit nicht von irgend- einer Seite der Stimmberechtigte beeinflußt werden kann an- ders abzustimmen, als seinem wahren Willen entspricht. Ge- rade dadurch soll die „freie Wahl" des Parlaments gewährleistet und der wirkliche Wille des Volkes erfaßt werden. Freilich ist längst erkannt, daß diesem Ziel andere Erschei- nungen der bürgerlichen Demokratie entgegenwirken. In einem Großstaat mit mehreren politischen Parteien kann der ein- zelne Wähler praktisch nicht die Person wählen, die er wirklich als Volksvertreter will, sondern er ist auf die Kandidaten an- gewiesen, die die verschiedenen Parteien präsentieren, er hat sich also nur zwischen diesen Parteien zu entscheiden, denn bei der Kandidatenaufstellung ist der Einfluß des einzelnen Wählers angesichts der Macht der Parteiapparate gering, trotz aller gesetzgeberischen Experimente, wie sie in dieser Hin- sicht namentlich in den USA durch die primary-laws gemacht werden. Dazu kommen Bestimmungen der Wahlgesetze, wie die bekannten Prozentklauseln, die eine Stimmabgabe für die Kan- didaten kleinerer oder örtlich nicht massierter Parteien aus- sichtslos machen. Vielleicht werden sogar bestimmte politische Parteien verboten, so daß der Wähler aus diesem Grunde nicht in der Lage ist, seine Stimme dem zu geben, den er wirk- lich wählen möchte. Vor allem aber ist die geistige Beeinflussung der Wähler durch die Macht der Propaganda zu bedenken; hier wählt der „legal" 4 ERWIN JACOBI bearbeitete Wähler zwar scheinbar den Kandidaten, den er wählen will, in Wahrheit aber den, den er wählen soll, so daß es dann zu Erscheinungen wie der „legalen" Machtübernahme Hitlers kommt. Auf alles das kann hier nicht eingegangen werden, auch nicht auf die von der Parlamentswahl der bürgerlichen Demo- kratie völlig verschiedene Wahl der Volksvertreter in der DDR. Unser Thema ist nur die bürgerliche Demokratie und hier nur die formale Frage der freien Wahlen und der geheimen Abstim- mung. Es soll dargetan werden, daß in der bürgerlichen Demo- kratie die Verbindung von „freier Wahl" und „geheimem Stimmrecht" nicht immer bestanden hat, sondern daß in bür- gerlichen Demokratien zum Teil jahrhundertelang „freie Parla- mentswahlen" mit „öffentlicher Abstimmung" anerkannt wor- den sind; die Entwicklung der bürgerlichen Demokratie soll aufgezeigt werden von der freien WTahl mit offener Stimmge- bung zur freien Wahl mit geheimer Abstimmung bis zu deren letzter Konsequenz, der Unzulässigkeit eines Verzichts auf das Abstimmungsgeheimnis. Dabei muß es für einen Vortrag ge- nügen, im wesentlichen auf die Rechtsquellen der verschiedenen bürgerlichen Demokratien in den verschiedenen Zeiten zurück- zugehen; die historischen und politischen Hintergründe können nur ausnahmsweise berührt werden. I Im Mutterland des Parlamentarismus, dem Königreich England, werden von König Johann in der Carta von 1214 (Statutes of the realm Bd. 1, Charters of liberties, p. 5) der englischen Kirche „freie Wahlen" zugesichert: „ut de cetero in universis et singulis ecclesiis et nionasteriis cathe- dralibus et conventualibus tooius regni nostri Anglie liberae sint in perpetuum electiones quoruirummque prelatorum maiorum et minorum." Ein Jahr später wiederholt die Magna Carta desselben Königs vom 15. Juni 1215 (Statutes of the realm, Vol. I, Chartres of liberties, p. 9): Freie Wahlen und geheime Abstimmung 5 „quod libertatem electionum . . . ecclesiae Anglicanae . . . coneessimus et carta nostra confirmavivus ..." Mit diesen freien Wahlen wird die englische Kirche vor Ein- griffen des Königs in die kanonische Wahl der Geistlichen sichergestellt; es handelt sich hier nm die Freiheit der eng- lischen Kirche entsprechend dem — allerdings in einer jüngeren Handschrift beigefügten — Untertitel der Magna Carta: „Con- cordia inter Regem Johannem et barones pro concessione libertatum ecclesie et regni Angelte." Die neben den Freiheiten der Kirche in der Magna Carta konzedierten Freiheiten des regnum Anglie, d. h. der Großen des Reiches, wirkten sich aus in dem Commune Consilium der Barone, das durch Zuziehung des niederen grundbesitzenden Adels und der Städte im 13. Jahrhundert zum Parlament er- weitert und im 14. Jahrhundert in das House of Lords und das House of Commons mit zwei Vertretern des niederen Adels aus jeder Grafschaft und zwei Bürgern aus jeder Stadt getrennt wurde. In den Grafschaften setzte sich 1419 an Stelle der ursprünglichen einfachen Akklamation der Bürger zu den zwei Vertretern des niederen Adels die Wahl dieser Parlaments- mitglieder nach Mehrheitsprinzip durch. Sie vollzog sich folgen- dermaßen : Die Kandidaten wurden in öffentlicher Grafschafts- versammlung von Stimmberechtigten vorgeschlagen und stellten sich persönlich mit einer Ansprache den Wählern vor; dann wurde zunächst formlos durch Handaufheben abgestimmt; er- gab sich hierbei keine zweifellose Mehrheit, so erfolgte mündliche Einzelabstimmung vor einem besonderen Schreiber (poll clerc). Dieses öffentliche Bekenntnis zum Inhalt der Abstimmung, da- mals wegen der vielen des Lesens und Schreibens unkundigen Bürger naheliegend, hat sich in England durch die Jahrhunderte erhalten, auch über die englische Revolution des 17. Jahrhun- derts hinaus. Das agreement of the fteofile vom 28. Oktober 16471) Abgedruckt bei Gardiner, History of the great civil war, Bd. III, 1898, S. 392; Georg Jellinek, Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte, 4. Aufl. München und Leipzig 1927, S. 78. 6 Krwix Jacobi verlangt zwar ausdrücklich (unter I und III), daß die Wahlen der Abgeordneten des Volkes zum Parlament neugestaltet werden sollen, spricht aber nicht von geheimen Wahlen. Mit der Restauration der Stuarts 1660 werden die beiden Häuser des alten Parlaments wiederhergestellt, und es bleibt bei dem alten Parlamentswahlrecht mit offener Stimmabgabe. Als dann 1688 das Parlament, in seinen beiden politischen Parteien der Tories und der Whigs aus Vertretern der Kirche, des Grund- besitzes und des Großbürgertums zusammengesetzt, die Stuarts in der „Glorreichen Revolution" vertreibt und Wilhelm von Oranien auf den englischen Thron beruft, legen die geistlichen und weltlichen Lords und die Commons, versammelt in einer „füll and free Representative of this nation", die Rechte und Freiheiten der Untertanen (,,the rights and liberties of the subjects") in einer „Declaration of Rights", einer Art Wahl- kapitulation nieder, die von dem neuen Herrscher angenommen und als „Bill of Rights" mit Gesetz I William and Mary Sess. 2 von 1689 (Statutes of the Realm, Vol. VI, p. 142) verkündet wird. Durch diese Vereinbarung zwischen Parlament und Krone werden in einem besonderen Abschnitt freie Parlaments- wahlen grundsätzlich festgelegt: „That election of members of Parlyament ought to be free." Das Wahlverfahren bleibt aber gleichwohl für die Graf- schaftswahlen unverändert das alte seit 1419 entwickelte mit mündlichem, öffentlichem Bekenntnis des einzelnen Stimm- berechtigten zum Inhalt seiner Abstimmung. Die „freie Parla- mentswahl" in der bill of rights von 1689 richtet ihre Spitze gegen die Krone; der König soll nicht wie in den Zeiten der Tudors und Stuarts die Parlamentswahlen verhindern oder in irgendeiner Weise in sie eingreifen; das zur Macht gelangende Großbürgertum setzt der Staatsleitung Schranken; mit den freien Wahlen werden der Regierung Pflichten auferlegt, nicht subjektive Rechte des Bürgers begründet1). Freie Wahlen 1) So auch Georg Jellinek, a.a.O. Freie Wahlen und geheime Abstimmung sind noch auf fast zwei Jahrhunderte nicht mit geheimem Stimmrecht verbunden. Erst als im Laufe der Zeit der mehr oder weniger sports- mäßig betriebene Wahlkampf zwischen den beiden in ihrer klassenmäßigen Zusammensetzung nicht verschiedenen poli- tischen Parteien sich verschärft, kommt es zu schweren Miß- bräuchen der öffentlichen Stimmabgabe: Große Landlords führen ihre Freisassen und Pächter wie Vieh zu den öffent- lichen Abstimmungen1); kleine Ladenbesitzer und Handwerker müssen den Kandidaten des benachbarten Großgrundbesitzers wählen, um sich dessen Kundschaft zu erhalten; die Wähler werden bestochen, bearbeitet, bewirtet und trunken zur Wahl geschickt, und der Wahlvorgang selbst verläuft so, daß die Vorstellung der Kandidaten auf der Bühne durch Blechmusik und Trommeln der Gegenpartei unverständlich gemacht wird, daß Backsteine, tote Katzen und faule Eier um die Kandidaten fliegen und die Menge unten sich prügelt2), wie das in den Pickwickiern von Dickens anschaulich geschildert ist. Erst nachdem zu Ausgang des 18. Jahrhunderts durch die indu- strielle Revolution in England und durch die Bauernenteignung die Arbeiterklasse gewaltig angewachsen ist, wird von ihr und dem gleichfalls vom Wahlrecht ausgeschlossenen Bürgertum der Mittelklasse die Forderung nach Reform des Wahlrechts zum Unterhaus in der Richtung zunächst auf das allgemeine, schon bald aber auch auf das geheime Stimmrecht gestellt. Jeremy Bentham (1748—1832) tritt für das geheime Stimm- recht ein, im Gegensatz zu John Stuart Mill (1806—1873), der das geheime Stimmrecht bekämpft. Die 1836 gegründete Working Mens' Association arbeitet 1837 eine ,,peoples charter" aus, in der allgemeines, gleiches, geheimes Wahlrecht gefor- dert wird. Entsprechende Anträge, seitdem im Parlament gestellt, bleiben zunächst erfolglos; aber nach dem Durchbruch ') de Franqueville, Gouvernment et parlament Britanniques, Bd. 2, S. 417 ff. a) Mac Carthie, History of our own times, Bd. IV, S. 137. 8 ERWIN JACOBI des Liberalismus auf dem Kontinent konnte bei der Beratung der Parlamentsreform von 1866 und 1867 nicht mehr zweifel- haft sein, daß die Einführung der geheimen Abstimmung nahe bevorstand1). Mit der geheimen Abstimmung sollte die Unabhängigkeit der Wähler vor Beeinflussungen aller Art gesichert, besonders der wirtschaftlich Schwächere vor Druck durch den wirtschaftlich Stärkeren geschützt und gleichzeitig der Wahlbestechung ein Ende bereitet werden, weil bei geheimem Stimmrecht der Stimmenkäufer nicht mehr kontrollieren kann, ob der Ver- käufer seine Stimme wirklich in dem vereinbarten Sinne ab- gibt; außerdem wollte man durch das geheime Stimmrecht einen ruhigeren und würdigeren Verlauf der Wahlen sichern. Im Jahre 1872 wurde dann die sog. englische Ballotbill unter dem starken Druck der öffentlichen Meinung von beiden Häu- sern des Parlaments angenommen. Der genaue Titel des Ge- setzes lautet: An act to amend the law relating to procedure at parliamentary and municipal elections2). Das Gesetz schreibt geheime Abstimmung vor und enthält bereits die unter dem Namen des Australian ballot3) bekannten Sicherungen gegen Verletzungen des Wahlgeheimnisses (amt- liche Stimmzettel, Isolierraum zur Kennzeichnung des Ge- wählten, Versiegelung der Wahlurne). Erst damit ist für Eng- land die Verbindung von freien Wahlen und geheimem Stimm- recht hergestellt worden, während bis dahin freie Wahlen der Parlamentsmitglieder mit öffentlicher Stimmabgabe verbunden waren. II Die englische Formel von der freien Wahl der Parlaments- mitglieder ist aus der englischen declaration und bill of rights ') Georg Meyer, Das parlamentarische Wahlrecht. Berlin 1901, S. 545. 2) 35 und 36 Victoria c. 33. 3) Julius Hatschek, Allgemeines Staatsrecht II. Leipzig 1909, S. 63. Wigmore, Australian Ballot System. Freie Wahlen und geheime Abstimmung 9 von 1689 in das Recht der Vereinigten Staaten von Nord- Amerika übernommen worden. Als die dreizehn Kolonien Englands in Nord-Amerika am 15. Mai 1776 vom Kongreß in Philadelphia aufgefordert wur- den, sich Staatsverfassungen zu geben, gliederten sie diese fast ausnahmslos in eine declaration oder bill of rights entsprechend der englischen declaration oder bill of rights von 1689 und in einen plan oder frame oder form of government. Die de- claration oder bill of rights enthält regelmäßig auch den eng- lischen Artikel über die freien Wahlen zum Parlament. Vorbildlich war in dieser Beziehung die Virginia Bill of Rights vom 12. Juni 1776: „A declaration of rights made by the representatives of the good people of Virginia, assembled in full and free convention; which rights do pertain to them and their posterity, as the basis and foundation of government." Durch Section 6 dieser Bill of Rights wird in unverkenn- barem Anschluß an die englische declaration oder bill of rights von 1689 festgelegt: „Thit elections of members to serve as representatives of the people in assembly ought to be free." Mit diesem Inhalt ist die Virginia Bill of Rights in die spä- teren bills of rights der Verfassungen Virginiens von 1830 (Art. I), 1850, 1864, 1870 übernommen worden, nur daß seit der Verfassung von 1850 ganz allgemein „freie Wahlen", nicht nur freie Parlamentswahlen, festgelegt werden: „That all elections ought to be free1)." Wie Virginia haben viele nordamerikanische Einzelstaaten die Formel von den freien Wahlen der Parlamentsmitglieder oder von den freien Wahlen überhaupt in die declaration oder bill of rights ihrer Verfassungsurkunden aufgenommen2). Dieses Constitution of Virginia 1850, B. S. Poore. The Federal and State Constitutions ... of the United States, Bd. II, S. 1919, Bill of rights VI. 2) Vgl. z. B. Verfassungen von Nord-Carolina 1776, 1868 und 1876; Penn- sylvanien 1776, 1873; Vermont 1777, 1786, 1793; Massachusetts 1780; New Hampshire 1784, 1792; Tennessee 1796, 1834, 1870; Missouri 1820, 1865, 1875; Nebraska 1875. 10 ERWIN JACOBI Grundrecht der freien Wahlen richtet sich, wie in der eng- lischen declaration of rights, in erster Linie gegen die Staats- regierung. In der „Unabhängigkeitserklärung der dreizehn Vereinigten Staaten von Amerika" vom 4. Juli 1776 wird aus- geführt, wie in der Vergangenheit der englische König die Wahlen beeinflußt habe: er habe versucht, die Bevölkerung großer Bezirke zum Verzicht auf ihre Vertretung in der gesetz- gebenden Körperschaft zu zwingen; er habe die Volksvertre- tungen wiederholt ohne berechtigten Grund aufgelöst und es dann lange Zeit abgelehnt, Neuwahlen anzuordnen. Solche und ähnliche Beeinflussungen der Wahlen durch die Staats- regierung sollen durch die verfassungsmäßige Gewährleistung „freier Wahlen" ausgeschlossen werden. Vereinzelt wird mit den freien Wahlen auch das Verbot der Korruption verbunden, so in Vermont, Verfassung von 1786, Chapter I (declaration of rights) unter IX:' „That all elections ought to be free and without corruption." Manche jüngeren Verfassungen erläutern dann den Begriff der freien Wahlen durch Zusätze wie in der Verfassung Penn- sylvaniens von 1873, Art. I (declaration of rights) sec. 5, und fast wörtlich übereinstimmend in der Verfassung Missouris von 1875, Art. II (bill of rights) sec. 9: „Elections shall be free and no power, civil or military, shall at any time interfere to prevent the free exercise of the right of suffrage." Wird hier ausdrücklich jede Einmischung, sei es der Zivil- oder der Militärgewalt, verworfen, die der freien Ausübung des Stimmrechts entgegenstehen könnte, so erklärt die Ver- fassung Nebraskas von 1875, Art. I (bill of rights) sec. 22, noch allgemeiner: „All elections shall be free; and there shall be no liinderance or impediment to the right of a qualified voter to exercise the elective franchise." Solche Verfassungssätze über das Grundrecht der freien Wahlen besagen aber noch nichts über die Frage offenes oder geheimes Stimmrecht, selbst wenn das Grundrecht die Wahlen

See more

The list of books you might like

Most books are stored in the elastic cloud where traffic is expensive. For this reason, we have a limit on daily download.