Juristische ExamensKlausuren · Burkhard Boemke Joachim Luke Bernhard Ulrici Fallsammlung zum Schwerpunkt- bereich Arbeitsrecht Koalitionsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Arbeitsgerichtliches Verfahren 123 ProfessorDr.BurkhardBoemke Dr.JoachimLuke RADr.BernhardUlrici LukeRobelFrankeRechtsanwälte Arndtstraße1 UniversitätLeipzig 04275Leipzig Juristenfakultät [email protected] Burgstraße27 04109Leipzig [email protected] [email protected] ISBN978-3-540-76849-4 e-ISBN978-3-540-76850-0 DOI10.1007/978-3-540-76850-0 JuristischeExamensKlausurenISSN0944-3762 BibliografischeInformationderDeutschenNationalbibliothek DieDeutscheNationalbibliothekverzeichnetdiesePublikationinderDeutschenNationalbibliogra- fie;detailliertebibliografischeDatensindimInternetüberhttp://dnb.d-nb.deabrufbar. ©2008 Springer-VerlagBerlinHeidelberg DiesesWerkisturheberrechtlichgeschützt.DiedadurchbegründetenRechte,insbesonderedieder Übersetzung,desNachdrucks,desVortrags,derEntnahmevonAbbildungenundTabellen,derFunk- sendung,derMikroverfilmungoderderVervielfältigungaufanderenWegenundderSpeicherungin Datenverarbeitungsanlagen,bleiben,auchbeinurauszugsweiserVerwertung,vorbehalten.EineVer- vielfältigungdiesesWerkesodervonTeilendiesesWerkesistauchimEinzelfallnurindenGrenzen dergesetzlichenBestimmungendesUrheberrechtsgesetzesderBundesrepublikDeutschlandvom 9.September1965inderjeweilsgeltendenFassungzulässig.Sieistgrundsätzlichvergütungspflichtig. ZuwiderhandlungenunterliegendenStrafbestimmungendesUrheberrechtsgesetzes. DieWiedergabevonGebrauchsnamen,Handelsnamen,Warenbezeichnungenusw.indiesemWerk berechtigtauchohnebesondereKennzeichnungnichtzuderAnnahme,dasssolcheNamenimSinne derWarenzeichen-undMarkenschutz-Gesetzgebungalsfreizubetrachtenwärenunddahervon jedermannbenutztwerdendürften. Herstellung:le-texpublishingservicesoHG,Leipzig Einbandgestaltung:WMXDesignGmbH,Heidelberg GedrucktaufsäurefreiemPapier 987654321 springer.de Einleitung V Vorwort Knapp ein Jahr nach Erscheinen der zweiten Auflage der Fallsammlung zum Arbeitsrecht, welche die wichtigsten Examensprobleme des Pflichtfachs Arbeits- recht abdeckt, erscheint nunmehr die Fallsammlung zum Schwerpunktbereich Arbeitsrecht. Angespornt durch die überaus freundliche Aufnahme der Fallsamm- lung zum Pflichtfachstoff bei Studierenden und Referendaren wollen wir diesen nunmehr ein vergleichbares Arbeitsmittel zur Lösung arbeitsrechtlicher Examens- fälle im Schwerpunktbereich an die Hand geben. Die Fallsammlung versteht sich als Ergänzung zu den klassischen Lehr- und Lernbüchern. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass der Examenskandidat häufig Probleme hat, sein durchaus vorhandenes mate- rielles Wissen in die Lösung eines konkreten Falls strukturiert einzubringen. Inso- weit kann dieser Band nicht den Besuch der Vorlesungen und die eigenständige wis- senschaftliche Aufarbeitung arbeitsrechtlicher Fragestellungen des Schwerpunkt- bereichs ersetzen, aber zumindest Hilfestellung bei der fallbezogenen Übung geben. Die ausgewählten Fälle haben – teilweise gehobenes – Examensniveau und sind von der Lösung daran ausgerichtet, was von einem Kandidaten in einer vier- bis fünfstündigen Klausur als Rechtsgutachten erwartet werden kann. Die inhaltlichen Schwerpunkte sind am Pflichtfachstoff arbeitsrechtlicher Schwerpunktbereich der einzelnen Universitäten orientiert und spiegeln Standardprobleme, z. T. echte Klas- siker, des kollektiven Arbeitsrechts sowie des Arbeitsprozessrechts wider. Dabei wurde darauf geachtet, dass Einzelprobleme nicht isoliert, sondern – praktischen Fallgestaltungen entsprechend – in ihren typischen Verbindungen untereinander sowie zum Individualarbeitsrecht dargestellt werden. Zudem ist Ziel der Fallsamm- lung, dem Leser nicht nur Rechtskenntnisse zu vermitteln. Dies soll natürlich auch eine wichtige Aufgabe dieses Bands sein. Besonders wichtig ist vielmehr die Ver- deutlichung des methodischen Vorgehens, welches selbst bei unbekannten Rechts- problemen sowie bei Klausuren überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrads zu einer erfolgreichen Klausurbearbeitung verhilft. Die Hauptverantwortung für dieses Werk liegt naturgemäß bei den Autoren, die auch allein für etwaige Fehler und Unrichtigkeiten die Verantwortung übernehmen. An der Realisierung des Projekts haben aber im Hintergrund die Mitarbeiter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig, namentlich Frau ref. jur. Anja Becher, Herr RA Andreas Franke, Frau ref. jur. Ramona Ingwerth, Herr stud. jur. Timo Kesselhut, Frau ref. jur. Claudia Reich, Herr stud. jur. Michael Riedel, Herr ref. jur. Till Sachadae, Frau ref. jur. Kristina Sosa Noreña, Frau stud. jur. Pia Hoffmann, Frau stud. jur. Annika Schwenk, Frau stud. jur. Anne Wagner sowie Frau Yvonne Zwicker mitgewirkt. Ihnen allen gilt unser besonderer Dank. Leipzig, im Februar 2008 Prof. Dr. Burkhard Boemke Dr. Joachim Luke Dr. Bernhard Ulrici Inhaltsverzeichnis VII Inhaltsverzeichnis A. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 I. Schwerpunktbereich Arbeitsrecht im Examen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 1. Erstes Juristisches Examen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 2. Zweites Juristisches Examen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 II. Fallbearbeitung im Schwerpunktbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 III. Klausurschwerpunkte aus dem Schwerpunktbereich. . . . . . . . . . . . . . 7 1. Allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 2. Koalitionsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 a) Recht der Koalitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 b) Tarifvertragsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 c) Arbeitskampfrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 3. Betriebsverfassungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 4. Arbeitsgerichtliches Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 B. Klausuren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Klausur 1: Gewerkschaft unter Druck (Bernhard Ulrici) . . . . . . . . . . . . . . . 17 Koalitionsfreiheit – Koalitionsbegriff – Zutrittsrecht zur Mitgliederwerbung − Richterliche Rechtsfortbildung Klausur 2: Eine kreative Gewerkschaft (Burkhard Boemke) . . . . . . . . . . . . . 49 Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition – Prozessuale Klärung der Tariffähigkeit – Soziale Mächtigkeit und Besonderheiten des AÜG – Günstigkeitsprinzip – Maßstab der Günstigkeit – Besitzstandswahrung und übertarifliche Zulage (Effektivklausel) – Zustimmungsverweigerung nach § 99 BetrVG bei Verstoß gegen Betriebsnormen – Tarifliche Beschäftigungsquoten als Betriebsnormen Klausur 3: Streik in der Druckindustrie (Burkhard Boemke) . . . . . . . . . . . . 89 Arbeitskampfrecht – Verteilung des Arbeitskampfrisikos im bestreikten Betrieb – Streikteilnahme während des Urlaubs – Fernwirkungen des Arbeitskampfs – Betriebliche Mitbestimmung im Arbeitskampf (Streikbruchprämie) Klausur 4: Betriebsratswahl im Prinzenhof (Joachim Luke) . . . . . . . . . . . . 121 Betriebsratswahl – Wahlanfechtung – Nichtigkeit der Betriebsratswahl – Wahlrecht – Betriebsbegriff und gemeinsamer Betrieb – Wählbarkeit – Heilung von Rechtsverstößen – Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts – Sonderkündigungsschutz für Wahlinitiatoren und Wahlbewerber – Sonderkündigungsschutz bei Betriebsstilllegung VIII Inhaltsverzeichnis Klausur 5: Von Äpfeln und Birnen (Joachim Luke) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153 Verhältnis Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung – Tarifvorrang (§ 77 Abs. 3 BetrVG) – Vorrangtheorie und Zwei- Schranken-Theorie – Günstigkeitsprinzip und § 77 Abs. 3 BetrVG – Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung – Gewerkschaftlicher Unterlassungsanspruch Klausur 6: Viel Arbeit für den Betriebsrat (Burkhard Boemke) . . . . . . . . . 191 Anspruch auf Einhaltung einer Betriebsvereinbarung – Bestimmtheit des Antrags – Mitbestimmung bei der vorübergehenden Arbeitszeiterhöhung bei Teilzeitkräften – Innerbetriebliche Ausschreibung von Leiharbeitsplätzen – Dauerhafte Arbeitszeiterhöhung als Einstellung/Versetzung – Zustimmungsersetzungsverfahren (§ 99 BetrVG) Klausur 7: Ein treuloser Betriebsrat (Bernhard Ulrici) . . . . . . . . . . . . . . . . 225 Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds – Mitbestimmung bei technischen Überwachungseinrichtungen – Beweisverwertungsverbot bei mitbestimmungswidrig gewonnenen Beweismitteln – Regelungsbefugnis der Betriebspartner Klausur 8: Das Leid mit den Punkten (Joachim Luke) . . . . . . . . . . . . . . . . . 259 Mitbestimmung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten – Punktetabelle als Auswahlrichtlinie (§ 95 BetrVG) – Allgemeiner Unterlassungsanspruch gegen Verletzung von Mitbestimmungsrechten – Rechtmäßigkeit einer Punktetabelle Klausur 9: Die Zweite wird die Erste sein (Bernhard Ulrici) . . . . . . . . . . . . 293 Statthaftigkeit der Berufung – Berufungsfrist bei verspäteter Urteilsabsetzung – Zurückverweisung bei unbehebbarem Verfahrensfehler – Nachrücken eines Ersatzmitglieds C. Aufbauschemata . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317 § 1 Koalitionsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320 A Koalitionsbegriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320 B. Tariffähige Gewerkschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 321 C. Rechtmäßigkeit eines Angriffsstreiks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322 D. Anspruch aus Tarifvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 323 § 2 Betriebsverfassungsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 324 A. Wahlanfechtung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 324 B. Anforderungen an die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl . . . . . . . . . 325 C. Anspruch aus Betriebsvereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326 D. Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarungsnorm . . . . . . . . . . . . . . . . . 327 E. Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei vorübergehender Verlängerung der Arbeitszeit. . . . . . . . . . . . . . . 328 Inhaltsverzeichnis IX F. Mitbestimmung bei der Gewährung von Weihnachtsgeld . . . . . . . . . . 329 G. Mitbestimmung bei der Anrechnung von Tariflohnerhöhungen . . . . . 330 H. Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG. . . . . . . . 331 § 3 Arbeitsgerichtliches Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332 A. Zulässigkeit der Klage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332 B. Zulässigkeit eines Beschlussverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 333 C. Erfolgsaussichten der Berufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334 Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 335 Sachverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 339 Einleitung 1 A. Einleitung Einleitung 3 I. Schwerpunktbereich Arbeitsrecht im Examen 1. Erstes Juristisches Examen Das Arbeitsrecht umfasst die rechtlichen Regelungen des Arbeitsverhältnisses als besonderes Schuldverhältnis. Gegenstand des Staatsprüfungsteils des Ersten Juris- tischen Examens ist dabei regelmäßig auch das Individualarbeitsrecht, das sich mit der Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, deren Begrün- dung, Inhalt und Durchführung sowie Beendigung einschließlich etwaiger Nach- wirkungen befasst1. Das Arbeitsrecht in der Praxis richtig verstehen und als Rechtsanwender arbeits- rechtliche Problemstellungen zutreffend lösen kann aber nur derjenige, der zumin- dest Grundkenntnisse des kollektiven Arbeitsrechts besitzt. Daher bieten sämtliche juristischen Fakultäten in Deutschland den Studierenden an, sich im Rahmen eines universitären Schwerpunktbereichs eingehend mit dem kollektiven Arbeitsrecht einschließlich der Durchsetzung arbeitsrechtlicher Ansprüche oder sonstiger Rechtspositionen im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu befassen2. Im Allgemeinen werden hierbei das Koalitionsrecht, das Betriebsverfassungsrecht sowie das arbeitsgerichtliche Verfahren im Rahmen von Vorlesungen, Kolloquien, Seminaren oder sonstigen universitären Veranstaltungen vertieft behandelt. Ihre materiellen Kenntnisse auf diesem Gebiet müssen die Studierenden als Teil der uni- versitären Schwerpunktbereichsprüfung in einer vier bis fünfstündigen Klausur3 regelmäßig im Rahmen einer Falllösung umsetzen. 2. Zweites Juristisches Examen Eine Spezialisierung auf das Gebiet des Arbeitsrechts ist nicht nur im Ersten Juristischen Examen möglich. Auf Grund der rechtstatsächlichen und damit auch 1 Ausführlich dazu Boemke, Fallsammlung, S.3 f. 2 Uni Freiburg: §4 Abs.1 Nr.5 StPrO; Uni Heidelberg: FakRatBeschl über SPB 4; Uni Konstanz: §9 Abs.2 S.2 Nr.2 Satzung SPB-Prüfung; Uni Mannheim: §8 Abs.1 S.1 Nr.1 JuSPO; Uni Tübingen: §14 Nr.1StudPro; Uni Augsburg: §5 Abs.4 StO/PO; Uni Erlangen-Nürnberg: Anlage zu §1 Abs.3 Nr.3 PrO; LMU München: §5 Abs.2 Nr.5 StPrO; Uni Passau: §35 Abs.1 Nr.10, 11 StudPrüfO; Uni Regensburg: §46 Abs.4 Nr.2 Alt. 2 StudPrüfO; Uni Würzburg: §5 Abs.2 Nr.4 StPrO; FU Berlin: allg. §§4 Abs.3, 19, 20 PO; HU Berlin: §17 Abs.2 StudO, Anl. 4 Alt. 3 Unteralt.4 zu StudO; Uni Frankfurt O.: Anlage 2 zu §37 StPrO; Uni Potsdam: §8 Abs.2 Nr.2 StO; Uni Bremen: §33 Abs.2 Nr.3 PrO; Uni Hamburg: §2 Abs.2 Alt. 3, 4 SBPrO; Bucerius LS Ham- burg: §11 Abs.1 Nr.3 ZPSBPrO; Uni Gießen: §3 Abs.3 Nr.2 SPBO; Uni Marburg: §3 Abs.2 SPBO; Uni Frankfurt a. M.: §26 Abs.2 Alt. 5 StPrO; Uni Greifswald: §22 Abs.2 Nr.1 PrO; Uni Rostock: §21 Abs.3 Nr.2 PrO; Uni Göttingen: §3 Abs.1 b SPBPrO; Uni Hannover: §22 Abs.1b SPBPO; Uni Osnabrück: §2 Abs.1 b SPBPO; Uni Bielefeld: §§30 Abs.1 Nr.7, 39 StudPrO; Uni Bochum: §37 Abs.1 Nr.2 StudPrO; Uni Bonn: §5 Abs.2 Nr.4 SPBPO; Uni Düsseldorf: §2 Abs.2 Nr.1 SPBPO; Uni Köln: §9 Abs.2 Nr.5 StudPrO; Uni Münster: §22 Abs.1 Nr.2 PrO; Uni Mainz: §2 Abs.3 S.1 SPO; Uni Trier: §13 Abs.4 Nr.3 TStudPO; Uni Saarbrücken: §9 Abs.2 Nr.3 SPBPO; Uni Leipzig: §18 Abs.1 Nr.8 PO; Uni Dresden: §12 Abs.1 Nr.2 StudO; Uni Halle- Wittenberg: §2 Abs.2 Nr.2 SPO; Uni Kiel: §8 Abs.1 Nr.4.1 SPO; Uni Jena: §1 Abs.3 Alt. 2, 3 SBPrüfO. 3 Uni Freiburg: §11 Abs.1 StPrO; Uni Heidelberg: siehe FakRatBeschl über SPB 4; Uni Konstanz: §11 Nr.3, 4 Satzung SPB-Prüfung; Uni Mannheim: §10 Abs.2 S.1, 2 JuSPO; Uni Tübingen: §20 Abs.1 StudPro; FU Berlin: §15 Abs.1 b, c PO; HU Berlin: §§22 Abs.2 Nr.2, 3, 24 Abs.2 PrüfO; Uni Frankfurt O.: §36 StPrO; Uni Potsdam: §8 Abs.1, §13 Abs.1 SBPO; Uni Bremen: §35 Abs.1 PrO; Uni Hamburg: §10 Abs.1 Nr.2, 3 SBPrO; Bucerius LS Hamburg: §§12 b, 14 Abs.1, 15 Abs.1 ZPSBPrO; Uni Marburg: §4 Abs.1 b SPBO; Uni Frankfurt a. M.: §29 Abs.1 StPrO; Uni Greifswald: §21 Abs.1 Nr.2, 3 PrO; Uni Rostock: §21 Abs.1 PrO; Uni Göttingen: §§19 Abs.1, 4 Einleitung wirtschaftlichen Bedeutung des Arbeitsrechts sehen vielmehr die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen aller Bundesländer im Rahmen des Zweiten Juristischen Staatsexamens einen arbeitsrechtlichen Schwerpunkt vor4. Typischerweise umfasst dieser neben dem Arbeitsrecht auch das Sozial(versicherungs)recht5. Der Grund hierfür liegt darin, dass zum Sozialversicherungsrecht eine innere Verbin- dung besteht, weil dieses im Kern die unselbstständige Beschäftigung6 oder jeden- falls die Erwerbsfähigkeit7 als zentralen Anknüpfungspunkt wählt. Die Wahlfach- prüfung erfolgt regelmäßig in Form einer mündlichen Prüfung. Deren Inhalt und Ablauf sind stark von der Person des Prüfers abhängig. Neben einer an einem Fall orientierten Lösung sind auch bloße Frage-Antwort-Situationen denkbar. Soweit – wie wohl überwiegend – die mündliche Prüfung fallorientiert erfolgt, ist auch insoweit bedeutsam, dass die Methode einer Falllösung beherrscht wird. Ein streng methodisches Vorgehen verhindert, dass Probleme übersehen und übergan- gen werden. Zugleich wird hierdurch die inhaltliche Qualität der Lösung gesi- chert. Darüber hinaus zählen in einigen Bundesländern das kollektive Arbeitsrecht8 sowie das arbeitsgerichtliche Verfahren9 in Grundzügen bzw. in ihren Bezügen zum 3 Uni Frankfurt O.: §36 StPrO; Uni Potsdam: §8 Abs.1, §13 Abs.1 SBPO; Uni Bremen: §35 Abs.1 PrO; Uni Hamburg: §10 Abs.1 Nr.2, 3 SBPrO; Bucerius LS Hamburg: §§12 b, 14 Abs.1, 15 Abs.1 ZPSBPrO; Uni Marburg: §4 Abs.1 b SPBO; Uni Frankfurt a. M.: §29 Abs.1 StPrO; Uni Greifswald: §21 Abs.1 Nr.2, 3 PrO; Uni Rostock: §21 Abs.1 PrO; Uni Göttingen: §§19 Abs.1, 20 Abs.6 SPBPrO; Uni Bielefeld: §42 Abs.1, 2 StudPrO; Uni Bochum: §39 Abs.1 SudPrO; Uni Bonn: §6 Abs.1 a SPBPO; Uni Düsseldorf: §3 Abs.1 SPBPO; Uni Köln: §11 Abs.6 b StudPrO; Uni Münster: §26 Abs.1 c PrO; Uni Mainz: §3 Abs.2 SPO; Uni Trier: §§14 Abs.1, 15 Abs.1 TStudPO; Uni Saarbrücken: §13 Abs.2 SPBPO; Uni Leipzig: §§19 Abs.2, 23 Abs.1 PO; Uni Dresden: §21 Abs.2 PrüfO; Uni Jena: §3 Abs.1 Nr.1, 3 SBPrüfO. 4 §51 Abs.2 Nr.5 BaWüJAPrO; §58 Abs.2 Nr.2, Abs.3 Nr.5 a –c BayJAPO; §27 Abs.3 Nr.6 a BerJAO; §27 Abs.3 Nr.6 a BbgJAO; §41 Abs.1 Nr.7 BrmJAPG; §42 Abs.3 S.2 Var. 4 HmbJAG; Anlage zu §1 HsJAO III Nr.9; §47 Nr.5 JAPO M-V; §39 Abs.2 i.V.m. §29 Abs.1 S.1 Nr.4 NJVAO; §35 Abs.2 Nr.5 JAG NRW; §37 Abs.2 Nr.3 RpfJAPO; §29 Abs.1 Nr.4 SaarJAG; §43 Abs.3 Nr.1 SächsJAPO; §49 Abs.1 i.V.m. §38 Abs.1 Nr.3 JAPrVO; §38 Abs.3 Nr.5 SH-JAO; §46 Abs.3 Nr.5 a, b i.V.m. §35 Abs.3 Nr.5 Thür JAPO. 5 §51 Abs.2 Nr.6 BaWüJAPrO; §58 Abs.2 Nr.2, Abs.3 Nr.5 d BayJAPO; §27 Abs.3 Nr.6 b BerJAO; §27 Abs.3 Nr.6 b BbgJAO; §41 Abs.1 Nr.7 BrmJAPG; §42 Abs.3 S.2 Var. 5 HmbJAG; Anlage zu §1 HsJAO III Nr.15; §47 Nr.8 JAPO M-V; §39 Abs.2 i.V.m. §29 Abs.1 S.1 Nr.4 NJVAO; §35 Abs.2 Nr.5 JAG NRW; §37 Abs.2 Nr.4 RpfJAPO; §29 Abs.1 Nr.4 SaarJAG; §43 Abs.3 Nr.1 SächsJAPO; §49 Abs.1 i.V.m. §38 Abs.1 Nr.4 JAPrVO; §38 Abs.3 Nr.5 SH-JAO; §46 Abs.3 Nr.5 c i.V.m. §35 Abs.3 Nr.5 Thür JAPO. 6 §24 Abs.1 SGB III; §2 Abs.2 Nr.1 SGB IV. 7 §§7 Abs.1 Nr.2, 8 SGB II. 8 §51 Abs.1 Nr.4 BaWüJAPrO; Anlage zu §18 BbgJAO A. V.; §15 Abs.1 i.V.m. §5 Abs.1 Nr.1 e BrmJAPG; Anlage zu §1 HsJAO I Nr.2 e; §45 Abs.3 i.V.m. §11 Abs.2 Nr.1 e JAPO M-V; §16 Abs.1 Nr.2 c NJAVO; §52 Abs.1 Nr.1 i.V.m. §11 Abs.2 Nr.6 JAG NRW; Anlage zu §1 Abs.2 Nr.1 RpfJAPO A. II.; §47 Abs.2 S.1 i.V.m. §14 Abs.2 Nr.3 JAPrVO; §3 Abs.3 Nr.5 SH-JAO; §46 Abs.2 Nr.1 i.V.m. §14 Abs.2 Nr.2 d ThürJAPO. 9 §51 Abs.1 Nr.4 BaWüJAPrO; §3 Abs.3 Nr.5 SH-JAO; §46 Abs.2 Nr.1 i.V.m. §14 Abs.2 Nr.2 d ThürJAPO.